VG Aachen | 6 K 1730/06 | 28.09.2007
- Details
- vom Freitag, 28. September 2007 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Aachen (VG Aachen) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
6 K 1730/06 | 28.09.2007 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGAC:2007:0928.6K1730.06.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 4 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 9 Absatz 1 WaffGV-SUCHE, §§ 8 und 14 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEBedürfnis, Schießsport, Sport, Erlaubnis, Sportschütze, Schießsportverein, Schießübung, Verein, Schießbuch, Waffenbesitzkarte | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2007, 3871 https://lexdejur.de/ldjr3871 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Aachen, Urteil vom 28. September 2007 - 6 K 1730/06 [ECLI:DE:VGAC:2007:0928.6K1730.06.0A] - lexdejur VG Aachen, Urteil vom 28. September 2007 - 6 K 1730/06 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGAC:2007:0928.6K1730.06.0A]
LDJR 2007, 3871
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenrechts
hat die 6. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28. September 2007 für Recht erkannt:
T e n o r
Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis durch den Beklagten und gegen die zuvor der Erlaubnis beigefügte Auflage, ein Schießbuch zu führen und in regelmäßigen Abständen dem Beklagten vorzulegen.
- [2]
- Am 22. April 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Sportpistole Kaliber 22 - Mehrlader -. Als Erwerbsgrund gab er "Sportschütze" an. Dem Antrag beigefügt waren eine Bescheinigung der Schießsportgesellschaft [S...] in [N...] vom 19. April 1994, wonach der Kläger seit dem 7. Januar 1993 Mitglied der Schießsportgesellschaft war und die Sportpistole zur Leistungssteigerung und zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben in der Disziplin Sportpistole benötigte, eine weitere Bescheinigung der Schießsportgesellschaft vom gleichen Tag, wonach der Kläger seit dem 7. Januar 1993 regelmäßig 14tägig an dem Überschießen des Vereins teilgenommen hatte, sowie ein von der Schießsport-Abteilung des Polizeisportvereins 1926 N1. e. V. ausgestellter Nachweis der Sachkunde des Klägers vom 23. Februar 1994.
- [3]
- Am 30. Mai 1994 erteilte der Beklagte dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. für die Sportpistole des Herstellers Browning mit der Herstellungsnummer .
- [4]
- Im November 1996 beantragte der Kläger eine Erwerbsberechtigung in eine vorhandene Waffenbesitzkarte. Er gab an, er wolle die im Jahre 1994 erworbene Sportpistole verkaufen und stattdessen eine neue Sportpistole erwerben. Die neue Waffe benötige er für "Schießsport, Übungen, Wettkämpfe". Dem Antrag waren unter anderem beigefügt eine Bescheinigung des Schieß-Sportvereins [Sz...] in I. - [Sz...] - vom 12. November 1996, wonach der Kläger seit dem 18. Juli 1994 Mitglied dieses Schießsportvereins war und die neue Waffe zur Leistungssteigerung und zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben in der Disziplin "Sportpistole.22" benötigte, sowie eine weitere Bescheinigung des Vereins vom gleichen Tag, wonach der Kläger seit dem Vereinsbeitritt regelmäßig 14tägig an dem Übungsschießen des Vereins teilgenommen hatte.
- [5]
- Der Beklagte erteilte die beantragte Erwerbsberechtigung unter dem 25. November 1996. Der Kläger machte von der Erwerbserlaubnis jedoch keinen Gebrauch und behielt die bereits im Jahre 1994 erworbene Sportpistole.
- [6]
- Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 teilte der [Sz...] dem Beklagten mit, dem Kläger sei die Mitgliedschaft im Verein gekündigt worden. Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 unter Fristsetzung bis zum 30. Januar 2004 auf, durch Vorlage eines aktuellen Mitgliedsnachweises seines Schießsportvereins oder durch andere geeignete Nachweise seine derzeitige Sportschützentätigkeit nachzuweisen.
