BVerwG | 6 B 38.16 | 19.09.2016
- Details
- vom Montag, 19. September 2016 02:00
Bibliografie
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Gericht: | |
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
6 B 38.16 | 19.09.2016 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Senat | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:BVerwG:2016:190916B6B38.16.0 | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 8 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffGV-SUCHE, § 8 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHESchusswaffe, Sport, Besitz, Sportschütze, Erlaubnis, Bedürfnis, Schießsport, Erwerb, Schießen, Waffenbesitzkarte | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2016, 7075 https://lexdejur.de/ldjr7075 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190916B6B38.16.0] - lexdejur BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BVerwG:2016:190916B6B38.16.0]
LDJR 2016, 7075
L e i t s a t z
Das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG gilt auch für den Besitz von Schusswaffen, die Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohne vorherige Erlaubnis erwerben dürfen.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenbesitzkarten
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts [...] am 19. September 2016 beschlossen:
T e n o r
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- [1]
- Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm bezeichneten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen.
- [2]
- Der Kläger ist Sportschütze. Er besitzt 141 Schusswaffen, die in insgesamt 21 Waffenbesitzkarten eingetragen sind. Die Eintragung zweier weiterer Schusswaffen, die der Kläger bereits gekauft hatte, lehnte die Beklagte ab; die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das Bedürfnis an dem Besitz einer Waffe setze nach § 8 Nr. 2 WaffG voraus, dass diese für den beantragten Zweck erforderlich sei. Dadurch solle verhindert werden, dass nicht benötigte Waffen gehortet würden. Diese allgemeine Regelung beanspruche auch Geltung für die von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erfassten Schusswaffen, zu deren Besitz Sportschützen berechtigt seien, ohne die Zulassung und Erforderlichkeit für eine bestimmte Sportdisziplin ihres Schießsportverbandes glaubhaft machen zu müssen. Der Gesetzgeber habe durch den Verzicht auf diese spezifische Bedürfnisprüfung nicht die Möglichkeit eröffnen wollen, zahlenmäßig unbegrenzt Schusswaffen zu besitzen.
- [3]
- Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Erteilung der Besitzerlaubnis für eine § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallende Schusswaffe von dem Nachweis des allgemeinen waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 Nr. 2 WaffG abhänge. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Sportschützen diese Schusswaffen erlaubnisfrei, d.h. ohne vorherige Eintragung in die Waffenbesitzkarte, erwerben dürften. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, die die Rückabwicklung eines solchen Kaufvertrags ermögliche. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lasse sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07) vereinbaren.
- [4]
- Rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine allgemeine und im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts, die auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln nicht eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die vorinstanzliche Entscheidung auf einen allgemeinen Rechtssatz gestützt wird, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift widerspricht (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). - [5]
- Die Beschwerdebegründung des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen für die Revisionszulassung gegeben sind: Entgegen seinem Vortrag weicht das Berufungsurteil nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) ab. Vielmehr stützen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallenden Schusswaffe den Nachweis des allgemeinen Bedürfnisses an dem Besitz der Waffe nach § 8 Nr. 2 WaffG voraussetzt. Aufgrund dessen sowie aufgrund des eindeutigen Normzwecks der beiden gesetzlichen Regelungen kann die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach deren Verhältnis als geklärt gelten. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Anspruch von Sportschützen auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten nur besteht, wenn der Besitz dieser Waffe nach § 8 Nr. 2 WaffG für den beabsichtigten Zweck, d.h. für das sportliche Schießen, erforderlich ist.
- [6]
- Der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe ist daran geknüpft, dass der Antragsteller hierfür ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Der Nachweis ist erbracht, wenn er einer der in § 8 Nr. 1 WaffG aufgeführten Personengruppen angehört, etwa Sportschütze ist, und nach § 8 Nr. 2 WaffG die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können.
