VG Ansbach | AN 15 S 06.00853 | 25.04.2006
- Details
- vom Dienstag, 25. April 2006 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
AN 15 S 06.00853 | 25.04.2006 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
15. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGANSBA:2006:0425.AN15S06.00853.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 41 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 41 WaffGV-SUCHE, § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 40 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEGefahr, Eignung, Besitz, Kinder, Waffenbesitzkarte, Erwerb, Anzeige, Verbot, Messer, Messe | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2006, 4397 https://lexdejur.de/ldjr4397 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Ansbach, Beschluss vom 25. April 2006 - AN 15 S 06.00853 [ECLI:DE:VGANSBA:2006:0425.AN15S06.00853.0A] - lexdejur VG Ansbach, Beschluss vom 25. April 2006 - AN 15 S 06.00853 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGANSBA:2006:0425.AN15S06.00853.0A]
LDJR 2006, 4397
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern,
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffen- und Sprengstoffrechts
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 15. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 25. April 2006 folgenden Beschluss:
T e n o r
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 7 und 8 des Bescheids des Landratsamtes [...] vom 16. Februar 2006 wird wiederhergestellt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Dem Antragsteller waren vom Landratsamt [...] und vom Landratsamt [...] zwei Waffenbesitzkarten ausgestellt worden, in welchem ein Kleinkalibergewehr, ein Einzelladegewehr, eine Pistole und ein Vorderlader-Revolver eingetragen sind.
- [2]
- Am 17. Mai 2005 erschien die Frau des Antragstellers bei der Polizeiinspektion [...] und erstattete Anzeige wegen Körperverletzung und Bedrohung in mehreren Fällen. Hierbei und in einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Mai 2005 im Rahmen einer beantragten Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gab die Ehefrau des Antragstellers u. a. an:
- [3]
- Als ihr Mann am 31. Januar 2004 festgestellt habe, dass die Autobatterie wegen Offenstehenlassens der Autotür leer gewesen sei, sei er ausgerastet und habe sie mit ihrem Hausschuh an die rechte Hüfte geschlagen. Weiter habe er sie in der Küche in die Ecke geworfen.
- [4]
- Nachdem am 19. März 2005 ihre Mutter die Kinder abgeholt hatte, weil sie am selben Tag mit ihrem Mann als Überraschung ins Stadion in [...] habe gehen wollen, sei es, weil es ihrem Mann nicht gepasst habe, am selben Abend zum Streit gekommen. Am Vormittag des 20. März 2005 habe sie ihre Kinder wieder von ihren Eltern abgeholt. Am Nachmittag habe ihr Mann ihr dann heftige Vorwürfe gemacht, dass sie die Kinder einfach zu fremden Leuten abgeschoben habe. Im Verlauf der entsprechenden Auseinandersetzung habe er sie mit der Faust auf das rechte Auge geschlagen und sie und die Kinder mit einem langen Küchenmesser bedroht. Er habe erklärt, sie solle endlich mit den Kindern verschwinden, sonst würde er mit dem Messer nach ihr werfen. Er sei völlig außer sich gewesen. Sie habe schnell die notwendigsten Kleidungsstücke der Kinder zusammengepackt und sich mit diesen aus dem Haus geflüchtet. Sie habe Unterkunft bei ihren Schwiegereltern in [...] gesucht, in der Hoffnung, dass diese vermitteln würden. Nachdem er Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen habe und diese ihm erklärt habe, er könne so nicht mit ihr und den Kindern umgehen, sei sie am 22. März 2005 wieder in das Haus zurückgekehrt. Vom Faustschlag auf das Auge habe sie noch eine sichtbare Narbe.
- [5]
- Zwei Tage später, am 24. März 2005, habe es eine Diskussion um ein neues Bankkonto gegeben. Erneut habe er einen Wutanfall bekommen und sie zwei Mal mit einem Küchensieb auf die Hand geschlagen. Abends habe er ihr hassverzehrt erklärt, dass er sie nicht mehr ertragen könne. Er sei so gewaltbereit, dass er sie und die drei Kinder am liebsten erschießen würde.
