OVG Saarlouis | 1 A 57/15 | 15.06.2015
- Details
- vom Montag, 15. Juni 2015 02:00
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Gericht: | |
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
1 A 57/15 | 15.06.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
1. Senat | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:OVGSL:2015:0615.1A57.15.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 41 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 41 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffGV-SUCHE, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 41 Abs. 1 und 2 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEErmessen, Verbot, Gefahr, Besitz, Zuverlässigkeit, Straftat, Erwerb, Umgang, Waffenhandel, Unzuverlässigkeit | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5361 https://lexdejur.de/ldjr5361 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 A 57/15 [ECLI:DE:OVGSL:2015:0615.1A57.15.0A] - lexdejur OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 A 57/15 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:OVGSL:2015:0615.1A57.15.0A]
LDJR 2015, 5361
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger und Zulassungsantragsteller -
g e g e n
Landkreis Saarlouis [...],
- Beklagter und Zulassungsantragsgegner -
w e g e n
Anfechtung von Waffenverboten (§ 41 WaffG)
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis [...] am 15. Juni 2015 beschlossen:
T e n o r
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 972/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Kläger, der früher u.a. einen Waffenhandel betrieben hatte und dem gegenüber bereits mit Bescheid des Beklagten vom 13.6.2008 wegen aus einer Reihe von Verstößen gegen das Waffenrecht abgeleiteter Unzuverlässigkeit die ihm ausgestellten Waffenbesitzkarten, der ihm erteilte Waffenschein sowie die ihm erteilten Erlaubnisse zum Waffenhandel und zur Waffenherstellung widerrufen worden waren, wurde durch aufgrund der Hauptverhandlung vom 13. und 18.5.2009 ergangenes Urteil des Landgerichts [S...] wegen mehrerer teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 18.5.2009 rechtskräftig. Der Verurteilung liegen zu Grunde -(Taten Nr. 1 – 15): Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen in 15 Fällen, wobei der Kläger zwischen Ende 2005 und Februar 2007 insgesamt 100 scharfe Faustfeuerwaffen mit herausgefrästen Seriennummern an eine Person veräußert und übergeben hatte, die – was dem Kläger bekannt war – nicht über eine Waffenerlaubnis bzw. eine Waffenhandelslizenz verfügte, -(Tat Nr. 16): Vorsätzliches unerlaubtes Verbringen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, wobei der Kläger eine Pistole, Kaliber 7,65, von AStadt nach Luxemburg verbracht und dort an einen Erwerber (verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes) verkauft und übergeben hat, -(Tat Nr. 17): Fahrlässiger unerlaubter Besitz von vollautomatischen Schusswaffen, -(Tat Nr. 18): vorsätzlicher unerlaubter Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen, wobei der Kläger auch nach Erlass des Bescheides vom 13.6.2008 noch im November 2008 im Besitz von 638 scharfen Waffen, darunter 24 Revolver, im Übrigen halbautomatische Kurzwaffen, war, die als angebliche LEP (Luftdruckenergiepatrone) –Umbauten aus den Waffenhandelsbüchern ausgetragen und in den Geschäftsunterlagen als „Barverkäufe“ vermerkt waren, in Wirklichkeit aber in einer allein dem Kläger zugänglichen Garage eines Bekannten versteckt waren.
- [2]
- Für die (vorsätzlichen) Taten Nr. 1 – 15, 16 und 18 hielt das Landgericht Freiheitsstrafen von 1 Jahr, 6 Monaten und 2 Jahren für tat- und schuldangemessen, für die (fahrlässige) Tat Nr. 17 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Hieraus wurde unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet.
- [3]
- Nachdem der Kläger am 9.7.2010 aus der Haft entlassen worden war, untersagte ihm der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 25.4.2012 unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzuges gestützt auf § 41 Abs. 1 und 2 WaffG das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition (auch für erlaubnisfreie Waffen und Munition).
- [4]
- Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 2.7.2013 zurückgewiesen. Die im Anschluss hieran erhobene Anfechtungsklage des Klägers mit dem Antrag, „den Bescheid des Beklagten vom 25.4.2012 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2013 aufzuheben“, hat das Verwaltungsgericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2015 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist, soweit hier wesentlich, ausgeführt, nach § 41 Abs. 1, Satz 1 WaffG könne jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten sei (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt würden, die die Annahme rechtfertigten, dass – was dann allein näher geprüft wird – deren rechtmäßigem Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehle (Nr. 2).
