OVG Bautzen | D 6 A 253/10 | 02.03.2011
- Details
- vom Mittwoch, 02. März 2011 01:00
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Gericht: | |
Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Bautzen) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
D 6 A 253/10 | 02.03.2011 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Senat | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:OVGSN:2011:0302.D6A253.10.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§§ 241, 52, 74 StGBV-SUCHE, § 52 Abs. 3 Nr. 2, § 2 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 21 StGBV-SUCHE, § 241 StGBV-SUCHE, § 267 Abs. 4 StPOV-SUCHE, § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEAlkohol, Schreckschusspistole, Pflichten, Strafbefehl, Straftat, Besitz, Führen, Sachverständige, Alkoholabhängigkeit, Besitztum | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2011, 6054 https://lexdejur.de/ldjr6054 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
OVG Bautzen, Urteil vom 02. März 2011 - D 6 A 253/10 [ECLI:DE:OVGSN:2011:0302.D6A253.10.0A] - lexdejur OVG Bautzen, Urteil vom 02. März 2011 - D 6 A 253/10 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:OVGSN:2011:0302.D6A253.10.0A]
LDJR 2011, 6054
V o r s p a n n
In der Disziplinarrechtssache
Polizeidirektion [...],
- Berufungsbeklagte -
g e g e n
- Berufungskläger -
w e g e n
Förmlichen Disziplinarverfahrens
hier: Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. März 2011 für Recht erkannt:
T e n o r
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Februar 2010 - 10 K 1531/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der in [Z...] geborene Beamte schloss nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule im Jahr 1980 eine Ausbildung zum Baufacharbeiter Mauerwerksbau ab.
- [2]
- Von Mai 1981 bis Oktober 1982 leistete er Wehrdienst. Anschließend arbeitete er als Maurer. Im Mai 1988 trat der Beamte in den Dienst der Volkspolizei/Dienstzweig Schutzpolizei und wurde beim Volkspolizeikreisamt [Z...] zunächst als Posten Objektschutz im Rang eines Wachtmeisters eingesetzt. Nach dem Besuch des Grundlehrgangs an der Volkspolizeischule erfolgte ab März 1989 ein Einsatz im Streifendienst. Aufgrund des Änderungsvertrags vom 18. Oktober 1991 wurde der Beamte im Polizeivollzugsdienst der damaligen Landespolizeidirektion [C...], Polizeidirektion A..., verwendet. Zum 1. Januar 1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister ernannt und zum 1. Januar 1993 in das Amt des Polizeimeisters (A 7) übergeleitet. Am 11. Januar 1995 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Vom Februar 1991 bis November 1991 wurde der Beamte zur Aus- und Fortbildung zur 1. Bereitschaftspolizeiabteilung [D...], Dienstort [C...], abgeordnet. Zum 1. April 1993 wurde er zur Polizeidirektion [F...], Polizeirevier F..., versetzt; dort war er im Streifen- und Ermittlungsdienst tätig. Zum 1. Januar 2005 erfolgte im Rahmen der Neuorganisation der Polizei eine Versetzung des Beamten zur Polizeidirektion [Cz...]. [E...] unter Beibehaltung der bisher ausgeübten Funktion. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2005 wurde er innerhalb der genannten Polizeidirektion zeitweilig vom Polizeirevier F.... zur Inspektion Prävention/Zentrale Dienste, Fachdienst Objektschutz umgesetzt. Wegen der hier verfahrensgegenständliche Vorwürfe ist der Beamte aufgrund einer Verfügung der Polizeidirektion [Cz...] - [E...] vom 29. März 2006 vorläufig des Dienstes enthoben.
- [3]
- Der Beamte ist seit 1996 geschieden. Er erhält um 50 % gekürzte Bezüge der Besoldungsgruppe A 7 in Höhe von monatlich etwa 1.200 € netto. Zur Tilgung von Bankschulden in Höhe von rund 14.000 € entrichtet er monatliche Raten in Höhe von 400 €. Der Beamte wohnt in einer Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern. Die jährlichen Heizungskosten belaufen sich auf über 900 €. Neben Krankenversicherungsbeiträgen fallen Kosten für die Unterhaltung seines etwa 13 Jahre alten Pkw an.
