BVerwG | 6 C 36.14 | 27.01.2016
- Details
- vom Mittwoch, 27. Januar 2016 01:00
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Gericht: | |
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
6 C 36.14 | 27.01.2016 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Senat | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:BVerwG:2016:270116U6C36.14.0 | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 20 Abs. 5 Satz 2 WaffGV-SUCHE, § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffGV-SUCHE, § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffGV-SUCHE, § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffengesetzV-SUCHE, § 2 Abs. 2 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEBesitz, Schusswaffe, Bedürfnis, Erbe, Waffenbesitzkarte, Erlaubnis, Jagd, Jäger, Gefahr, Erwerb | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2016, 6221 https://lexdejur.de/ldjr6221 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:270116U6C36.14.0] - lexdejur BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BVerwG:2016:270116U6C36.14.0]
LDJR 2016, 6221
L e i t s a t z
Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte setzt voraus, dass mehrere Personen Mitbesitz an ein- und derselben Schusswaffe haben und jede Person einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für den Schusswaffenbesitz hat.
Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis darf keine Besitzerlaubnis für Schusswaffen erteilt werden, die einem generellen Benutzungsverbot unterliegen.
Schusswaffen im berechtigten Besitz von Erben ohne waffenrechtliches Bedürfnis unterliegen einem umfassenden, durch die Blockierpflicht gesicherten Benutzungsverbot. Dies schließt berechtigten Mitbesitz von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis aus.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Beigeladene erbte 1978 ein Kleinkalibergewehr, für das ihm der beklagte Kreis 1986 eine Waffenbesitzkarte ausstellte. Der Kläger ist Jäger und Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er stellte im Januar 2010 mit Zustimmung des Beigeladenen den Antrag, als Mitberechtigter dieser Schusswaffe in dessen Waffenbesitzkarte eingetragen zu werden. Im April 2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Besitz des näher bezeichneten Gewehrs durch Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen zu erteilen, hilfsweise über die Erteilung der Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- [2]
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen setze voraus, dass deren Besitzberechtigungen vergleichbar seien. Daran fehle es, wenn nicht alle zur Benutzung der Schusswaffe berechtigt seien. Personen, die wie der Beigeladene eine Schusswaffe geerbt hätten, dürften diese Waffe nur blockiert, d.h. in einem funktionsuntauglichen Zustand besitzen. Diese Blockierpflicht könne umgangen werden, wenn blockierte Schusswaffen entsperrt werden dürften, um für gesetzlich anerkannte Zwecke wie die Ausübung der Jagd benutzt zu werden.
- [3]
- Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Klageantrag weiter, seinen Erlaubnisantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Er trägt unter anderem vor, als Jäger erfülle er alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen für den Besitz des Gewehrs in funktionstüchtigem Zustand. Die Schusswaffe unterliege der Blockierpflicht allenfalls dann, wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Beigeladenen befinde.
- [4]
- Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt revisibles Bundesrecht im Ergebnis nicht, soweit das Oberverwaltungsgericht den in der Revisionsinstanz ausschließlich geltend gemachten Bescheidungsanspruch des Klägers verneint hat. Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn diese eine Schusswaffe gemeinsam besitzen und jeder von ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz dieser Waffe hat (1.). Ein solcher Erlaubnisanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil er kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe hat, die er für die Jagdausübung nicht benutzen darf (2.). Das Benutzungsverbot, dessen Beachtung durch die Blockierung der Schusswaffe sicherzustellen ist, folgt aus der Besitzberechtigung des Beigeladenen als Erbe ohne waffenrechtliches Bedürfnis (3.). Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Schusswaffe nicht blockiert oder nach der Blockierung entsperrt wird, um ihm die Benutzung für die Jagd zu ermöglichen (4.).
- [5]
- Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG), eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Karte dokumentiert die durch die Erlaubnis verliehene Berechtigung einer Person für den Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen (vgl. Nr. 10.4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - vom 5. März 2012, BAnz. Beilage Nr. 47a). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Personen ausgestellt werden. Diese Regelung ermöglicht es, die Erwerbs- und Besitzberechtigungen mehrerer Personen an ein- und derselben Schusswaffe in einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte zu dokumentieren. Dies stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine Waffenbesitzkarte jeweils nur für eine Person ausgestellt wird (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 58 und 7/2379 S. 20). In der Praxis wird die gemeinsame Waffenbesitzkarte auf einen Berechtigten ausgestellt; die anderen Berechtigten werden dort unter "Amtliche Eintragungen" aufgeführt (Mitberechtigungsvermerk; vgl. Nr. 10.6 WaffVwV). Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte steht unter zwei Voraussetzungen:
- [6]
- Zum einen müssen mehrere Berechtigte den Besitz an der Schusswaffe ausüben. Eine Waffe besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl. auch BT-Drs. 7/2379 S. 20 und 14/7758 S. 58). Diese Begriffsbestimmung des Waffengesetzes entspricht dem Besitzbegriff des § 854 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Übereinstimmung liegt es nahe, Besitz mehrerer Personen an ein- und derselben Schusswaffe im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG anzunehmen, wenn sie Mitbesitz im Sinne von § 866 BGB innehaben, d.h. die Schusswaffe gemeinschaftlich besitzen. Mitbesitz kann auch bestehen, wenn sich die Sache abwechselnd in der Obhut einzelner Personen befindet. Dies setzt allerdings voraus, dass die Sachherrschaft aller Beteiligten durchgehend weiterbesteht. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, bei deren Beurteilung vor allem die tatsächliche Handhabung der Beteiligten, der regelmäßig eine Vereinbarung zugrunde liegen wird, aber auch die Verkehrsanschauungen zu berücksichtigen sind. Mitbesitz kann nicht angenommen werden, wenn die Sache ausschließlich oder doch weit überwiegend von nur einer Person benutzt wird oder sich in deren Hand befindet (vgl. Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 866 Rn. 3 f.; Joost, in: Münchener Kommentar, BGB, Sachenrecht, 6. Aufl. 2013, § 866 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, welche Besitzverhältnisse Kläger und Beigeladener anstreben.
- [7]
- Zum anderen kommt die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nur in Betracht, wenn alle Personen, die eine Schusswaffe gemeinschaftlich besitzen wollen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Waffe in ihrer Person jeweils vollständig erfüllen. Jeder Person muss ein eigener Anspruch auf Erteilung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis zustehen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Berechtigung zum Besitz einer Schusswaffe gelten uneingeschränkt auch für den gemeinschaftlichen Besitz.
- [8]
- Dem Kläger kann keine Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe des Beigeladenen gemeinsam mit diesem erteilt werden, weil er mit dieser Waffe die Jagd nicht ausüben darf.
- [9]
- Jäger haben ein gesetzlich anerkanntes Interesse (Bedürfnis) an dem Besitz der für die Jagdausübung benötigten Schusswaffen, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Für Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, wird ein Bedürfnis für den Besitz von jagdgesetzlich erlaubten Langwaffen gesetzlich fingiert; eine waffenbezogene Bedürfnisprüfung findet insoweit nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Auch dürfen Jäger Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).
