BVerwG | 6 B 100.06 | 18.01.2007
- Details
- vom Donnerstag, 18. Januar 2007 01:00
Bibliografie
Inhalt» Bibliografie» Entscheidungstext» Verfahrensgang» Inside-Zitate» Outside-Zitate
Gericht: | |
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
6 B 100.06 | 18.01.2007 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Senat | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:BVerwG:2007:180107B6B100.06.0 | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 17 Abs. 1 WaffGV-SUCHE, § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffGV-SUCHE, § 17 Abs. 1 Halbs. 2 WaffGV-SUCHE, § 17 Abs. 1 des WaffengesetzesV-SUCHE, § 32 Abs. 1 Nr. 4 des WaffengesetzesV-SUCHE, § 17 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHESammlung, Munitionssammler, Bedürfnis, Waffensammler, Sammler, Erwerb, Schusswaffe, Waffenbesitzkarte, Allgemeine Verwaltungsvorschrift, Besitz | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2007, 4135 https://lexdejur.de/ldjr4135 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 6 B 100.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:180107B6B100.06.0] - lexdejur BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 6 B 100.06 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BVerwG:2007:180107B6B100.06.0]
LDJR 2007, 4135
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
w e g e n
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2007 [...] beschlossen:
T e n o r
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
- [1]
- Die Beschwerde bleibt unter Zugrundelegung des fristgemäßen Eingangs ihrer Begründung ohne Erfolg.
- [2]
- Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
- [3]
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht. - [4]
- Der Kläger möchte geklärt wissen, ob das Tatbestandsmerkmal „kulturhistorische Bedeutsamkeit“ als Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sammler nach früherer und nach geltender Rechtslage unterschiedlich zu beurteilen sei. Die Frage bezieht sich auf die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, § 17 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) - WaffG 2002 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), entspreche mit seiner Anknüpfung an das Merkmal der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432) - WaffG 1976 -. Der Kläger ist der Auffassung, eine Identität der Begriffsinhalte bestehe nicht. Er legt hingegen nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, in welcher Hinsicht ein entscheidungserheblicher Unterschied besteht.
- [5]
- Nach § 17 Abs. 1 WaffG 2002 wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist nach dem 2. Halbsatz der Bestimmung auch eine wissenschaftlichtechnische Sammlung.
- [6]
- § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 bestimmte, dass ein Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte oder einen Munitionserwerbsschein insbesondere vorlag, wenn der Antragsteller glaubhaft machte, als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert war.
- [7]
- Der Kläger begründet (zwar nicht im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsfrage, wohl aber an anderer Stelle der Beschwerdebegründung) den von ihm angenommenen Unterschied zwischen der früheren und der geltenden Rechtslage wie folgt: Nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 sei ein Bedürfnis u.a. dann gegeben gewesen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, dass er als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig gewesen sei. Mithin sei die wissenschaftliche oder technische Tätigkeit des Antragstellers maßgebend gewesen. Demgegenüber komme es nach § 17 Abs. 1 Halbs. 2 WaffG 2002 für das anzuerkennende Bedürfnis nicht auf die Tätigkeit des Antragstellers an, sondern allein darauf, ob die in Rede stehende Sammlung eine wissenschaftlichtechnische Sammlung im Sinne des Gesetzes sei. Deshalb könne auch ein Sammler die Privilegierung von wissenschaftlichtechnischen Sammlungen beanspruchen, der nicht wissenschaftlich oder technisch tätig sei. Es kann hier dahinstehen, ob der von dem Kläger angenommene Unterschied zwischen der früheren und der geltenden Rechtslage besteht.
- [8]
- Er wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Halbs. 2 WaffG 2002 nicht etwa mit der Begründung verneint, der Kläger sei nicht als Waffensammler oder Munitionssammler wissenschaftlich oder technisch tätig. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die angestrebte Sammlung hinsichtlich der von dem Kläger angeführten Kriterien Ausdruck eines privaten Sammlerinteresses sein könne, jedoch keinen nicht nur unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermöge, worauf es bei einer wissenschaftlichtechnischen Sammlung ankomme.
