VG Ansbach | AN 13b D 10.01461 | 06.05.2011
- Details
- vom Freitag, 06. Mai 2011 02:00
Bibliografie
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
AN 13b D 10.01461 | 06.05.2011 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
13. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGANSBA:2011:0506.AN13b.D10.01461.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§§ 203, 353 b StGBV-SUCHE, § 184 b StGBV-SUCHE, § 246 StGBV-SUCHE, § 53 WaffGV-SUCHE, §§ 10 Abs. 4, 52 Abs. 3 Satz 2 a WaffGV-SUCHE, § 52 Abs. 3 Nr 2a WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEBesitz, Drogen, Pflichten, Schreckschusspistole, Straftat, Führen, Aufbewahrung, Kinder, Polizeibeamte, Erlaubnis | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2011, 5288 https://lexdejur.de/ldjr5288 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Ansbach, Urteil vom 06. Mai 2011 - AN 13b D 10.01461 [ECLI:DE:VGANSBA:2011:0506.AN13b.D10.01461.0A] - lexdejur VG Ansbach, Urteil vom 06. Mai 2011 - AN 13b D 10.01461 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGANSBA:2011:0506.AN13b.D10.01461.0A]
LDJR 2011, 5288
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
Polizeipräsidium München [...],
- Kläger -
g e g e n
- Beklagter -
w e g e n
Disziplinarrechts der Landesbeamten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 13b. Kammer, [...] auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. Mai 2011 folgendes Urteil:
T e n o r
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger will mit der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erreichen.
- [2]
- Der am [...] 1975 geborene Beklagte trat mit Wirkung vom [...] 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinen Dienst als Polizeimeisteranwärter bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei an.
- [3]
- Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:
- [4]
- [...] 1998 Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe [...] 2000 Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (3,16)“, Platzziffer [...] von 346 Prüfungsteilnehmern [...] 2000 Ernennung zum Polizeimeister [...] 2001 Ernennung zum Polizeiobermeister [...] 2002 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Der Beklagte verrichtete seinen Dienst seit dem [...] 2004 bis zu seiner Suspendierung bei der Polizeiinspektion (PI) [...], unterbrochen durch die Abordnung zur Kriminalpolizeiinspektion (KPI) [...] in der Zeit vom [...] 2005 bis [...] 2005. In seiner letzten periodischen Beurteilung - für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2005 - erzielte er ein Gesamturteil von 7 Punkten.
- [5]
- Der Beklagte ist seit dem [...] geschieden (Amtsgericht [...], Urteil vom 22. Juni 2009, in Beiakte V, Unterordner B). Er hat zwei Kinder.
- [6]
- Er bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8. Mit Ausnahme des unter Abschnitt VI dargestellten Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder strafnoch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
- [7]
- Gegen den Beklagten wurden unter dem Aktenzeichen [...] strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts, die unter Abschnitt IV geschilderten Straftaten begangen zu haben, eingeleitet.
- [8]
- Mit Verfügung des Polizeipräsidiums [……] vom 21. Dezember 2006 wurde dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBG).
- [9]
- Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 leitete das Polizeipräsidium [...] gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Disziplinarverfahren ein (Nr. I.) und gab das Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz BayDG an das Polizeipräsidium München als Disziplinarbehörde ab (Nr. II.).
- [10]
- Zur Sache wurde in der Verfügung vom 5. Februar 2007 ausgeführt, dass der Beklagte nach dem bisherigen Ergebnis der durchgeführten, noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen in dem dringenden Verdacht stehe, die nachfolgend genannten Straftaten begangen zu haben. Das vorläufige strafrechtliche Ermittlungsergebnis werde zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht:
- [11]
- Der Beklagte habe Privatgeheimnisse sowie das Dienstgeheimnis und die besondere Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 203, 353 b StGB verletzt. Aufgrund von Angaben des Drogendealers [...] gegenüber der Kriminalpolizei bestehe gegen den Beklagten der dringende Verdacht, dass er Ende März 2006 eine dienstinterne Liste über Kokainstraftaten an diesen weitergegeben habe, wofür er „eine Nase voll“ habe bekommen wollen.
