BVerwG | 6 C 31.14 | 16.03.2015
- Details
- vom Montag, 16. März 2015 01:00
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Gericht: | |
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
6 C 31.14 | 16.03.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Senat | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0 | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffGV-SUCHE, § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffGV-SUCHE, § 9 Abs. 1 WaffGV-SUCHE, § 20 WaffGV-SUCHE, § 2 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 58 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEBesitz, Umgang, Erbfall, Erwerb, Bedürfnis, Blockiersystem, Gefahr, Ermessen, Erbe, Waffenbesitzkarte | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5401 https://lexdejur.de/ldjr5401 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - lexdejur BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0]
LDJR 2015, 5401
L e i t s a t z
Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Klägerin -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
w e g e n
Blockierpflicht von Erbwaffen
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2015 [...] ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
T e n o r
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Klägerin wurde als Alleinerbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen. Hierfür erteilte der Beklagte ihr eine Waffenbesitzkarte. 2011 erlegte er ihr durch Bescheid auf, einige dieser Waffen mit Blockiersystemen zu versehen. Das Verwaltungsgericht hat ihre hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen: Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gelte auch, sofern die Waffe vor Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 2008 infolge Erbfalls erworben sei.
- [2]
- Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Der Gesetzgeber habe mit § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG allenfalls Erwerbsfälle nach Inkrafttreten des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 erfassen wollen. Die Ausdehnung auf frühere Zeiträume würde gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe die in Rede stehenden Erbwaffen seit vielen Jahren im Besitz, ohne dass jemals Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgetreten seien.
- [3]
- Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
- [4]
- Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
- [5]
- Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 9 Abs. 1 WaffG. Hiernach kann eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nachträglich mit einer Auflage versehen werden. Durch Nichterfüllung der Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG stört die Klägerin die öffentliche Sicherheit. Sie unterliegt dieser Pflicht, weil - wie sie selbst nicht in Frage stellt - die betroffenen Waffen erlaubnispflichtig sind (§ 2 Abs. 2 WaffG) und sie kein waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen kann. Der Beklagte durfte ihr daher auferlegen, diese Waffen mit Blockiersystemen zu versehen. Ermessensfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
- [6]
- § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gilt für sämtliche infolge Erbfalls erworbenen erlaubnispflichtigen Waffen unabhängig vom Erwerbszeitpunkt. Erfasst sind auch Altfälle aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten des Waffengesetzänderungsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), das die Blockierpflicht für Erbwaffen eingeführt hat.
- [7]
- Allerdings folgt dies noch nicht zwingend aus Wortlaut und systematischer Stellung von § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG.
- [8]
- Ob auch Altfälle in die Blockierpflicht einbezogen sind, wird durch den Text der Vorschrift nicht ausdrücklich in die eine oder andere Richtung beantwortet.
- [9]
- Gesetzessystematisch ist, jedenfalls bei Einbeziehung von § 58 WaffG, die Lesart nicht versperrt, dass die Norm keine Anwendung gegenüber Personen beansprucht, die bei Inkrafttreten des Waffengesetzänderungsgesetzes von 2008 bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte für früher erworbene Erbwaffen waren. Umgekehrt ist gesetzessystematisch die Lesart nicht versperrt, dass die Norm die waffenrechtliche Stellung des Erwerbers infolge Erbfalls nicht nur im Hinblick auf die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch im Hinblick auf die weitere Besitzberechtigung regeln soll. Für letzteres spricht insbesondere die amtliche Überschrift von § 20 WaffG.
- [10]
- Die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die Erstreckung auf Altfälle der Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei Erlass des Waffengesetzänderungsgesetzes von 2008 entsprach (ebenso Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 20 Rn. 19; Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/ders., Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 20 Rn. 8).
- [11]
- Die Bundesregierung hat am 22. November 2007 den Gesetzentwurf vorgelegt (BR-Drs. 838/07). In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2007 hat die Bundesregierung die Aufnahme eines in ihrem Gesetzentwurf noch nicht vorgesehenen Absatzes 7 in § 20 WaffG vorgeschlagen, um - entsprechend dem heutigen § 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG - Ausnahmen von der für "alle Erbwaffen" geltenden Blockierpflicht zu ermöglichen, sofern ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist in der Gegenäußerung ausgeführt:
- [12]
- Durch die Formulierung 'alle Erbwaffen' wird klargestellt, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung auch auf Waffen erstreckt, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge eines Erbfalls erworben wurden (BT-Drs. 16/7717 S. 38 f.).
- [13]
- Eine wortgleiche Aussage hat sodann der Innenausschuss des Bundestages, der den Vorschlag aus der Gegenäußerung der Bundesregierung in seiner Beschlussempfehlung an das Plenum aufgriff, in seinem Bericht vom 20. Februar 2008 zu den Ausschussberatungen getroffen (BT-Drs. 16/8224 S. 16).
- [14]
- Die Aussagen beziehen sich zwar unmittelbar auf Absatz 7 von § 20 des Entwurfs. Ungeachtet dessen erhellen sie, welches Verständnis die Bundesregierung als Urheberin des Entwurfs bzw. der Innenausschuss des Deutschen Bundestages als federführender parlamentarischer Fachausschuss im Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der in Absatz 2 von § 20 des Entwurfs vorgesehenen Blockierpflicht besaßen.