- [6]
- Am 12. Mai 2005 sei es schließlich erneut zwischen ihr und ihrem Mann zu einem Wortwechsel gekommen, weil dieser ohne sie morgens darüber zu informieren, spät nach Hause gekommen sei und sie das Essen zubereitet gehabt habe. Ihr Mann habe ihr erklärt, dass ihr Ton beim vorherigen verspäteten Telefonanruf ihm nicht passe. Etwas später habe sie sich im Flur des Hauses auf der Kellertreppe befunden. Ihr Mann habe ihr den rechten Arm nach hinten umgebogen und gedroht, ihr diesen zu brechen, wenn sie ihn nicht endlich in Ruhe lasse.
- [7]
- Bei der Anzeige vom 17. Mai 2005 erwähnte die Ehefrau des Antragstellers noch einen Vorfall vom 13. Mai 2005, als ihr Mann ihr gegenüber erklärt habe, er werde sie umbringen, wenn sie mit dem Auto wegfahren würde. Außerdem habe er gesagt, dass sich die Kinder einen neuen Vater suchen sollten. Ab diesem Zeitpunkt habe sich ihr Mann im Keller verschanzt. Weiter nahm die Ehefrau des Antragstellers noch auf einen Vorgang aus dem Jahre 1998 Bezug, bei dem sie der Antragsteller gewürgt und bedroht habe. Zur Verdeutlichung legte die Ehefrau des Antragstellers bei der Anzeige handgeschriebene Aufzeichnungen vor, in welchen sie die einzelnen Handlungen festgehalten hatte. Weiter wurde eine Aufnahme ihrer Verletzung am Auge gefertigt.
- [8]
- Bei der Anzeige am 17. Mai 2005 hatte der Antragsteller die gemeinsame Wohnung verlassen und dabei nach der Aussage seiner Ehefrau auch einen schwarzen Koffer mit seiner Pistole mitgenommen. Sie erklärte, der Abschied vom Antragsteller sei friedlich gewesen. Sie nehme seine Drohungen jedoch sehr ernst. Im Vorfeld und vor einigen Wochen habe er schon geäußert, dass er die Familie umbringen wolle und Amok laufen werde. Nach einer darauf eingeleiteten Fahndung wurde der Antragsteller auf dem Anwesen seiner Eltern festgenommen. Eine Waffe hatte er nicht bei sich. Die Polizei stellte am selben Tag die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen aus einem versperrten Waffenschrank des Antragstellers sowie weitere sechs nicht erlaubnispflichtige Waffen mit Munition sowie zwei Gewehrtaschen sicher.
- [9]
- Am 20. Mai 2005 teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, sie habe das Kontaktverbot selbst gebrochen, weil es dem Antragsteller sehr schlecht gehe. Sie wolle auch die Strafanzeige gegen ihren Mann zurückziehen. Auf Grund mangelnden öffentlichen Interesses wurde daraufhin am 16. Juni 2005 das Strafverfahren eingestellt. In der Folgezeit setzten sich der Antragsteller und seine Ehefrau mehrmals telefonisch oder durch persönliche Vorsprache dafür ein, dass der Antragsteller in den Besitz der Waffen gelange, wobei angeführt wurde, die Familiensituation habe sich grundlegend gebessert. Insbesondere absolviere man derzeit eine Eheberatung.
- [10]
- Im Rahmen der Anhörung für den geplanten Widerruf wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, Bedenken gegen seine waffenrechtliche Eignung mit Hilfe eines medizinischpsychologischen Gutachtens auszuräumen.