- [12]
- Allgemeiner Verstoß gegen § 29 BtMG mit Amphetamin in Tabletten-/Kapselform. Etwa Mitte März 2006 habe [...] nach seiner Aussage dem Beklagten in einer Diskothek eine Ecstasy-Pille gegeben, die der Beklagte konsumiert habe.
- [13]
- Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184 b StGB. Am 20. Dezember 2006 sei im Büro des Beklagten im Anwesen [...]straße [...] in [...] eine externe Festplatte sichergestellt worden, deren Auswertung ergeben habe, dass sich auf einer Seite drei Bilder mit kinderpornographischen Darstellungen, deren Besitz nach der vorgenannten Vorschrift strafbar sei, befunden hätten.
- [14]
- Unterschlagung gemäß § 246 StGB in Verbindung mit einer OWi gemäß § 53 WaffG. Im Kellerbüro des Beklagten im Anwesen [...]Straße [..] in [...] seien neben anderen relevanten Gegenständen bzw. Unterlagen 24 Schuss dienstlicher Munition der Marke „Sintox-Standard“, 9x19 SX, sichergestellt worden. Die Munition sei dort völlig ungesichert und frei zugänglich gelagert worden. Die Munition, deren Wert 5,20 EUR betrage, werde heute nur noch zu Trainingszwecken beim dienstlichen Schießen, aber nicht mehr im täglichen Dienstgebrauch verwendet, so dass davon auszugehen sei, dass der Beklagte sich diese Munition ohne dienstliche Erlaubnis angeeignet habe.
- [15]
- Verstoß nach §§ 10 Abs. 4, 52 Abs. 3 Satz 2 a WaffG wegen fehlenden „kleinen Waffenscheines“. Bei einer Durchsuchung des Privat-PKWs des Beklagten sei am 20. Dezember 2006 im Handschuhfach eine Schreckschusspistole der Marke UMAREX, Brigadier, Modell 95, 8mmK aufgefunden worden, für deren Führen nach dem neuen Waffenrecht ein sog. „kleiner Waffenschein“ erforderlich sei, den der Beklagte nach den bisherigen Erkenntnissen nicht besitze. Die geladene Platzpatronenmunition habe sich jedoch für diese Waffe nicht geeignet, so dass die Schreckschusspistole mit dieser Art Munition nicht funktionsfähig gewesen sei.
- [16]
- Das eingeleitete Disziplinarverfahren werde an die Disziplinarbehörde abgegeben, da das Polizeipräsidium [...] seine Disziplinarbefugnis nicht für gegeben halte (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 BayDG). Es lägen gravierende Pflichtverletzungen vor, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben würden. Allein der Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit nach Art. 69 BayBG mache eine statusrelevante Disziplinarmaßnahme oberhalb der Gehaltskürzung notwendig. Nach gegenwärtigem Verfahrensstand wäre bei Erwiesenheit der genannten Dienstpflichtverletzungen Disziplinarklage nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu erheben, so dass die Disziplinarbefugnis der Disziplinarbehörde eröffnet sei.
- [17]
- Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 bestätigte das Polizeipräsidium München dem Polizeipräsidium [...] gegenüber die Übernahme des Disziplinarverfahrens.
- [18]
- Mit gegen Postzustellungsurkunde am 22. Februar 2007 zugestelltem Schreiben vom 19. Februar 2007 (Beiakte II, Blatt 27 ff.) teilte das Polizeipräsidium München dem Beklagten die Einleitung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen durch das Schreiben des Polizeipräsidiums [...] vom 5. Februar 2007 mit und schilderte ihm den ihm zur Last gelegten Sachverhalt (vgl. dazu unter Abschnitt IV). Er stehe in dem Verdacht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, da er gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG), gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG), gegen seine Pflicht, allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG in Verbindung mit der EDV-Rahmenrichtlinie vom 1. März 2001), sowie gegen seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG), verstoßen habe. Dem Beklagten werde Gelegenheit gegeben, sich zu den beabsichtigten Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen zu äußern. Das Disziplinarverfahren werde bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.