- [15]
- Für die Erstreckung auf Altfälle sprechen entscheidend Sinn und Zweck von § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz von Erbwaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Dass der Gesetzgeber eine derart massive Verzögerung in Kauf nehmen wollte, kann nicht unterstellt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seiner aktualisierten Risikobewertung sofort und umfassend Rechnung getragen werden sollte (vgl. bereits im anderen Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 47).
- [16]
- Für die Auffassung der Klägerin, der Gesetzgeber habe den Einbezug von Altfällen allenfalls in Bezug auf Erbfälle nach Inkrafttreten des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes von 2002 beabsichtigt, sind keine Belege ersichtlich.
- [17]
- Das Waffenrechtsneuregelungsgesetz hatte das sog. Erbenprivileg nur noch für einen befristeten Zeitraum von fünf Jahren beibehalten (vgl. Art. 19 Nr. 2). In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung hieß es hierzu, falls bis zum Ablauf dieser Frist kein wirksames Blockiersystem auf den Markt gebracht sei, lasse sich die Privilegierung des Erben nicht länger vertreten (BT-Drs. 14/7758 S. 66). Hierauf Bezug nehmend hat die Bundesregierung sodann in der Begründung ihres Gesetzentwurfs, der zum Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 führte, dargelegt, § 20 WaffG sei wegen des am 1. April 2008 anstehenden Wegfalls des Erbenprivilegs neu zu fassen. Weder hieraus noch aus anderen Begebenheiten des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich auf einen Willen des Gesetzgebers schließen, Altfälle aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes von 2002 von der vorgesehenen Blockierpflicht auszunehmen.
- [18]
- Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen Ermessensfehlern zu beanstanden.
- [19]
- Der Beklagte hat im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheids ausgeführt, über Ermessen zu verfügen. Im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung überwiege das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz vor Missbrauch und unsachgemäßem Gebrauch von Waffen. Auf Seiten der Klägerin liege kein außergewöhnlicher Härtefall vor.
- [20]
- Der Beklagte hat hiermit das ihm durch § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 9 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen erkannt und den für dessen Ausübung relevanten Gesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug aufgezeigt, dass der langjährige beanstandungsfreie Besitz der in Rede stehenden Waffen durch die Klägerin außer Betracht gelassen werden durfte. § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG erlegt im Interesse strikter Risikoverringerung die Blockierpflicht unabhängig vom Grad der Gefahrgeneigtheit des jeweiligen Einzelfalls auf. Diese Maßgabe muss auch im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 9 Abs. 1 WaffG berücksichtigt werden.
- [21]
- Sie entbindet die Waffenbehörde bei Anwendung dieser Vorschrift davon, vor Durchsetzung der Blockierpflicht individuelle personenbezogene Risikoeinschätzungen vorzunehmen.
- [22]
- Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ist die Erstreckung auf Altfälle vereinbar.
- [23]
- Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 <16 m.w.N.>).
- [24]
- Zu unterscheiden sind Fälle einer "echten" und einer "unechten" Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Vertrauensschutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 17 m.w.N.). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. S. 18 m.w.N.).
- [25]
- Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die Blockierpflicht für Altfälle nicht auf Bedenken:
- [26]
- Der Einbezug von Altfällen in § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellt eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung dar, unterfällt also nicht der Kategorie der "echten" Rückwirkung. Die Blockierpflicht wird nicht im Nachhinein für Zeiträume der Vergangenheit begründet, sondern gilt erst ab dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Einführung. Allerdings wird sie, soweit Altfälle betroffen sind, von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst, nämlich dem zu einem früheren Zeitpunkt im Einklang mit waffenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Besitz von Erbwaffen, für den bis zum Erlass von § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG selbst bei Bedürfnislosigkeit keine Blockierpflicht galt. Wegen dieser Veränderung der waffenrechtlichen Position derjenigen, die wie die Klägerin bereits vor Erlass der Vorschrift Besitzer von Erbwaffen waren, kommt der Vorschrift "unechte" Rückwirkung zu.
- [27]
- Den hierfür durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Anforderungen wird § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG vollauf gerecht. Die Erstreckung der Blockierpflicht auf Altfälle ist geeignet, das mit dem Besitz von Erbwaffen verbundene abstrakte Schadensrisiko für Dritte umgehend und umfassend zu verringern. Ein milderes, gleich wirksames Mittel hierfür ist nicht ersichtlich. Bei einer Gesamtabwägung zwischen den Belangen der Betroffenen und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit ohne weiteres gewahrt. Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des waffenrechtlichen Umgangsrechts mit dem Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Mit Rücksicht auf den besonderen Rang dieser Schutzpflichten und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden (BVerwG, vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 45). Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Umgangsanforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.
- [28]
- Dass speziell im Hinblick auf die Einführung der Blockierpflicht ausnahmsweise eine abweichende Bewertung angebracht sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Blockierpflicht trifft gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG denjenigen, der kein rechtlich anerkanntes Bedürfnis für den Umgang mit Waffen besitzt, d.h. der nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Gesetzgeber Waffenbesitz im Allgemeinen für hinnehmbar hält. Wird die Fortdauer des Privilegs, dennoch Waffen besitzen zu dürfen, durch die Maßgabe eingeschränkt, ihre Schussfähigkeit auszuschließen, ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht ansatzweise überschritten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten eine unannehmbare Größenordnung erreichen könnten.
- [29]
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- [30]
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 625 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
II.
1.
a.
aa.
bb.
cc.
dd.
b.
2.
