VG Aachen | 6 L 8/11 | 25.08.2011
- Details
- vom Donnerstag, 25. August 2011 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Aachen (VG Aachen) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
6 L 8/11 | 25.08.2011 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGAC:2011:0825.6L8.11.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 14 Abs. 4 WaffGV-SUCHE, § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 13 Abs. 10 AWaffVV-SUCHE, § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHESchusswaffe, Erlaubnis, Durchsuchung, Waffenkammer, Zuverlässigkeit, Wohnung, Aufbewahrung, Besitz, Waffenbesitzkarte, Selbstladebüchse | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2011, 2261 https://lexdejur.de/ldjr2261 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Aachen, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 L 8/11 [ECLI:DE:VGAC:2011:0825.6L8.11.0A] - lexdejur VG Aachen, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 L 8/11 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGAC:2011:0825.6L8.11.0A]
LDJR 2011, 2261
V o r s p a n n
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Antragsteller -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenrechts
hier: Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 6. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN [...] am 25. August 2011 beschlossen:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 12.250,- € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller im Wesentlichen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 6 K 33/11 – gegen einen Bescheid des Polizeipräsidiums [B...] , mit dem die ihm als Sportschütze seit dem 21. Mai 1990 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition widerrufen wurden, aufgrund deren er insgesamt 26 erlaubnispflichtige Schusswaffen und ein erlaubnispflichtiges Wechselsystem besitzt.
- [2]
- Dem Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse vorausgegangen war der Widerruf der seinem Bruder [Iz...] seit dem 14. April 1988 als Sportschütze erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse durch Bescheid des Polizeipräsidiums [B...] vom 17. März 2008. Aufgrund dieser waffenrechtlichen Erlaubnisse besaß der Bruder zuletzt insgesamt 49 erlaubnispflichtige Schusswaffen und drei erlaubnispflichtige Wechselsysteme. (SA, 1).
- [3]
- Der Widerruf der dem Bruder des Antragstellers erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgte, weil bei einer Ende Januar 2008 erfolgten Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Bruders festgestellt worden war, dass der Bruder strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen zuletzt durch das Amtsgericht [A...] wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden war. (SA, 2).
- [4]
- Der Bruder des Antragstellers erhob gegen den Widerrufsbescheid vom 17. März 2008 Klage beim erkennenden Gericht - 6 K 860/08 -. (SA, 3) Seine Schusswaffen bewahrte er während des Klageverfahrens noch in einem Kellerraum auf, den er im Jahre 1992 im elterlichen Haus mit der Anschrift [H...] im [B...] Stadtteil I1. von seiner Mutter angemietet und zu einer Waffenkammer umgebaut hatte, gemeinschaftlich mit dem Antragsteller auf, der seine Schusswaffen ebenfalls in der Waffenkammer im elterlichen Haus aufbewahrte. Hierzu war der Bruder des Antragstellers berechtigt, weil er durch den Bescheid des Polizeipräsidiums [B...] vom 17. März 2008 lediglich verpflichtet war, seine Schusswaffen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten.
- [5]
- In einem Erörterungstermin im Verfahren 6 K 860/08 am 11. Dezember 2008 gab der Einzelrichter zu erkennen, dass die Klage des Bruders keine Aussicht auf Erfolg habe. In der anschließenden Erörterung bat der Bruder des Antragstellers um Auskunft, ob es ihm in der Zukunft grundsätzlich möglich sei, als Waffensammler neue Waffenbesitzkarten zu erwerben, und ob er die abzugebenden Waffen auf seinen Bruder [F...] – den Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren - übertragen dürfe, um die Waffen auf diese Weise in Familienbesitz zu halten. Der Vertreter des Polizeipräsidiums [B...] erklärte daraufhin sinngemäß, nach Ablauf der Fünf-JahresFrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG stehe der Erteilung von Waffenbesitzkarten für die Gründung einer Waffensammlung nichts entgegen, wenn ein Bedürfnis hierfür zu bejahen und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Bruders des Antragstellers nicht aufgrund neuer Erkenntnisse zu verneinen sei. Auf den Bruder [F...] , der als Sportschütze erwerbsberechtigt sei, dürften allerdings höchstens sechs Schusswaffen übertragen werden. Welche sechs der insgesamt abzugebenden 49 Schusswaffen er auf seinen Bruder [F...] übertragen wolle, dürfe der Bruder des Antragstellers selbst entscheiden. Schließlich verlängerte der Vertreter des Polizeipräsidiums [B...] in dem Erörterungstermin die dem in dem Bescheid des Polizeipräsidiums [B...] vom 17. März 2008 zum Überlassen der Waffen des Bruders an einen Berechtigten gesetzte Frist für den Fall der Klagerücknahme im Termin um etwas mehr als zwei Monate bis zum 31. März 2009. Zugleich wies er den Bruder des Antragstellers unmissverständlich darauf hin, dass er im Fall der Klagerücknahme nach dem 31. März 2009 nicht mehr Zugriff auf Waffen im Waffenkeller nehmen dürfe. Daraufhin nahm der Bruder des Antragstellers die Klage zurück.