- [10]
- Jägern kann aber nicht der Besitz einer Schusswaffe gestattet werden, mit der sie die Jagd nicht ausüben dürfen. An einer derartigen Besitzberechtigung besteht kein Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 WaffG, weil feststeht, dass mit ihnen der angestrebte Zweck des Waffenbesitzes nicht erfüllt werden kann. Die Berechtigung von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen ist daran geknüpft, dass sie die konkrete Waffe nach Maßgabe dieses Bedürfnisses benutzen können. Dies ist bei Waffen ausgeschlossen, die einem generellen Benutzungsverbot unterliegen. Das Waffengesetz erkennt ein Interesse von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis an dem Besitz derartiger Schusswaffen nicht als schutzwürdig an, weil dieser Besitz offensichtlich nutzlos ist.
- [11]
- Dies folgt aus § 8 Nr. 2 WaffG, der das Bestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses von der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck abhängig macht. Die Geeignetheit fehlt Waffen, deren Benutzung generell verboten ist; sie sind für jeden gesetzlich anerkannten Zweck ungeeignet. Dieser allgemeine gesetzliche Grundsatz gilt auch für den Langwaffenbesitz von Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind. Deren Freistellung von einer waffenbezogenen Bedürfnisprüfung für Erwerb und Besitz von Langwaffen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfasst nach dem Normzweck ersichtlich nur Waffen, die zur Erfüllung des Bedürfnisses, nämlich zur Ausübung der Jagd, geeignet sind.
- [12]
- Das jedes Bedürfnis ausschließende Verbot, die Schusswaffe des Beigeladenen zu benutzen, folgt aus dessen Besitzberechtigung. Diese ist daran geknüpft, dass die Waffe nicht benutzt wird.
- [13]
- Das Waffengesetz sieht berechtigten Schusswaffenbesitz von Personen, die nicht über ein Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG und über waffenspezifische Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG verfügen, nur als Folge von Erbfällen vor. Personen, die eine Schusswaffe geerbt haben, die sich im berechtigten Besitz des Erblassers befand, haben bereits dann einen Anspruch auf Erteilung der Besitzerlaubnis, wenn sie zuverlässig und persönlich geeignet sind (§ 20 Abs. 2 WaffG). Dieser Erbenbesitz ist dazu bestimmt, die durch den Erbfall herbeigeführten Besitzverhältnisse waffenrechtlich nachzuvollziehen. Nur zu diesem Zweck erkennt ihn das Waffengesetz an. Aufgrund der Gefährlichkeit des Schusswaffenbesitzes ist die Besitzberechtigung bedürfnisloser Erben stets mit dem Verbot verbunden, die ererbten Schusswaffen zu benutzen (§ 2 Abs. 2 WaffG). Die Erteilung einer - dieses Verbot aufhebenden - Erlaubnis zum Führen dieser Waffen (Waffenschein) ist ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WaffG nicht erfüllt sind. Bedürfnislose Erben sind lediglich zur Aufbewahrung der geerbten Schusswaffen berechtigt.
- [14]
- Um die Beachtung dieses Benutzungsverbots von Schusswaffen zu gewährleisten, hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) mit Wirkung ab dem 1. April 2008 die Blockierpflicht für Erbwaffen eingeführt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Danach haben bedürfnislose Erben nur noch einen Anspruch auf den Besitz blockierter Schusswaffen. Zu blockieren sind auch Schusswaffen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung im berechtigten Erbenbesitz befanden. Die hierfür erteilten Besitzerlaubnisse gelten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fort; den Erben kann aber durch Auflagen nach § 9 Abs. 1 WaffG aufgegeben werden, die in ihrem Besitz befindlichen Erbwaffen blockieren zu lassen.
- [15]
- Diese Erstreckung der Blockierpflicht auf Schusswaffen, die bereits vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG durch Erbfall in den Besitz bedürfnisloser Erben gelangt sind, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Blockierung stellt ein Mittel der Gefahrenvorsorge dar; sie soll das Risiko des Waffenbesitzes nicht sachkundiger Personen minimieren, indem sie diese Waffen funktionsuntauglich macht. Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse, neue Mittel der Gefahrenvorsorge möglichst rasch und umfassend zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 20 ff.).
- [16]
- Der aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG hergeleitete Vorbehalt des Parlamentsgesetzes ist gewahrt. Dieser Verfassungsgrundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein muss. In diesen Bereichen muss der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251 f.>). Der Bundesgesetzgeber hat nicht nur die Blockierpflicht für Schusswaffen im Erbenbesitz angeordnet und die Modalitäten ihrer Erfüllung geregelt. Vielmehr hat er die Blockierpflicht auch auf Erbwaffen erstreckt, die sich bereits bei ihrer Einführung im Besitz bedürfnisloser Erben befanden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 10 ff.). Der Parlamentsvorbehalt wird auch durch gesetzgeberische Entscheidungen gewahrt, die im Wege der Gesetzesauslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden.
- [17]
- Das durch die Blockierpflicht gesicherte Verbot, Erbwaffen zu benutzen, gilt umfassend, solange die Besitzberechtigung eines bedürfnislosen Erben fortbesteht. Dies folgt aus § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG und aus dem gesetzlichen Zweck der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG.
- [18]
- Nach § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist die vorübergehende Entsperrung, d.h. der Ausbau des Blockiersystems, aus besonderem Anlass möglich. Die systematische Stellung dieser Bestimmung in dem Regelwerk des § 20 WaffG über den Waffenbesitz bedürfnisloser Erben lässt darauf schließen, dass sie nur diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnen soll, die Erbwaffe für eine Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die Regelung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch andere Personen berechtigt sein könnten, auf eine Entsperrung hinzuwirken. Für die alleinige Berechtigung der Erben spricht auch, dass diese als Träger der Blockierpflicht nach der Benutzung für den erneuten kostenpflichtigen Einbau eines Blockiersystems Sorge zu tragen haben. Ein besonderer Anlass im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist nach dem Wortsinn nur in Ausnahmefällen gegeben. Er ermöglicht jedenfalls keine Benutzung der Schusswaffe aus Anlässen, die dauerhaft mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren.
- [19]
- Dementsprechend sind Entsperrungen ausgeschlossen, um Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis wie dem Kläger die auf Dauer angelegte Benutzung zu ermöglichen.
- [20]
- Die Entsperrungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist abschließend; eine davon nicht gedeckte Benutzung von Erbwaffen im Besitz bedürfnisloser Erben sieht das Waffengesetz nicht vor. Dies entspricht auch dem Normzweck des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der darin besteht, die Risiken dieses Waffenbesitzes zu minimieren. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Bundesgesetzgebers berechtigt das Gefahrenpotential, das Schusswaffen in der Hand von Personen ohne waffenrechtliches Bedürfnis und waffenspezifische Sachkunde darstellen, dazu, die Funktionsuntauglichkeit dieser Waffen herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 14 und 24). Diese Gefahrenvorsorge wäre lückenhaft, wenn die Entsperrung von Erbwaffen zulässig wäre, um einem Mitberechtigten nach Maßgabe seines Bedürfnisses die Benutzung zu ermöglichen. Sie müssten dann nach jeder Benutzung aufs Neue blockiert werden. Ein solches dauerhaftes "Hin und Her" birgt die Gefahr, dass die Blockierpflicht umgangen wird. Diese Befürchtung lässt sich schon deshalb nicht von der Hand weisen, weil die Beachtung der Blockierpflicht in den Fällen der Mitberechtigung einer Person mit waffenrechtlichem Bedürfnis nicht kontrolliert werden könnte. Daher bestünde ein Anreiz, den zeitlichen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, der mit dem regelmäßigen Ein- und Ausbau der Blockiervorrichtung verbunden ist.