3.
Verfahrensgang
3Inside-Zitate
2BVerwG | 6 C 24.06 | 16.05.2007
- [15]
- Für die Erstreckung auf Altfälle sprechen entscheidend Sinn und Zweck von § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Die Blockierpflicht soll im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz von Erbwaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat. Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Dass der Gesetzgeber eine derart massive Verzögerung in Kauf nehmen wollte, kann nicht unterstellt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass seiner aktualisierten Risikobewertung sofort und umfassend Rechnung getragen werden sollte (vgl. bereits im anderen Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 47).
BVerwG | 6 C 24.06 | 16.05.2007
- [27]
- Den hierfür durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Anforderungen wird § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG vollauf gerecht. Die Erstreckung der Blockierpflicht auf Altfälle ist geeignet, das mit dem Besitz von Erbwaffen verbundene abstrakte Schadensrisiko für Dritte umgehend und umfassend zu verringern. Ein milderes, gleich wirksames Mittel hierfür ist nicht ersichtlich. Bei einer Gesamtabwägung zwischen den Belangen der Betroffenen und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit ohne weiteres gewahrt. Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen. Er handelt bei der Ausgestaltung des waffenrechtlichen Umgangsrechts mit dem Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Mit Rücksicht auf den besonderen Rang dieser Schutzpflichten und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden (BVerwG, vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 45). Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Umgangsanforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.
Outside-Zitate
5BVerwG | 6 C 36.14 | 27.01.2016
- [15]
- Diese Erstreckung der Blockierpflicht auf Schusswaffen, die bereits vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG durch Erbfall in den Besitz bedürfnisloser Erben gelangt sind, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Blockierung stellt ein Mittel der Gefahrenvorsorge dar; sie soll das Risiko des Waffenbesitzes nicht sachkundiger Personen minimieren, indem sie diese Waffen funktionsuntauglich macht. Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse, neue Mittel der Gefahrenvorsorge möglichst rasch und umfassend zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 20 ff.).
BVerwG | 6 C 36.14 | 27.01.2016
- [16]
- Der aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG hergeleitete Vorbehalt des Parlamentsgesetzes ist gewahrt. Dieser Verfassungsgrundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein muss. In diesen Bereichen muss der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251 f.>). Der Bundesgesetzgeber hat nicht nur die Blockierpflicht für Schusswaffen im Erbenbesitz angeordnet und die Modalitäten ihrer Erfüllung geregelt. Vielmehr hat er die Blockierpflicht auch auf Erbwaffen erstreckt, die sich bereits bei ihrer Einführung im Besitz bedürfnisloser Erben befanden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 10 ff.). Der Parlamentsvorbehalt wird auch durch gesetzgeberische Entscheidungen gewahrt, die im Wege der Gesetzesauslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden.
BVerwG | 6 C 36.14 | 27.01.2016
- [20]
- Die Entsperrungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist abschließend; eine davon nicht gedeckte Benutzung von Erbwaffen im Besitz bedürfnisloser Erben sieht das Waffengesetz nicht vor. Dies entspricht auch dem Normzweck des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der darin besteht, die Risiken dieses Waffenbesitzes zu minimieren. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Bundesgesetzgebers berechtigt das Gefahrenpotential, das Schusswaffen in der Hand von Personen ohne waffenrechtliches Bedürfnis und waffenspezifische Sachkunde darstellen, dazu, die Funktionsuntauglichkeit dieser Waffen herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 14 und 24). Diese Gefahrenvorsorge wäre lückenhaft, wenn die Entsperrung von Erbwaffen zulässig wäre, um einem Mitberechtigten nach Maßgabe seines Bedürfnisses die Benutzung zu ermöglichen. Sie müssten dann nach jeder Benutzung aufs Neue blockiert werden. Ein solches dauerhaftes "Hin und Her" birgt die Gefahr, dass die Blockierpflicht umgangen wird. Diese Befürchtung lässt sich schon deshalb nicht von der Hand weisen, weil die Beachtung der Blockierpflicht in den Fällen der Mitberechtigung einer Person mit waffenrechtlichem Bedürfnis nicht kontrolliert werden könnte. Daher bestünde ein Anreiz, den zeitlichen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, der mit dem regelmäßigen Ein- und Ausbau der Blockiervorrichtung verbunden ist.
BVerwG | 6 C 60.14 | 07.03.2016
- [16]
- Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot der Verwendung halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität für die Jagd entspricht auch dem Normzweck. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot sicherstellen soll, dass Tiere unter Beachtung der allgemein anerkannten Anforderungen an eine waidgerechte Jagd erlegt werden. Die Waidgerechtigkeit fordert, dass ein Tier nicht unnötig leidet. Daher soll es möglichst mit dem ersten Schuss getötet werden; "Dauerbeschuss" gilt es zu vermeiden. Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge. Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
BVerwG | 6 C 59.14 | 07.03.2016
- [16]
- Die Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG als generelles Verbot halbautomatischer Waffen mit größerer Magazinkapazität entspricht auch dem Normzweck. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot sicherstellen soll, dass Tiere unter Beachtung der allgemein anerkannten Anforderungen an eine waidgerechte Jagd erlegt werden. Die Waidgerechtigkeit fordert, dass ein Tier nicht unnötig leidet. Daher soll es möglichst mit dem ersten Schuss getötet werden; "Dauerbeschuss" gilt es zu vermeiden. Um die Beachtung dieser jagdethischen Vorgabe mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, ist es geboten, für die Reichweite des Verbots auf die abstrakte Verwendungsmöglichkeit einer halbautomatischen Schusswaffe abzustellen. In diese Richtung weist auch der waffengesetzliche Grundsatz der Gefahrenvorsorge. Es ist ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, das Risiko einer nicht sachgerechten Verwendung von Schusswaffen durch vorbeugende Maßnahmen soweit als möglich zu minimieren (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 106 Rn. 14).