- [19]
- Im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen stellte Professor Dr. med. [...], Institut für Rechtsmedizin der Universität [...], mit Schreiben vom 26. Februar 2007 (Beiakte III, Blatt 124, 125) fest, dass eine vom Beklagten herrührende, am 20. Dezember 2006 entnommene Blutprobe Cannabinoide, nämlich THC und THC-Carbonsäure, enthalte.
- [20]
- Mit Verfügung vom 14. März 2007 enthob das Polizeipräsidium München als Disziplinarbehörde den Beklagten vorläufig des Dienstes (Art. 39 Abs. 1 BayDG), behielt 10 v. H. seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung ein (Art. 39 Abs. 2 BayDG) und stellte die Zahlung von Stellenzulagen im Sinne von Nr. 42 BBesGVwV ein.
- [21]
- Auf den Antrag des Beklagten gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG hin setzte die Disziplinarkammer gemäß Art. 61 Abs. 2 BayDG die Einbehaltung von Bezügen - nur gegen diese richtete sich der Antrag - mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 16. Juli 2007 - AN 13b DA 07.01191 aus.
- [22]
- Durch seit dem 2. Mai 2008 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts [...] vom 31. März 2008 - [...] wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt (§ 52 Abs. 3 Nr 2a WaffG in Verbindung mit Anlage 2 zum WaffG, §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 353b Abs. 1 Nr 1, 4, 52, 53 StGB).
- [23]
- Dem Urteil des Amtsgerichts [...] vom 31. März 2008 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- [24]
- Der Angeklagte übergab zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 29.03.2006 und Mai 2006 eine 27seitige Lageauskunft über Betäubungsmittelstraftaten mit Kokain im Bereich des Polizeipräsidiums [...] an den Zeugen und mittlerweile anderweitig rechtskräftig verurteilten [...]. Diese Lageauskunft hatte der Angeklagte, der Polizeibeamter ist, am 29.03.2006 an seinem damaligen Arbeitsplatz bei der Polizeiinspektion [...], über entsprechende polizeiliche Datenbanken abgefragt. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass diese Informationen der Geheimhaltung unterliegen und nicht an andere weitergegeben werden durften. Weiterhin wusste der Angeklagte, dass der Zeuge [...] selbst im Bereich des Betäubungsmittelhandels tätig war und die Bekanntgabe an diesen damit zur Gefährdung des Erfolgs der teilweise noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren und die Weitergabe solcher Informationen das Vertrauen der Bevölkerung in die Strafverfolgungsbehörden massiv beeinträchtigen würde.
- [25]
- Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
- [26]
- Der Angeklagte führte zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt am oder kurz vor dem 20.12.2006 in seinem Pkw, den er in der [...]straße in [...] parkte, eine Schreckschusspistole, Marke Umarex, Brigadier, mit PTB-Zeichen, die am 20.12.2006 dort aufgefunden wurde, mit sich. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug in Kenntnis der Waffe auf öffentlichen Grund benutzte, führte er die Waffe damit außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen befriedeten Besitztums.
- [27]
- Der Angeklagte war nicht im Besitz der dafür notwendigen waffenrechtlichen Erlaubnis.
- [28]
- Am 20.12.2006 hatte der Angeklagte, wie von ihm zumindest billigend in Kauf genommen, auf der von ihm allein benutzten USB Festplatte „Maxtor“, die er in den von ihm angemieteten Räumen in der [...]straße [...] in [...] aufbewahrte, die kinderpornografische Datei „[...].jpg“ mit dem Bild „[...].jpg“ abgespeichert und somit in Besitz.