- [21]
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
- [22]
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
II.
1.
a)
b)
2.
3.
4.
Verfahrensgang
3Inside-Zitate
3BVerwG | 6 C 31.14 | 16.03.2015
- [15]
- Diese Erstreckung der Blockierpflicht auf Schusswaffen, die bereits vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG durch Erbfall in den Besitz bedürfnisloser Erben gelangt sind, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Blockierung stellt ein Mittel der Gefahrenvorsorge dar; sie soll das Risiko des Waffenbesitzes nicht sachkundiger Personen minimieren, indem sie diese Waffen funktionsuntauglich macht. Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse, neue Mittel der Gefahrenvorsorge möglichst rasch und umfassend zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 20 ff.).
BVerwG | 6 C 31.14 | 16.03.2015
- [16]
- Der aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG hergeleitete Vorbehalt des Parlamentsgesetzes ist gewahrt. Dieser Verfassungsgrundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein muss. In diesen Bereichen muss der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251 f.>). Der Bundesgesetzgeber hat nicht nur die Blockierpflicht für Schusswaffen im Erbenbesitz angeordnet und die Modalitäten ihrer Erfüllung geregelt. Vielmehr hat er die Blockierpflicht auch auf Erbwaffen erstreckt, die sich bereits bei ihrer Einführung im Besitz bedürfnisloser Erben befanden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 10 ff.). Der Parlamentsvorbehalt wird auch durch gesetzgeberische Entscheidungen gewahrt, die im Wege der Gesetzesauslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden.
BVerwG | 6 C 31.14 | 16.03.2015
- [20]
- Die Entsperrungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist abschließend; eine davon nicht gedeckte Benutzung von Erbwaffen im Besitz bedürfnisloser Erben sieht das Waffengesetz nicht vor. Dies entspricht auch dem Normzweck des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der darin besteht, die Risiken dieses Waffenbesitzes zu minimieren. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Bundesgesetzgebers berechtigt das Gefahrenpotential, das Schusswaffen in der Hand von Personen ohne waffenrechtliches Bedürfnis und waffenspezifische Sachkunde darstellen, dazu, die Funktionsuntauglichkeit dieser Waffen herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 14 und 24). Diese Gefahrenvorsorge wäre lückenhaft, wenn die Entsperrung von Erbwaffen zulässig wäre, um einem Mitberechtigten nach Maßgabe seines Bedürfnisses die Benutzung zu ermöglichen. Sie müssten dann nach jeder Benutzung aufs Neue blockiert werden. Ein solches dauerhaftes "Hin und Her" birgt die Gefahr, dass die Blockierpflicht umgangen wird. Diese Befürchtung lässt sich schon deshalb nicht von der Hand weisen, weil die Beachtung der Blockierpflicht in den Fällen der Mitberechtigung einer Person mit waffenrechtlichem Bedürfnis nicht kontrolliert werden könnte. Daher bestünde ein Anreiz, den zeitlichen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, der mit dem regelmäßigen Ein- und Ausbau der Blockiervorrichtung verbunden ist.
Outside-Zitate
2BVerwG | 6 C 60.14 | 07.03.2016
- [8]
- Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, haben ein Bedürfnis an dem Erwerb und Besitz der Schusswaffen, die sie für die Ausübung der Jagd benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Diese Jäger benötigen keine Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). In Bezug auf die Besitzberechtigung für jagdgesetzlich erlaubte Langwaffen findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Allerdings gilt diese Freistellung nur für Schusswaffen, die geeignet sind, das anerkannte Bedürfnis, die Jagd auszuüben, zu erfüllen. Die Eignung fehlt Schusswaffen, deren Benutzung für die Jagd generell verboten ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - Rn. 10 f.). Jäger dürfen Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).
BVerwG | 6 C 59.14 | 07.03.2016
- [8]
- Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, haben ein Bedürfnis an dem Erwerb und Besitz der Schusswaffen, die sie für die Ausübung der Jagd benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Diese Jäger benötigen keine Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). In Bezug auf die Besitzberechtigung für jagdgesetzlich erlaubte Langwaffen findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Allerdings gilt diese Freistellung nur für solche Schusswaffen, die geeignet sind, das anerkannte Bedürfnis, die Jagd auszuüben, zu erfüllen. Die Eignung fehlt Schusswaffen, deren Benutzung für diesen gesetzlich anerkannten Zweck generell verboten ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 C 36.14 - Rn. 10 f.). Jäger dürfen Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).
OVG Schleswig | 2 LB 52/12 | 22.11.2013
[ECLI:DE:OVGSH:2013:1122.2LB52.12.0A]
LDJR 2013, 1268
V o r s p a n n
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger und Berufungskläger -
g e g e n
Kreis [...]
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Beigeladen: Herr [...],
w e g e n
Waffenrechts
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2013 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger begehrt die Eintragung auf der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen für eine Waffe (sogenannter Mitberechtigungsvermerk).
- [2]
- Dem Beigeladenen wurde am 23.1.1986 die Waffenbesitzkarte Nr. […] ausgestellt, in der ein Kleinkalibergewehr der Marke Anschütz mit der Herstellungs-Nr. […], Kaliber.22 long rifle, und der Erwerb am 27.1.1978 aus dem Nachlass des [...] eingetragen worden ist.
- [3]
- Am 4. Januar 2010 stellte der Beigeladene in Begleitung des Klägers bei der Waffenbehörde des Kreises Segeberg persönlich den Antrag, den Kläger, der als Jäger im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist, als weiteren Berechtigten einzutragen. Diesen Antrag wiederholte der Beigeladene mit Schreiben vom 21.3.2010 und fragte mit weiterem Schreiben vom 25.4.2010 nach dem Sachstand.
- [4]
- Am 7.2.2011 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Waffenbehörde des Kreises Segeberg und wies unter Wiederholung des Antrages des Klägers und des Beigeladenen darauf hin, dass es sich hierbei um eine in der waffenrechtlichen Kommentarliteratur durchaus bekannte sogenannte Mitbenutzungsberechtigung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG handele, die im vorliegenden Fall sinnvoll sei, da ihr insbesondere auch ein Rechtsschutzinteresses des Klägers zugrundeliege. Der Mitbenutzervermerk erlaube es diesem, die Waffe über die bloßen und engen zeitlichen Beschränkungen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung hinaus bei sich aufzubewahren. Andererseits erlaube ein Mitberechtigungsvermerk dem Beigeladenen, weiterhin Eigentümer der Waffe zu bleiben und die Möglichkeit zu haben, mit dieser gegebenenfalls einmal auf zugelassenen Schießständen zu schießen.