- [4]
- In den Regelbeurteilungen der Jahre 1996, 1999 und 2002 erreichte der Beamte 7,42 Punkte (entspricht den Anforderungen), 3,79 Punkte (entspricht im Wesentlichen den Anforderungen) und 4,95 Punkte (entspricht den Anforderungen).
- [5]
- Der Gesundheitszustand des Beamten ist nach einer mehrjährigen Alkoholerkrankung stark beeinträchtigt. Die wegen dieser Erkrankung zwischen Februar und September 2005 durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungen brach der Beamte jeweils vorzeitig ab. Nach polizeiärztlicher Feststellung war der Beamte u. a. zwischen April 2004 und März 2006 alkoholkrank und therapiebedürftig. Das letzte vorliegende polizeiärztliche Gutachten (gem. Polizeidienstvorschrift [PDV] 300) vom 27. Juli 2009 stuft den Beamten als für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet ein.
- [6]
- Mit Verfügung vom 28. April 2004 leitete das Polizeipräsidium [C...] Vorermittlungen gegen den Beamten ein und setzte das Verfahren im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahrens aus.
- [7]
- Dem strafrechtlich und disziplinarisch zuvor unbelasteten Beamten wurde u. a. vorgeworfen, sich am 3. April 2004 in angetrunkenem Zustand zum nachbarlichen Grundstück begeben und eine Schreckschusspistole auf die Nachbarn gerichtet zu haben, um bei ihnen den Eindruck zu erwecken, dass sie erschossen würden.
- [8]
- Wegen des Vorfalls vom 3. April 2004 wurde der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts [M...] vom 1. März 2005 - 18 Cs 740 Js 25470/049 - wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz tateinheitlich mit vorsätzlich unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 55,00 € verurteilt (§§ 241, 52, 74 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2, § 2 Abs. 2 WaffG). Der Hauptverhandlung ging ein Strafbefehl voran, gegen den der Beamte Einspruch erhoben hatte. Nach erfolgter Vernehmung mehrerer Zeugen beschränkte der im Strafverfahren durch einen Verteidiger vertretene Beamte den Einspruch in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß. Das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil enthält unter II. folgende Feststellungen:
- [9]
- „Aufgrund der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Einspruchsbegrenzung auf die Tagessatzzahl steht der Sachverhalt aus dem am 15.12.2004 erlassenen Strafbefehl fest. Danach hat der Angeklagte am 3.4.2004 gegen 16.10 Uhr auf dem Grundstück der Familie [H...], [H...] in [...] [E...], eine Schreckschusspistole Walther P 88 Compact geladen, mit 10 Knallkartuschen versehen vom Kaliber 9 mm, auf die Familie [H...] gerichtet, um bei dieser den Eindruck zu erwecken, dass sie von ihm erschossen werden. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass er außerhalb seines umfriedeten Besitztums nicht zum Führen von Schreckschusswaffen berechtigt war. Die beim Angeklagten am 3.4.2004 um 17.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 2,19 Promille im Mittelwert. Aufgrund der Hauptverhandlung war weiter festzustellen, dass sich die Mitglieder der Familie [H...] durch das Verhalten des Angeklagten bedroht fühlten. Darüber hinaus wurde der zuständige Mitarbeiter des Landratsamtes [M...]..., Sachbearbeiter im Bereich Waffen und Sprengstoff, zur Genehmigungspflicht der vom Angeklagten geführten Schreckschusspistole gehört. Beim Landratsamt liegt keinerlei derartige Genehmigung für den Angeklagten vor.“ Bei der Strafzumessung ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte wegen seiner Alkoholisierung enthemmt gewesen sei. Hinzu sei gekommen, dass der Beamte und seine Familie mit den Nachbarn einen lang andauernden zivilrechtlichen Streit um die Grundstücksgrenze geführt hätten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Tattages habe für den Beamten eine „psychische Ausnahmesituation“ vorgelegen. Ausführungen zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Beamten im Hinblick auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration von über 2,00 Promille enthält das Strafurteil nicht.