- [29]
- Auf diesem Bild ist ein reales Geschehen abgebildet, nämlich der Oralverkehr mit Kindern und damit der sexuelle Missbrauch von Kindern.“ Bei der Strafzumessung ging das Amtsgericht [...] hinsichtlich der einzelnen verwirklichten Straftatbestände davon aus, dass für den Geheimnisverrat eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe und für den Verstoß gegen das Waffengesetz und den Besitz kinderpornographischer Dateien zusammen eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen á 50,00 EUR tat- und schuldangemessen seien.
- [30]
- Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Beiakte II, Blatt 168 ff.) setzte das Polizeipräsidium München als Disziplinarbehörde nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDG das Disziplinarverfahren fort. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, welcher Handlungen er verdächtigt wurde. Neben dem von Amtsgericht [...] in seinem Urteil vom 31. März 2008 festgestellten Sachverhalt wurde ihm vorgeworfen, etwa Mitte März 2006 anlässlich eines Treffens mit [...] in der Diskothek „[...]“ in [...] eine von letzterem erhaltene EcstasyPille konsumiert, in seinem Kellerbüro in [...], [...]Straße [..], ungesichert 24 Schuss dienstlicher Munition ohne Erlaubnis aufbewahrt, entgegen den Vorschriften dort dienstliche Unterlagen (Richtlinien, Lagekurzauskünfte) aufbewahrt und in seinem Privatbüro in [...], [...], eine blaue Feinwaage mit der Aufschrift „LAB SCALE“ - eine Waage, wie sie häufig von Drogenkonsumenten bzw. dealern bei Abwiegen von Betäubungsmitteln verwendet wird - aufbewahrt zu haben, an deren Klemmvorrichtung sich Cannabis-Anhaftungen befunden hätten. In der Zeit vom 23. Februar bis 26. Februar 2007 habe er privat Rauschmittel (Haschisch oder Marihuana) konsumiert. Er stehe daher unter dem Verdacht, ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 BayBG begangen zu haben, indem er gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und seine Pflicht zur Verschwiegenheit über bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verstoßen zu haben. Ihm werde gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
- [31]
- Der Beklagte wurde im Schreiben vom 27. Februar 2009 im Sinne des Art. 22 Abs. 1 BayDG belehrt.
- [32]
- Durch seine Bevollmächtigten ließ der Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2009 (Beiakte II, Blatt 180 ff.) Stellung nehmen.
- [33]
- Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 (Beiakte II, Blatt 197 ff.) - welches diesbezüglich eine Belehrung gemäß Art. 22 Abs. 1, 2 BayDG enthielt - dehnte die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf den Verdacht, ungenehmigt eine Nebentätigkeit auszuführen, aus (vgl. auch Beiakte II, Blatt 203 ff.).
- [34]
- Unter dem Datum des 6. Mai 2009 (Beiakte II, Blatt 202) erstellte Polizeidirektor [...], PI [...], ein Persönlichkeitsbild des Beklagten. Ihm wurden schnelle Einarbeit in sein Aufgabengebiet, fundiertes EDV-Fachwissen, Unterstützung aller Beschäftigung der Dienststelle, nicht zu beanstandendes Auftreten, höflicher und korrekter Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen sowie tadelloses äußeres Erscheinungsbild bescheinigt. Er sei in seinem Arbeitsbereich ein engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter gewesen.
- [35]
- Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 (Beiakte II, Blatt 213 f.) nahmen die Bevollmächtigten des Beklagten hinsichtlich der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens dahingehend Stellung, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, sondern lediglich um ein unbedenkliches Hobby handle.
- [36]
- Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (Beiakte II, Blatt 229 ff.) gab die Disziplinarbehörde dem Beklagten unter Schilderung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe - an dem Vorwurf der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit wurde nicht festgehalten - Gelegenheit zur abschließenden Äußerung im Sinne des Art. 32 BayDG.