- [5]
- Mit Schreiben vom 7.3.2011 verwies der Beklagte darauf, dass eine Prüfung in dieser Angelegenheit noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage informierte der Beklagte die wegen des Wohnsitzes für den Kläger zuständige Behörde des Kreises Ostholstein über dessen Antrag und verwies darauf, dass es sich um eine Kann- Bestimmung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG handele. Mit Schreiben vom 1.4.2011 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine bereits dargelegte rechtliche Argumentation zur Zulässigkeit der Eintragung des Klägers als weiteren Berechtigten in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen und verwies hierzu auf zitierte Kommentierung.
- [6]
- Mit Schreiben vom 4.2.2011 wandte sich das Innenministerium des Landes Schleswig- Holstein an die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden und wiederholte im Hinblick auf sog. Erbwaffen und unter Bezugnahme auf einen Einführungserlass vom 31. März 2008 den Hinweis, dass sich die Verpflichtung zur Blockierung auch auf Waffen erstrecke, die vor dem 31. März 2008 infolge eines Erbfalles erworben worden seien.
- [7]
- Am 27.4.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage erhoben.
- [8]
- Im Nachgang hierzu meldete sich die für den Kläger zuständige Waffenbehörde des Kreises Ostholstein beim Kreis Segeberg und teilte diesem mit, dass es aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zwar möglich sei, eine Waffenbesitzkarte für zwei Personen auszustellen, jedoch der Gesetzgeber nach dortiger Auffassung davon ausgegangen sei, dass die Personen ihren Wohnsitz im selben Landkreis haben müssten. Die Praxis habe gezeigt, dass es dabei immer wieder zu Schwierigkeiten komme, den Vorgang unter „Kontrolle“ zu halten, wenn die Inhaber einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte ihren Wohnsitz in zwei unterschiedlichen Landkreisen begründet hätten. Aus diesen Gründen werde der Antrag auf Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nicht befürwortet.
- [9]
- Der Kläger hat mit seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beigeladene gewissermaßen sein Stiefvater sei. Aufgrund der familiären Nähe und Vertrautheit liege daher hier eine besondere Konstellation vor. Bei der Waffe handele es sich um ein vor rund fünfzig Jahren gefertigtes Einzelladergewehr der Firma Anschütz, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 WaffG unterliege; sie könne unter erleichterten Bedingungen durch Jäger, Sportschützen und Brauchtumschützen in beliebiger Anzahl ohne eine Einzelbedürfnisprüfung erworben werden. Der Beigeladene habe diese Waffe von seinem Vater im Jahre 1978 geerbt. Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei zwar in erster Linie durch Erbengemeinschaften genutzt worden, aber auch sonst auf Familienangehörige anwendbar. Eine häusliche Gemeinschaft sei nicht Voraussetzung für eine Mitberechtigung nach Maßgabe dieser Vorschrift. Bei der waffenrechtlichen Erlaubnis handele es sich um eine gebundene Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Anspruch bestehe. Lediglich hinsichtlich der Form sei der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Soweit der Beklagte verlange, dass die Waffe bei dem Beigeladenen ausgetragen und bei dem Kläger in dessen eigene Waffenbesitzkarte eingetragen werden müsse, sei diese Ermessensbetätigung rechtswidrig. Sie verlange, dass ein Berechtigter auf eine ihm zustehende waffenrechtliche Berechtigung verzichten solle. Die Überwachungspflichten des Beklagten würden sich durch die vom Kläger begehrte Art der Erlaubniserteilung auch nicht tatsächlich ändern, erst recht nicht nachteilig im Sinne einer Mehrbelastung. Da es sich um eine Erben-Waffenbesitzkarte handele, finde bei dem Beigeladenen keine Bedürfnisprüfung statt. Im Hinblick auf den Kläger habe der Kreis Ostholstein eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen. Diese Behörde nehme hierzu eine Kopie der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen mit dem eingetragenen Mitberechtigungsvermerk zu den eigenen Akten. Die Bedürfnisprüfung werde bei Jägern durch die regelmäßige Vorlage des verlängerten Jahresjagdscheins ersetzt. Auch ohne den Mitbenutzungsvermerk bestünden die Pflichten und Rechte des Beklagten hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Beigeladenen in gleicher Weise. Derjenige Berechtigte, der die Waffe tatsächlich bei sich aufbewahre, müsse für seinen Teil den Aufbewahrungsanforderungen gerecht werden. Der Beigeladene sei auch nicht zur Blockierung der Waffe verpflichtet, da es kein Blockiersystem gebe und aus technischen Gründen für diese Waffe auch sobald nicht existieren werde. Zum anderen sei er hierzu auch nicht verpflichtet, weil die Erbwaffenblockierungsregelung nur für neue Erbfälle gelte, nicht jedoch für Altfälle.
- [10]
- Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Mitberechtigungsvermerk auf der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen zu erteilen.
- [11]
- Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- [12]
- Sie hat zunächst darauf verwiesen, dass eine endgültige Bearbeitung bisher nicht möglich gewesen sei, da der für den Kläger als Waffenbehörde zuständige Kreis Ostholstein als Beteiligter eine angeforderte Stellungnahme bisher nicht abgegeben habe.
- [13]
- Im Übrigen könne gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen würden, auf diese Personen ausgestellt werden. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherheit beim Besitz und dem Umgang mit Waffen, der auch die eindeutige Zuordnung des Besitzes und des Erwerbs von Waffen beinhalte, sei diese Regelung lediglich für besondere Konstellationen gedacht worden, die gerade nicht den Regelfall darstellten. Bei einer kreisübergreifenden Konstellation sei der Verwaltungsaufwand größer, da beispielsweise für die Überprüfung der Zulässigkeit die für den Mitberechtigten zuständige Waffenbehörde zu beteiligen wäre, aber ein Wohnortwechsel nicht automatisch von der zuständigen Meldebehörde übermittelt werde. Die eigenen praktischen Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigten zudem deutlich, dass die Beteiligten solcher Konstellationen sich über ihre Verpflichtungen nicht bewusst seien und insbesondere bei Uneinigkeit über das gemeinsame Miteigentum notwendige Mitteilungen versäumen würden und der Verbleib der Waffen vielfach umfangreich aufwendig ermittelt werden müsse oder auch teilweise nicht mehr feststellbar sei. Diese Gefahr bestehe umso mehr bei einer kreisübergreifenden Konstellation.