- [6]
- Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts versicherte der Bruder des Antragstellers im Erörterungstermin abschließend, er werde es schaffen, seiner Verpflichtung zur Abgabe aller Waffen bis Ende März 2009 nachzukommen, weil er einen Helfer habe, nämlich seinen Bruder, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren.
- [7]
- Am 9. Januar 2009 besprachen der zuständige Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums [B...] und der Bruder des Antragstellers fernmündlich, auf welche Weise es möglich sei, sechs Schusswaffen des Bruders - wie im gerichtlichen Erörterungstermin angedacht – auf den Antragsteller als Sportschützen zu übertragen. In einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Polizeipräsidiums [B...] ist dazu festgehalten:
- [8]
- Am heutigen Tage wurde telefonische Rücksprache zwischen Herrn [I...] und dem Unterzeichner gehalten. Es galt zu klären, ob Herr [F...] [I...] ... auf eine WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG sechs Waffen erwerben könne. Grundsätzlich ist nur der Erwerb von zwei Waffen pro halbes Jahr möglich (sog. Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG).Ausnahmsweise solle eine Ausnahme von der Regel zugelassen werden. Alle sechs Waffen werden auf die WBK von Herrn [F...] [I...] übertragen. Im Gegenzug wird Herr [Iz...] [I...] seinem Bruder mitteilen, dass, da er nun die sechs 'Widerrufswaffen' von seinem Bruder hat übernehmen können, er bis zum Sommer 2010 (Stichtag 01.07.2010) keine weitere Waffe nach § 14 Abs. 4 WaffG erwerben soll.Der Waffenerwerb in dieser Zeit darf nur nach § 14 Abs. 2, Abs. 3 WaffG zugelassen werden.
- [9]
- Mit Schreiben vom 13. März 2009 teilte der Bruder des Antragstellers dem zuständigen Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums [B...] mit, welche Schusswaffen er seinem Bruder [F...] überlasse. Handschriftlich ist auf diesem Schreiben gesondert vermerkt: "Verkaufsdatum 18.03.09" (Vorgang I, 155 und 156).
- [10]
- Mit Schreiben vom 17. April 2009 bat der zuständige Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums [B...] den Antragsteller, einen beigefügten Antrag auf Eintragung der sechs ihm von seinem Bruder überlassenen Waffen ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. (Vorgang II, 160) Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 erinnerte er den Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2009 an die Übersendung des Antrags auf Eintragung der sechs ihm von seinem Bruder überlassenen Schusswaffen in seine Waffenbesitzkarte. Am 26. Juni 2009 wurden die sechs von seinem Bruder überlassenen Schusswaffen in zwei sogenannte "Gelbe Waffenbesitzkarten" des Antragstellers – dies sind Waffenbesitzkarten für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen gemäß § 14 Abs. 4 WaffG - eingetragen. Eine dieser beiden Waffenbesitzkarten enthält die amtliche Eintragung: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Waffen erworben werden." (Vorgang II, 196-199) Die für die Umschreibung der sechs übernommenen Schusswaffen angefallenen Gebühren in Höhe von 76,68 € zahlte der Antragsteller.
- [11]
- Nach Ablauf der dem Bruder des Antragstellers bis zum 31. März 2009 eingeräumten Frist stellte das Polizeipräsidium [B...] fest, dass für eine der 49 Schusswaffen des Bruders - eine Selbstladebüchse - der Nachweis fehlte, dass er diese Waffe entweder einem Berechtigten überlassen, sie unbrauchbar gemacht oder sie der Vernichtung zugeführt hatte. Auf Nachfrage teilte der Bruder des Antragstellers dem Polizeipräsidium [B...] am 20. Juli 2009 hierzu fernmündlich mit, die Selbstladebüchse werde bei seinem Bruder, dem Antragsteller, gelagert. (SA, 3).
- [12]
- Mit Schreiben vom 30. November 2009 erstattete das Polizeipräsidium [B...] gegen den Antragsteller und dessen Bruder Strafanzeige mit der Begründung, es liege der Verdacht nahe, dass der Bruder des Antragstellers die Selbstladebüchse aus seinem früheren Bestand einem Nichtberechtigten - dem Antragsteller - überlassen und sich damit nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG strafbar gemacht habe. Gegenüber dem Antragsteller liege der Verdacht nahe, dass dieser mit der Selbstladebüchse eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde erworben habe, sie nun besitze und sich damit strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG gemacht habe. (SA, 3).