- [7]
- Auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 10. Februar 2004 teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2004 dem Beklagten mit, er sei bis Dezember 2004 - gemeint war offensichtlich der Dezember 2003 - Mitglied des [Sz...] gewesen. Er suche derzeit einen anderen Schießsportverein, der ihm terminlich besser passe. Gleichzeitig übe er regelmäßig in einem Schießsportverein in Spanien, wo er sich geschäftlich und privat einige Monate im Jahr aufhalte und wo er für die Benutzung der fremden Waffe auch eine Waffenbesitzkarte brauche. Er werde die erforderlichen Bescheinigungen vorlegen, sobald er in den neuen Schießsportverein eintreten werde. Ebenso werde er sich bei seinem nächsten Aufenthalt in Spanien um entsprechende Bescheinigungen bemühen. Mit einem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sei er nicht einverstanden.
- [8]
- Auf das Schreiben vom 20. Februar 2004 gewährte der Beklagte dem Kläger zur Vorlage der geforderten Nachweise Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2004. Der Kläger legte keine der angekündigten Bescheinigungen vor.
- [9]
- Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis. Zugleich gab er dem Kläger auf, die am 30. Mai 1994 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung des Widerrufsbescheides, zurückzugeben, und ordnete an, der Kläger habe innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Widerrufsbescheids die in seinem Besitz befindliche Sportpistole entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bedürfnis des Klägers für den Besitz eigener Schusswaffen sei entfallen, da er offensichtlich nicht mehr als Sportschütze aktiv sei. Eine Bescheinigung eines spanischen Schießsportvereins könne als Bedürfnisnachweis im Sinne der §§ 8 und 14 WaffG nicht akzeptiert werden.
- [10]
- Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Juli 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Seit März 2004 sei er wieder Mitglied im [Sz...] . Er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte vom Sportverein diese Information erhalten habe. Bis Ende Juni sei er in Spanien gewesen und habe dort an Sportübungen teilgenommen und werde dies auch hier in Deutschland regelmäßig tun.
- [11]
- Mit Bescheid vom 8. September 2004 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 7. Juli 2004 auf. Zugleich fügte er der Waffenbesitzkarte vom 30. Mai 1994 nachträglich die Auflage bei, der Kläger habe ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt.
- [12]
- Weil der Kläger nicht wie gefordert zum 1. Dezember 2004 ein Schießbuch vorlegte, forderte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 und 5. Juli 2005 auf, ein Schießbuch entsprechend der Auflage vom 8. September 2004 vorzulegen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2005 teilte der Kläger daraufhin mit, er habe im Februar des Jahres 2005 zweimal an Schießübungen des SSV S1. I1. teilgenommen. Im Schießbuch des Vereins seien entsprechende Eintragungen vorhanden. Im Januar und März sei er auf Geschäftsreisen im Ausland gewesen. Vom 11. April bis zum 23. Juni habe er sich in Spanien aufgehalten; dort habe er achtmal an Schießübungen teilgenommen. Noch am 17. Juli 2005 fahre er geschäftlich bis Ende Juli ins Ausland. Er bitte, ihn von der Verpflichtung zu befreien, Auskünfte über seine Schießübungen zu machen, da er nur wenig Freizeit habe.
- [13]
- Mit Bescheid vom 20. September 2005 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung, die am 30. Mai 1994 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. zurückzugeben. Außerdem ordnete er an, der Kläger habe innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Widerrufsbescheids die in seinem Besitz befindliche Sportpistole entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen. Der Beklagte stützte die Verfügung auf die §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 des Waffengesetzes - WaffG -. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bedürfnis des Klägers für den Besitz eigener Schusswaffen sei entfallen, da er offensichtlich nicht mehr als Sportschütze aktiv sei. Eine Bescheinigung eines spanischen Schießsportvereins könne als Bedürfnisnachweis im Sinne der §§ 8 und 14 WaffG nicht akzeptiert werden.