- [10]
- Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 ordnete die Einleitungsbehörde die Fortsetzung der Vorermittlungen an und erweiterte sie um den Vorwurf, der Beamte habe in der Zeit nach dem 3. April 2004 trotz mehrfacher schriftlicher Belehrungen und entsprechender dienstlicher Weisungen beharrlich gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung und zur Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung und Durchführung erforderlicher und zumutbarer medizinischer Maßnahmen zur Klärung seiner Polizeidienstfähigkeit verstoßen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 wurden die Vorermittlungen um den Vorwurf erweitert, der Beamte sei am 21. Juni 2005 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 unterrichtete die Einleitungsbehörde den Beamten über die Fortsetzung und Erweiterung der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen. Zudem wurde er vom Vorermittlungsführer zu den Vorwürfen angehört. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 erhielt der Beamte Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, zu einer vorläufigen Dienstenthebung sowie zur Einbehaltung von Dienstbezügen zu äußern. Hiervon machte er keinen Gebrauch.
- [11]
- Mit Verfügung vom 29. März 2006 wurde das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Von einer Untersuchung sah die Einleitungsbehörde unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 SächsDO ab.
- [12]
- Der gegen die vorläufige Dienstenthebung gerichtete Antrag des Beamten blieb auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg (SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2006 - D 6 B 360/06 -).
- [13]
- Mit der am 14. November 2006 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 9. November 2006 wurde der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er am 9. August 2003 im Polizeirevier [Z...] angerufen und den diensthabenden Dienstgruppenführer PHK [S...] trotz dessen Hinweis auf die aktuellen vorgehenden Aufträge in provozierender Weise unter Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde aufgefordert habe, sofort einen Funkstreifenwagen zu seinem Wohngrundstück wegen einer durch die Nachbarn vermeintlich begangenen Straftat zu schicken, ohne dass ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorgelegen habe, sich am 3. April 2004 in angetrunkenem Zustand auf das Grundstück seiner Nachbarn [H...] in [W...] begeben und auf diese eine Schreckschusspistole der Marke Walther P 88 Compact, geladen mit 10 Knallkartuschen, Kaliber 9 mm, gerichtet habe, um bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass sie von ihm erschossen würden, wobei sich der Beamte bewusst gewesen sei, dass er außerhalb seines befriedeten Besitztums nicht zum Führen von Schreckschusspistolen berechtigt gewesen sei, in der Zeit nach dem 3. April 2004 trotz mehrfacher schriftlicher Belehrungen und entsprechender dienstlicher Weisungen beharrlich gegen seine Mitwirkungspflicht zur polizeiärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustands und seiner Polizeidiensttauglichkeit sowie gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung verstoßen habe, indem er insbesondere zweimal ohne zureichenden Grund die angetretene stationäre Entwöhnungsbehandlung nach kurzer Zeit abgebrochen und nachfolgend eine weitere Behandlung mit der Folge seiner dauernden dienstlichen Einschränkung abgelehnt habe sowie am 21. Juni 2005 unentschuldigt von dem für diesen Tag von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr geplanten Dienst ferngeblieben zu sein und erst auf telefonische Nachfrage des zuständigen Sachbearbeiters Einsatz des Polizeireviers [F...] PHK [W...] gegen 14.00 Uhr mitgeteilt zu haben, dass ihm nicht wohl sei und dass er deshalb nicht zum Dienst erscheine.
- [14]
- Mit Urteil vom 6. März 2008 - D 10 K 2309/06 - entfernte die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag. Das Verwaltungsgericht sah die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe als erwiesen an. Das einheitliche Dienstvergehen führe zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.