OVG Münster | 20 A 1853/12 | 15.05.2014
[ECLI:DE:OVGNRW:2014:0515.20A1853.12.0A]
LDJR 2014, 1170
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Klägerin -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hier: Blockierpflicht für Erbwaffen
hat der 20. Senat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 15. Mai 2014 [...] auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2012 für Recht erkannt:
T e n o r
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres im Februar 2001 gestorbenen Ehemanns Eigentümerin (Erwerber) von derzeit noch 51 Schusswaffen.
- [2]
- Soweit noch streitgegenständlich, gab der Beklagte der Klägerin nach vorhergehendem umfangreichen Schriftwechsel mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 unter Nr. 1 auf, 19 dieser Waffen mit einem Blockiersystem zu versehen. Dies stützte er auf § 9 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die in § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG normierte Verpflichtung zur Blockierung von Erbwaffen gelte für alle Erbwaffen und damit auch für die vor dem Jahr 2003 erworbenen.
- [3]
- Zur Begründung ihrer am 10. November 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen umfangreich ausgeführt, § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG erfasse jedenfalls keine Erbwaffen, die vor dem Jahr 2003 erworben worden seien.
- [4]
- Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Nr. 1 des Bescheids des Beklagten vom 26. Oktober 2011 aufzuheben.
- [5]
- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- [6]
- Zu Begründung seines Antrags ist er der Argumentation der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten.
- [7]
- Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
- [8]
- Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzliche Argumentation.
- [9]
- Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
- [10]
- Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
- [11]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 60.14 | 07.03.2016
[ECLI:DE:BVerwG:2016:070316U6C60.14.0]
LDJR 2016, 6219
L e i t s a t z
Jäger dürfen nur solche Schusswaffen besitzen, mit denen die Jagd ausgeübt werden darf.
Verboten ist die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Kreispolizeibehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2016 [...] ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
T e n o r
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 59.14 | 07.03.2016
[ECLI:DE:BVerwG:2016:070316U6C59.14.0]
LDJR 2016, 6220
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Kreispolizeibehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2016 [...] ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
T e n o r
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 24.06 | 16.05.2007
[ECLI:DE:BVerwG:2007:160507U6C24.06.0]
L e i t s a t z
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist auch dann nach den verschärften Maßstäben des Waffengesetzes 2002 geboten, wenn die Waffenbesitzkarte unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erteilt worden ist und danach, aber vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eine die Unzuverlässigkeit nach dem neuen Recht begründende Tatsache eingetreten ist.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...]
- Beklagte -
w e g e n
Widerruf von Waffenbesitzkarten
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von fünf Waffenbesitzkarten, die ihm der Beklagte in den Jahren 1992 bis 1994 nebst zugehöriger Munitionserwerbsberechtigung erteilt hatte und in die insgesamt sieben Waffen eingetragen sind.
- [2]
- Der Kläger ist in der Zeit ab 1983 wiederholt rechtskräftig verurteilt worden, u.a. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen fortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur Prostitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung. Er wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 3. November 1998 (32 Ls 99 Js 920/97 - 90 VRS 1216/99), rechtskräftig seit dem 21. August 1999, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Von der letzten Verurteilung erhielt der Beklagte im November 2000 Kenntnis, sah nach einem Aktenvermerk jedoch die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nicht als gegeben an.
- [3]
- Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 - WaffRNeuRegG - (BGBl I S. 3970) und Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2003, soweit noch von Bedeutung, die von ihm erteilten Waffenbesitzkarten einschließlich der Munitionserwerbsberechtigungen. Zugleich verpflichtete er den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes, die Erlaubnisurkunden spätestens mit Bestandskraft des Widerspruchsbescheides zurückzugeben, und gab ihm auf, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen binnen sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die letzte Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erfülle den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Waffengesetzes (Art. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002) - WaffG 2002 -, so dass seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit mit der Folge feststehe, dass die ihm erteilten Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zu widerrufen seien.
- [4]
- Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 1. September 2003 zurückwies.
- [5]
- Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der vorgenannten Bescheide. Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 31. März 2004 die Klage abgewiesen.
- [6]
- Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die dagegen eingelegte Berufung mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
- [7]
- Der Widerruf sei zutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 gestützt worden. Nach dieser Bestimmung, die keine wesentliche Änderung gegenüber § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes 1976 enthalte, sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen lägen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor.
- [8]
- Eine waffenrechtliche Erlaubnis setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese sei nicht gegeben bei Personen, die wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002). Nach dieser zwingenden Regelung, die eine wesentliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung des § 5 WaffG 1976 darstelle, sei der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig zu betrachten. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 3. November 1998 wegen eines Verbrechens verurteilt worden, und seit dem Eintritt der Rechtskraft seien zehn Jahre noch nicht verstrichen. Die zum Wegfall der Zuverlässigkeit führende Verurteilung sei zeitlich nach der Erteilung sämtlicher Waffenbesitzkarten erfolgt und daher eine nachträgliche Tatsache im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002. Sie hätte im Sinne dieser Vorschrift zur Versagung führen müssen, weil die dafür maßgeblichen Kriterien nicht dem bei der Erteilung der Erlaubnisse oder beim Eintritt der nachträglichen Tatsache geltenden Recht, dem Waffengesetz 1976, sondern der jetzt geltenden Regelung des § 5 WaffG 2002 zu entnehmen seien.