- [11]
- Am 22. Dezember 2005 reichte der Antragsteller ein fachpsychologisches Gutachten, erstellt durch das medizinischpsychologische Institut des TÜV, Servicecenter [...], beim Landratsamt [...] ein. Zu Grunde gelegt wurden dabei von der Ehefrau des Antragstellers aufgezeichnete Ereignisse vom 31. Januar 2004, 19. März 2005 und 24. März 2005. Auf Grund eines Tests für reaktive Stress-Toleranz, bestehend aus drei Teilen eines Fragebogens zur Erfassung verschiedener Risikobereitschaftsfaktoren und eines verhaltensbezogenen Persönlichkeitstests sowie auf Grund eines psychologischen Untersuchungsgesprächs, bei welchem der Antragsteller äußerte, er sei zunehmend vom Kaufverhalten seiner Frau überfordert gewesen und Bemühungen zur Abklärung sowie konfliktlösende Gespräche seien zunächst nicht erfolgreich gewesen, gelangte das Institut zur Bewertung, dass der Antragsteller im Bereich des reagierenden Verhaltens über eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit verfüge (sehr belastbar unter der Anforderung einer hohen Konzentration sowie des schnellen und sicheren Reagierens). Er neige zu einer ausgeprägten Selbstkontrolle und Selbstreflexion. Dies begünstige zweifelsfrei eine eigenkritische Betrachtung und auch Aufarbeitung von Geschehnissen. Es hätten keine Testergebnisse eruiert werden können, die das Vorliegen auffälliger oder gar deliktbegünstigender Verhaltensweise bestätigen würden. Im Hinblick auf die Fragestellung (körperliche und geistige Eignung, insbesondere hinsichtlich Gewaltbereitschaft und Bereitschaft zur Fremdgefährdung) kam das Institut zum Ergebnis, dass die erhobenen Befunde hinsichtlich der aktenkundigen Auffälligkeit eine Umkehr bezüglich relevanter Einstellungen und Verhaltensweisen erwarten ließen. Die jetzt eingeleiteten, therapeutisch orientierten und auf eine dauerhafte Lösungsstrategie bei Konflikten ausgerichteten Maßnahmen sollten allerdings erst ihren Abschluss gefunden haben (Bestätigungen der entsprechenden Einrichtungen über einen erfolgreichen Abschluss seien zu fordern), bevor die behördlichen Eignungsbedenken als ausgeräumt betrachtet werden könnten.
- [12]
- Anlässlich verschiedener telefonischer Kontakte mit dem Landratsamt erklärte der Antragsteller, eine Bescheinigung über die derzeit absolvierte Ehetherapie, die hier auch demnächst abgeschlossen sei, müsse nach dem Gutachten zur Wiedererlangung der waffenrechtlichen Eignung ausreichend sein. Die Ehefrau bat am 24. Januar 2006, eine Entscheidung über den Entzug der Waffen noch hinauszuschieben, bis man die genannte Bescheinigung einreichen könne und überbrachte eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. [...], Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, [...], vom 19. Januar 2006. Hierin wurde bescheinigt, dass sich das Befinden des Antragstellers Ende 2005 deutlich gebessert habe durch eine günstige Entwicklung der familiären Situation. Seit Ende letzten Jahres würden der Antragsteller und seine Ehefrau intensive Gespräche bekommen, sowohl durch eine Paartherapie von der Diakonie als auch der Familienhilfe der Arbeiterwohlfahrt. Durch diese Maßnahmen sei die familiäre Situation deutlich entspannt und es gehe dem Antragsteller besser. Eine zusätzliche Einzel-Psychotherapie derzeit erscheine nicht erforderlich. Die Ehefrau des Antragstellers erklärte dem Landratsamt, sie werde eine Bescheinigung über die Beendigung der Ehetherapie bis 2. Februar 2006 einreichen und betonte mehrmals, es sei alles ihre Schuld gewesen.
- [13]
- Daraufhin durchgeführte Ermittlungen bei der Beratungsstelle des Diakonischen Werkes [...], Frau [...], am 26. Januar 2006 ergaben, dass die seit Dezember 2005 mit ihr begonnenen, alle zwei Wochen für je 1,5 Stunden stattfindenden Beratungsgespräche keineswegs als Therapie angesehen werden könnten. Frau [...] sei nach eigenen Aussagen selbst weder Therapeutin, Psychologin noch Analytikerin. Sie halte die Familie [...] zwar für hoch motiviert, die ehelichen Probleme in den Griff zu bekommen, könne aber nach der kurzen Zeit der Beratung noch keine Prognosen für die Zukunft abgeben. Grundlegende Änderungen in der Beziehungsstruktur ließen sich nur bei einem längeren Zeitraum hinweg beurteilen. Frau [...]* verneinte die Frage entschieden, dass die Aussage des Antragstellers, die Eheberatung sei bald abgeschlossen, zutreffend sei. Beratungen dieser Art würden mindestens ein Jahr oder länger dauern. Ein bis drei Jahre seien die Regel. Manche müssten auch nach Unterbrechungszeiten wiederholt bzw. wieder aufgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers legte noch eine Bescheinigung des Universitätsklinikums [...], Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie, vor, wonach bei ihr eine starke Kaufsuchtgefährdung festgestellt worden sei.