- [14]
- Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 20. September 2005 fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sein Prozessbevollmächtigter aus: Dem Kläger sei seinerzeit die Mitgliedschaft im SSV S1. I1. gekündigt worden, weil seine Ehefrau es verabsäumt habe, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, als er sich längere Zeit berufsbedingt im Ausland aufgehalten habe. Dies sei zwischenzeitlich zwischen dem Kläger und dem SSV S1. I1. geklärt worden. Jetzt sei er wieder Mitglied des Vereins. Er erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WaffG auch ohne den Nachweis regelmäßiger Schießsportaktivitäten in einem anerkannten deutschen Schießsportverein. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Vereinsmitglied regelmäßig an Übungen teilnehme. Nach § 15 Abs. 1 Ziff. 7 b) WaffG sei es lediglich erforderlich, dass der Verein die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes Mitglieds während der ersten drei Jahre aufzeichne. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage, so häufig wie früher an Schießübungen teilzunehmen. Es sei zu bedenken, dass er bereits seit dem Jahre 1994 im Besitz der Waffenbesitzkarte sei und in früheren Zeiten regelmäßig an Schießübungen teilgenommen habe. Deshalb sei § 8 Abs. 2 WaffG zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er sich jährlich im Durchschnitt fünf Monate in Spanien aufhalte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es abgelehnt werde, seine schießsportlichen Aktivitäten in Spanien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche andere Mitglieder der Schießsportvereine nicht angehalten würden, entsprechende Schießübungen nachzuweisen. Wenn ein solcher Nachweis gesetzlich erforderlich sei, müssten alle Mitglieder der Schießsportvereine aufgefordert werden, die Teilnahme an Schießübungen nachzuweisen.
- [15]
- Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Schießsportaktivitäten des Klägers in Spanien seien nicht zu berücksichtigen, weil Schießsport im Sinne des Gesetzes nur derjenige betreibe, der mit dem Ziel der Teilnahme an Wettbewerben nach deutschen Verbandsregeln schieße. Erforderlich sei die Waffe nur, wenn sie regelmäßig auf einer Schießstätte nach den vorgenannten Regeln genutzt werde. Auch sei eine regelmäßige Ausübung des Schießsports nicht nur für die ersten drei Jahre der Vereinsmitgliedschaft erforderlich, um ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe zu begründen. In den ersten drei Jahren habe der Verein die schießsportlichen Aktivitäten der Mitglieder nachzuweisen. Nach diesem Zeitraum gelte gleichwohl die Regelung der regelmäßigen Ausübung des Schießsports fort. Zu Recht habe deshalb der Beklagte dem Kläger auferlegt, ein Schießbuch zu führen und dadurch sein waffenrechtliches Bedürfnis nachzuweisen. Demgegenüber könne er nicht einwenden, dass andere Mitglieder von Schießsportvereinen nicht angehalten würden, entsprechende Nachweise zu erbringen. Da das waffenrechtliche Bedürfnis, anders als die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, nicht einer Regelüberprüfung unterliege, könne die Behörde hier nur auf Anlass tätig werden. Da der Kläger nach eigenen Angaben den Schießsport im Bundesgebiet nicht regelmäßig ausübe und somit ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht habe, habe die Waffenbesitzkarte nach der zwingenden Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden müssen. Für die Erfüllung der zutreffend auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten Anordnung, die Waffe an einen Berechtigten abzugeben oder unbrauchbar zu machen, habe der Beklagte dem Kläger eine Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides eingeräumt. Diese Frist lasse ausreichend Zeit, die Anordnung zu befolgen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens oder der Verhältnismäßigkeit seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abgabe an einen Berechtigten oder der Unbrauchbarmachung stehe im Ermessen der Behörde. Aufgrund des Wegfalls jeglicher waffenrechtlicher Erlaubnisse bestehe kein Grund mehr, dem Kläger den Besitz seiner Waffe weiterhin zu gestatten oder die Rückgabe der Waffe hinauszuschieben.
- [16]
- Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf sein Widerspruchsvorbringen bezieht. Ergänzend trägt er vor, er nehme inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm dies erlaube. Er sei zu keiner Zeit aus dem SSV-S1. I1. ausgetreten, sondern er sei ohne Vorwarnung und ohne Grund aus dem Schießsportverein ausgeschlossen worden. Er habe sich daraufhin bei dem Schießsportverein erkundigt und es habe sich herausgestellt, dass seine Ehefrau, als er mehrere Wochen im Ausland gewesen sei, die Buchung des Mitgliedsbeitrags an den Schießsportverein einfach rückgängig gemacht habe, ohne zu wissen, dass es sich bei diesem Betrag um den Mitgliedsbeitrag für den Sportverein gehandelt habe. Ein kurzes Telefonat hätte zur Aufklärung des Sachverhalts geführt. Stattdessen sei er aus dem Verein ausgeschlossen worden. Als er mit dem Verein Kontakt aufgenommen habe, sei er wieder in den Verein aufgenommen worden.