- [37]
- Mit Schreiben vom 1. April 2010 äußerten sich die Bevollmächtigten des Beklagten.
- [38]
- Mit Schreiben vom 27. April 2010 (Beiakte II, Blatt 250) teilte die Disziplinarbehörde den Bevollmächtigten des Beklagten mit, dass sie den Vorwurf, der Beklagte habe etwa Mitte März 2006 im Beisein von [...] in der Diskothek „[...]“ in [...] eine Ecstasy-Pille konsumiert, gemäß Art. 21 Abs. 2 BayDG aus dem laufenden Disziplinarverfahren ausscheide.
- [39]
- Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Beiakte II, Blatt 252) beteiligte die Disziplinarbehörde den Personalrat bei dem Polizeipräsidium [...]. Dem Personalrat wurde unter Beifügung eines Vorentwurfes der beabsichtigten Disziplinarklage mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben.
- [40]
- Der Personalrat bei dem Polizeipräsidium [...] teilte der Disziplinarbehörde mit Schreiben vom 17. Juni 2010 mit, dass er der beabsichtigten Maßnahme der Disziplinarbehörde zustimme.
- [41]
- Mit am 14. Juli 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 8. Juli 2010 erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
- [42]
- Zur Begründung wurde nach Darstellung der dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (neben dem von Amtsgericht [...] in seinem Urteil vom 31. März 2008 festgestellten Sachverhalt die Vorwürfe, in seinem Kellerbüro in [...], [...]Straße [..], ungesichert 24 Schuss dienstlicher Munition ohne Erlaubnis aufbewahrt, entgegen den Vorschriften dienstliche Unterlagen - Richtlinien, Lagekurzauskünfte - aufbewahrt und in seinem Privatbüro in [...], [...]straße [..], eine blaue Feinwaage mit der Aufschrift „LAB SCALE“ - eine Waage, wie sie häufig von Drogenkonsumenten bzw. dealern bei Abwiegen von Betäubungsmitteln verwendet wird - aufbewahrt zu haben, an deren Klemmvorrichtung sich Cannabis-Anhaftungen befunden hätten und in der Zeit vom 23. Februar bis 26. Februar 2007 privat Rauschmittel - Haschisch oder Marihuana - konsumiert zu haben), seines persönlichen und beruflichen Werdegangs, des Ganges des Disziplinarverfahrens, der durchgeführten Ermittlungen und der Beweismittel im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte ansonsten noch nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die tatsächlichen Feststellungen des seit 2. Mai 2008 rechtskräftigen Strafurteils seien gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend. Durch sein Verhalten habe der Beklagte grob gegen seine Pflichten, die Gesetze zu beachten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und seine Pflicht zur Verschwiegenheit über bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verstoßen zu haben. Er habe damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. begangen. Es handle sich bei den dargestellten Sachverhalten insgesamt um schwerwiegende, auf den Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten zielende Verstöße, die geeignet seien, das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, aber auch der Kollegen in die pflichtgemäße Amtsführung des Beklagten zu erschüttern. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu den Haupt- und Kernpflichten eines Beamten. Der Beklagte habe Herrn [...] nicht nur über diverse Drogengeschäfte und persönliche Daten von mutmaßlichen Drogendealern unterrichtet, sondern habe ihm auch eigeninitiativ einen 27seiteigen Lagebericht über Betäubungsmittelstraftaten mit Kokain im Bereich des Polizeipräsidiums [...] übergeben. Er habe keinen Einfluss darauf gehabt, was Herr [...] mit diesen Daten vorgehabt habe und ob er weiteren Personen diese streng vertraulichen Informationen zukommen lasse. Die besondere disziplinäre Relevanz dieses Vorganges liege darin, dass durch die Verwirklichung des diesbezüglichen Straftatbestandes ein Rechtsgut verletzt werde, dessen Schutz dem Beklagten als Polizeibeamten obliege. Der Konsum von Cannabis-Produkten stelle unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um ein strafbares Verhalten handle, einen vorsätzlichen Verstoß gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbediensteten dar. Er könne dann auch bspw. keine Kraftfahrzeuge führen. Bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Der