- [15]
- Der Beamte habe eine vorsätzliche Straftat begangen und sich schuldhaft geweigert, Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit durchzuführen. Den Anschuldigungspunkte Nr. 1 und Nr. 4 komme für sich gesehen kaum Bedeutung zu, bei der gebotenen Gesamtschau zeigten sie jedoch die ungenügende Einstellung des Beamten zu seinen Dienstpflichten.
- [16]
- Auf die Berufung des Beamten hat der Senat das Urteil der Disziplinarkammer mit Urteil vom 6. August 2008 - D 6 A 160/08 - aufgehoben und das Verfahren mit der Begründung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, dass die Einleitungsbehörde dem Beamten das nach § 44 Abs. 1 SächsDO grundsätzlich gebotene Untersuchungsverfahren mit seinen besonders ausgestalteten Verfahrensgarantien nicht habe vorenthalten dürfen. Dies gelte sowohl für den Anschuldigungspunkt Nr. 2 als auch den Anschuldigungspunkt Nr. 3. Dieser schwerwiegende Verfahrensmangel könne von der Einleitungsbehörde durch die Nachholung einer Untersuchung geheilt werden. Die dazu erforderliche Verfahrensaussetzung sei gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 SächsDO nur im ersten Rechtszug zulässig. Insoweit folge der Disziplinarsenat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. März 2006, Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1) zur insoweit inhaltsgleichen Bundesdisziplinarordnung.
- [17]
- Das nach der Zurückverweisung beim Verwaltungsgericht fortgeführte Verfahren (10 K 1531/08) wurde durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 25. September 2009 gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 SächsDO ausgesetzt. Der am 23. Dezember 2008 vom Sächsischen Staatsministerium des Innern bestellte Untersuchungsführer vernahm den Beamten am 4. Juni 2009 und ließ nach Maßgabe seines Beweisbeschlusses vom selben Tag fachärztliche Gutachten zur Polizeidienstfähigkeit des Beamten im Zeitraum vom 3. April 2004 bis 29. März 2006 durch Frau Dr. med. [K...] (Polizeiärztlicher Dienst der Landespolizeidirektion) sowie zum Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit und einer „psychischen Ausnahmesituation“ am 3. April 2004 durch Herrn Dr. med. [W...] (Klinikum Mittleres Erzgebirge) erstellen. Die unter dem 14. Juli 2009 (Dr. med. W.....) und 27. Juli 2009 (Dr. med. K........) erstellten Gutachten wurden im Rahmen der Beweisaufnahme des Untersuchungsführers von den jeweiligen Gutachtern erläutert. Nach dem Gutachten von Dr. med. [K...] war der Beamte im Zeitraum vom 3. April 2004 bis 29. März 2006 gesundheitlich für den Polizeidienst (einschließlich Verwaltungsdienst) nicht geeignet gem. PDV 300, weil er alkoholkrank und therapiebedürftig war. Eigenmotivation des Beamten als Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Therapie konnte die Sachverständige nicht feststellen. Das Gutachten von Dr. med. [W...] kam zu dem Ergebnis, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, am 3. April 2004 nicht erheblich vermindert war. Eine schwerwiegende psychische Ausnahmesituation im Sinne einer Psychose habe nicht vorgelegen; der Beamte sei allerdings alkoholbedingt enthemmt gewesen. Die Gutachten wurden in den Beweisaufnahmen des Untersuchungsführers vom 27. Juli 2009 und 3. August 2009 durch die jeweiligen Sachverständigen erläutert.
- [18]
- Mit Anschuldigungsschrift vom 1. Oktober 2009, die am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht Dresden einging, ist der Beamte angeschuldigt worden, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem er sich am 3. April 2004 in angetrunkenem Zustand auf das Grundstück seiner Nachbarn [H...] in [W...] begeben und auf diese eine Schreckschusspistole der Marke Walther P 88 Compact, geladen mit 10 Knallkartuschen, Kaliber 9 mm, gerichtet habe, um bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass sie von ihm erschossen würden, wobei sich der Beamte bewusst gewesen sei, dass er außerhalb seines befriedeten Besitztums nicht zum Führen von Schreckschusspistolen berechtigt gewesen sei, in der Zeit nach dem 3. April 2004 trotz mehrfacher schriftlicher Belehrungen und entsprechender dienstlicher Weisungen beharrlich gegen seine Mitwirkungspflicht zur polizeiärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustands und seiner Polizeidiensttauglichkeit sowie gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung verstoßen habe, indem er insbesondere zweimal ohne zureichenden Grund die angetretene stationäre Entwöhnungsbehandlung nach kurzer Zeit abgebrochen und nachfolgend eine weitere Behandlung mit der Folge seiner dauernden dienstlichen Einschränkung abgelehnt habe.