- [17]
- Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 - soweit ihm darin aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen - und den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 5. Dezember 2006 aufzuheben.
- [18]
- Der Kläger beantragt ferner, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- [19]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [20]
- Zur Begründung führt er ergänzend aus: Der Kläger habe zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein Bedürfnis zum Besitz einer Schusswaffe besessen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG setze das Bedürfnis zum Besitz einer Schusswaffe das "regelmäßige Betreiben des Schießsports" im Sinne der Vorschrift voraus. Das regelmäßige Betreiben des Schießsports in diesem Sinne bedeute, dass in einem Jahr wenigstens 18mal oder einmal pro Monat intensiv mit einer gewissen Dauer Schießübungen vorgenommen werden. Der Kläger habe hierzu keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben gemacht, obwohl er nach eigenen Angaben dem Schießsport nachgehe. Dass er, wie von ihm behauptet, schießsportlichen Aktivitäten in Spanien nachgehe, müsse im Hinblick darauf bestritten werden, dass er nicht im Besitz eines europäischen Feuerwaffenpasses sei. Unabhängig davon könne er ein Bedürfnis im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht mit Schießsportaktivitäten in Spanien nachweisen, weil - wie sich aus den §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 3 WaffG ergebe - nur schießsportliche Aktivitäten in einem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Schießsportverein das erforderliche Bedürfnis begründen könnten. Da der Kläger das für Sportschützen abschließend in § 14 WaffG geregelte Bedürfnis nicht darlegen könne, sei die Waffenbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf verpflichtet, da der Erlaubnisversagungsgrund des mangelnden Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG eingetreten sei. Auch gebiete der Wortlaut der in den §§ 8 und 14 WaffG enthaltenen Regelungen nicht, abweichend hiervon hinsichtlich der Frage des Fortbestandes des Bedürfnisses auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG abzustellen, denn § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG nenne ausdrücklich nicht nur das Bedürfnis zum Erwerb, sondern auch das zum Besitz von Schusswaffen und betreffe insoweit auch die Frage, ob eine Schusswaffe behalten werden dürfe. Aus der in § 45 Abs. 2 WaffG enthaltenen gesetzlichen Verpflichtung der Waffenbehörde folge weiter, dass sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Prüfung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes berechtigt sei. Hierfür sprächen auch die in den §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthaltenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Anderes ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 4 Satz 1, wonach die zuständige Behörde 3 Jahre nach Erteilung der 1. waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen habe. Aufgrund dessen sei dem Kläger im September 2004 aufgegeben worden, ein Schießbuch zu führen und dies jährlich zum 1. Dezember vorzulegen. Das Führen von Schießbüchern werde im Übrigen von ihm, dem Beklagten, allen Sportschützen auferlegt, bei denen ein konkreter Anlass zur Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses gegeben sei. Des Weiteren seien im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht gegeben. Dass das Bedürfnis im Sinne der genannten Vorschrift hier nur vorübergehend weggefallen sei, sei weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger sei durch seine berufliche Tätigkeit daran gehindert, mit der vom Gesetz geforderten Regelmäßigkeit Schießsport zu betreiben. Da er als selbstständiger Unternehmer tätig sei, gebe es für ihn keine Altersgrenze, bei deren Erreichen davon auszugehen wäre, dass wieder ausreichend Zeit für regelmäßigen Schießsport zur Verfügung stehe. Gehe man davon aus, dass das Bedürfnis im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative endgültig weggefallen sei, so sei nicht ersichtlich, welche besonderen, bei einer Gesamtschau des Waffengesetzes billigenswerten Gründe hier Veranlassung geben könnten, ein Absehen von der Widerspruchsentscheidung in Erwägung zu ziehen. Insofern sei auch von Belang, dass dem Kläger auch ohne eigene Waffe schießsportliche Aktivitäten nicht vorenthalten bleiben müssten. Er könne den Schießsport auch mit vereinseigenen Waffen ausüben.
- [21]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln - jeweils 1 Heft - Bezug genommen.
Ende des Dokumentauszugs
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