- [13]
- Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - 601 Js 43/10 - erwirkte die Staatsanwaltschaft [A...] einen amtsgerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 29. Januar 2010. Am 25. März 2010 wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses die Wohnanschrift des Antragstellers und seines Bruders - beide wohnen im früher elterlichen Haus, in dem sich die Waffenkammer befindet - aufgesucht. Es öffnete der Bruder des Antragstellers. Er war mit der Maßnahme sofort einverstanden, holte aus seiner Wohnung den Schlüssel zu dem Kellerraum, der als Waffenraum dient, und schloss die Stahltür auf. In dem Raum hing eine Vielzahl von Langwaffen offen an den Wänden. Aus einem separat verschlossenen Stahlschrank entnahm der Bruder des Antragstellers die gesuchte Waffe und händigte sie den Beamten aus. In dem Schrank befanden sich noch zirka zehn weitere Langwaffen. Im Schrank und auf einer Werkbank befanden sich eine Vielzahl von Munition und Hülsen sowie eine Vorrichtung zum Befüllen von Hülsen. Der Bruder des Antragstellers gab an, diese Waffen und die Munition würden seinem dazu berechtigten Bruder gehören. (SA, 20).
- [14]
- Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 wurde der Bruder des Antragstellers zu einer Vernehmung als Beschuldigter in das Polizeipräsidium [B...] gebeten. Er erschien zu dem Vernehmungstermin nicht und entschuldigte sein Fernbleiben am 25. Mai 2010 fernmündlich damit, dass er erst am 22. Mai 2010, am Pfingstsamstag, die Vorladung erhalten habe. Er kündigte an, er werde sich über seinen Rechtsanwalt zur Sache äußern. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 bat Herr Rechtsanwalt Dr. [T...] aus E. um Akteneinsicht für seinen Mandanten [Iz...] [I...] . Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 bestellte sich Herr Rechtsanwalt Dr. [T...] zum Verteidiger des Antragstellers. (SA, 38) Nach Hinweis der Staatsanwaltschaft auf § 146 StPO (Verbot der Doppelverteidigung) legte Herr Dr. [T...] das Mandat für den Antragsteller nieder und teilte mit, er vertrete weiter dessen Bruder. (SA, 41) Zur Sache äußerten sich weder der Antragsteller noch sein Bruder noch dessen Verteidiger.
- [15]
- Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft [A...] das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein und führte zur Begründung aus:
- [16]
- Ein Tatnachweis sei mit einer für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nicht zu führen. Zu Gunsten des Antragstellers sei davon auszugehen, dass Besitzer und verantwortlicher Gewahrsamsinhaber der Selbstladebüchse der Bruder des Antragstellers gewesen sei. Schließlich habe der Bruder die Türe geöffnet, aus seiner Wohnung den Schlüssel zum Kellerraum, der als Waffenraum gedient habe, geholt und selbst die Stahltür aufgeschlossen, die den Zugang zu den Waffen ermöglichte. Bei dieser Sachlage sei dem Antragsteller nicht nachzuweisen, selbst (und allein) die Verfügungsgewalt über die gesuchte und sichergestellte Waffe gehabt zu haben.
- [17]
- Dass er möglicherweise auch auf die Waffe hätte zugreifen können, ändere hieran nichts. Zudem müsse der Antragsteller auch nicht gewusst haben, dass seinem Bruder waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen worden seien. Gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung sei grundsätzlich auch eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen durch berechtigte Personen die - wie offenbar hier - in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, zulässig. (SA, 44).
- [18]
- Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht [A...] den Bruder des Antragstellers wegen unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 52 Abs. 3 Ziff. 2 a WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. (SA, 48).
- [19]
- Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 widerrief das Polizeipräsidium [B...] die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition und zur Mitnahme von Schusswaffen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Zugleich gab es dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € für den Fall der Nichtbefolgung auf, die Erlaubnisurkunden spätestens mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu übergeben. Weiter ordnete es an, die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten und darüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ferner erhob der Beklagte für die Entscheidung Verwaltungskosten i. H. v. 515,00 €.
- [20]
- Zur Begründung seiner Entscheidungen führte das Polizeipräsidium [B...] im Wesentlichen aus:
- [21]
- Die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die bei Erteilung der Erlaubnis zur Versagung geführt hätten. In der Person des Antragstellers sei nachträglich ein Versagungsgrund dadurch eingetreten, dass er entgegen seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unberechtigt an sich nehmen können. Er habe nämlich seinem Bruder [Iz...] den Zutritt zu seinem Waffenraum im Keller seines Hauses ermöglicht, obwohl er gewusst habe, dass sein Bruder nicht mehr Berechtigter i.S.d. Waffengesetzes gewesen sei. Dies sei im Rahmen einer Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft am 25. März 2010 bekannt geworden, weil sein Bruder damals den Durchsuchungsbeamten den Waffenraum geöffnet und ihnen die gesuchte Selbstladebüchse übergeben habe. Losgelöst davon, dass er bereits bei Auflösung des Waffenbestands seines Bruders hätte wissen müssen, dass dieser kein Berechtigter mehr nach dem Waffengesetz gewesen sei, habe er spätestens am 26. Juni 2009 durch den Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders wissen müssen, dass dieser nicht mehr über die erforderlichen Erlaubnisse nach dem Waffengesetz verfügt habe. Denn damals sei zu Gunsten des Antragstellers eine Ausnahme von dem sog. Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gemacht worden, um ihm den gleichzeitigen Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders zu ermöglichen.