- [7]
- Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb einer Schusswaffe der gesetzlich aufgeführten Waffenarten berechtigt. Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG dürfen Sportschützen innerhalb von sechs Monaten nur jeweils zwei derartige Schusswaffen erwerben (Erwerbsstreckungsgebot); es besteht jedoch keine zahlenmäßige Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 25). Der Erwerber hat zwei Wochen Zeit, um die Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG berechtigterweise erworbenen Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
- [8]
- Die Freistellung des Erwerbs der § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallenden Schusswaffen von der spezifischen Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG ist durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführt worden. Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass damit kein Verzicht auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG verbunden sein soll. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG, der unverändert Gesetz geworden ist, ausgeführt, die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG bleibe unberührt. Ein schlichtes Waffenhorten sei durch die Neuregelung nicht abgedeckt (BR-Drs. 838/07 S. 4). Diese Gesetzesbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. August 2008 (6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) wiedergegeben, um die seit 1. April 2008 geltende Rechtslage darzustellen. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 8 Nr. 2 WaffG auch bei der Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen Schusswaffe Anwendung findet. Dies stimmt mit den Vorgaben für die Verwaltungspraxis überein (vgl. Nr. 14.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV -).
- [9]
- Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Geltung des § 8 Nr. 2 WaffG auch dem Normzweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht: Diese Regelung soll es Sportschützen erleichtern, sich mit denjenigen Schusswaffen auszustatten, die erforderlich sind, um das sportliche Schießen in dem gesetzlich zugelassenen Umfang unabhängig von den Vorgaben des eigenen Schießsportverbandes betreiben zu können. Diesem Gesetzesweck ist genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes ist. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es jedenfalls für Sportschützen, die wie der Kläger bereits im Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen für das sportliche Schießen sind, ratsam, sich vor dem Erwerb weiterer Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde zu erkundigen, ob der Erteilung einer Besitzerlaubnis das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG entgegensteht.
- [10]
- Das Oberverwaltungsgericht hat dieses hinreichend geklärte Normverständnis der § 8 Nr. 2 und § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG dem Berufungsurteil zugrunde gelegt. Davon ausgehend hat es angenommen, dass der Waffenbestand des Klägers offensichtlich mehr als ausreichend ist, um ihm das sportliche Schießen umfassend zu ermöglichen.
- [11]
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Verfahrensgang
3Inside-Zitate
6BVerwG | 6 C 1.07 | 14.11.2007
- [7]
- Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb einer Schusswaffe der gesetzlich aufgeführten Waffenarten berechtigt. Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG dürfen Sportschützen innerhalb von sechs Monaten nur jeweils zwei derartige Schusswaffen erwerben (Erwerbsstreckungsgebot); es besteht jedoch keine zahlenmäßige Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 25). Der Erwerber hat zwei Wochen Zeit, um die Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG berechtigterweise erworbenen Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
BVerwG | 6 C 29.07 | 13.08.2008
- [3]
- Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Erteilung der Besitzerlaubnis für eine § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallende Schusswaffe von dem Nachweis des allgemeinen waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 Nr. 2 WaffG abhänge. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Sportschützen diese Schusswaffen erlaubnisfrei, d.h. ohne vorherige Eintragung in die Waffenbesitzkarte, erwerben dürften. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, die die Rückabwicklung eines solchen Kaufvertrags ermögliche. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lasse sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07) vereinbaren.
BVerwG | 6 C 29.07 | 13.08.2008
- [5]
- Die Beschwerdebegründung des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen für die Revisionszulassung gegeben sind: Entgegen seinem Vortrag weicht das Berufungsurteil nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) ab. Vielmehr stützen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallenden Schusswaffe den Nachweis des allgemeinen Bedürfnisses an dem Besitz der Waffe nach § 8 Nr. 2 WaffG voraussetzt. Aufgrund dessen sowie aufgrund des eindeutigen Normzwecks der beiden gesetzlichen Regelungen kann die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach deren Verhältnis als geklärt gelten. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Anspruch von Sportschützen auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten nur besteht, wenn der Besitz dieser Waffe nach § 8 Nr. 2 WaffG für den beabsichtigten Zweck, d.h. für das sportliche Schießen, erforderlich ist.