- [14]
- Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 widerrief das Landratsamt [...] die dem Antragsteller vom Landratsamt [...] am 26. August 1988 und vom Landratsamt [...] am 16. Dezember 1993 erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Nr. 1 des Bescheides) und verpflichtete ihn, die beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass er der Verpflichtung unter Nr. 2 des Bescheides zuwiderhandle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR für jede nicht oder nicht fristgerecht abgegebene Waffenbesitzkarte zur Zahlung fällig (Nr. 3). Weiter untersagte es dem Antragsteller den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen und Munition. Das Verbot betreffe nicht den Umgang und das Schießen mit erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Waffen auf ausgewiesenen und genehmigten Schießstätten (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Nr. 4 des Bescheides zuwiderhandle, würden Zwangsgelder zur Zahlung fällig, beim Verstoß gegen das Verbot erlaubnisfreier Waffen und Munition 600,-- EUR, beim Verstoß gegen das Verbot erlaubnispflichtiger Waffen und Munition 900,-- EUR (Nr. 5). Weiter ordnete das Landratsamt an, dass für die von der Polizei am 17. Mai 2005 beim Antragsteller sichergestellten Waffen und Munition, die im einzelnen aufgeführt wurden, die Sicherstellung durch das Landratsamt ab Zustellung des Bescheides fortgesetzt werde (Nr. 6). Weiter verpflichtete es den Antragsteller, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen, an den die unter Nr. 6 genannten Gegenstände abgegeben werden könnten. Alternativ könne er sich für die dauerhafte Unbrauchbarmachung der Waffen entscheiden und diese dem Landratsamt innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides nachweisen (Nr. 7). Falls der Antragsteller der Verpflichtung unter Nr. 7 des Bescheides nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides nachkomme, würden die Gegenstände vom Landratsamt eingezogen und verwertet (Nr. 8). Weiter ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des Bescheides an.
- [15]
- Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Widerruf der Waffenbesitzkarte stütze sich darauf, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Zum einen würden Personen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass sie Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden. Dies setze die durch Tatsachen und besonders das bisherige Verhalten des Waffenbesitzers gerechtfertigte Besorgnis voraus, er werde mit Waffen und Munition so umgehen, dass Personen dadurch zu Schaden kämen. Die Einschätzung treffe auf den Antragsteller zu. Die von seiner Ehefrau detailliert dokumentierten und eidesstattlich erklärten physischen und psychischen Misshandlungen, welcher der Antragsteller ihr im Verlauf der Ehe zugefügt habe, sein zeitweise aggressives und unbeherrschtes Verhalten, würden auf eine aggressive und auch unberechenbare Grundhaltung hindeuten. Der gewaltsame Verlauf und die jeweiligen Gründe der Streitigkeiten machten deutlich, dass der sonst selbstsicher und überlegt auftretende Antragsteller in gewissen Situationen leicht reizbar reagiere und zu Aggressionen und Affekthandlungen neige. Dabei habe er sich in der Vergangenheit nicht gescheut, Drohungen und Gewalt als Mittel der Konfliktlösung, teilweise vor den Augen der gemeinsamen Kinder und gegen diese selbst, anzuwenden. Die Verletzung seiner Ehefrau habe er dabei zumindest billigend in Kauf genommen. Unerheblich sei, wer im jeweiligen Fall die Schuld und den Anlass für die Auseinandersetzung geliefert habe und, dass Waffen dabei keine Rolle gespielt hätten, weil das bisherige Verhalten nicht nur die Verwendung von Waffen betreffe. Konkrete Befürchtungen bestünden im Hinblick auf eine künftige missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition insbesondere durch die vom Antragsteller geäußerten Todesdrohungen. Die positiven Entwicklungsansätze auf Grund der im Dezember 2005 begonnenen Eheberatung könnten noch nicht all die negativen Vorkommnisse bis zum Jahre 2005 soweit ausgleichen, dass von einer rein positiven Zukunftsprognose im Hinblick auf das Aggressionspotenzial und das allgemeine Verhalten des Antragstellers ausgegangen werden könne. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die familiäre Situation sich gerade 2005, also noch vor relativ kurzer Zeit, sehr zugespitzt habe.