- [22]
- Die Pflicht zur Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden folge aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruhe auf § 55 Abs. 1 und 58 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG).
- [23]
- Die Anordnung, Schusswaffen, über die der Antragsteller befugt die tatsächliche Gewalt ausgeübt habe, innerhalb einer angemessenen Frist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen, werde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Da der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht im Ermessen der Waffenbehörde stehe, eine derartige Entscheidung aber nicht wirkungslos bleiben dürfe, sei die Waffenbehörde gehalten, den nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckten Waffenbesitz zu beenden, rechtmäßige Zustände herzustellen und dadurch die Allgemeinheit vor Gefahren, die sich aus dem unsachgemäßen und/oder rechtswidrigen Umgang mit Schusswaffen und anderen gefährlichen Gegenständen ergeben können, zu schützen. Im Rahmen der Ermessensausübung überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eindeutig das persönliche Interesse des Antragstellers an der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen.
- [24]
- Die Gebührenforderung beruhe auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. den Tarifstellen 26.40 und 26.36 f) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 3. Juli 2001 (GV NRW 2001, 262) – AVerwGebO NRW –. Danach seien für den Widerruf der Erlaubnisse auf Waffenbesitzkarten und den Widerruf der europäischen Feuerwaffenpässe jeweils 240,00 € und für die Anordnung nach § 46 WaffG 35,00 € festzusetzen.
- [25]
- Am 10. Januar 2011 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 15. November 2010 Klage erhoben - 6 K 33/11 -, über die noch nicht entschieden worden ist.
- [26]
- Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
- [27]
- Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen vor:
- [28]
- Der angefochtene Bescheid sei bereits rechtswidrig, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden. Der Inhalt des Bandes 2 des vom Polizeipräsidium [B...] im vorliegenden Eilverfahren zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorganges sei seinem Anwalt vor dem Erlass des Widerrufsbescheids nicht zugänglich gemacht worden.
- [29]
- Der Widerrufsbescheid sei außerdem schon deshalb rechtswidrig, weil das Ergebnis der Durchsuchung des Waffenkellers des Antragstellers am 25. März 2010 nicht verwertbar sei. Ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss habe nicht vorgelegen. Zudem seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Der Antragsteller sei bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen. Ein unabhängiger Zeuge sei nicht hinzugezogen worden. Sein Bruder habe nicht rechtswirksam für ihn, den Antragsteller, in die Durchsuchung einwilligen können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bruder ordnungsgemäß belehrt worden sei.
- [30]
- Insbesondere aber seien hinreichende Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, auf den das Polizeipräsidium [B...] den Widerruf stütze, nicht gegeben.
- [31]
- Der Antragsteller habe seine Waffen so verwahrt, dass sie dem Zugriff anderer entzogen gewesen seien und sind. Von der Möglichkeit eines Nichtberechtigten, Zugriff zu nehmen, habe er nicht gewusst. Sein Bruder [Iz...] habe in keinem Zeitpunkt nach Ablauf seiner Berechtigung zum Besitz mit seinem, des Antragstellers, Wissen Zugriff auf die Waffen gehabt. Nachdem sein Bruder nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt gewesen sei, gebe es nämlich nur noch einen Schlüssel für die Tür des Waffenkellers, den der Antragsteller in seiner Wohnung verwahre, zu der sein Bruder keinen eigenen Schlüssel habe. Sein Bruder verfüge unter der Anschrift "[H. s] " lediglich über ein abgetrenntes Zimmer mit gesondertem Eingang. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisse das Polizeipräsidium [B...] die falsche Behauptung stütze, der Bruder habe über einen eigenen Schlüssel zum Waffenraum verfügt und jederzeit Zugriff auf die Waffen gehabt. Festgestellt worden sei lediglich, dass der Bruder am 25. März 2010 Zugriff auf den Schlüssel zum Waffenraum genommen habe. Für einen weiteren Zeitpunkt oder gar einen Zeitraum sei dies nicht festgestellt worden. Genauso wenig seien die konkreten Umstände aufgeklärt worden, unter denen der Bruder am 25. März 2010 in den Besitz des Schlüssels zum Waffenraum gelangt sei.
- [32]
- Die Behauptung des Polizeipräsidiums [B...] , der Bruder [Iz...] habe von Juni 2009 bis Oktober 2010 Zugang zur Waffenkammer gehabt, könne nicht nachvollzogen werden. Seit dem Jahr 2007 sei der Bruder nur sporadisch in Deutschland gewesen, weil er sich seitdem den Hauptteil des Jahres beruflich im Ausland aufhalte. Von Januar 2008 bis März 2010 habe sich sein Bruder ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Nach seinem Besuch in Deutschland sei der Bruder im April 2010 erneut arbeitsbedingt nach Indien ausgereist und halte sich seitdem - ebenfalls ununterbrochen - dort auf. Eine gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition habe schon deshalb - auch am 25. März 2010 - nicht vorgelegen.