BVerwG | 6 C 29.07 | 13.08.2008
- [6]
- Der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe ist daran geknüpft, dass der Antragsteller hierfür ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Der Nachweis ist erbracht, wenn er einer der in § 8 Nr. 1 WaffG aufgeführten Personengruppen angehört, etwa Sportschütze ist, und nach § 8 Nr. 2 WaffG die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können.
BVerwG | 6 C 29.07 | 13.08.2008
- [7]
- Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb einer Schusswaffe der gesetzlich aufgeführten Waffenarten berechtigt. Danach ist es Sportschützen, die den Schießsport seit mindestens zwölf Monaten in einem Verein regelmäßig betreiben, gestattet, Schusswaffen der gesetzlich bestimmten Waffenarten ohne vorherige Erlaubnis zu erwerben. Da die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG die Erlaubnisvoraussetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht in Bezug nimmt, ist diese nicht zu beachten. Somit dürfen Sportschützen Schusswaffen der gesetzlich genannten Waffenarten auch dann ohne Erlaubnis erwerben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung ihres Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5). Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG dürfen Sportschützen innerhalb von sechs Monaten nur jeweils zwei derartige Schusswaffen erwerben (Erwerbsstreckungsgebot); es besteht jedoch keine zahlenmäßige Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 25). Der Erwerber hat zwei Wochen Zeit, um die Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG berechtigterweise erworbenen Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
BVerwG | 6 C 29.07 | 13.08.2008
- [8]
- Die Freistellung des Erwerbs der § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG unterfallenden Schusswaffen von der spezifischen Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG ist durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführt worden. Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass damit kein Verzicht auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG verbunden sein soll. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG, der unverändert Gesetz geworden ist, ausgeführt, die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG bleibe unberührt. Ein schlichtes Waffenhorten sei durch die Neuregelung nicht abgedeckt (BR-Drs. 838/07 S. 4). Diese Gesetzesbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. August 2008 (6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) wiedergegeben, um die seit 1. April 2008 geltende Rechtslage darzustellen. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 8 Nr. 2 WaffG auch bei der Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen Schusswaffe Anwendung findet. Dies stimmt mit den Vorgaben für die Verwaltungspraxis überein (vgl. Nr. 14.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV -).
Outside-Zitate
0VG Hamburg | 4 K 2486/12 | 01.11.2013
[ECLI:DE:VGHH:2013:1101.4K2486.12.0A]
LDJR 2013, 1290
V o r s p a n n
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
g e g e n
Freie und Hansestadt Hamburg [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 4, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2013 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger begehrt die Eintragung von zwei Waffen in eine Waffenbesitzkarte.
- [2]
- Er ist Sportschütze und Inhaber von insgesamt 21 Waffenbesitzkarten. Sein Waffenbestand umfasst gegenwärtig 141 Waffen:
- [3]
- - 26 Kurzwaffen Kaliber 4mmM20
- [4]
- - 2 Pistolen Kaliber 9mmLuger
- [5]
- - 1 Langwaffe Kaliber 4mmM20
- [6]
- - 1 Repetierer Kaliber 6,5x68
- [7]
- - 9 Repetierer Kaliber 6,5x55Schwed
- [8]
- - 1 Repetierer Kaliber 6,5x51Arisaka
- [9]
- - 5 Repetierer Kaliber 7x57
- [10]
- - 4 Repetierer Kaliber 7x64
- [11]
- - 1 Repetierer Kaliber 7,35x52 Carcano