- [14]
- Aus diesem Grunde müsse daher ein besonderer Grund für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte gegeben sein, was hier nicht der Fall sei. Bei der in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen eingetragenen Waffe handele es sich um eine Erbwaffe. Die sogenannte Erben-Waffenbesitzkarte berechtige jedoch lediglich zum Besitz der Waffe im Rahmen des Erbenprivilegs, ohne einen weitergehenden waffenrechtlichen Inhalt zu haben. Daher bestehe kein gleichwertiges, übereinstimmendes Bedürfnis des Beigeladenen und des Klägers. Für Erbwaffen gelte im Übrigen nach der Änderung des Waffengesetzes gemäß § 20 Abs. 3 WaffG munmehr die Verpflichtung, diese Waffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Waffen, die vor dem 31.3.2008 infolge eines Erbfalls erworben worden seien. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Beigeladenen, seine Waffe dauerhaft durch ein Blockiersystem zu sichern. Zwar gebe es nach derzeitigem Kenntnisstand für genau diese Waffenart noch kein geeignetes Blockiersystem, es sei jedoch jederzeit damit zu rechnen, dass ein entsprechendes System entwickelt und anerkannt werde. Daher sei auch keine gemeinsame gleichwertige Nutzung und somit kein gemeinsamer Besitz möglich. Die Erben-Waffenbesitzkarte berechtige nur zum Besitz der Waffe, nicht jedoch zum Schießen; auf einem Schießstand dürfte lediglich ein Probeschuss abgegeben werden. Schließlich sei auch kein besonderer Umstand vorgetragen worden oder erkennbar, der es erforderlich mache, dass der Kläger als Berechtigter zusätzlich in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen eingetragen werde. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass der Eigentümer der Waffe versuche, für die Zukunft die gesetzliche Blockierpflicht und gegebenenfalls auch die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung zu umgehen. Die Eintragung einer Mitberechtigung des Klägers in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen sei daher abzulehnen.
- [15]
- Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- [16]
- Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht - 6. Kammer, Einzelrichter - die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils verwiesen.
- [17]
- Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
- [18]
- Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft, weil ihm ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis gerade auch in der konkret geltend gemachten Form eines sogenannten Mitberechtigungsvermerks zustehe. Der Beklagte habe sich in seinem rechtlichen Vorbringen nicht etwa auf eine Position versteift, die Möglichkeit eines Mitberechtigungsvermerks bestehe nicht oder das Gesetz sehe dies nicht vor. Er erkenne auch die Möglichkeit einer Mitberechtigung, wonach mehrere Personen gemeinschaftlich oder aber abwechselnd die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben dürften, dem Grunde nach ausdrücklich an. Allerdings sei der Beklagte der Auffassung, dass in seinem und dem seines (Nenn-)Stiefvaters A. speziellen Fall die Voraussetzungen für die Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks bereits von Rechts wegen nicht gegeben seien und er daher nicht in der Lage sei, dem Ansinnen des Klägers zu entsprechen, auch keine Ermessensentscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Klägers zu treffen. Wenn nicht auf beiden Seiten eine vollständige Kongruenz der waffenrechtlichen Bedürfnisgründe vorliege, könne aus Sicht des Beklagten kein Mitberechtigungsvermerk eingetragen werden.
- [19]
- Diese Auffassung des Beklagten sei jedoch falsch. Je nachdem, ob das Oberverwaltungsgericht hierzu der Auffassung sei, bei Bewertung der unstreitigen tatsächlichen Aspekte des Falles könne der Beklagte sein Ermessen nur noch so ausüben, dass er dem Kläger die Erlaubnis in der begehrten Form erteilen müsse, oder aber der Beklagte jedenfalls die Rechtslage unrichtig eingeschätzt und daher zu Unrecht davon ausgegangen sei, er könne und dürfe dem Antrag schlechthin nicht stattgeben, weil das Waffengesetz ihn daran hindere, je nachdem wäre der Berufung im Hauptantrag oder zumindest im Hilfsantrag stattzugeben.
- [20]
- Die Auffassung des Beklagten, wonach zwingende Voraussetzung für die Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks sei, dass über die gesetzlichen Voraussetzungen des Waffengesetzes hinaus zusätzlich eine Sondervoraussetzung der sogenannten vollständigen Kongruenz der Bedürfnisgründe vorliegen müsse, finde weder im Text des Gesetzes noch in den Materialien (parlamentarische Beratung), noch in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom März 2012 eine Stütze. Entscheidend sei vielmehr, dass derjenige, der zu seinen Gunsten die Eintragung einer solchen Berechtigung begehre, seinerseits gehalten sei, alle gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es gebe deshalb keine „abgeleitete Mitberechtigung“, wonach es ausreichen würde, wenn nur der Hauptberechtigte ein eigenes Bedürfnis hätte und der Mitberechtigte sich einfach an dieses (akzessorisch) „anhängen“ könnte. Dies wäre in der Tat nicht gestattet. Denn dann würden sich entgegen der Intention des Waffengesetzgebers und im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber als Korrektiv im Jahre 1972 eingeführten und seither eines der Grundprinzipien des deutschen Waffenrechts bildenden Erfordernisses des waffenrechtlichen Bedürfnisses die Anzahl der Personen, die Zugriff und Nutzungsmöglichkeit einer (vom Gesetzgeber grundsätzlich als abstrakt gefährlich eingestuften) Schusswaffe hätten, vermehren. So sei es hier aber nicht. Von Gesetzes wegen könne nur verlangt werden, dass jeder der beiden Teile seinerseits ein eigenes Bedürfnis für den Besitz gerade der konkreten Waffen darlegen und glaubhaft machen könne. Im Rahmen der Gesamteinbindung dieses Rechtsstreits und der rechtlichen Wertung der im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Anspruch stehenden Fragen des Waffenrechts sei beiderseits auch auf die sogenannte „Blockierpflicht für Erbwaffen“ abgestellt worden. Bekanntlich habe das Waffengesetz 2003 eine neue Regelung getroffen, wonach Erben ererbte Schusswaffen auf ihre eigenen Kosten mit einem Blockiersystem versehen lassen müssen. Ein objektives sachliches und insbesondere sicherheitsrechtliches Bedürfnis hierfür habe es jedoch nicht gegeben, weil keine bekannten Fälle eines Missbrauchs von Erbwaffen vorlägen und auch während des Gesetzgebungsverfahrens nicht genannt worden seien. Dessen ungeachtet handele es sich um inzwischen geltendes Recht, wobei allerdings zwischen den Verwaltungsgerichten Köln und Arnsberg jeweils in erster Instanz streitig sei, ob die Verpflichtung nur ab dem Inkrafttreten des Gesetzes für zukünftige Erbfälle gelte oder ob der Gesetzgeber tatsächlich eine unechte Rückwirkung auch auf frühere Erbfälle vorgesehen habe.
- [21]
- Lediglich unter Berücksichtigung der Fragestellung, ob diese streitige Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevant sei, verweise er, der Kläger, darauf, dass er die Waffe nutzen dürfe und sie ungeachtet dessen, ob der Beigeladene einer Pflicht zur Blockierung unterliege, auch nicht blockieren lassen müsse. Es wäre daher ohne weiteres auch aus sicherheitsrechtlicher Sicht möglich, dass die Behörde dann, wenn sie im Hinblick auf den ihr verfochtenen Rechtsstandpunkt eines angeblich geforderten genau gleichen Bedürfnisgrundes abstellen wolle, diesem Gesichtspunkt auf einfache Art und Weise so Rechnung tragen könnte, dass sie gegen den Beigeladenen eine Verfügung erlasse, wonach dieser die Waffe nur dann bei sich aufbewahren dürfe, wenn sie durch ein entsprechendes zulässiges Blockiersystem gesichert werde. Mit einer solchen Verfügung wäre der Kläger auch ohne weiteres einverstanden. Damit werde nicht nur einem abstrakten Sicherheitsbedenken Rechnung getragen, sondern es werde auch die Erwägung der Behörde, dass ein Unterschied bestehe, weil der Beigeladene selbst seine Waffe nur sehr eingeschränkt und unter Maßgabe besondere vorheriger Vorkehrungen nutzen dürfte, hinreichend berücksichtigt und respektiert.