Besitz trage nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht würden, er bewirke auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder fortlaufend eingegriffen werde, ohne dass diese sich dagegen wirksam wehren könnten. Es drohe durch derlei Taten dem Beamtentum auch generell ein immenser Ansehensschaden. Der Verstoß des Beklagten gegen das Waffenrecht verstärke den gewonnenen Eindruck, der Beklagte wolle sich trotz seiner Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamter weder den gesellschaftlichen noch den gesetzlich vorgegebenen Regeln unterwerfen. Er lasse deutlich seine charakterlichen Mängel zu Tage treten. Die Aneignung der Munition sowie die Aufbewahrung dienstlicher Unterlagen in den privaten Räumlichkeiten des Beklagten sei entgegen der ihm bekannten Weisungslage erfolgt und lasse deutliche Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit erkennen. Der Beklagte habe schuldhaft im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. seine Dienstpflichten verletzt. Das Verhalten des Beklagten stelle ein Dienstvergehen dar, dessen Schwere und damit die disziplinären Folgen hier von folgenden Umständen maßgeblich bestimmt würden: zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er bislang weder strafnoch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er habe im Straf- und Disziplinarverfahren zumindest das äußere Tatgeschehen eingeräumt und in gewissem Maße Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Das von PD [...] erstellte Persönlichkeitsbild sei positiv. Zu seinen Lasten wirkten sich jedoch die Schwere und die Anzahl der Dienstvergehen aus. Den disziplinarrechtlichen Schwerpunkt bilde der Vorwurf des Geheimnisverrats. Der Beklagte habe durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass er offensichtlich seine bestehende Freundschaft/Bekanntschaft über seine Aufgaben als Polizeibeamter stelle und es dabei hinnehme, sich sowohl dienstpflichtwidrig als auch strafrechtlich relevant zu verhalten. Der Beklagte habe dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich verloren.
- [43]
- Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 ließ der Beklagte durch seine Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass, auch wenn dem Beklagten ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen sei, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht geboten sei, weil der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren habe. Es gebe keine Regelrechtsprechung hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Geheimnisverrats. Das Spektrum der möglichen Maßnahmen reiche von der Verhängung einer Geldbuße bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme orientiere sich an Art. 14 BayDG. Von besonderer Bedeutung sei vorliegend, dass die Dienstpflichtwidrigkeit, auf welche der Kläger die Disziplinarklage im Wesentlichen stütze, aus einer grundsätzlich positiven Motivation des Beklagten heraus erfolgt sei. Zielsetzung des Beklagten sei es ausschließlich gewesen, Herrn [...] als Quelle zur Gewinnung von Informationen zum Zweck der Verbrechensbekämpfung zu nutzen. Zwar sei das eigenmächtige Verhalten des Beklagten insoweit eine Dienstpflichtwidrigkeit, aber seine grundsätzlich positive Motivation sei maßnahmemildernd einzubeziehen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Das Urteil des Amtsgerichts [...] enthalte keine Feststellungen dahingehend, in welchem konkreten Zusammenhang die Unterlagen in den Besitz des [...] gekommen seien. In die Maßnahmebemessungsüberlegungen sei einzubeziehen, dass eine Weiterverbreitung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen über die Person des Herrn [...] hinaus nicht erfolgt sei. Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Schriften genüge die strafrechtliche Ahndung; für eine gesonderte Verfolgung als Dienstpflichtverletzung sei kein Raum. Die fragliche Datei sei im Rahmen der Dienstverrichtung des Beklagten auf dessen private Festplatte gelangt, von dem Beklagten nach Beendigung der dienstlichen Befassung gelöscht worden und lediglich aufgrund der faktischen Unmöglichkeit einer vollständigen Datenbeseitigung ohne physische Vernichtung des Speichermediums noch vorhanden gewesen. Soweit es um den Vorwurf bezüglich der Schreckschusspistole gehe, sei er nicht erwiesen. Es werde deshalb beantragt, KHK [...] als Zeugen zum Fundort der Munition zu vernehmen. Soweit es um den Besitz der Feinwaage gehe, sei dieser allein weder strafnoch disziplinarrechtlich von Belang. Der Beklagte habe diese Feinwaage ausschließlich im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen benutzt. Er habe damit zeitnah sichergestellte Betäubungsmittelmengen feststellen wollen. Es werde beantragt, EKHK [...], KHK [...] und den Polizeiangestellten [...] dazu als Zeugen zu vernehmen, durch wen und an welchem Ort die Waage aufgefunden worden sei. Es sei zutreffend, dass der Konsum von Betäubungsmitteln eine Dienstpflichtwidrigkeit darstelle. Das Ansehen der Polizei sei dadurch aber nicht beeinträchtigt worden. Der Beklagte führe auch weiterhin beanstandungsfrei und unauffällig Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr. Der Beklagte sei im gesamten Verfahren reuig und geständig gewesen. Es werde dem Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht gerecht, einen endgültigen Vertrauensverlust anzunehmen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten zeichne das Bild eines Beamten, dessen zentrale Verfehlung diejenige gewesen sei, in bester Absicht und mit großem Engagement seinen Dienst verrichtet zu haben, hierbei jedoch die Grenzen des Sinnvollen nicht ausreichend beachtet zu haben. Das habe zu der unbeabsichtigten Informationsweitergabe an Herrn [...] und den unbeabsichtigten Besitz der einzelnen kinderpornographischen Datei geführt. Angesichts dessen sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht angezeigt. Der Beklagte sei im Grunde seines Wesens ein engagierter und wohlmeinender Beamter, weswegen davon auszugehen sei, dass er sich im Rahmen einer Bewährungschance im Dienst bewähren werde, da die belastenden privaten Umstände und die damit einhergehende negative Lebensphase einerseits überwunden sei und andererseits auch die Gefahren, die mit seinem ÜberEnthusiasmus einhergingen, dem Beklagten im hiesigen Verfahren nachdrücklich vor Augen geführt worden seien. Dies belege insbesondere auch der Umstand, dass der Beklagte seit seiner strafrechtlichen Verurteilung habe beweisen können, dass weitere Rechtsverstöße durch ihn nicht zu erwarten seien.
- [44]
- Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 entgegnete der Kläger im Wesentlichen, dass bereits der Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu zerstören. Die Einlassung des Beklagten, er habe lediglich versucht, Herrn [...] als Informationsquelle zu gewinnen, erscheine als Schutzbehauptung. Zu dieser Zeit habe derartiges nicht zum dienstlichen Tätigkeitsbereich des Beklagten gehört. Er habe auch Vorgesetzte nicht in sein Vorgehen eingebunden. Der Zeuge [...] habe im Strafverfahren die Tendenz gezeigt, den Beklagten in ein gutes Licht rücken zu wollen. Dass die Informationen des Beklagten nicht über Herrn [...] hinaus weiteren Personen zur Kenntnis gelangt seine, sei lediglich dem Zufall zu verdanken gewesen. [...] habe die überlassene Lageauskunft intensiv zur Überprüfung von Personen genutzt. Der Beklagte habe die Informationen aus seinem Machtbereich gegeben. Gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sei im Rahmen des polizeilichen Handelns ein Höchstmaß an Diskretion und Geheimhaltung geboten. Auch der Besitz kinderpornographischer Schriften wiege schwer. Die disziplinarrechtliche Würdigung knüpfe an den Besitz solcher Schriften an, ohne dass es dabei auf die Art und Weise der Besitzerlangung ankomme. Der (bloße) Besitz kinderpornographischer Schriften beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten, die zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes insgesamt führten. Das Urteil des Amtsgerichts bewerte den Geheimnisverrat mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Dieses Strafmaß lasse bereits erkennen, dass die Pflichtverletzungen des Beklagten nicht unerheblich gewesen seien. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei geboten.