- [19]
- Dazu führte die Einleitungsbehörde aus, die den Anschuldigungspunkten Nr. 2 und 3 der vorangegangenen Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Vorwürfe gegen den Beamten hätten sich im Ergebnis des nunmehr durchgeführten Untersuchungsverfahrens bestätigt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunkts Nr. 1 bestehe eine Bindungswirkung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsDO; zudem seien im Strafverfahren zahlreiche Zeugen vernommen worden. Eine Minderung der Schuldfähigkeit habe ausweislich des Gutachtens von Dr. med. [W...] nicht vorgelegen.
- [20]
- Der Beamte habe trotz mehrfacher schriftlicher Belehrungen und entsprechender dienstlicher Weisungen beharrlich gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung und der damit korrespondierenden Pflicht zur Mitwirkung bei der ärztlichen Untersuchung und Durchführung der erforderlichen und zumutbaren medizinischen Untersuchung der Polizeidienstfähigkeit verstoßen, weshalb er dauerhaft in seiner dienstlichen Verwendbarkeit eingeschränkt gewesen sei. Wegen des Vorfalls vom 3. April 2004 sei der Beamte am 27. April 2004 dem ärztlichen Dienst des damaligen Polizeipräsidiums [C...] vorgestellt worden. Der Beamte habe eine Untersuchung seiner Person abgelehnt. Am 5. Mai 2004 habe der Leiter der damaligen Polizeidirektion [F...] den Beamten über die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, insbesondere zur Mitwirkung und Gesunderhaltung belehrt und auf die disziplinarische Relevanz eines Verstoßes gegen diese Pflichten hingewiesen. Nachdem sich der Beamte der Untersuchung gestellt habe, habe der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mitgeteilt, dass anhand der Untersuchungsergebnisse der dringende Verdacht regelmäßigen erhöhten Alkoholkonsums bestehe. Der Beamte zeige sich jedoch nicht zur Mitwirkung bereit. Am 6. Juli 2004 sei er deshalb erneut vom Leiter der damaligen Polizeidirektion [F...] schriftlich unter Verweis auf die Belehrung vom 5. Mai 2004 über seine Pflichten als Polizeivollzugsbeamte und die disziplinarischen Folgen ihrer Missachtung belehrt worden. Im weiteren Verlauf der Untersuchungen durch den ärztlichen Dienst seien dem Beamten ab dem 10. August 2004 das Führen von Dienstkraftfahrzeugen und der Gebrauch der Waffe untersagt worden. Zudem sei ihm eine absolute Alkoholkarenz auferlegt worden. Darüber hinaus sei er aufgefordert worden, sich mit einer Suchtberatungsstelle in Verbindung zu setzen. Aufgrund der Mitteilung des ärztlichen Dienstes vom 18. Oktober 2004, dass nunmehr deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit bestünden, da der Beamte die auferlegte Alkoholkarenz nicht einhalte, sei der Beamte mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 durch den Leiter des damaligen Polizeipräsidiums [C...] dienstlich angewiesen worden, bis zum 1. Januar 2005 eine aus ärztlicher Sicht für die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit unerlässliche Alkoholentwöhnungsbehandlung anzutreten. Gleichzeitig sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Nichtbefolgung der Weisung zum Gegenstand des anhängigen Disziplinarverfahrens gemacht werden könne und eine schwere Disziplinarmaßnahme (bis zur Entfernung aus dem Dienst) drohe. Der Weisung sei der Beamte insoweit nachgekommen, als er Kontakt mit einer Suchtberatungsstelle aufgenommen und eine ambulante Entwöhnungsbehandlung beim Gesundheitsamt [C...] eingeleitet habe. Der polizeiärztliche Dienst sei mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 von einer Motivation des Beamten zur Alkoholabstinenz und entwöhnung ausgegangen. Diese Einschätzung habe der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 9. Februar 2005 bestätigt. Nach Auskunft des ärztlichen Dienstes im Schreiben vom 20. Mai 2005 sei der Versuch der ambulanten Entwöhnungsbehandlung gescheitert, weil der Beamte aufgrund einer aktuellen Dienstunfähigkeit im März 2005 die Termine der Alkoholentwöhnungsbehandlung nicht mehr wahrgenommen habe. Aus polizeiärztlicher Sicht habe kein Zweifel an der Notwendigkeit einer Entwöhnungsbehandlung zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bestanden.