- [33]
- Überdies sei es nicht korrekt, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit isoliert auf ein einzelnes Ereignis zu stützen, anstatt eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der das Polizeipräsidium [B...] allerdings nicht auf einen mehr als fünfzehn Jahre zurückliegenden Sachverhalt zurückgreifen dürfe. Vielmehr sei zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er seit mehr als zwanzig Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sei und die in diesem Zeitraum durchgeführten Überprüfungen jeweils zu einem positivem Ergebnis geführt hätten. Dies spreche eindeutig für seine Zuverlässigkeit.
- [34]
- Schließlich sei festzuhalten, dass das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, weil sich ein hinreichender Tatverdacht nicht ergeben habe. Mit Blick auf § 52 a WaffG habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal einen Anfangsverdacht bejaht. Selbst eine Verurteilung wegen einer nur fahrlässigen Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG sei nicht erfolgt.
- [35]
- Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 33/11 gegen Ziffer I, Ziffer II Satz 2 und Ziffer IV des Bescheides des Polizeipräsidiums [B...] vom 7. Dezember 2010 anzuordnen.
- [36]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [37]
- Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus:
- [38]
- Dem Antragsteller könne nicht geglaubt werden dass, nur er über einen Schlüssel für den Waffenkeller verfügt und diesen in seiner eigenen Wohnung, zu der auch nur er selbst einen Wohnungsschlüssel habe, aufbewahrt habe. Dagegen spreche, dass der Bruder [Iz...] den Polizeibeamten anlässlich der Durchsuchung des Objekts nicht nur den Zugang zum Waffenkeller verschafft, sondern auch einen dort befindlichen Stahlschrank habe aufschließen und die gesuchte Waffe aus dem Stahlschrank habe entnehmen können. Die Tatsache, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, sei für die Beurteilung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse unerheblich. Gegen den Antragsteller sei nämlich nicht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die sichere Aufbewahrung nach § 52 a WaffG ermittelt worden. Es sei auch als erwiesen anzusehen, dass seit vielen Jahren Schusswaffen und Munition i.S.d. § 13 Abs. 10 AWaffV gemeinsam aufbewahrt worden seien. Hierfür gebe es zahlreiche Belege. Deshalb hätte der Antragsteller spätestens ab dem 26. Juni 2009 Vorkehrungen treffen müssen, um das Betreten des Waffenkellers durch den Bruder auszuschließen. Eine geeignete Maßnahme wäre z.B. ein Austausch der Schließzylinder gewesen. Auch habe es sich nicht nur um ein isoliertes Ereignis gehandelt, weil der Bruder zu jedem beliebigen Zeitpunkt seit Juni 2009 bis Oktober 2010 (Anhörung im Widerrufsverfahren) habe Zugriff auf die Waffen im gemeinsamen Waffenkeller nehmen können.
- [39]
- Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, die Gerichtsakte 6 K 33/11 und den in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Leitz-Ordner mit 4 Vorgängen) verwiesen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Aachen | 6 K 33/11 | 18.07.2013
[ECLI:DE:VGAC:2013:0718.6K33.11.0A]
LDJR 2013, 1418
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger -
g e g e n
Polizeipräsidium [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenrechts
hier: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
hat die 6. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2013 für Recht erkannt:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen den durch das Polizeipräsidium [B...] (im Folgenden: Beklagter) ausgesprochenen Widerruf der ihm als Sportschützen seit dem 21. Mai 1990 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, aufgrund deren er insgesamt 26 erlaubnispflichtige Schusswaffen und ein erlaubnispflichtiges Wechselsystem besitzt. Seine Schusswaffen bewahrt der Kläger mit der zugehörigen Munition in einem Kellerraum seines Hauses auf, den er im Jahre 1992 zu einer Waffenkammer umgebaut hat.
- [2]
- Dem Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse vorausgegangen war der Widerruf der seinem Bruder, dem Zeugen [I...] , seit dem 14. April 1988 als Sportschützen erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse durch Bescheid des Beklagten vom 17. März 2008. Aufgrund dieser waffenrechtlichen Erlaubnisse besaß der Bruder des Klägers zuletzt insgesamt 49 erlaubnispflichtige Schusswaffen und drei erlaubnispflichtige Wechselsysteme, die er ebenfalls in der Waffenkammer im elterlichen Haus aufbewahrt hatte. Dem Bruder des Klägers wurde aufgegeben, seine Schusswaffen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten. Der Widerruf der dem Bruder des Klägers erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgte, weil bei einer Ende Januar 2008 erfolgten Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Bruders festgestellt worden war, dass dieser strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen zuletzt durch das Amtsgericht [A...] wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden war.