- [45]
- Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten mit Schriftsatz vom 30. November 2010 im Wesentlichen, dass sich aus der Aussage des [...] ergebe, dass zwischen ihm und dem Beklagten keine freundschaftliche Verbundenheit bestanden habe. Die Einlassung des Beklagten, eigentliches Ziel seines Handelns sei es gewesen in Erfahrung zu bringen, ob [...] im Betäubungsmittelhandel involviert sei und ggf. ihn als Quelle zu benutzen, sei schlüssig. Es habe sich hierbei auch nach der Darstellung des Beklagten um eine (in Teilen) jenseits des Kernbereichs seiner dienstlichen Zuständigkeiten angesiedelte Aktivität gehandelt. Die fehlende Einbindung der Vorgesetzten sei kein Indiz für eine Schutzbehauptung. Hätte er die Ermittlungsmaßnahmen mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten durchgeführt, hätte er weder eine strafnoch eine disziplinarrechtliche Verfolgung zu befürchten gehabt. Hinsichtlich der kinderpornografischen Dateien habe der Beklagte keinen Besitzwillen gehabt, da er sie gelöscht habe. Insgesamt könnten die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten wegen seiner positiven Motivationslage und aufgrund der vorliegenden Fallgestaltung durchaus auch mit Maßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme geahndet werden.
- [46]
- Mit Schriftsätzen vom 18. Januar 2011 und 15. Februar 2011 legte der Kläger einen Schriftverkehr des Beklagten mit der Netzwerkfahndung des BLKA vor. Mit einer eMail vom 21. Dezember 2010 hatte der Beklagte sich an das BLKA mit der Bitte gewandt, ihm Dokumente zur Verfügung zu stellen, die eine Zusammenarbeit zwischen ihm und dem BLKA in den Jahren 2005/2006 im Hinblick auf Hinweise auf kinderpornographische Dateien belegen könnten. Letztlich ergaben die Nachforschungen des BLKA nur einen Hinweis des Beklagten, dessen Überprüfung aber keinen Hinweis auf einen strafbaren Inhalt erbracht habe.
- [47]
- In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2011 wurden EKHK [...], EPHK [...], PHK [...] und Polizeiangestellter [...] als Zeugen vernommen. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
- [48]
- Die Vertreterin des Klägers wiederholte den bereits schriftlich gestellten Klageantrag.
- [49]
- Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte, gegen den Beklagten auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.
- [50]
- Er beantragte hilfsweise für den Fall, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde, KHK [...] als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, wo und in welcher Weise die 24 Schuss Munition gefunden wurden.
- [51]
- Dem Gericht lagen folgende Akten vor:
- [52]
- Disziplinarvorgang des Polizeipräsidiums [...], Blatt 1 bis 100 (Beiakte I), Disziplinarvorgang des Polizeipräsidiums München, Blatt 1 bis 287 (Beiakte II), Ermittlungsakte der KPI Schweinfurt, Blatt 1 bis 176 (Beiakte III), Strafakte (Staatsanwaltschaft/Amtsgericht [...], Az. [......]) in Kopie, Blatt 1 bis 346 (Beiakte IV), Personalakte mit Unterordnern A, B, C und D (Beiakte V), Vorgang Aussetzung Bezügeeinbehaltung des Polizeipräsidiums München, Blatt 1 bis 134 (Beiakte VI) sowie Verwaltungsgericht Ansbach, Az. 13b DA 07.01191, Blatt 1 bis 130 (Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen, Beiakte VII).
- [53]
- Auf diese Unterlagen sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
1.
2.
a)
b)
VII.
VIII.
IX.
X.
Ende des Dokumentauszugs
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