- [5]
- Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG seien erfüllt. Ausgangspunkt der Beurteilung sei die Person des Betreffenden. Entscheidend sei für den in Rede stehenden Tatbestand, ob diese Person Eigenschaften aufweise, die sie für den Rest der Bevölkerung als gefährlich erscheinen ließen oder ob (weiterer) unkontrollierter Umgang im Hinblick auf den Waffeninhaber den Eintritt von Gefahrensituationen erwarten lasse. Um von der Gefahr des unkontrollierten Umgangs auszugehen, müssten Tatsachen die konkrete Befürchtung voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung der Schusswaffen oder der Munition begründen. Dabei sei auf das bisherige Verhalten des Betroffenen abzustellen. Dieses müsse befürchten lassen, dass Waffen oder Munition schuldhaft oder schuldlos so eingesetzt würden, dass Dritte dadurch zu Schaden kämen. Ein Besitzverbot komme in beiden Fällen nur gegenüber solchen Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abwichen. Dabei sei erforderlich, dass die Abweichung so nachhaltig sei, dass auch für den Fall des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen oder Munition Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten seien. Von einer solchen Gefahr könne u.a. bei rechtsmissbräuchlichem Umgang mit Waffen in der Vergangenheit in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte ausgegangen werden. Diese Prognose falle mit Blick auf die erfolgte Verurteilung zu Lasten des Klägers aus. Die (abgeurteilten) Delikte stünden in einem unmittelbaren waffenrechtlichen Zusammenhang. So habe der Kläger ohne Vorlage einer Munitionsberechtigung Munition verkauft. Darüber hinaus habe er einem Unberechtigten im Sinne des Waffengesetzes eine erlaubnispflichtige Waffe und auch Munition verkauft. Er habe dabei wissentlich gegen seine Pflichten als Waffenhändler verstoßen, Waffen und Munition nur an berechtigte Personen zu überlassen und dabei die Berechtigung des Erwerbs zu überprüfen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht zu einem Personenkreis gehöre, der mit seinem Verhalten Vertrauen dahin verdiene, dass er mit Waffen und Munition ordnungsgemäß umgehen werde. Darüber hinaus trage auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG den Erlass des Waffenbesitzverbotes für erlaubnisfreie Waffen und Munition. Dem Kläger fehle die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen erforderliche Zuverlässigkeit. Das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit sei an § 5 WaffG zu messen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG besäßen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Der Kläger sei am 18.5.2009 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, in die eine vorsätzliche Freiheitsstrafe von 2 Jahren eingegangen sei. Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen für das gemäß § 41 Abs. 2 WaffG erteilte Waffenbesitzverbot vor, das erlaubnispflichtige Waffen und Munition betreffe. Nach der genannten Bestimmung könne jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten sei. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG entsprächen grundsätzlich denen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Erforderlich sei mithin, dass der Verbotsadressat durch den fortdauernden (Waffen-)Besitz eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Der Kläger biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen und Munition in einer Weise umgehe, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährde. Dabei sei die Verhängung eines Waffenbesitzverbotes für erlaubnispflichtige Waffen und Munition auch geboten. Soweit erhöhte Anforderungen an die Erforderlichkeit eines solchen Verbotes zu stellen seien, weil nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfülle, lägen diese vor, weil der Kläger – wie dargelegt – in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches den Verdacht begründe, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht würden. Er habe eine schwere Straftat begangen und die ihm erteilte Waffenhandelserlaubnis dazu benutzt, Waffen an Nichtberechtigte zu überlassen. Das Verbot des § 41 Abs. 2 WaffG dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem der Betreffende nicht im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition sei. Der Beklagte sei auch bezogen auf den bei Dauerverwaltungsakten maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berechtigt, das Waffenbesitzverbot auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 und 2 WaffG auszusprechen. Die Zehn-Jahresfrist des § 5 (Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG sei gerechnet ab Rechtskraft der Verurteilung noch nicht verstrichen. Daher werde die Unzuverlässigkeit des Klägers unwiderlegbar vermutet. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der sich aus den Vorstrafen ergebenden Beschränkung des Abwägungsspielraums sowohl hinsichtlich des Verbotes aus § 41 Abs. 1 WaffG als auch hinsichtlich des Verbotes aus § 41 Abs. 2 WaffG ordnungsgemäß ausgeübt. Insoweit beschränke sich die rechtliche Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Die Verhältnismäßigkeit sei vorliegend gewahrt. Das Verbot müsse auch nicht hinter der dem Kläger durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit zurückstehen. Dem Kläger blieben auch in Waffenhandelsunternehmen Tätigkeiten offen, die nicht mit der tatsächlichen Gewalt über Waffen verbunden seien. Daher komme das Waffenbesitzverbot auch nicht einem Berufsverbot gleich.