- [3]
- Der Bruder des Klägers erhob gegen den Widerrufsbescheid vom 17. März 2008 Klage beim erkennenden Gericht - 6 K 860/08 -. In einem Erörterungstermin am 11. Dezember 2008 wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbart, dass der Bruder des Klägers auf diesen - höchstens - sechs Schusswaffen übertragen könne. Welche sechs der insgesamt abzugebenden 49 Schusswaffen er auf den Kläger übertragen wolle, dürfe der Bruder des Klägers selbst entscheiden. Der Vertreter des Beklagten verlängerte in dem Erörterungstermin die in seinem Bescheid vom 17. März 2008 zum Überlassen der Waffen an einen Berechtigten gesetzte Frist für den Fall der Klagerücknahme im Termin bis zum 31. März 2009. Zugleich wies er den Bruder des Klägers darauf hin, dass er im Fall der Klagerücknahme nach dem 31. März 2009 nicht mehr Zugriff auf Waffen im Waffenkeller nehmen dürfe. Daraufhin nahm der Bruder des Klägers die Klage zurück.
- [4]
- Nach Ablauf der dem Bruder des Klägers bis zum 31. März 2009 eingeräumten Frist stellte der Beklagte fest, dass für eine der 49 Schusswaffen des Bruders - eine Selbstladebüchse - der Nachweis fehlte, dass er diese Waffe entweder einem Berechtigten überlassen, sie unbrauchbar gemacht oder sie der Vernichtung zugeführt hatte. Auf Nachfrage teilte der Bruder des Klägers am 20. Juli 2009 hierzu fernmündlich mit, die fragliche Selbstladebüchse werde beim Kläger aufbewahrt.
- [5]
- Am 30. November 2009 wurde gegen den Kläger und dessen Bruder nach einer Strafanzeige der Waffenbehörde des Beklagten ein Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, es liege der Verdacht nahe, dass der Bruder des Klägers die Selbstladebüchse aus seinem früheren Bestand einem Nichtberechtigten - dem Kläger - überlassen und sich damit nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 des Waffengesetzes (WaffG) strafbar gemacht habe. Gegenüber dem Kläger liege der Verdacht nahe, dass dieser mit der Selbstladebüchse eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde erworben habe, sie nun besitze und sich damit strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG gemacht habe (Staatsanwaltschaft [A...] - 601 Js 43/10 -). In diesem Ermittlungsverfahren erging unter dem 29. Januar 2010 ein amtsgerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss.
- [6]
- Zur Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses wurde das Haus des Klägers, in dem sich die Waffenkammer befindet, am 25. März 2010 durch Polizeibeamte aufgesucht. Den Polizeibeamten wurde durch den Bruder des Klägers geöffnet, der sich ausweislich eines Vermerks des den Einsatz leitenden Polizeibeamten, des Zeugen [Iz...] , vom 26. März 2010 mit der Maßnahme sofort einverstanden erklärt, aus seiner Wohnung den Schlüssel zu dem Kellerraum, der als Waffenraum dient, geholt und die Stahltür aufgeschlossen habe. In dem Raum habe eine Vielzahl von Langwaffen offen an den Wänden gehangen. Aus einem separat verschlossenen Stahlschrank habe der Bruder des Klägers die gesuchte Waffe entnommen und sie den Beamten ausgehändigt. In dem Schrank hätten sich noch etwa zehn weitere Langwaffen befunden. Im Schrank und auf einer Werkbank hätten sich überdies eine Vielzahl von Munition und Hülsen sowie eine Vorrichtung zum Befüllen von Hülsen befunden. Der Bruder des Klägers habe angegeben, diese Waffen und die Munition würden dem hierzu berechtigten Kläger gehören.
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- Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft [A...] das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein und führte zur Begründung aus, ein Tatnachweis sei mit einer für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nicht zu führen. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass Besitzer und verantwortlicher Gewahrsamsinhaber der Selbstladebüchse sein Bruder gewesen sei. Schließlich habe der Bruder die Türe geöffnet, aus seiner Wohnung den Schlüssel zum Kellerraum, der als Waffenraum diene, geholt und selbst die Stahltür aufgeschlossen, die den Zugang zu den Waffen ermöglicht habe. Bei dieser Sachlage sei dem Kläger nicht nachzuweisen, selbst (und allein) die Verfügungsgewalt über die gesuchte und sichergestellte Waffe gehabt zu haben. Dass er möglicherweise auch auf die Waffe habe zugreifen können, ändere hieran nichts. Zudem müsse der Kläger auch nicht gewusst haben, dass seinem Bruder waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen worden seien. Gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) sei grundsätzlich auch eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen durch berechtigte Personen die - wie offenbar hier - in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, zulässig.
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- Mit inzwischen rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht [A...] den Bruder des Klägers wegen unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 52 Abs. 3 Ziff. 2 a WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.