- [22]
- Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011, Az. 7 A 55/11, wird der beklagte Kreis Segeberg […] verpflichtet, dem Kläger und Berufungskläger B. eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form eines Mitberechtigungsvermerks in der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen [...] Nr. […] für das Einzellader-Kleinkalibergewehr Anschütz, Kaliber.22 LfB Serien-Nr. […] einzutragen/zu gewähren; hilfsweise hierzu: der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts über den Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Form wie oben erneut zu entscheiden.
- [23]
- Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- [24]
- Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und konkretisiert und ergänzt sein bisheriges Vorbringen, dass weiterhin die Ansicht vertreten werde, dass Voraussetzung für einen Mitberechtigungsvermerk das Vorliegen eines identischen, gleichwertigen Bedürfnisses bei den jeweils Betroffenen sei. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG könne eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Person ausgestellt werden. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherheit beim Besitz und für den Umgang mit Waffen, der auch die eindeutige Zuordnung des Besitzes und des Verbleibs von Waffen beinhalte, sei diese Regelung lediglich für besondere Konstellationen gedacht, die gerade nicht den Regelfall darstellten. Es müsse daher jeweils ein besonderer Grund für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte gegeben sein. Denkbar wäre zum Beispiel eine gemeinsame Waffe eines Ehepaares oder (vorübergehend) bei einer Erbengemeinschaft. Erforderlich wäre aber regelmäßig eine inhaltliche und räumliche Nähe der Eigentümer zueinander. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte müssten dabei bei jeder Person vorliegen, die in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden solle, d.h. es müsse das jeweils gleiche Bedürfnis vorliegen.
- [25]
- Dem Kläger sei zwar zuzustimmen, dass er grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb bezüglich einer solchen Waffe, um die es hier gehe, erfülle. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfordere allerdings im Hinblick auf die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen, dass bei jeder dieser Personen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Maßgabe des § 4 WaffG erfüllt sein müssten. Das bedeute, dass bei diesen Personen das jeweils gleiche Bedürfnis gegeben sein müsse. Davon hänge nämlich auch die Ausgestaltung der Waffenbesitzkarte, das weitere Vorgehen der Waffenbehörde und die weiteren anzuwendenden Vorschriften (z.B. bei Erbwaffen: Vorgabe des Einbaus eines Blockiersystems) ab.
- [26]
- Im vorliegenden Fall handele es sich erkennbar jedenfalls nicht um das gleiche Bedürfnis. Der Beigeladene besitze seine Waffe aufgrund eines Erbfalls und habe eine entsprechende Erben-Waffenbesitzkarte. Bei dem Kläger ergebe sich das Bedürfnis für den Besitz durch seinen Jagdschein. Aus diesem Grunde komme jedoch eine gemeinsame Waffenbesitzkarte nicht in Betracht, da sich die Bedürfnisse jeweils unterscheiden würden. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass entgegen des Vorbringens des Berufungsklägers die Verpflichtung zum Einbau eines Blockiersystems auch bei Alterbfällen gelte, d.h. für Fälle, die vor dem 31.3.2008 infolge eines Erbfalles erworben worden seien (Erlass des Innenministeriums v. 4.2.2011). Die Blockierpflicht werde auch weiterhin als erforderlich erachtet. Der Gesetzgeber spreche in § 20 Abs. 7 WaffG ausdrücklich von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern. Mit dieser Formulierung werde klargestellt, dass auch Waffen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 20 WaffG zum 1.4.2008 infolge Erbfalls erworben worden seien, dem Grundsatz nach unter diese Pflicht zur Sicherung mit einem Blockiersystem fallen würden.
- [27]
- Insofern gelte diese grundsätzliche Pflicht gerade auch für die hier in Rede stehende Waffe. Ein geeignetes Blockiersystem sei inzwischen auf dem Markt. Insofern bestehe hier die grundsätzliche Verpflichtung des Inhabers der Erben-Waffenbesitzkarte, d.h. des Beigeladenen, die ihm gehörende Waffe blockieren zu lassen.
- [28]
- Bei einem Erben würden zudem zusätzlich die Regelungen nach § 20 Abs. 5 WaffG gelten. Danach dürfe der Einbau bzw. die Entsperrung eines Blockiersystems nur durch den Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch seien die Zeitpunkte schriftlich festzuhalten (Verpflichtung des Waffenhändlers/Eintragung im Waffenhandelsbuch). Wenn die Erbwaffe entsperrt worden sei, z.B. im Hinblick auf einen Verkauf, dürfe die Schusswaffe jedoch nicht an den Erben überlassen werden, weil dieser nur berechtigt sei, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Die Waffe könne daher auch nur dem (berechtigten) Kaufinteressenten gegen Leihschein für ein eventuelles Testschießen ausgehändigt werden. Zudem wäre der Erbe zum Transport der entsperrten Erbwaffe auch nicht berechtigt. Schließlich bestehe für einen Erben ohne eigenes Bedürfnis auch keine Möglichkeit mit einer blockierten Erbwaffe zu schießen. Das die hier in Rede stehende Waffe inzwischen technisch blockiert werden könne, sei bereits ausgeführt worden. Hieraus ergebe sich auch, dass gerade im Falle einer Erbwaffe die Erteilung eines Mitberechtigungsvermerkes nur bei gleichwertigen, identischen Bedürfnissen in Betracht komme. Anderenfalls würde die Nutzung durch den „Mitberechtigten“ nach einer Entsperrung des Blockiersystems dazu führen, dass entgegen der Intentionen des Gesetzgebers der Erbe einen umfassenderen Umgang mit der Erbwaffe haben könne, als ihm gesetzlich zustehe. Dies gelte insbesondere bei Aufbewahrung durch den „Mitberechtigten“, der beispielsweise als Jäger eine umfassendere Berechtigung zum Umgang mit der Waffe habe als der Erbe, dem nur der Besitz einer blockierten Waffe zustehe.
- [29]
- Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- [30]
- Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Schleswig | 7 A 55/11 | 20.12.2011
[ECLI:DE:VGSH:2011:1220.7A55.11.0A]
LDJR 2011, 2108
V o r s p a n n
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
g e g e n
Kreis [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenrechts
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 7. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2011 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger beantragt die Eintragung auf der Waffenbesitzkarte des Beigeladenen für eine Waffe (Mitberechtigungsvermerk).
- [2]
- Der Beigeladene ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nummer 12/86 auf der ein Kleinkalibergewehr der Marke Anschütz Nummer 32062 .22 longrifle seit dem 27.01.1978 aus dem Nachlass des Herrn Hans F. eingetragen ist.