- [21]
- Diese habe nunmehr stationär erfolgen sollen. Darüber hinaus habe der ärztliche Dienst mitgeteilt, dass der Beamte an den vereinbarten Untersuchungsterminen vom 10. März 2005, 17. März 2005 und 28. April 2005 unentschuldigt nicht erschienen sei.
- [22]
- Mit Schreiben des Leiters der Polizeidirektion [Cz...] [E...] vom 14. Juni 2005 sei der Beamte erneut über seine Pflicht zur Gesunderhaltung belehrt und angewiesen worden, eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung bis zum 24. August 2005 anzutreten. Am 1. August 2005 habe sich der Beamte in ein Fachklinikum zur Behandlung aufnehmen lassen, er habe diese Behandlung entgegen dem ärztlichen Rat jedoch am selben Tag wieder abgebrochen. Am 11. August 2005 habe der Beamte beim ärztlichen Dienst vorgesprochen und geltend gemacht, er habe sich selbständig um einen neuen Therapieplatz bemüht. Im Zeitraum vom 1. September 2005 bis 19. September 2005 habe er eine stationäre Entgiftungsbehandlung im Klinikum in [C...] durchgeführt. Ab dem 19. September 2005 habe er eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik (C.......) aufgenommen, jedoch eigenständig am 27. September 2005 abgebrochen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 habe der ärztliche Dienst mitgeteilt, dass der Beamte nicht gewillt sei, die Alkoholkarenz einzuhalten und die erforderliche stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung zu absolvieren. In der Folgezeit sei die polizeiärztliche Behandlung nicht mehr fortgesetzt worden. Der weitere Alkoholkonsum des Beamten habe zur Folge gehabt, dass die Einschränkungen bei der Dienstverrichtung nicht hätten aufgehoben werden können.
- [23]
- Der Beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Durch die vorsätzliche Straftat außerhalb des Dienstes habe er gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 72 SächsBG verstoßen. Mit seinem Verhalten nach dem 3. April 2004 habe der Beamte gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf in Gestalt der Gesunderhaltungspflicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SächsBG sowie gegen seine Mitwirkungspflicht bei der ärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit sowie gegen die Pflicht verstoßen, Anordnungen seines Dienstvorgesetzten Folge zu leisten (§ 73 Satz 2 SächsBG). Durch dieses Verhalten habe der Beamte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und zur Allgemeinheit endgültig zerstört. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte aufgrund seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft seine Polizeidienstfähigkeit verloren und in der Folgezeit keine Bemühungen unternommen habe, die Polizeidienstfähigkeit wieder zu erlangen. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
- [24]
- Der Beamte teilte durch seinen Verteidiger mit, er sei bereit, sich einer Alkoholentziehungskur mit Langzeitbehandlung zu unterziehen, um sich endgültig vom Alkohol zu lösen und seinen Dienst als Polizeibeamter wieder aufnehmen zu können.