- [9]
- Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre der Widerruf bei Heranziehung der Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 1976 nicht gerechtfertigt gewesen. Darauf komme es jedoch nicht an, weil für den Widerruf § 5 WaffG 2002 heranzuziehen sei.
- [10]
- Dass Inhaber von unter Geltung des Waffengesetzes 1976 erteilten Erlaubnissen von der Verschärfung der materiellen Rechtslage im Waffengesetz 2002 verschont sein sollten, sei weder ausdrücklich angeordnet noch aus anderen Gründen festzustellen. Insbesondere lasse sich ein gesetzgeberischer Wille, bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse von den materiellen Anforderungen des neuen Waffenrechts freizustellen, nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 entnehmen. Diese Vorschrift erschöpfe sich darin, die Fortgeltung erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse anzuordnen und damit zu verhindern, dass diese unter Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 ihre Gültigkeit verlören und neu beantragt werden müssten. Ein weitergehender, die materiellen Voraussetzungen umfassender Schutz für Inhaber alter Erlaubnisse lasse sich der gesetzlichen Regelung und der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die von dem Kläger angeführte Erwägung zur Besitzstandswahrung gemäß der Begründung zu § 56 des Regierungsentwurfes zum Waffenneuregelungsgesetz (BTDrucks 14/7758) beziehe sich auf kriegswaffenrechtliche Erlaubnisse, bei denen sich durch die Auflösung der teilweise parallelen Anwendung von Waffengesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz Neuerungen ergeben sollten. Der von dem Kläger vertretenen Auffassung, bei der Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 sei ein Rückbezug auf früheres Recht mit Blick darauf erforderlich, ob die nachträglich eingetretene Tatsache zur Versagung hätte führen müssen, sei nicht zu folgen. Eine solche Betrachtung werde insbesondere nicht durch das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot gefordert. Die in Rede stehende Vorschrift entfaltet keine echte Rückwirkung, da sie nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingreife. Die mit den geänderten Regelungen der für den Widerruf maßgeblichen Kriterien verbundenen Rechtsfolgen könnten und sollten erst nach dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eintreten und knüpften lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens an. Eine solche unechte Rückwirkung erfordere eine Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. Danach ergäben sich keine Bedenken. Der Gesetzgeber verfolge mit der Änderung des Waffengesetzes und insbesondere mit der Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit das Ziel, seine Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG zu erfüllen und sich schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Zentrales Anliegen des Waffengesetzes 2002 sei es dabei, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko noch weitergehend zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienten, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Demgegenüber falle ein Vertrauen auf den Fortbestand der Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erheblich ins Gewicht. Ein entsprechendes Festhalten am Bisherigen sei schon mit dem Charakter der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung als Prognoseentscheidung kaum zu vereinbaren. Kennzeichen dieser Prognose sei, dass zur Verhinderung künftiger Schäden aus Entwicklungen und Tatsachen der Vergangenheit und Gegenwart auf die Zukunft geschlossen werde. Eine Prognose sei anerkanntermaßen nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Anhaltspunkte vorhanden seien, welche den Schluss auf künftige Schäden begründbar machten, wobei dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich des Aussagegehaltes bestimmter Verhaltensweisen zustehe. Der Schutz eines Vertrauens auf eine bestimmte behördliche Reaktion und/oder die Beibehaltung der Einschätzung bestimmter Vorkommnisse, auch soweit sie in der Vergangenheit lägen, sei schon wegen möglichen Erkenntniszuwachses und wegen möglicher Wertungsänderungen nebst Gewichtsverschiebungen mit einer in die Zukunft gerichteten Bewertung nicht vereinbar, zumal wenn diese wie nach § 4 Abs. 3 WaffG 2002 in regelmäßigen Abständen zu überprüfen sei. Im Übrigen sei ein Vertrauen etwa auf den Bestand der Regelungen des § 5 WaffG 1976 auch nur bei einer darauf aufbauenden Betätigung schutzwürdig, was die schwerlich haltbare Annahme implizieren würde, dass die für den Widerruf entscheidende Straftat nicht begangen worden sei, wenn seinerzeit die Folgen des strafrechtlich relevanten Verhaltens in waffenrechtlicher Hinsicht abzusehen gewesen seien.
- [11]
- Aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 sei eine Begünstigung für die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse nicht abzuleiten. Zwar lasse die Formulierung „die zur Versagung hätten führen müssen“ ein Verständnis dahin zu, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers seien die zu berücksichtigenden nachträglichen tatsächlichen Umstände fiktiv auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und die damals gültige Rechtslage zu beziehen. Dies sei aber keinesfalls zwingend. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 diene anders als Abs. 1 dieser Vorschrift gerade nicht der Korrektur einer rechtswidrigen Erlaubniserteilung, für die die damaligen tatsächlichen und rechtlichen Umstände maßgeblich seien, sondern ermögliche eine für geboten erachtete Reaktion auf später eingetretene Umstände. Systematische Gründe sprächen daher eher gegen eine Orientierung an Maßgaben, die zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gegolten hätten. Für ein Anknüpfen an die Rechtslage im Zeitpunkt der nach dem Waffengesetz 2002 zwingend zur Unzuverlässigkeit führenden Verurteilung sprächen ebenfalls keine tragfähigen Erwägungen. Dem stünden schon der Zweck der Widerrufsverpflichtung, den geltenden waffenrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen und die Zielsetzung ihrer Verschärfung durch das Waffengesetz 2002, entgegen.