- [3]
- Im Januar 2010 stellte der Beigeladene in Begleitung des Klägers mündlich den Antrag, in die Waffenbesitzkarte den Herrn A. als weiteren Berechtigten einzutragen. Dieses Begehren wiederholte der Beigeladene mit Schreiben vom 21.03.2010. Mit Schreiben vom 25.04.2010 fragte der Beigeladene nach dem Sachstand und wies darauf hin, dass der Kläger Jäger mit einem gültigen Jagdschein sei.
- [4]
- Mit Schreiben vom 07.02.2011 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und verwies darauf, dass eine Mitbenutzungsberechtigung nach § 10 Abs. 2 S. 1 WaffG begehrt werde. Herr A. sei als Inhaber eines Jahresjagdscheines berechtigt die Kleinkaliberbüchse selbst zu erwerben und auf seiner eigenen Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Daher stehe einer Mitbenutzungsberechtigung nichts im Wege. Das Mitbenutzungsrecht erlaube, die Waffe bei sich aufzubewahren, andererseits ermögliche es aber Herrn F., weiterhin Eigentümer der Waffe zu bleiben und die Möglichkeit zu haben, mit dieser gegebenenfalls einmal auf zugelassenen Schießständen zu schießen.
- [5]
- Mit Schreiben vom 07.03.2011 verwies der Beklagte darauf, dass seine Prüfungen in dieser Angelegenheit noch nicht ab geschlossen seien. Mit Schreiben vom gleichen Tage informierte der Beklagte die für den Kläger zuständige Behörde des Kreises [...] über den Antrag und verwies darauf, dass es sich bei der Regelung um eine kann-Bestimmung handele und eine übermäßige Kontrollpflicht geschaffen werde, die unnötig sei, zumal noch kreisübergreifend ein Verfahren betrieben werden müsste. Der Kreis [...] wurde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten.
- [6]
- Mit Schreiben vom 01.04.2011 ergänzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine rechtliche Argumentation unter Hinweis auf die zu dieser Regelung vorliegenden Kommentierungen.
- [7]
- Mit Erlass vom 04.02.2011 wies das Innenministerium auf die Blockierpflicht für Erbwaffen hin.
- [8]
- Am 27.04.2011 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
- [9]
- Mit Schreiben vom 25.05.2011 teilte der Kreis [...] mit, dass eine auf zwei Personen ausgestellte Waffenbesitzkarte besondere Schwierigkeiten aufweise. Der Verwaltungsaufwand sei immens. Der Kreis [...] befürworte den Antrag auf Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nicht.
- [10]
- Zur Begründung der Klage verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf, dass der Beigeladene gewissermaßen der Stiefvater des Klägers sei. Aufgrund der familiären Nähe und Vertrautheit liege daher eine besondere Konstellation vor. Bei der Waffe handele es sich um ein vor rund 50 Jahren gefertigtes Einzelladergewehr der Firma Anschütz. Die Waffe unterliege den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 und § 16 Abs. 1 WaffG, sie könne unter erleichterten Bedingungen durch Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen in beliebiger Anzahl erworben werden, ohne Einzelbedürfnisprüfung. Herr F. habe die Waffe von seinem Vater 1978 geerbt.
- [11]
- Die Regelung des 10 Abs. 2 S. 1 WaffG sei in erster Linie durch Erbengemeinschaften genutzt worden, aber auch sonst für Familienangehörige. Eine häusliche Gemeinschaft sei nicht Voraussetzung für eine solche Mitberechtigung. Herr A. habe den Antrag mündlich am 04.01.2010 gestellt. Die Waffenbesitzkarte des Herrn F. auf sei bei der Behörde verblieben.
- [12]
- Bei der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnispflichtiger Schusswaffen handele sich um eine gebundene Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Anspruch bestehe. Lediglich hinsichtlich der Form sei der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Insoweit verlangt werde, dass die Waffe bei Herrn F. ausgetragen und Herr A. sie in seine eigene Waffenbesitzkarte eintragen lasse, sei diese Ermessensbetätigung rechtswidrig. Sie verlange, dass ein Berechtigter auf eine ihm zustehende waffenrechtliche Berechtigung verzichten solle.
- [13]
- Die eigenen Überwachungspflichten des Beklagten würden sich durch die vom Kläger begehrte Art der Erlaubniserteilung tatsächlich nicht verändern, erst recht nicht nachteilig im Sinne einer Mehrbelastung.
- [14]
- Da sich um eine Erben-Waffenbesitzkarte handele, finde keine Bedürfnisprüfung des Herrn F. statt. In Bezug auf Herrn A. habe der Kreis XXX eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen. Diese nehme noch eine Kopie der Waffenbesitzkarte des Herrn F. mit dem eingetragenen Mitberechtigungsvermerk zu ihren eigenen Akten des Herrn A.. Die Bedürfnisprüfung werde bei Jägern durch die regelmäßige Vorlage des verlängerten Jahresjagdscheines ersetzt (§ 13 Abs. 2 S. 2 WaffG). Auch ohne den Mitbenutzungsvermerk bestünden die Pflichten und Rechte des Beklagten hinsichtlich der Zuverlässigkeit Überprüfung des Herrn F. in gleicher Weise. Derjenige Berechtigte, der die Waffe tatsächlich bei sich aufbewahre, müsse für seinen Teil den Aufbewahrungsanforderungen gerecht werden.
- [15]
- Herr F. sei nicht zur Blockierung der Waffe verpflichtet, da es kein Blockiersystem gebe und aus technischen Gründen auch so bald nicht existieren werde. Zum anderen aber auch deshalb nicht, weil nach der Auffassung und den Verwaltungsanweisungen mehrerer Bundesländer die neue Erbwaffenblockierregelung nur für neue Erbfälle gelte, nicht für den Altbestand. Darauf komme es jedoch nicht an. Auch die Wahrung der Mitteilungspflichten bedeute keinen mehr Aufwand. Schließlich bestehe die Möglichkeit zur Erteilung einer Auflage nach § 9 Abs. 2 WaffG, um den etwaigen verwaltungspraktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen müsse die Behörde jedenfalls zu diesem milderen Mittel greifen.
- [16]
- Weiter sei der Fall der Ermessensreduzierung auf Null verwirklicht. Jetzt gelte zudem die Nummer 10.6 der Allgemeinen Waffenverwaltungsvorschrift.
- [17]
- Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Mitberechtigungsvermerk auf der Waffenbesitzkarte des Klägers zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
- [18]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [19]
- Der Beklagte verweist darauf dass eine endgültige Bearbeitung bislang noch nicht möglich gewesen sei, da der zu beteiligen der Kreis [...] die angeforderte Stellungnahme bislang nicht abgegeben hatte.
- [20]
- Nach § 10 Abs. 2 S. 1 WaffG könne eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Personen ausgestellt werden. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherheit beim Besitz und für den Umgang mit Waffen, der auch die eindeutige Zuordnung des Besitzes und des Erwerbs von Waffen beinhalte, sei diese Regelung lediglich für besondere Konstellationen gedacht, die gerade nicht den Regelfall darstellten. Bei einer kreisübergreifenden Konstellation sei der Verwaltungsaufwand größer, da beispielsweise für die Überprüfung der Zuverlässigkeit die für den Mitberechtigten zuständige Waffenbehörde zu beteiligen wäre und ein Wohnortwechsel nicht automatisch von der zuständigen Meldebehörde übermittelt würde. Die hiesigen praktischen Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigten zudem deutlich, dass die Beteiligten solcher Konstellationen sich über ihre Verpflichtungen nicht bewusst seien und dabei, insbesondere bei Uneinigkeit über das gemeinsame Eigentum, Mitteilungen versäumten und der Verbleib der Waffen vielfach umfangreich aufwändig zu ermitteln sei oder auch teilweise nicht feststellbar sei. Diese Gefahr bestehe umso mehr bei einer kreisübergreifenden Konstellation.