- [12]
- - 1 Repetierer Kaliber 7,5x54MAS
- [13]
- - 3 Repetierer Kaliber 7,5x55
- [14]
- - 8 Repetierer Kaliber 7,62x54R
- [15]
- - 15 Repetierer Kaliber 7,65x53Arg
- [16]
- - 1 Repetierer Kaliber 8x56R
- [17]
- - 16 Repetierer Kaliber 8x57IS
- [18]
- - 2 Repetierer Kaliber 8x57J
- [19]
- - 1 Repetierer Kaliber 8x50R
- [20]
- - 1 Repetierer Kaliber 8x68S
- [21]
- - 3 Repetierer Kaliber 9,3x64
- [22]
- - 1 Repetierer Kaliber 9,3x62
- [23]
- - 2 Repetierer Kaliber .22WINMAG
- [24]
- - 5 Repetierer Kaliber .308WIN
- [25]
- - 1 Repetierer Kaliber .30-30
- [26]
- - 4 Repetierer Kaliber .303Brit
- [27]
- - 2 Repetierer Kaliber .30-06
- [28]
- - 1 Repetierer Kaliber .44-40WIN
- [29]
- - 1 Repetierer Kaliber .458WinMag
- [30]
- - 2 Repetierer Kaliber unbekannt
- [31]
- - 11 Einzelladerbüchse Kaliber .22lr
- [32]
- - 1 EinzelladerbüchseKaliber 6,5x52Carcano
- [33]
- - 1 Halbautomatische Büchse Kaliber 8x57JS
- [34]
- - 1 Flinte Kaliber 16/70
- [35]
- - Wechselläufe Kaliber 4 x 9mmLuger
- [36]
- - 2 Wechselläufe Kaliber 7,63mmMauser
- [37]
- Der Kläger ist u.a. Inhaber einer sog. Gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG mit der Nummer [...], die die Beklagte ihm am 11. Juli 2011 erteilt hat.
- [38]
- Auf dieser Waffenbesitzkarte ist ein Repetiergewehr eingetragen, das der Kläger am 11. Juli 2011 erworben hatte. Am 18. Januar 2012 erwarb der Kläger ein weiteres Repetiergewehr Kaliber .303 British ENFIELD No. 4 MK 2 (F), Herstellungsnummer [...]. Am 19. Januar 2012 erwarb der Kläger eine Repetierbüchse Kaliber 8x57IS Mauser K98 mit der Herstellungsnummer [...].
- [39]
- Am 23. Januar 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung des Erwerbs dieser beiden erworbenen Waffen in seine Waffenbesitzkarte mit der Nummer [...].
- [40]
- Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, dem Antrag des Klägers auf Eintragung der Waffen in seine Gelbe Waffenbesitzkarte nicht stattzugeben. Es fehle an einem Bedürfnis des Klägers. Die Überprüfung seines Waffenbestandes habe ergeben, dass er bereits 65 Langwaffen besitze, die sich ebenso für die Teilnahme an Ordonnanzwaffendisziplinen im Rahmen des Schießsports eigneten. Unter diesen Langwaffen befänden sich jeweils mindestens 13, bzw. vier Waffen mit gleichem Kaliber. Der Erwerb der neuen Waffen sei nicht erforderlich, weswegen deren Eintragung zu versagen sei.
- [41]
- Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2012 erklärte der Kläger, dass sich sein Bedürfnis zum Erwerb dieser Waffen aus seiner vereinsmäßig organisierten Ausübung des Schießsports ergebe. Mit Erteilung der Gelben Waffenbesitzkarte am 11. Juli 2011 sei ihm bereits die dauerhafte Erlaubnis zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen erteilt worden.
- [42]
- Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 versagte die Beklagte dem Kläger die beantragte Eintragung der am 18. und 19. Januar 2012 erworbenen Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Waffenbesitzkarte für Sportschützen den Kläger zum Erwerb der Waffen berechtige. Diese Erwerbserlaubnis schließe jedoch nur den vorübergehenden Besitz der Waffen ein und erst die Eintragung in die Waffenbesitzkarte stelle die materielle Erlaubnis zum dauerhaften Besitz dar. Diese Erlaubnis sei zu versagen gewesen, da es an einem Bedürfnis des Klägers fehle. Ihm stehe zur Ausübung des Schießsports eine Vielzahl gleichartiger Waffen zur Verfügung, die sich bereits in seinem Besitz befänden.
- [43]
- Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2012, eingegangen bei der Beklagten am 19. Juli 2012, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid. Das Bedürfnis sei vor Erteilung der Gelben Waffenbesitzkarte geprüft und mit Erteilung derselben bestätigt worden. Eine Bedürfnisprüfung habe anlässlich der Eintragung des Erwerbs der Waffen nicht zu erfolgen.