- [6]
- Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 9.3.2015 zugestellt worden. Am 26.3.2015 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag zugleich begründet.
- [7]
- Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Saarlouis | 1 K 972/13 | 24.02.2015
[ECLI:DE:VGSL:2015:0224.1K972.13.0A]
LDJR 2015, 5373
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger -
g e g e n
Landkreis Saarlouis [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenrechts
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 für Recht erkannt:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot mit Wirkung auch für den zukünftigen Besitz von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition.
- [2]
- Er wurde durch das Landgericht [S...] am 18.5.2009, das am gleichen Tag Rechtskraft erlangte, wegen Beihilfe zu unerlaubtem Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen in 15 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlich unerlaubtem Verbringen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe in einen anderen Mitgliedsstaat, einem fahrlässigen und unerlaubtem Besitz vollautomatischer Schusswaffen sowie einem vorsätzlich unerlaubten Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als Einzelstrafen sind im Urteil folgende Freiheitsstrafen angeführt: ein Jahr wegen Beihilfe zum Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen in 15 Fällen, ein Jahr wegen des fahrlässigen unerlaubten Besitzes vollautomatischer Schusswaffen, sechs Monate wegen des vorsätzlichen Verbringens einer Schusswaffe in einen anderen Mitgliedsstaat und - weil der Kläger nach einer ersten Hausdurchsuchung bei einer erneuten Durchsuchung im November 2008 im Besitz von 638 scharfen Waffen war - zwei Jahre wegen des vorsätzlichen Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen.
- [3]
- Bereits im Zuge der Ermittlungen hatte der Beklagte mit Verfügung vom 13.6.2008 die dem Kläger erteilten waffenrechtliche Erlaubnisse in Form von acht Waffenbesitzkarten, eines Waffenscheins, einer Waffenhandelserlaubnis und einer Waffenherstellungserlaubnis widerrufen und diesbezüglich weitere Anordnungen getroffen, weil der Kläger sich als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes erwiesen habe. Insbesondere sei er seiner Pflicht, zur ordnungsgemäßen Führung des Waffenhandelsbuches nicht nachgekommen, da, wie vom Bundeskriminalamt am 21.4.2008 festgestellt, 410 Handfeuerwaffen im Waffenhandelsbuch eingetragen gewesen seien, sich aber nicht im Waffenbestand befunden hätten. Zudem habe der Kläger am 18.12.2007 in einem Waffengeschäft einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes ohne Vorlage der Munitionsberechtigung Munition im Kaliber 7,65 Millimeter verkauft. Darüber hinaus habe er am 21.12.2007 vor einem luxemburgischen Waffengeschäft einem Unberechtigten im Sinne des Waffengesetzes, welcher ebenfalls als verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes gehandelt habe, eine Pistole 08 und 50 Schuss Munition im Kaliber 7,65 Para zu einem Kaufpreis von 1.300,- € veräußert. Auch sei in zumindest einem Fall eine Schusswaffe vom Typ Glock 19 nicht ordnungsgemäß zu einer LEP-Waffe umgebaut worden. Diese könne auch nach dem Umbau durch einfachste Mittel, unter Einsatz eines Heißluftföns, wieder zu einer scharfen Waffe zurückgebaut werden. Dennoch habe der Kläger diese Waffe am 18.12.2007 verkauft. Nachdem der Erwerber mitgeteilt habe, dass er die Waffe wieder zu einer voll funktionsfähigen Waffe zurückgebaut habe, habe der Kläger diesem, ebenfalls einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes, 50 Schuss Munition im Kaliber 9 Millimeter verkauft, ohne die Berechtigung des Betreffenden zum Kauf von Munition zu überprüfen.