- [9]
- Auf den von dem Kläger angesprochenen Unterschied zwischen § 17 Abs. 1 WaffG 2002 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 kam es also für das Oberverwaltungsgericht nicht an. Das Ergebnis seiner Rechtsprüfung wäre nicht anders ausgefallen, wenn es den Ausführungen des Klägers zum Unterschied zwischen der früheren und der geltenden Rechtslage gefolgt wäre.
- [10]
- Die von dem Kläger angesprochene Frage zielt nicht auf eine Klärung des systematischen Verhältnisses des 2. Halbsatzes des § 17 Abs. 1 WaffG 2002 zu dessen 1. Halbsatz. Die diesbezüglichen entscheidungstragenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht in Zweifel. Denn er geht - wie sich aus seiner nachfolgend unter b) behandelten zweiten Frage ergibt - selbst davon aus, dass es sich bei dem in Halbsatz 2 geregelten Fall um eine „Variante“ des im ersten Halbsatz geregelten Falles handelt und setzt sich auch im weiteren Verlauf seiner Beschwerdebegründung mit einer kulturhistorischen Bedeutsamkeit der beabsichtigten Sammlung auseinander.
- [11]
- Der Kläger wirft die angeblich grundsätzlich bedeutsame Frage auf, „ob eine waffentechnische Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der kulturhistorischen Bedeutsamkeit in der Variante der wissenschaftlichtechnischen Sammlung des § 17 WaffG n.F. sammlungswürdig ist, die - z.T. unter Nutzung von Entwicklungen, die bereits aus der Zeit vor dem 2. Weltkrieg stammen (z.B. die Entspannvorrichtung der Heckler & Koch-Pistolen P 9 und P 9 S, welche auf die Sauer & Sohn Modell 38 zurückgeht) - Anfang der 60er Jahre begonnen hat und in der Produktion spätestens 1995 geendet hat“. Damit ist eine Frage des Einzelfalles, nicht hingegen eine solche von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.
- [12]
- Der Kläger hält es unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung ferner für klärungsbedürftig, ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutrifft, dass die beabsichtigte Sammlung nicht als kulturhistorisch bedeutsam einzustufen sei, weil es sich bei ihr nur um die Darstellung zweier Modelle eines Waffenherstellers handele. Damit wendet sich der Kläger im Kern gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, was eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag. Davon abgesehen bezieht sich die in Bezug genommene Erwägung des Oberverwaltungsgerichts auf den zu entscheidenden Einzelfall.
- [13]
- Schließlich kann die Revision auch nicht zur Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage zugelassen werden, „ob eine eng begrenzte sammlerische Darstellung der Entwicklung technischer Konzepte nun sammlungswürdig ist oder nicht“. Diese Frage rechtfertigt schon wegen ihres mangelnden Bezugs auf das Gesetz nicht die Zulassung der Revision, die der Klärung hinreichend eingegrenzter Rechtsfragen vorbehalten ist. Davon abgesehen kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Halbs. 1 WaffG 2002 auf die nur im Einzelfall beantwortbare Frage an, ob die beabsichtigte Sammlung eine wissenschaftlichtechnische Sammlung von kulturhistorischer Bedeutung ist. Ob dies bei einem eng eingegrenzten Sammelthema angenommen werden kann, hängt mithin von den Umständen des Einzelfalles ab, für dessen Beurteilung das Revisionsverfahren nicht vorgesehen ist.
- [14]
- Soweit der Kläger auf Allgemeine Verwaltungsvorschriften hinweist, betrifft sein Vorbringen kein revisibles Recht.
- [15]
- Mit seiner Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verletzt, kann der Kläger die Zulassung der Revision nicht erreichen. Eine Verletzung von Bundesrecht, welche der Kläger annimmt, ist kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.
- [16]
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes findet seine Grundlage in § 52 GKG.
a)
b)
c)
d)
e)
2
3
Verfahrensgang
3OVG Münster | 20 A 3994/04 | 31.08.2006
BVerwG | 6 B 100.06 | 18.01.2007
Inside-Zitate
0Outside-Zitate
1OVG Saarlouis | 1 E 320/12 | 27.12.2012
- [25]
- (9) BVerwG, Streitwertbeschluss vom 18.1.2007 - 6 B 100.06 -, n.v., zitiert im Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.6.2010, a.a.O., Rdnr. 34.