- [44]
- Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar fände für Sportschützen keine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WaffG statt. Das allgemeine Bedürfnisprinzip des § 8 WaffG sei aber gleichwohl zu berücksichtigen mit der Folge, dass die weiteren Waffen nicht erforderlich seien, damit der Kläger dem Schießsport nachgehen könne. Es handle sich vielmehr um ein schlichtes Waffenhorten, das vom Waffenrecht nicht geschützt sei. Ob ein schießsportliches Interesse an einer Waffe oder ein Waffensammeln vorliege, lasse sich nicht bei Erteilung der Waffenbesitzkarte, sondern bei der Eintragung einzelner Waffen überprüfen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass das Waffensammeln unter dem Deckmantel des Sportschützentums verhindert werden solle. Es entspreche dem allgemeinen Anliegen des Waffenrechts, die Verbreitung von Schusswaffen streng zu regulieren. Da der Kläger eine Vielzahl vergleichbarer Waffen besitze und er kein besonderes Bedürfnis nach diesen neu erworbenen Waffen darlegen könne, überwögen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2012 zu.
- [45]
- Mit der am 27. September 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf die Eintragung der Waffen in seine Gelbe Waffenbesitzkarte. Das gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 8 WaffG geforderte Bedürfnis sei nur einmalig bei Erteilung der Erlaubnis in Gestalt der Gelben Waffenbesitzkarte zu prüfen und nicht nochmalig anlässlich des Antrags auf Eintragung einer Waffe nach § 14 Abs. 4 S. 2 WaffG. Insoweit sei der Erwerb auch nicht durch einen Verwaltungsakt zu legitimieren, sondern allenfalls ohne eine Prüfung zu „bestätigen“. Die Eintragung sei vorzunehmen, die Beklagte habe insoweit kein Ermessen. Das Eigentum an Schusswaffen unterliege dem Schutz des Art. 14 GG.
- [46]
- Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2012 zu verpflichten, den Erwerb der Repetierbüchse Kaliber .303 Britisch Enfield No. 4 Nr. [...] und der Repetierbüchse Kaliber 8x57IS Mauser K98 Nr. [...] in der Waffenbesitzkarte Nr. [...] zu bestätigen.
- [47]
- Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [48]
- Die Beklagte beruft sich auf ihre Ausführungen in ihrem Bescheid vom 18. Juni 2012 und in dem Widerspruchsbescheid vom 27. August 2012. Der Kläger nutze die Möglichkeiten der nach § 14 Abs. 4 WaffG unbefristet erteilten Erlaubnis, um unter dem Deckmantel des Sportschützentums eine Waffensammlung anzulegen. Dies stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Rechtsprechung habe Niederschlag in Ziffer 14.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 gefunden und sei von der Beklagten bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gewesen.
- [49]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 B 38.16 | 19.09.2016
[ECLI:DE:BVerwG:2016:190916B6B38.16.0]
LDJR 2016, 7075
L e i t s a t z
Das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG gilt auch für den Besitz von Schusswaffen, die Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohne vorherige Erlaubnis erwerben dürfen.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenbesitzkarten
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts [...] am 19. September 2016 beschlossen:
T e n o r
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 29.07 | 13.08.2008
[ECLI:DE:BVerwG:2008:130808B6C29.07.0]
LDJR 2008, 3519
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
w e g e n
Verfahrenskosten
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2008 [...] beschlossen:
T e n o r
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. November 2006 - mit Ausnahme der Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens - und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 sind wirkungslos.