- [4]
- Mit Schreiben vom 17.1.2012 brachte der Kläger dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht gegen ihn kein Waffenbesitzverbot im Sinn des § 41 WaffG verhängt worden sei. Im Verfügungsausspruch des Bescheides vom 13.5.2008 sei kein Waffenbesitzverbot enthalten. Zugleich wurde um eine entsprechende Bestätigung durch den Beklagten gebeten.
- [5]
- Unter dem 23.2.2012 erteilte der Beklagte die erbetene Bestätigung und kündigte zugleich an, eine solche Anordnung nachholen zu wollen.
- [6]
- Laut Bericht des Bundeskriminalamtes vom 5.3.2012 war der Kläger bei einer Kontrolle des Hauptzollamtes [S...] und anschließenden Festnahme am 22.2.2012 im Besitz einer Pistole Walter P 38. Diese Waffe, welche der Kläger im Auftrag eines Waffenhändlers transportierte, befand sich in einer mit Paketband verschlossenen Plastiktüte im Kofferraum eines Pkw.
- [7]
- Am 7.3.2012 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass eines Verbot nach § 41 WaffG an, weil er aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Waffenbesitz gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitze.
- [8]
- Dazu erklärte der Kläger, ein Waffenbesitzverbot könne mangels Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht verhängt werden. Er weiche nicht massiv nachteilig von den persönlichen Grundvoraussetzungen eines Durchschnittsbürgers ab, so dass im Falle des Umgangs mit Waffen Gefahren für die Sicherheit der Rechtsgemeinschaft zu befürchten seien. Ein Verweis auf die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG genüge hierfür nicht.
- [9]
- Mit der streitigen Verfügung vom 25.4.2012 und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition (auch für erlaubnisfreie Waffen und Munition). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Verurteilung vom 18.5.2009 es vermuten lasse, dass der Kläger in einer gegebenen Situation nicht über die gebotene Sorgfalt und Vorsicht im Umgang mit Waffen verfüge oder verbotswidrig von diesen Gebrauch mache. Insbesondere sei aus der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe zu schließen, dass er nicht über die persönliche Zuverlässigkeit verfüge und eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe nicht auszuschließen sei. Zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sehe man sich zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes veranlasst, zumal es nicht angehen könne, Personen, bei denen Tatsachen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit belegten, die weitere tatsächliche Handhabung über Schusswaffen zu ermöglichen.
- [10]
- Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Bezugnahme auf seine Darlegungen in der Anhörung Widerspruch, der vom Kreisrechtsausschuss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2013, dem Kläger zugegangen am 8.7.2013, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 41 Abs. 1 und 2 WaffG. Indiz für die Gefahr im Sinne des § 41 WaffG sei die Unzuverlässigkeit des Klägers, welche sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung ergebe. Insoweit handele es sich um Straftaten im Zusammenhang mit dem Besitz bzw. Handeltreiben mit Waffen. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Gefahr dürfte nicht überspannt werden, so dass auch dann noch vom Vorliegen einer Gefahr ausgegangen werden könne, wenn infolge der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Betroffene über einen längeren Zeitraum tatsächlich gehindert gewesen sei, das untersagte Verhalten auszuführen. Bei einer solchen Sachlage entspreche es der Regel, durch geeignete Maßnahmen der Realisierung der Gefahr vorzubeugen. Durchgreifende Gründe zugunsten des Klägers, von dieser Regel abzuweichen, seien nicht ersichtlich.