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- Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Dezember 2010 widerrief der Beklagte schließlich die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition und zur Mitnahme von Schusswaffen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Zugleich gab er dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,-- € für den Fall der Nichtbefolgung auf, die Erlaubnisurkunden spätestens mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu übergeben. Weiter ordnete er an, die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen, sie unbrauchbar zu machen oder sie zu vernichten und darüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ferner erhob der Beklagte für die Entscheidung Verwaltungsgebühren i.H.v. 515,-- €. Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die bei Erteilung der Erlaubnis zur Versagung geführt hätten. In der Person des Klägers sei nachträglich ein Versagungsgrund dadurch eingetreten, dass er entgegen seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unberechtigt an sich nehmen können. Er habe nämlich seinem Bruder den Zutritt zu seinem Waffenraum im Keller seines Hauses ermöglicht, obwohl er gewusst habe, dass sein Bruder nicht mehr Berechtigter i.S.d. Waffengesetzes gewesen sei. Dies sei im Rahmen einer Durchsuchung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft am 25. März 2010 bekannt geworden, weil sein Bruder damals den Durchsuchungsbeamten den Waffenraum geöffnet und ihnen die gesuchte Selbstladebüchse übergeben habe. Losgelöst davon, dass er bereits bei Auflösung des Waffenbestands seines Bruders habe wissen müssen, dass dieser kein Berechtigter mehr nach dem Waffengesetz gewesen sei, habe er spätestens am 26. Juni 2009 durch den Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders wissen müssen, dass dieser nicht mehr über die erforderlichen Erlaubnisse nach dem Waffengesetz verfügt habe. Denn damals sei zu Gunsten des Klägers eine Ausnahme von dem sog. Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gemacht worden, um ihm den gleichzeitigen Erwerb von sechs Schusswaffen seines Bruders zu ermöglichen. Die Pflicht zur Rückgabe aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden folge aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Androhung eines Zwangsgeldes beruhe auf §§ 55 Abs. 1 und 58 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Anordnung, Schusswaffen, über die der Kläger befugt die tatsächliche Gewalt ausgeübt habe, innerhalb einer angemessenen Frist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen, werde auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Da der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht im Ermessen der Waffenbehörde stehe, eine derartige Entscheidung aber nicht wirkungslos bleiben dürfe, sei die Waffenbehörde gehalten, den nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckten Waffenbesitz zu beenden, rechtmäßige Zustände herzustellen und dadurch die Allgemeinheit vor Gefahren, die sich aus dem unsachgemäßen und/oder rechtswidrigen Umgang mit Schusswaffen und anderen gefährlichen Gegenständen ergeben können, zu schützen. Im Rahmen der Ermessensausübung überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eindeutig das persönliche Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen. Die Gebührenforderung beruhe schließlich auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. den Tarifstellen 26.40 und 26.36 f) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Danach seien für den Widerruf der Erlaubnisse auf Waffenbesitzkarten und den Widerruf der europäischen Feuerwaffenpässe jeweils 240,-- € und für die Anordnung nach § 46 WaffG 35,-- € festzusetzen.
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- Am 10. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich unter dem Aktenzeichen 6 L 8/11 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung von Klage und Eilantrag trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Es sei keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt worden. Der Inhalt des Bandes 2 des vom Polizeipräsidium [B...] im vorliegenden Eilverfahren zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorganges sei seinem Anwalt vor dem Erlass des Widerrufsbescheids nicht zugänglich gemacht worden. Der Widerrufsbescheid sei außerdem schon deshalb rechtswidrig, weil das Ergebnis der Durchsuchung des Waffenkellers des Klägers am 25. März 2010 nicht verwertbar sei. Ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss habe nicht vorgelegen. Zudem seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. Der Kläger sei bei der Durchsuchung nicht anwesend gewesen. Ein unabhängiger Zeuge sei nicht hinzugezogen worden. Sein Bruder habe nicht rechtswirksam für ihn, den Kläger, in die Durchsuchung einwilligen können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Bruder ordnungsgemäß belehrt worden sei. Der Widerrufsbescheid werde im Ergebnis auf ein Fehlverhalten des Bruders gestützt, dass vom Beklagten initiiert worden sei. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus dürfe dies nun nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Es seien überdies keine hinreichenden Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, auf den der Beklagte den Widerruf stütze, gegeben. Der Kläger habe seine Waffen so verwahrt, dass sie dem Zugriff anderer entzogen gewesen seien. Von der Möglichkeit eines Nichtberechtigten, Zugriff zu nehmen, habe er nicht gewusst. Sein Bruder habe zu keinem Zeitpunkt nach Ablauf seiner Berechtigung zum Waffenbesitz mit Wissen des Klägers Zugriff auf die Waffen gehabt. Nachdem sein Bruder nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigt gewesen sei, habe er das Schloss ausgetauscht und den Schlüssel in seiner Wohnung verwahrt, zu der sein Bruder keinen eigenen Schlüssel habe. Sein Bruder habe unter der Anschrift [H...] lediglich über ein abgetrenntes Zimmer mit gesondertem Eingang verfügt. Er habe auch nur am 25. März 2010 Zugriff auf den Schlüssel zum Waffenraum genommen. Für einen weiteren Zeitpunkt oder gar einen Zeitraum sei dies nicht festgestellt worden. Die Behauptung des Beklagten, sein Bruder habe von Juni 2009 bis Oktober 2010 Zugang zur Waffenkammer gehabt, könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Seit dem Jahr 2007 sei der Bruder nur sporadisch in Deutschland gewesen, weil er sich seitdem den Hauptteil des Jahres beruflich im Ausland aufhalte. Von Januar 2008 bis März 2010 habe sich sein Bruder ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Nach seinem Besuch in Deutschland sei der Bruder im April 2010 erneut arbeitsbedingt nach Indien ausgereist und halte sich seitdem - ebenfalls ununterbrochen - dort auf. Eine gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition habe schon deshalb - auch am 25. März 2010 - nicht vorgelegen. Überdies sei es nicht korrekt, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit isoliert auf ein einzelnes Ereignis zu stützen, anstatt eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der der Beklagte zugunsten des Klägers zu berücksichtigen habe, dass dieser seit mehr als zwanzig Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sei und die in diesem Zeitraum durchgeführten Überprüfungen jeweils zu einem positivem Ergebnis geführt hätten. Dies spreche eindeutig für seine Zuverlässigkeit. Schließlich sei festzuhalten, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, weil sich ein hinreichender Tatverdacht nicht ergeben habe. Mit Blick auf § 52 a WaffG habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal einen Anfangsverdacht bejaht. Selbst eine Verurteilung wegen einer nur fahrlässigen Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4 WaffG sei nicht erfolgt. Letztlich sei sein Bruder inzwischen verheiratet und lebe in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Frau in [T...] .