- [12]
- Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 158.80 - BVerwGE 67, 16 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 34 S. 29) zum Eingreifen der Bestimmungen über einen Widerruf bei nachträglicher Unzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz 1972 darauf abgehoben habe, ob die „nachträglich eingetretenen Tatsachen nach dem im Zeitpunkt ihres Eintritts für ihre Bewertung maßgeblichen Recht zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen“ könne dem für die hier relevante Frage kein Aussagegehalt beigemessen werden, weil es seinerzeit um Fälle gegangen sei, in denen das Inkrafttreten der Widerrufs- und Zuverlässigkeitsregelungen und die Möglichkeit der Erteilung der Waffenbesitzkarten zeitlich zusammengefallen seien, also ein Tatsacheneintritt zwischen der Erlaubniserteilung und einer Änderung der im Zeitpunkt des Widerrufs geltenden gesetzlichen Zuverlässigkeitskriterien gar nicht in Rede gestanden habe. Der entsprechenden Wendung in dem Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 12.83 - (BVerwGE 71, 234 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 40 S. 60) komme in dem dort entschiedenen Fall keine tragende Bedeutung zu. Vielmehr bestätige der dort entwickelte Obersatz, dass „der Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen … nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen“ solle, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Auch sonst spreche gerade bei den Zuverlässigkeitskriterien für einen Rückbezug auf normativer Ebene nichts Tragfähiges. Der bei der Änderung des Waffenrechts mitverfolgte Zweck, die Sicherheit zu erhöhen, spreche vielmehr eindeutig dafür, die gesetzgeberisch gewählten und neu bestimmten Grenzen für die Hinnehmbarkeit des Waffenbesitzes Privater möglichst effektiv zur Anwendung zu bringen.
- [13]
- Diese Zielsetzung und die mit ihr in Fällen der vorliegenden Art verbundene Widerrufsmöglichkeit werde nicht dadurch nachhaltig in Frage gestellt, dass ein Widerruf in anderen Fallkonstellationen - etwa bei fehlendem Eintritt nachträglicher Tatsachen wegen der Notwendigkeit der Bewertung einer Verurteilung zum Zeitpunkt der Erteilung einer Waffenbesitzkarte - Widerruf und auch Rücknahme nicht in Betracht kämen. Dies betreffe die Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eine Waffenerlaubnis in Ansehung einer Verurteilung erteilt worden sei, die nach den damaligen gesetzlichen Vorgaben der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entgegengestanden habe, jetzt aber eine solche Annahme ausschließe. Dies führe auf keine willkürliche Ungleichbehandlung. Denn dem Gesetzgeber habe es freigestanden, das Gewicht der Bestandskraft der waffenrechtlichen Erlaubnisse insoweit unterschiedlich zu bewerten. Aus den gleichen Gründen bewege sich das vom Senat gewonnene Ergebnis innerhalb der gesetzlichen Systematik. Insbesondere stelle der Umstand, dass die neue gesetzgeberische Zielsetzung bestimmte Fallkonstellationen nicht erfasse, keinen tragfähigen Grund dafür dar, die Erreichung des Gesetzeszweckes, die persönlichen Anforderungen an die Befugnis zum Umfang mit Waffen zu verschärfen und so die objektive Sicherheit zu verbessern, für andere Fallgestaltungen, die nach Wortlaut, Zweck und Systematik vom gesetzlichen Widerrufstatbestand erfasst würden, in Frage zu stellen.
- [14]
- Die Überprüfung des angefochtenen Widerrufsbescheides sei danach allein nach dem Waffengesetz 2002 vorzunehmen.
- [15]
- Dass dem Kläger im April 2006 ein Jagdschein erteilt worden sei, sei für die hier zu treffende Bewertung des Entfallens des Zuverlässigkeitserfordernisses ohne Bedeutung. Ein Vorrang oder eine Maßgeblichkeit der jagdrechtlichen Beurteilung für das Waffenrecht sei nicht gegeben. Im Gegenteil verweise § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 2002. Insofern stellten sich die Fragen einer gebotenen Berücksichtigung früheren Waffenrechts nicht einmal in der im Rahmen eines Widerrufs gegebenen Weise. Denn der Jagdschein sei befristet und erfordere nach Fristablauf jeweils eine neue, eigenständige Prüfung nach den Erfordernissen der aktuellen Rechts- und Faktenlage. Eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindere, stehe also auch dann der Erteilung eines Jagdscheins zwingend entgegen, wenn diese vor der Gesetzesänderung erfolgt sei, und zwar unbeschadet davon, ob es sich um die Anschlusserteilung eines Jagdscheins nach Ablauf der Befristung handele.