- [11]
- Zur Begründung der am 1.8.2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass es keinen Anlass für die Verhängung des Waffenbesitzverbotes gebe. Da ein solcher Verbot sich auch auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen beziehe, bestünde Anlass für die Verhängung eines solchen Verbots nur dann, wenn die Gefahr bestehe, dass jemand missbräuchlich mit auch erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition umgehe. Erforderlich sei eine besondere Gefährlichkeit des Waffenbesitzers oder des Erwerbswilligen. Eine solche Gefährlichkeit könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgrund seiner Verurteilung sei in ausreichender Weise durch den Widerruf sämtlicher waffenrechtlicher Genehmigungen gewürdigt. Die Verhängung eines Waffenbesitzverbots könne nicht pauschal und automatisch an eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG geknüpft werden. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich in den vergangenen Jahren beanstandungsfrei geführt habe. Auch habe der Beklagte im Zeitraum von Juni 2008 bis April 2012 keinen Anlass gesehen, gegen ihn ein Waffenbesitzverbot zu verhängen. Ebenso habe das Landgericht im Rahmen der Entscheidung vom 18.5.2012 von der Verhängung eines Berufsverbots gegen ihn abgesehen. Ein Waffenbesitzverbot würde aber faktisch zu einem solchen Berufsverbot bei ihm führen. Durch dieses Verbot werde ihm die Möglichkeit genommen, etwa unter Aufsicht eines anderen Waffenhändlers, einen Beruf in einem Waffenhandelsunternehmen auszuüben. Selbst eine Schreibtischtätigkeit in einem solchen Unternehmen sei ausgeschlossen, da ihm insoweit zum Vorwurf gemacht werden könne, einem Beschäftigen eines Waffenhandelsunternehmens sei der Zugang zu Schusswaffen und Munition nie gänzlich verwehrt. Auch das Fotografieren von Waffen zum Einstellen in Online-Verkaufsaktionen sei ausgeschlossen und würde ihm eine Beschäftigung in diesem Bereich unmöglich machen. Schließlich sei auch die Art und Weise des Transports der Waffe durch ihn am 22.2.2012 nicht zu beanstanden. Darin sei zwar ein Führen einer Waffe zu sehen, welches aber wegen § 12 Abs. 3 Ziff. 2 WaffG keiner Erlaubnis bedürfe, wenn eine Schusswaffe nicht schussbereit und zugriffsbereit befördert werde und der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolge. Dabei sei davon auszugehen, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert worden sei. Insoweit finde Ziff. 12.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz keine Anwendung, da nur eine Waffe transportiert worden sei. Nach Ziff. 12.3.3.2 gelte, sofern Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert würden, diese nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden könnten. Wegen des Paketbandes sei ein Inanschlagbringen ausgeschlossen gewesen. Dieses hätte, wie die Plastiktüte, zuerst mittels eines Werkzeugs entfernt werden müssen. Außerdem habe sich die Waffe im Kofferraum des Fahrzeugs befunden.
- [12]
- Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.4.2012 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2013 aufzuheben.
- [13]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [14]
- Der Beklagte ist der Ansicht, die Verurteilung des Klägers lasse vermuten, dass er in einer gegebenen Situation nicht über die gebotene Sorgfalt und Vorsicht im Umgang mit Waffen verfüge oder rechtswidrig von diesen Gebrauch mache. Da der Kläger nicht über die persönliche Zuverlässigkeit verfüge und eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe nicht auszuschließen sei, sei er veranlasst gewesen, ein Waffenbesitzverbot zu verhängen. Personen, bei denen Tatsachen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit belegten, könne die weitere tatsächliche Handhabung über Schusswaffen nicht ermöglicht werden. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Art und Weise des am 22.2.2012 erfolgten Transports einer Waffe durch den Kläger. Der Transport einer Waffe in einer mit Paketband verschlossenen Plastiktüte stelle keinen sicheren Transport im Sinne des Gesetzes, also im Sinne eines verschlossenen Behältnisses dar, und sollte von verantwortungsbewussten Personen abgelehnt werden. Insbesondere sei eine Plastiktüte, selbst bei Verschluss mit einem Paketband, kein verschlossenes Behältnis. Plastiktüten könnten ohne weiteres durch Zerreißen geöffnet werden. Nach Ziff. 12.3.3.2 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz würden Schusswaffen in Fahrzeugen am besten in einem verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert, da dann die Waffe auf jeden Fall nicht zugriffsbereit im Sinne der Vorschrift sei. Außerdem laufe das Waffenbesitzverbot nicht auf ein Berufsverbot hinaus, da nicht jede Schreibtischtätigkeit in einem Waffenhandelsunternehmen zwangsläufig den Umgang mit Schusswaffen mit sich führe. Zu nennen seien Rechnungen schreiben, Botendienste zu Behörden erledigen, nicht selbst gemachte Bilder von Waffen ins Internet setzen oder Terminabsprachen machen. Im Übrigen seien wirtschaftliche Überlegungen im Bereich der Gefahrenabwehr unerheblich.
- [15]
- Mit Beschluss vom 25.6.2012 stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.4.2012 - 1 L 498/12 - wieder her.
- [16]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens - 1 L 498/12 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«