Die Parteien tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 1.07 | 14.11.2007
[ECLI:DE:BVerwG:2007:141107U6C1.07.0]
LDJR 2007, 3831
L e i t s a t z
Sportschützen dürfen auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 WaffG 2002 (erleichterter Waffenerwerb aufgrund „Gelber Waffenbesitzkarte“) in der Regel binnen sechs Monaten nicht mehr als zwei Waffen erwerben.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...]
w e g e n
Erwerbsbeschränkung für Sportschützen
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Kläger ist Sportschütze und Inhaber einer sog. Gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen, die die Beklagte ihm am 14. Januar 2000 erteilt hatte. Nach Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 wurde die Waffenbesitzkarte auf seinen Antrag hin am 24. Juni 2004 von der Beklagten auf das neue Waffenrecht umgeschrieben. Nach der Überschrift „Waffenbesitzkarte für Sportschützen“ wurde der Zusatz: „nach § 14 Abs. 4 WaffG“ eingefügt. Ferner wurde folgende Beschränkung hinzugefügt: „Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Eine Ausnahme hiervon bedarf der vorherigen Zustimmung der Erlaubnisbehörde.“
- [2]
- Gegen diese Erwerbsbeschränkung legte der Kläger Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 4. April 2005 zurückgewiesen wurde.
- [3]
- Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene Klage mit Urteil vom 22. Februar 2006 abgewiesen.
- [4]
- Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. November 2006 im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
- [5]
- Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger könne die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene zeitliche Erwerbsbeschränkung gesondert anfechten, weil es sich dabei um eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG handele. Die isolierte Aufhebung dieser Nebenbestimmung sei jedoch mit materiellem Recht nicht vereinbar. Auch der Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen, für den organisierten Sportschützen im Sinne von § 14 Abs. 2 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt werde, unterliege dem Gebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Gesetzgebungsgeschichte stehe dieser Auslegung nicht entgegen.
- [6]
- § 14 Abs. 2 WaffG regele für alle Mitglieder eines Schießsportvereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehörte, das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition, ohne dass sich Einschränkungen ergäben. Das Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG habe dabei zum einen eine personelle Komponente, zum anderen würden an Art und Anzahl der zu erwerbenden Waffen bestimmte Anforderungen gestellt. Das darin eingebundene sog. Erwerbsstreckungsgebot beziehe sich ohne Einschränkung auf sämtliche Arten von Schusswaffen. Zu diesen zählten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 4 WaffG und Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 1.1 zum Waffengesetz nach der dort enthaltenen Legaldefinition auch die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze sei nach dem Wortlaut der Regelung unerheblich. Das Gebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG sei als Regel formuliert und könne daher nur in begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden.
- [7]
- Entsprechendes gelte für § 14 Abs. 4 WaffG. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG werde Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG für vier im Einzelnen bestimmte Waffenarten eine unbefristete Erlaubnis erteilt. Die Regelung enthalte nach ihrem Wortlaut lediglich eine Ausnahme von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG, der die Gültigkeit einer Erlaubnis zum Erwerb auf ein Jahr befriste. Abweichend hiervon werde die Erlaubnis zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten ohne diese zeitliche Begrenzung erteilt. Weitere Ausnahmen seien nicht vorgesehen. Allein die Erteilung einer unbefristeten Erwerbserlaubnis besage nichts darüber, wie viele der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen innerhalb welchen Zeitraums erworben werden dürften. Mit ihr sei daher auch keine Berechtigung verbunden, die dort genannten Waffen in beliebiger Anzahl und ohne zeitliche und mengenmäßige Beschränkung zu erwerben. Mit der Formulierung „Sportschützen nach Abs. 2“ nehme § 14 Abs. 4 WaffG umfassend auf § 14 Abs. 2 WaffG Bezug. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Begriff des Sportschützen in § 14 Abs. 2 WaffG durch eine Legaldefinition festgelegt worden sei. Dies sei jedoch anders als beim Begriff des Jägers (§ 13 Abs. 1 WaffG) nicht der Fall. Dies bedeute, dass der gesamte § 14 Abs. 2 WaffG auch für § 14 Abs. 4 WaffG Bedeutung erlange. Hätte der Gesetzgeber nur auf den persönlichen Status der Sportschützen hinweisen wollen, so hätte es nahegelegen, dies durch eine Beschränkung auf § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 WaffG zum Ausdruck zu bringen.