OVG Saarlouis | 1 E 320/12 | 27.12.2012
[ECLI:DE:OVGSL:2012:1227.1E320.12.0A]
LDJR 2012, 1658
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Klägerin -
- Beschwerdeführer -
g e g e n
Landkreises Saarlouis [...],
- Beklagter -
w e g e n
Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler
hier: Streitwertfestsetzung
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis [...] am 27. Dezember 2012 beschlossen:
T e n o r
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Oktober 2012 - 1 K 287/11 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
OVG Münster | 20 A 3994/04 | 31.08.2006
[ECLI:DE:OVGNRW:2006:0831.20A3994.04.0A]
LDJR 2006, 4251
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler
hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2006 [...], auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2004 für Recht erkannt:
T e n o r
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der am [...] geborene Kläger, Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst, ist seit 1998 Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler, die sich ursprünglich auf den Erwerb und Besitz von mehrläufigen und/oder mehrschüssigen Perkussionswaffen bis zum Herstellungsjahr 1900 bezog; diese Erlaubnis ist inzwischen geändert worden und erfasst jetzt Schusswaffen mit den bis zum Jahr 1900 entwickelten Arten des Geschossantriebs bzw. Zündsystems (außer Zentralfeuer) und für Randfeuer eingerichtete Schusswaffen bis zum Herstellungsjahr 1945.
- [2]
- Mitte 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sammler zum Aufbau einer Sammlung von Selbstladepistolen des Herstellers Heckler & Koch des Typs P9/P9S, die in der Zeit von 1966 bis 1995 hergestellt worden sind. Zur Begründung machte er geltend, die Modelle wiesen mit dem beweglich abgestützten Rollenverschluss, welcher aus der Gewehrtechnik abgeleitet worden sei, eine technische Besonderheit auf und seien eine der herausragendsten Konstruktionen der letzten 30 Jahre. Die Pistolen beruhten auf einer von Grund auf neuen Entwicklung. Das Waffensystem stelle sich als ein nicht unerheblicher Beitrag des menschlichen Schaffens und Wirkens in der Geschichte dar. Es besitze schon jetzt historische Dimension, die es zu dokumentieren gelte.
- [3]
- Mit Bescheid vom 25. Februar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Bedürfnis für den beabsichtigten Erwerb und Besitz der Waffen sei nicht nachgewiesen. Die beabsichtigte Sammlung erfasse zeitgenössische Waffen und könne deshalb nicht als kulturhistorisch bedeutsam anerkannt werden.
- [4]
- Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im wesentlichen aus: Der Waffentyp P9/P9S sei in den Jahren 1966 bis 1969 entwickelt worden und ab August 1969 in Serienproduktion gegangen. Die Waffe habe Verbreitung bei Polizei- und Militäreinheiten des In- und Auslandes und bei Sportschützen gefunden. Die Produktion sei 1995 definitiv eingestellt worden. Sie sei somit bereits Geschichte. Viele Details der P9 /P9S wiesen jedes für sich sehr geglückte und beachtenswerte Symbiosen zwischen in der Vergangenheit erdachten und erarbeiteten Verfahren oder Konstruktionen und „neuzeitlichen“ technologischen Möglichkeiten auf. An relevanten Details seien zu nennen:
- [5]
- umfassende Anwendung der (material- und energiesparenden) Blechprägetechnik,
- [6]
- kaltgehämmertes polygonales Laufinnenprofil (entfallender Gasschlupf, stark verminderte Erosion),
- [7]
- beweglich abgestützter Rollenverschluss (kraftschlüssigdynamische Verriegelung durch Massenträgheit mit Übersetzung),
- [8]
- Schloss mit Spannabzug, verdeckt innenliegendem Schlagstück und (einhändig zu bedienendem) Spann- und Entspannhebel,
- [9]
- Signalstift, der aus dem Griffstück (hinten oben) hervorstehend den gespannten Zustand anzeigt.
- [10]
- Diese Facetten der Technikgeschichte aufzuzeigen sei Ziel seiner Sammlung.
- [11]
- Im weiteren legte der Kläger ein Gutachten des Ing. [...] vom 20. Dezember 2002 vor, das mit der Empfehlung endet, dem Kläger die begehrte Waffenbesitzkarte für das genannte Sammelthema zu erteilen.