- [16]
- Selbst wenn man der Auffassung zum maßgeblichen rechtlichen Widerruf wegen Unzuverlässigkeit nicht folge, wären die Waffenbesitzkarten gleichwohl zu widerrufen, weil es an einem Bedürfnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002 fehle, wenn nämlich die ein Bedürfnis begründenden jagdrechtlichen Befugnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Waffengesetzes 2002 aus Rechtsgründen nicht erteilt werden dürften. Wieso die für den Kläger zuständige Jagdbehörde zu einer anderen Einschätzung der Zuverlässigkeit gelangt sei, erschließe sich nicht, bedürfe wegen fehlender rechtlicher Relevanz aber auch keiner weiteren Aufklärung. Entsprechend könne sich der Kläger wegen des zwingenden Charakters der in Rede stehenden Vorschriften nicht mit Erfolg auf eine abweichende Einschätzung bei der Erteilung des europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Abs. 1 WaffG 2002) berufen.
- [17]
- Gegen die weiteren Regelungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid seien Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich, so dass sich weitere Ausführungen erübrigten.
- [18]
- Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision, mit der weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide erstrebt wird, führt der Kläger im Wesentlichen aus:
- [19]
- Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von materiellem Bundesrecht und von Verfahrensrecht.
- [20]
- Mit seiner Auffassung, der Beklagte sei allein aufgrund der Verurteilung des Klägers vom 3. November 1998 zum Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002 verpflichtet gewesen, habe das Berufungsgericht schon die unstreitige Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Verurteilung des Klägers dem Beklagten schon seit dem Jahr 2000 bekannt gewesen sei, dieser die Verurteilung waffenrechtlich geprüft habe und ausdrücklich und durch Aktenvermerk dokumentiert den Kläger gleichwohl als jagd- und waffenrechtlich zuverlässig beurteilt habe. Der Beklagte habe mithin schon im Jahre 2000 in Kenntnis der Verurteilung des Klägers diesen als zuverlässig erachtet und habe in dessen Waffenbesitz keine Gefahr für die Allgemeinheit gesehen. Der Beklagte habe daher durch bewusste Entscheidung von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis abgesehen. Das Berufungsgericht habe daher verkannt, dass der vorliegende Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt werden könne, als wenn der Kläger im Jahre 2000 erstmals seine hier streitgegenständlichen Erlaubnisse beantragt und sie vom Beklagten in Kenntnis seiner Verurteilung vom 3. November 1998 erteilt bekommen hätte. Für diese Fallkonstellation habe das Berufungsgericht indessen selbst eingeräumt, dass dann für einen Widerruf der Erlaubnis durch den Beklagten kein Raum gewesen sei.
- [21]
- Aus diesen Umständen ergebe sich, dass nicht die Verurteilung des Klägers vom 3. November 1998, sondern allein die zum 1. April 2003 durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts geänderte Rechtslage bei ansonsten unverändert gebliebener Tatsachenlage den Beklagten zum Widerruf der Waffenbesitzkarten veranlasst habe. Deshalb erfassten die Ausführungen des Berufungsgerichts, ob es sich bei der Verurteilung des Klägers im Jahre 1998 um eine nachträgliche Tatsache handele oder nicht, nicht das eigentliche Problem. Der Hinweis, dass diese Verurteilung zeitlich nach der Erteilung der Waffenbesitzkarten erfolgt und deshalb eine nachträglich eingetretene Tatsache sei, gehe deshalb fehl, weil der Beklagte eben gerade nicht diese ihm schon früher bekannt gewesene Verurteilung als solche, sondern allein seine eigene rechtliche Neubewertung im Lichte der geänderten Rechtslage zur Grundlage seiner Widerrufsentscheidung gemacht habe. Die allein vorliegende Rechtsänderung stelle aber keine neu eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dar.
- [22]
- Nicht tragfähig sei ferner die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass auch für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Alterlaubnisinhabern der Maßstab des § 5 WaffG 2002 sei und sich deshalb die Beantwortung der Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, an der aktuellen Gesetzeslage und nicht begrenzend und bestandsschützend an der im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis geltenden Rechtslage zu orientieren habe. Die Formulierung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002, wonach die nachträglichen Tatsachen einen Widerruf nur dann rechtfertigen, wenn sie zu einer Versagung hätten führen müssen, sei so auszulegen, dass dieses Versagungserfordernis an der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltenden Rechtslage zu messen sei. Es sei nicht möglich, die jetzt geltenden Zuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG 2002 rückwirkend auf die noch nach der alten Rechtslage erteilten Erlaubnisse zu übertragen und zu fragen, ob damals, gemessen an den jetzt geltenden gesetzlichen Regelungen, die nachträglich eingetretene Tatsache zu einer Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen. Die gegenteilige Gesetzesinterpretation verkenne „die gravierenden Folgen … für viele tausende Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die nach dem 01.04.1993 gegen sie erfolgte strafrechtliche Verurteilungen … (hätten) rechtskräftig werden lassen“.
- [23]
- Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gebiete insbesondere die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 eine einschränkende Auslegung des Widerrufstatbestandes des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dahingehend, dass das Versagungserfordernis an der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung oder zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache geltenden Rechtslage zu messen sei. Mit der Regelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 habe der Gesetzgeber den waffenrechtlichen Altbesitz in seinem Bestand schützen wollen. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, in das neue Waffengesetz Bestimmungen über den Widerruf waffenrechtlicher Alterlaubnisse aufzunehmen, verdeutliche seinen Willen, den bis zur Gesetzesänderung zuverlässigen Alterlaubnisinhabern Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren.