- [16]
- Weiter bestünden auch konkrete Befürchtungen der Fremdgefährdung durch den Antragsteller. Diese begründeten sich mit seinen unkontrollierten Aggressionen, die sich in mehrfachen gewaltsamen Streitverläufen geäußert hätten, den noch immer bestehenden bisher nicht endgültig therapierten Eheproblemen sowie der ausdrücklich von ihm geäußerten Todesdrohungen gegen seine Frau und seine Familie. Das beigebrachte TÜV-Gutachten habe die Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers nicht vollständig auszuräumen vermocht. Wie dieses feststelle, handle es sich bei den Anstrengungen der Eheleute zur Konsolidierung ihrer Ehe mehrheitlich noch um Absichtserklärungen, die erst realisiert werden und sich bewähren müssten. Das Verbot erlaubnisfreier Waffen für den Antragsteller sei notwendig zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen, weil zurzeit ein tatsächliches Risiko der Fremdgefährdung durch den Antragsteller bestehe. Auch wenn er bisher seine Drohungen nie durch Waffengewalt unterstrichen habe, bestehe nach dem Gesamtbild momentan die Befürchtung, dass der Antragsteller in bestimmten Stress- und Streitsituationen so reagiere, dass Personen dadurch zu Schaden kämen. Der Antragsteller sei ferner als waffenrechtlich unzuverlässig und ungeeignet im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einzustufen. Das Landratsamt halte nach § 41 Abs. 2 WaffG weiter für den Antragsteller eine Untersagung des Erwerbs und des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition aus den Gründen, die im Hinblick auf nichterlaubnispflichtige Waffen und Munition angeführt worden seien, erst recht für unumgänglich.
- [17]
- Mit dem am 2. März 2006 erhobenen Eilantrag und der gleichzeitig fristgerecht erhobenen Klage macht der Antragsteller geltend, er und seine Ehefrau hätten sich am 20. Mai 2005 bereits wieder versöhnt und in der Folgezeit eine Paartherapie absolviert, die noch weiter betrieben werde. Bezüglich der Familie hätten sie sich noch Hilfe beim zuständigen Jugendamt geholt und sozialpädagogische Familienhilfe erhalten. Diese Maßnahme sei zwischenzeitlich durchgeführt und derzeit bestehe kein weiterer Bedarf für eine Familienhilfe mehr. Das vom Antragsgegner verlangte medizinischpsychologische Gutachten sei vorgelegt worden. Dieses gehe von einer Eignung des Antragstellers aus. Eine weiter geforderte Einzel-Psychotherapie sei nach der Bescheinigung von Frau Dr. [...] vom 19. Januar 2006 nicht notwendig. Weil die Sofortvollziehung mehr als neun Monate nach den Vorfällen angeordnet worden sei, habe es vor der Anordnung des Sofortvollzugs einer entsprechenden Anhörung des Antragsgegners bedurft. Weiter sei der Sofortvollzug nicht entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Der Antragsgegner beziehe sich in der Regel auf die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers vom 18. Mai 2005. Dabei übersehe er, dass die eidesstattliche Versicherung von der Ehefrau in einer psychischen Verfassung abgegeben worden sei, in welcher diese zum einen den Umfang und die Auswirkungen der Erklärungen nicht habe erfassen können. Zum anderen gehe es in erster Linie um ein innerfamiliäres Problem. Oftmals passiere es gerade in derartigen innerfamiliären Konflikten, dass aus einer Mücke ein Elefant gemacht werde, weil der objektive Abstand der Parteien fehle. In einer solchen psychischen Ausnahmesituation habe sich die Ehefrau des Antragstellers bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung befunden. Sie habe hierbei Umstände sehr detailreich ausgeschmückt, um den Antragsteller für die von ihr erlittenen Kränkungen zu „bestrafen“. Die in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Mai 2005 geschilderten Vorfälle seien nicht so dramatisch gewesen, wie sie erscheinen würden. Jegliches Handeln des Antragstellers sei in der Regel eine Reaktion auf das Tun seiner Ehefrau gewesen, wie deren extremes Klammern und Festhalten sowie das Nötigen zum Gespräch. Um es nicht zu einer weiteren