- [21]
- Es müsse daher jeweils ein besonderer Grund für die Erteilung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte gegeben sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bei der bei Herrn F. eingetragenen Waffe handele sich um eine Erbwaffe. Die Erben-Waffenbesitzkarte berechtige lediglich zum Besitz der Waffen im Rahmen des Erbenprivilegs, einen weitergehenden waffenrechtlichen Inhalt habe sie jedoch nicht. Daher bestehe kein gleichwertiges, übereinstimmendes Bedürfnis vom Inhaber der Waffenbesitzkarte und dem Kläger.
- [22]
- Für Erbwaffen gelte im Übrigen nach Änderung des Waffengesetzes gemäß § 20 Abs. 3 WaffG die Verpflichtung, diese Waffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Waffen, die vor dem einem 31.03.2008 infolge eines Erbfalls erworben worden seien. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Herrn F. seine Waffe dauerhaft durch ein Blockiersystem zu sichern. Zwar gebe es nach derzeitigem Kenntnisstand für genau diese Waffenart noch kein geeignetes Blockiersystem, es sei jedoch jederzeit damit zu rechnen, dass ein entsprechendes System entwickelt und anerkannt werde. Daher sei keine gemeinsame gleichwertige Nutzung und somit kein gemeinsamer Besitz möglich. Die Erben-Waffenbesitzkarte berechtige nur zum Besitz der Waffe, aber nicht zum Schießen, auf einem Schießstand dürfte lediglich ein Probeschuss abgegeben werden.
- [23]
- Danach sei kein besonderer Umstand vorgetragen worden oder erkennbar, der es erforderlich mache, dass der Kläger als Berechtigter zusätzlich in die Waffenbesitzkarte von Herrn F. mit eingetragen werde. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass über diese Konstellation der Eigentümer der Waffe versuche, die gesetzliche Blockierpflicht für die Zukunft und gegebenenfalls auch die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung zu umgehen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum nicht eine dauerhafte Überlassung an den Kläger erfolgen könne. Die beabsichtigte Eintragung des Herrn A. in die Waffenbesitzkarte des Herrn F. wäre daher abzulehnen. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 müsse bei jeder der Personen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nummer 1-4 WaffG erfüllt sein. Dies bedeute, dass es sich bei den Personen um das jeweils gleiche Bedürfnis handeln müsse.
- [24]
- Mit Beschluss vom 18.11.2011 wurde Herr F. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO von Amts wegen beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- [25]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 60.14 | 07.03.2016
[ECLI:DE:BVerwG:2016:070316U6C60.14.0]
LDJR 2016, 6219
L e i t s a t z
Jäger dürfen nur solche Schusswaffen besitzen, mit denen die Jagd ausgeübt werden darf.
Verboten ist die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Kreispolizeibehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2016 [...] ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
T e n o r
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 59.14 | 07.03.2016
[ECLI:DE:BVerwG:2016:070316U6C59.14.0]
LDJR 2016, 6220
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Kreispolizeibehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2016 [...] ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
T e n o r
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 31.14 | 16.03.2015
[ECLI:DE:BVerwG:2015:160315U6C31.14.0]
LDJR 2015, 5401
L e i t s a t z
Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gilt auch in Bezug auf Erbwaffen, die vor Einführung dieser Pflicht durch das Waffengesetzänderungsgesetz vom 26. März 2008 vom Erwerber infolge Erbfalls im Einklang mit damaligen waffenrechtlichen Vorgaben in Besitz genommen worden sind. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Klägerin -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
w e g e n
Blockierpflicht von Erbwaffen
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 2015 [...] ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
T e n o r
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Klägerin wurde als Alleinerbin ihres 2001 verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen. Hierfür erteilte der Beklagte ihr eine Waffenbesitzkarte. 2011 erlegte er ihr durch Bescheid auf, einige dieser Waffen mit Blockiersystemen zu versehen. Das Verwaltungsgericht hat ihre hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung zurückgewiesen: Die Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG gelte auch, sofern die Waffe vor Inkrafttreten der Vorschrift im Jahr 2008 infolge Erbfalls erworben sei.
- [2]
- Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Der Gesetzgeber habe mit § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG allenfalls Erwerbsfälle nach Inkrafttreten des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 erfassen wollen. Die Ausdehnung auf frühere Zeiträume würde gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe die in Rede stehenden Erbwaffen seit vielen Jahren im Besitz, ohne dass jemals Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgetreten seien.
- [3]
- Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
BVerwG | 6 C 36.14 | 27.01.2016
[ECLI:DE:BVerwG:2016:270116U6C36.14.0]
LDJR 2016, 6221
L e i t s a t z
Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte setzt voraus, dass mehrere Personen Mitbesitz an ein- und derselben Schusswaffe haben und jede Person einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für den Schusswaffenbesitz hat.
Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis darf keine Besitzerlaubnis für Schusswaffen erteilt werden, die einem generellen Benutzungsverbot unterliegen.
Schusswaffen im berechtigten Besitz von Erben ohne waffenrechtliches Bedürfnis unterliegen einem umfassenden, durch die Blockierpflicht gesicherten Benutzungsverbot. Dies schließt berechtigten Mitbesitz von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis aus.
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des SchleswigHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Beigeladene erbte 1978 ein Kleinkalibergewehr, für das ihm der beklagte Kreis 1986 eine Waffenbesitzkarte ausstellte. Der Kläger ist Jäger und Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er stellte im Januar 2010 mit Zustimmung des Beigeladenen den Antrag, als Mitberechtigter dieser Schusswaffe in dessen Waffenbesitzkarte eingetragen zu werden. Im April 2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Besitz des näher bezeichneten Gewehrs durch Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen zu erteilen, hilfsweise über die Erteilung der Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- [2]
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen setze voraus, dass deren Besitzberechtigungen vergleichbar seien. Daran fehle es, wenn nicht alle zur Benutzung der Schusswaffe berechtigt seien. Personen, die wie der Beigeladene eine Schusswaffe geerbt hätten, dürften diese Waffe nur blockiert, d.h. in einem funktionsuntauglichen Zustand besitzen. Diese Blockierpflicht könne umgangen werden, wenn blockierte Schusswaffen entsperrt werden dürften, um für gesetzlich anerkannte Zwecke wie die Ausübung der Jagd benutzt zu werden.
- [3]
- Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Klageantrag weiter, seinen Erlaubnisantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Er trägt unter anderem vor, als Jäger erfülle er alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen für den Besitz des Gewehrs in funktionstüchtigem Zustand. Die Schusswaffe unterliege der Blockierpflicht allenfalls dann, wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Beigeladenen befinde.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«