- [25]
- Durch Urteil vom 23. Februar 2010 - D 10 K 1531/08 - entfernte die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden den Beamten aus dem Dienst und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Die Disziplinarkammer ging von dem Sachverhalt aus, der dem Beamten in der Anschuldigungsschrift zu Last gelegt wurde. Die Disziplinarkammer sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsDO an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts [M...]... vom 1. März 2005 gebunden.
- [26]
- Gründe für eine Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen lägen nicht vor. Der Beamte sei zum Tatzeitpunkt trotz der erheblichen Alkoholisierung mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille eineinhalb Stunden nach der Tat nicht vermindert schuldfähig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. med. [W...] Eine erhebliche psychische Ausnahmesituation habe ebenso wenig vorgelegen. Der Beamte sei lediglich alkoholbedingt enthemmt gewesen, wie es bereits im Strafurteil festgestellt worden sei. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stehe auch fest, dass der Beamte spätestens seit dem 3. April 2004 alkoholkrank und therapiebedürftig gewesen sei. Er sei deshalb für den Polizeivollzugsdienst nicht geeignet gewesen. Im Juli 2009 sei der Beamte weder für den Polizeivollzugsdienst noch für den Verwaltungsdienst geeignet gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Frau Dr. med. [K...], das hinsichtlich des Bestehens einer therapiebedürftigen Alkoholkrankheit durch das Gutachten des Dr. med. [W...] gestützt werde. Der Beamte habe nach dem - in der Anschuldigungsschrift zutreffend dargestellten - Abbruch von Behandlungen weder eine neue Therapie absolviert noch abstinent gelebt. Noch in der abschließenden Anhörung zu den gegen ihn geführten Vorermittlungen habe er am 19. Oktober 2005 erklärt, er sei nicht bereit, sich weiterer derartiger Therapien zu unterziehen („ganz gleich, welche Konsequenzen dies für mich haben kann“). Diese Erklärung habe der Beamte mit seiner Unterschrift bestätigt.
- [27]
- Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergebe, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen habe, weil er mit dem angeschuldigten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienste gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Mit der rechtskräftig geahndeten Bedrohung seiner Nachbarn in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz tateinheitlich mit vorsätzlich unerlaubtem Führen einer Schusswaffe habe der Beamte außerhalb des Dienstes ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt, das im besonderen Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die vorsätzliche Begehung einer Straftat sei regelmäßig achtungs- und vertrauensschädigend, da gerade die Beachtung der Strafrechtsnormen zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Bürgers und erst recht zu den Pflichten eines Polizeibeamten zähle. Das sei für den Beamten mit langjähriger Berufserfahrung ohne weiteres zu erkennen gewesen. Darüber hinaus habe der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen, im Interesse des Dienstherrn seine Arbeitskraft zu erhalten und die volle Polizeidienstfähigkeit (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F.) wieder herzustellen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der Treue-, Hingabe- und Gehorsamspflicht (§ 72 Abs. 1 Satz 1, § 73 Satz 2 SächsBG a. F.). Danach habe ein Beamter zur Erfüllung seiner amtlichen Pflichten dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dienstlich sei ein Beamter zwar nicht allgemein verpflichtet, frei von einer Alkoholabhängigkeit zu sein. Disziplinarrechtlich sei eine Alkoholsucht aber relevant, wenn die Abhängigkeit Folgen zeige, die in den dienstlichen Lebensbereich hineinreichen, sei es, dass der Beamte im Dienst oder unangemesse Zeit vor Dienstantritt Alkohol zu sich nehme, sei es, dass er mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinke. Der Beamte habe alles ihm Zumutbare zur unverzüglichen Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit zu tun. Ohne körperlich und geistig jederzeit einsetzbare Mitarbeiter sei die Verwaltung außer Stande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder durch zumutbare Maßnahmen wieder herzustellen, sei eine Pflichtverletzung von erheblichem disziplinaren Gewicht. Vorzuwerfen sei dem Beamten, dass er trotz seiner Alkoholkrankheit seiner Verpflichtung zur Wiederherstellung seiner