Eskalation kommen zu lassen, habe sich der Antragsteller solchen Situationen entziehen wollen. Rationale Gespräche mit seiner Ehefrau seien damals nicht möglich gewesen, weil sie an Kaufsucht leide und trotz diverser Versprechungen, sich zu bessern, immer wieder rückfällig geworden sei. Zu keinem Zeitpunkt habe der Antragsteller seiner Ehefrau gedroht, sie umzubringen oder ihr mit dem Einsatz seiner Waffen gedroht. Dies habe er bereits schriftsätzlich am 25. Mai 2005 (Schriftsatz an das Amtsgericht [...], Rechtsstreit wegen Zuweisung der Ehewohnung) vortragen lassen. Dieser Schriftsatz sei in keiner Weise in die Abwägungen des Landratsamtes eingeflossen. Dabei gestehe der Antragsteller innerfamiliäre Probleme zu und auf Grund seiner pedantischen Wesenszüge sehe er eine Mitverantwortlichkeit bei sich. Es könne sein, dass er seine Ehefrau von sich weg geschoben habe, weil er einfach seine Ruhe hätte haben wollen und sich den Diskussionen, die seine Ehefrau habe führen wollen, habe entziehen wollen. Er habe dafür keine ausreichende Basis gesehen, weil sie bezüglich ihrer Kaufsucht keine Einsicht gezeigt habe. Weiter wurde auf die Ausführungen im Fachpsychologischen Gutachten vom 3. Dezember 2005 wie auf eine schriftliche Bestätigung der Diakonie vom 31. Januar 2006 Bezug genommen. Die vom Landratsamt angeführte Äußerung der Frau [...] von der Diakonie, dass eine Paartherapie noch ein Jahr dauern könnte, sei durch nichts nachgewiesen. Es könne auch durchaus sein, dass die Paartherapie auf Grund der extremen Mitarbeit der Eheleute bereits in wenigen Wochen abgeschlossen sei. Der Antragsgegner habe auch das bei der Anordnung des Erwerbs- und Besitzverbots eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil nicht alle entscheidungsrelevanten Gründe in die Abwägung einbezogen worden seien. Es sei in keiner Weise ein tatsächliches Risiko der Fremdgefährdung durch den Antragsteller nachvollziehbar. Es sei bei ihm nie zu unkontrollierten Aggressionen gekommen. Der Antragsgegner konkretisiere in keiner Weise, woran das Aggressionspotenzial des Antragstellers festzumachen sei. Er sei weder vorbestraft noch bereits außerhalb des innerfamiliären Konfliktes auffällig gewesen. Aus dem Gutachten ergebe sich ferner, dass es keine Anzeichen für das Vorliegen auffälliger oder gar deliktbegünstigender Verhaltensweisen bei ihm gebe. Weiter werde dem Antragsteller nun auch die Möglichkeit genommen, erlaubnisfreie Waffen zu erwerben, obwohl er dies in den vergangenen neun Monaten ohne weiteres hätte tun können, so dass der Sinn dieser Anordnung nicht nachvollziehbar sei. Dasselbe gelte auch für die Verpflichtung zur Abgabe von Waffenbesitzkarten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheides, nachdem sie ihm zuvor neun Monate lang belassen worden seien.
- [18]
- Weiter wurde in der Antragsbegründung auf eine Stellungnahme der Ehefrau des Antragstellers vom 24. Februar 2006 Bezug genommen. In dieser Stellungnahme führt die Ehefrau aus, zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung habe sie in keiner Weise realisieren können, dass auch ihre Verhaltensmuster ihren Mann teilweise in die Enge getrieben hätten, so dass er teilweise nicht anders habe handeln können. Sie habe zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden. Am 21. Dezember 2004 habe sie sich einer Schilddrüsenoperation unterziehen müssen, nämlich einer Schilddrüsenresektion. In der Folgezeit habe sie hormonell eingestellt werden müssen. Die endgültige Einstellung sei erst im Dezember 2005 erfolgt, so dass das Jahr 2005 bei ihr von erheblichen Stimmungsschwankungen geprägt gewesen sei. Die von ihrem Mann getätigten Aggressionen seien in der Regel Reaktionen auf Verhaltensmuster ihrerseits gewesen, wobei sie ihren Mann immer wieder festgehalten und ihn gehindert habe, sich ihren Gesprächsversuchen zu entziehen. Seit Mai 2005 sei es zu keinen Aggressionen ihres Mannes ihr gegenüber gekommen. Die familiäre Situation habe sich vollständig normalisiert.