- [12]
- Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2003 wies die Bezirksregierung [...] den Widerspruch des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Bei den Waffen, die der Kläger zu sammeln beabsichtige, handele es sich um zeitgenössische Waffen, die erst vor relativ kurzer Zeit entwickelt worden seien und gegenwärtig noch Verwendung fänden. Sie wiesen auch keinen Bezug zu der vom Kläger auf der Grundlage der ihm bereits erteilten Waffenbesitzkarte angelegten Sammlung historischer Waffen auf, die als kulturhistorisch bedeutsam anerkannt werde. Auch werde mit der beabsichtigten Sammlung keine von Grund auf neue Entwicklung dargestellt. Denn bei Pistolen des Typs P9/P9S des Herstellers Heckler & Koch bzw. bei deren Verschlusssystem handele es sich nur um die konstruktive Neuerung einer Einzelkomponente. Das System der halbautomatischen Selbstladepistole sei bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bekannt.
- [13]
- Mit der am 24. September 2003 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Die genannten Waffen seien nicht mehr zeitgenössisch. Denn sie würden seit 1995 nicht mehr produziert. Sie hätten ihre wesentliche Entwicklung in den Jahren zwischen 1965 bis 1969 erfahren. Danach seien sie lediglich noch im Rahmen einer „Modellpflege“ weiterentwickelt und – mitunter auch nur optisch – modernen Zeiten angepasst worden. Sie genügten auch nicht mehr heutigen Anforderungen für den Einsatz im Polizeidienst. Der Umstand, dass das technische Prinzip der Selbstladepistolen bereits früher entwickelt worden sei, schließe die kulturhistorische Bedeutung nicht aus. Andernfalls dürften auch Selbstladepistolen des Typs 08, die Anfang des vergangenen Jahrhunderts von Georg Luger konstruiert worden seien, nicht sammlungsfähig sein. Er kenne jedoch einige Sammler solcher Modelle, die Inhaber entsprechender Waffenbesitzkarten seien.
- [14]
- Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 27. August 2003 zu verpflichten, ihm die begehrte waffenrechtliche Genehmigung zu erteilen.
- [15]
- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- [16]
- Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
- [17]
- Die vom Senat zugelassene Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig begründet. Sein bisheriges Vorbringen vertiefend und ergänzend macht er im wesentlichen geltend: Mit der Neuregelung des Waffengesetzes zum 1. April 2003 habe sich der Bezugspunkt für das waffenrechtlich anzuerkennende sammlerische Bedürfnis geändert. Danach könne eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung auch wissenschaftlichtechnisch ausgerichtet sein. Die Merkmale seien alternativ zu verstehen. Es seien zwei Varianten des waffenrechtlichen Sammlungsbedürfnisses aufgestellt: Die kulturhistorische Bedeutsamkeit und die wissenschaftlichtechnische Ausrichtung. Auf dieser Basis bestehe ein anzuerkennender Bedarf für den beabsichtigten Aufbau der Sammlung. Die Sammlung sei – wie bereits erstinstanzlich dargelegt und durch den Sachverständigen N. belegt – kulturhistorisch bedeutsam. Insbesondere sei allgemein anerkannt, dass „besondere“ Entwicklungen durchaus sammlungswürdig seien. Jedenfalls handele es sich um eine wissenschaftlichtechnisch ausgerichtete Sammlung. Eine solche könne sich auf zeitgenössische Waffen beziehen. Um dem unkontrollierten Anhäufen von Waffen entgegenzuwirken, müsse das Sammlungsgebiet einer wissenschaftlichtechnischen Sammlung sicherlich nach Hersteller, Verschlusssystem, Fertigungstechnik o.ä. Kriterien eingegrenzt werden. Dem trage er, der Kläger, durch die Begrenzung auf zwei Modellvarianten eines Herstellers Rechnung.
- [18]
- Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung [...] vom 27. August 2003 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler mit dem Sammelgebiet „Pistolen der Firma Heckler & Koch Modelle P9 und P9S“ zu erteilen.
- [19]
- Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- [20]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung [...] (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
1
2
3
4
4a.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 B 100.06 | 18.01.2007
[ECLI:DE:BVerwG:2007:180107B6B100.06.0]
LDJR 2007, 4135
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
w e g e n
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2007 [...] beschlossen:
T e n o r
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«