vollen Arbeitskraft nicht nachgekommen sei, obwohl es spätestens seit dem Vorfall vom 3. April 2004 an Anlässen und unmissverständlichen Anstößen seitens des Dienstherrn nicht gefehlt habe. Diese Pflichtverletzung sei auch schuldhaft erfolgt. Der Beamte habe trotz seiner Alkoholabhängigkeit die gebotene Mitwirkung an einer polizeiärztlich als erforderlich angesehenen und dienstlich angeordneten Behandlung verweigert. Er hätte auf die Forderungen seiner Dienstvorgesetzten und der ihn untersuchenden Amtsärzte auch dann eingehen müssen, wenn er der Auffassung gewesen sei, auch ohne weitere stationäre Behandlung auskommen zu können. Über seine dienstlichen Pflichten sei er wiederholt schriftlich und mündlich belehrt worden. Ihm sei die Einschränkung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit infolge seiner Alkoholkrankheit deutlich vor Augen geführt worden. Alkoholismus begründe keine generelle Schuldunfähigkeit. Entscheidend sei nur, dass der Beamte erkannt habe, was von ihm mit Rücksicht auf seine Dienstpflichten verlangt worden sei, und dass er in der Lage gewesen sei, diesen Forderungen zu entsprechen. Das Fehlen der Krankheitseinsicht schließe den Schuldvorwurf nicht aus. Der Beamte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
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- Unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände sei im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und der festgesetzten Schuld die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten. Die Gesamtwürdigung ergebe, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten sei, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Der Beamte sei disziplinar bereits dadurch schwer belastet, dass er wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sei. Bereits dies rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
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- Daneben begründe die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder durch zumutbare Maßnahmen wieder herzustellen, eine Dienstpflichtverletzung von ebenfalls erheblichem disziplinaren Gewicht. Da der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und seine amtsangemessene Verwendung auf Dauer unmöglich gemacht habe, sei die disziplinarrechtlich zulässige Höchstmaßnahme zu verhängen. Die bloße Ankündigung, sich nunmehr einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung unterziehen zu wollen, rechtfertige nicht die Prognose, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wiederhergestellt werden könne.
- [30]
- Der Verteidiger des Beamten hat gegen das ihm am 16. März 2010 zugestellte Urteil am 25. März 2010 Berufung eingelegt. Der Beamte habe seine früheren Alkoholprobleme überwunden. Die Disziplinarkammer habe unberücksichtigt gelassen, dass die Einleitungsbehörde bereits seit dem Jahr 2004 gegen den Beamten vorgehe. Angesichts der langen Verfahrensdauer und der schweren Mängel des vorgerichtlichen Verfahrens könne der gegen den Beamten erhobene Vorwurf nicht mehr zur Entfernung aus dem Dienst führen. Dem Einwand des Beamten, der Dienstherr sei gegen andere Beamte mit Alkoholproblemen nicht vorgegangen, sei bislang unberücksichtigt geblieben.
- [31]
- Der Beamte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Februar 2010 - 10 K 1531/08 - zu ändern und ihn freizusprechen.
- [32]
- Die Einleitungsbehörde beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- [33]
- Die Disziplinarkammer habe den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Aus der vom Beamten gerügten Dauer des Verfahrens ergebe sich nichts anderes. Die Dauer eines Disziplinarverfahrens sei für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Eine entlastende Berücksichtigung der Verfahrensdauer scheide aus, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört habe. Die Behauptung des Beamten, er habe keine gesundheitlichen Probleme, werde durch die Gutachten von Frau Dr. med. [K...] und Herrn Dr. med. [W...] widerlegt. Es treffe auch nicht zu, dass die Einleitungsbehörde im vergleichbaren Fällen von der Einleitung disziplinarischer Schritte abgesehen habe.
- [34]
- Dem Senat liegen die von der Einleitungsbehörde mit der Anschuldigungsschrift vorgelegten Akten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Auf diese Unterlagen sowie die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der Hauptverhandlung wird Bezug genommen.
Ende des Dokumentauszugs
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