- [8]
- Auch aus der Systematik des Gesetzes folge eine Geltung des Gebots des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG für die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Schusswaffen. Die §§ 13 bis 20 WaffG enthielten besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen. Innerhalb dieser Bestimmungen stelle § 14 WaffG eine Sondervorschrift für organisierte Sportschützen dar. § 14 Abs. 1 WaffG enthalte eine spezialgesetzliche Regelung über das Alterserfordernis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens. Diese Regelung sei erst spät in den Gesetzentwurf übernommen und dem ursprünglich als § 14 Abs. 1 WaffG konzipierten, jetzigen § 14 Abs. 2 WaffG vorangestellt worden. Dies erkläre, warum erst der § 14 Abs. 2 WaffG eine allgemeine für alle folgenden Absätze geltende Regelung enthalte, durch die der Begriff des Sportschützen und das Bedürfnis allgemein, d.h. in grundsätzlicher Weise in diesem Absatz umschrieben und festgelegt würden. Für nichtorganisierte Sportschützen gelte diese Regelung nicht. Sie könnten nicht die Erleichterungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen im Sinne von § 14 Abs. 2 WaffG eingeräumt seien. Der allgemeinen Regelung in § 14 Abs. 2 WaffG schlössen sich Sonderregelungen in § 14 Abs. 3 und 4 WaffG an. § 14 Abs. 3 WaffG betreffe Fälle, in denen über das Regelbedürfnis hinaus Waffen erworben und besessen werden sollten. Der Gesetzgeber gestehe dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition als Grundbedürfnis zu (sog. Sportschützen-Kontingent), das lediglich durch eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG glaubhaft zu machen sei. Eine Überschreitung dieses Kontingents setze hingegen einen qualifizierten Bedürfnisnachweis nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 WaffG voraus. § 14 Abs. 4 WaffG enthalte für den Bereich des organisierten Sportschützenwesens einen weiteren Sonderfall. In Satz 1 habe der Gesetzgeber für den Erwerb bestimmter Waffen, denen er eine geringere Bedeutung im Zusammenhang mit Straftaten beigemessen habe, eine Erwerbserlaubnis in nicht befristeter Form vorgesehen. Es handele sich dabei um eine auf den Aspekt der Geltungsdauer der Erlaubnis zum Erwerb begrenzte und nicht etwa eine abschließende Regelung für die dort genannten Waffen. Der allgemeinen Regel in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG entsprechend sei daher das sog. Erwerbsstreckungsgebot sowohl für die Fälle des § 14 Abs. 3 WaffG als auch für diejenigen des § 14 Abs. 4 WaffG anwendbar.
- [9]
- Sinn und Zweck des Erwerbsstreckungsgebots sprächen ebenfalls für seine Anwendung auch in den Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG. Mit der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG werde der Zweck verfolgt, durch eine zeitliche Streckung der Erwerbsmöglichkeiten für alle Arten von Schusswaffen das Anlegen von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums zu verhindern oder zumindest zu erschweren (BTDrucks 14/7758 S. 63). Auch weniger deliktrelevante Waffen wie die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten begründeten eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit. So könnten etwa Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung Sicherheitsrisiken nach sich ziehen, weil hierdurch unbefugten Personen der Zugang zu den Waffen ermöglicht werde. Die mit dem Erwerbsstreckungsgebot verfolgte Intention füge sich ein in das allgemeine Ziel des Waffenrechts, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren. Ein unbeschränkter Erwerb in den Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG würde daher nicht in Einklang mit der Absicht der Neuregelung des Waffengesetzes und dem noch immer gültigen Grundsatz stehen, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen zu lassen.
- [10]
- Entgegen der Auffassung des Klägers führe auch die Gesetzgebungsgeschichte nicht zu einer anderen Einschätzung.
- [11]
- Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner Rechtsauffassung sein Begehren weiter und stellt hilfsweise einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer unbeschränkten waffenrechtlichen Erlaubnis.
- [12]
- Die Beklagte tritt der Revision schriftsätzlich entgegen.
- [13]
- Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«