- [11]
- Das Zimmer im elterlichen Haus, in dem sich die Waffenkammer befinde, stehe dem Bruder nicht mehr zur Verfügung. Überdies verwahre der Kläger den Schlüssel zum Waffenraum inzwischen nicht mehr so wie früher. Er trage den Schlüssel vielmehr immer bei sich. Vor diesem Hintergrund könne für die Zukunft ausgeschlossen werden, dass der Bruder noch einmal unberechtigt in den Besitz des Schlüssels zum Waffenraum gelangen könne. Ein Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig.
- [12]
- Der Kläger beantragt, die Verfügung des Polizeipräsidiums [B...] vom 7. Dezember 2010 aufzuheben.
- [13]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [14]
- Er bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dem Kläger könne schon nicht geglaubt werden, dass nur er über einen Schlüssel für den Waffenkeller verfügt und diesen in seiner eigenen Wohnung, zu der auch nur er selbst einen Wohnungsschlüssel habe, aufbewahrt habe. Dagegen spreche, dass der Bruder den Polizeibeamten anlässlich der Durchsuchung des Objekts nicht nur den Zugang zum Waffenkeller verschafft, sondern auch einen dort befindlichen Stahlschrank habe aufschließen und die gesuchte Waffe aus dem Stahlschrank habe entnehmen können. Die Tatsache, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, sei für die Beurteilung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse unerheblich. Gegen den Kläger sei nämlich nicht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die sichere Aufbewahrung nach § 52 a WaffG ermittelt worden. Es sei auch als erwiesen anzusehen, dass seit vielen Jahren Schusswaffen und Munition i.S.d. § 13 Abs. 10 AWaffV gemeinsam aufbewahrt worden seien. Hierfür gebe es zahlreiche Belege. Deshalb hätte der Kläger spätestens ab dem 26. Juni 2009 Vorkehrungen treffen müssen, um das Betreten des Waffenkellers durch den Bruder auszuschließen. Eine geeignete Maßnahme wäre z.B. ein Austausch des Schließzylinders gewesen. Auch habe es sich nicht nur um ein isoliertes Ereignis gehandelt, weil der Bruder zu jedem beliebigen Zeitpunkt seit Juni 2009 bis Oktober 2010 (Anhörung im Widerrufsverfahren) habe Zugriff auf die Waffen im gemeinsamen Waffenkeller nehmen können. Dass der Bruder inzwischen nicht mehr - jedenfalls zeitweise - in dem Haus wohne, führe ebenso wenig zu einer anderen Betrachtung wie der Umstand, dass der Kläger den Schlüssel zum Waffenraum nicht mehr in seiner Wohnung aufbewahre. Es habe sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gehandelt, da der Bruder, dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen seiner Unzuverlässigkeit entzogen worden seien, problemlos auf die Waffen habe Zugriff nehmen können. Bei dieser Sachlage reiche der beanstandete Verstoß für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus.
- [15]
- Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. August 2011 als unbegründet abgelehnt (6 L 8/11). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 13. März 2012 zurückgewiesen (20 B 1149/11).
- [16]
- Die Kammer hat in einem Erörterungstermin am 9. Januar 2013 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. In diesem Termin hat sie zudem Beweis erhoben, und zwar zu den Umständen der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition im Waffenkeller des Klägers durch Vernehmung des Bruders [I...] sowie zum Ablauf der am 25. März 2010 in diesem Waffenkeller vorgenommenen Ingewahrsamnahme einer Schusswaffe durch Vernehmung des Zeugen Karl-Heinz [Iz...] . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.
- [17]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 6 L 8/11, auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft [A...] (601 Js 43/10) und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«