- [19]
- Zu dem Vorfall vom 20. März 2005 führte sie aus, ihr Mann sei gerade im Begriff gewesen, zu kochen und habe mit einem Messer die Zutaten geschnitten. Weil er auf Grund der vorangegangenen Streitigkeiten nicht zu einem Gespräch bereit gewesen sei, habe er sie aufgefordert, zu gehen und dabei das Messer in der Hand gehalten. Er sei aber nicht mit dem Messer auf sie zugegangen oder habe das Messer in ihre Richtung gerichtet. Sie habe aber auf Grund der sehr explosiven Stimmung diese Situation als Bedrohung gesehen, obwohl eine solche objektiv nicht gegeben gewesen sei.
- [20]
- Zur Situation am 24. März 2005 erklärte sie, sie habe damals nach Kenntnis von dem neu eröffneten Bankkonto ihren Mann verbal und körperlich bedrängt, ihr den Grund dafür mitzuteilen und auch, ob er sich scheiden lassen wolle. Dabei habe sie ihn fest umklammert, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich aus ihrer Umklammerung zu lösen, als auf ihre Finger zu schlagen, weil sie auf seine wiederholten mündlichen Aufforderungen, ihn loszulassen, nicht reagiert habe. Eine Drohung, sie zu erschießen, sei mit diesem Wortlaut auch nicht gefallen. Sie habe sich dies aus Äußerungen des Mannes selber zusammengereimt.
- [21]
- Am 12. Mai habe sich ihr Mann im Keller zurückgezogen, als sie ihn wieder zu Gesprächen aufgefordert und ihn auch wieder festgehalten und umklammert habe. Die Reaktion ihres Mannes, ihr den Arm nach hinten zu drehen, sei nur seine Reaktion auf ihre körperlichen Umklammerungen gewesen, weil er für sich Abstand gebraucht habe, um die Situation zu verarbeiten. Sie habe, als sie die Anzeige gemacht habe, unter ständigen Verlustängsten gelitten, sowie unter einer Kaufsucht, mit der sie die Familie über das normale Maß hinaus strapaziert habe. Sie sei zu dem Zeitpunkt ihrer eidesstattlichen Erklärung unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
- [22]
- Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes [...] vom 16. Februar 2006 „wieder herzustellen und die sofortige Vollziehung aufzuheben“.
- [23]
- Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
- [24]
- Entgegen der Äußerungen im Antragsschriftsatz seien die geschilderten Vorfälle zu keinem Zeitpunkt von der Ehefrau revidiert worden. Auch in ihrer neueren Stellungnahme gebe sie zu, dass die damaligen Schilderungen den Tatsachen entsprächen und habe lediglich Erklärungen zu den Hintergründen der Taten abgegeben. Weder die Beamten der Polizeiinspektion, an welche sich die Ehefrau am 17. Mai 2005 gewendet habe, noch die mit dem Fall betrauten Sachbearbeiter des Antragsgegners hätten den Eindruck gehabt, dass sich die Ehefrau des Antragstellers in einer kurzfristigen psychischen Ausnahmesituation befunden habe oder schlichtweg ihren Ehemann habe bestrafen oder sich gar rächen wollen. Dieser Eindruck verfestige sich zudem durch die Tatsache, dass zwischen der Aussage bei der Polizei und der Abfassung der eidesstattlichen Erklärung ein Tag verstrichen sei, eine Zeit, in der die Ehefrau nötigenfalls einen gewissen Abstand für eine objektivere Betrachtungsweise habe gewinnen können. Auch die Tatsache, dass sie unter Einfluss von Beruhigungsmitteln gestanden habe, liege eine Kurzschlusshandlung nicht nahe. Weiter spreche für diese Einschätzung, dass sich die Ehefrau bereits am 24. März 2005, also fast zwei Monate vor der Eskalation am 17. Mai 2005 einmal hilfesuchend in derselben Sache an eine ihr bekannte Polizistin gewandt habe, wie sich aus einem Aktenvermerk der Polizei ergebe. Insgesamt habe das Landratsamt Grund zur Annahme für die Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung gehabt. Die Erkenntnisse über den Antragsteller würden zudem die Annahme rechtfertigen, dass durch ihn die Gefahr einer Fremdgefährdung bestehe, so dass auch die waffenrechtliche Eignung nicht gegeben sei. Das fachpsychologische Gutachten habe auf Grund seiner abschließenden Bewertung Eignungsbedenken nicht auszuräumen vermocht. Im Übrigen wird auf die Antragserwiderung und die Akten Bezug genommen.
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