- [24]
- Das Oberverwaltungsgericht habe zudem entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Dem Berufungsgericht hätte sich angesichts der Tatsache, dass sich die der strafrechtlichen Verurteilung vom 3. November 1998 zugrunde liegende Straftat bereits im Januar 1996 zugetragen habe, eine weitere Sachaufklärung zu der Frage, ob in der Person des Klägers überhaupt noch eine negative, in die Zukunft gerichtete Gefahrenprognose gerechtfertigt sei, aufdrängen müssen. Nur aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtsklarheit knüpfe § 5 WaffG 2002 die Beurteilung der Unzuverlässigkeit an den Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung. Ihre alleinige sachliche und innere Rechtfertigung findet die Zuverlässigkeitsversagung in § 5 WaffG 2002 jedoch letztlich in der der Verurteilung vorangegangenen Straftat. Liege diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuverlässigkeit bereits mehr als zehn Jahre zurück, reiche es nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht aus, allein auf den unter Umständen wesentlich späteren Zeitpunkt des Eintritts der formalen Rechtskraft des Strafurteils abzustellen. Es sei mit den Präventionsabsichten des Waffengesetzes nicht zu vereinbaren, Personen die zukünftige waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, die vor mehr als zehn Jahren gegen Strafvorschriften verstoßen hätten, die sich aber seither tadellos verhalten hätten. Auch bei dem Kläger sei bei entsprechender Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht eine solche Fallkonstellation zu Tage getreten.
- [25]
- Das Berufungsgericht habe auch verkannt, dass es durch das Waffengesetz 2002 nicht an einer „gerechten Entscheidung“ gehindert werde. Gerichtliche Entscheidungen, die nur ergingen, um den formalen Anforderungen einer gesetzlichen Norm Genüge zu tun, im Ergebnis aber absurd seien und völlig ins Leere gingen, verstießen gegen das Rechtsstaatsgebot. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Berufungsgerichts zu der Frage aufdrängen müssen, weshalb dem Kläger seine jagdrechtlichen Befugnisse weiterhin erhalten geblieben seien. Auf diesen Gesichtspunkt habe der Kläger das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen. Zur Herbeiführung der Einzelfallgerechtigkeit hätte das Berufungsgericht diesem Hinweis nachgehen und ihm in seiner Entscheidung Rechnung tragen müssen.
- [26]
- Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
- [27]
- Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 31.14 | 16.03.2015
[ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0]
LDJR 2015, 5401
L e i t s a t z
Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Klägerin -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
w e g e n
Blockierpflicht von Erbwaffen
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2015 [...] ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
T e n o r
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Klägerin wurde als Alleinerbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen. Hierfür erteilte der Beklagte ihr eine Waffenbesitzkarte. 2011 erlegte er ihr durch Bescheid auf, einige dieser Waffen mit Blockiersystemen zu versehen. Das Verwaltungsgericht hat ihre hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen: Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gelte auch, sofern die Waffe vor Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 2008 infolge Erbfalls erworben sei.
- [2]
- Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Der Gesetzgeber habe mit § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG allenfalls Erwerbsfälle nach Inkrafttreten des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 erfassen wollen. Die Ausdehnung auf frühere Zeiträume würde gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe die in Rede stehenden Erbwaffen seit vielen Jahren im Besitz, ohne dass jemals Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgetreten seien.
- [3]
- Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 36.14 | 27.01.2016
[ECLI:DE:BVerwG:2016:270116U6C36.14.0]
LDJR 2016, 6221
L e i t s a t z
Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte setzt voraus, dass mehrere Personen Mitbesitz an ein- und derselben Schusswaffe haben und jede Person einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für den Schusswaffenbesitz hat.
Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis darf keine Besitzerlaubnis für Schusswaffen erteilt werden, die einem generellen Benutzungsverbot unterliegen.
Schusswaffen im berechtigten Besitz von Erben ohne waffenrechtliches Bedürfnis unterliegen einem umfassenden, durch die Blockierpflicht gesicherten Benutzungsverbot. Dies schließt berechtigten Mitbesitz von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis aus.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Beigeladene erbte 1978 ein Kleinkalibergewehr, für das ihm der beklagte Kreis 1986 eine Waffenbesitzkarte ausstellte. Der Kläger ist Jäger und Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er stellte im Januar 2010 mit Zustimmung des Beigeladenen den Antrag, als Mitberechtigter dieser Schusswaffe in dessen Waffenbesitzkarte eingetragen zu werden. Im April 2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Besitz des näher bezeichneten Gewehrs durch Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen zu erteilen, hilfsweise über die Erteilung der Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- [2]
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen setze voraus, dass deren Besitzberechtigungen vergleichbar seien. Daran fehle es, wenn nicht alle zur Benutzung der Schusswaffe berechtigt seien. Personen, die wie der Beigeladene eine Schusswaffe geerbt hätten, dürften diese Waffe nur blockiert, d.h. in einem funktionsuntauglichen Zustand besitzen. Diese Blockierpflicht könne umgangen werden, wenn blockierte Schusswaffen entsperrt werden dürften, um für gesetzlich anerkannte Zwecke wie die Ausübung der Jagd benutzt zu werden.
- [3]
- Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Klageantrag weiter, seinen Erlaubnisantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Er trägt unter anderem vor, als Jäger erfülle er alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen für den Besitz des Gewehrs in funktionstüchtigem Zustand. Die Schusswaffe unterliege der Blockierpflicht allenfalls dann, wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Beigeladenen befinde.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«