VG Augsburg | Au 4 S 15.1016 | 21.08.2015
- Details
- vom Freitag, 21. August 2015 02:00
Bibliografie
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017 | 21.08.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
4. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGAUGSB:2015:0821.Au4S15.1016Au4S15.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffGV-SUCHE, § 36 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 36 Abs. 1 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEJagd, Waffenschrank, Unzuverlässigkeit, Aufbewahrung, Erlaubnis, Jagdschein, Gefahr, Umgang, Jagdausübung, Zuverlässigkeit | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5416 https://lexdejur.de/ldjr5416 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Augsburg, Beschluss vom 21. August 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017 [ECLI:DE:VGAUGSB:2015:0821.Au4S15.1016Au4S15.0A] - lexdejur VG Augsburg, Beschluss vom 21. August 2015 - Au 4 S 15.1016, Au 4 S 15.1017 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGAUGSB:2015:0821.Au4S15.1016Au4S15.0A]
LDJR 2015, 5416
V o r s p a n n
In den Verwaltungsstreitsachen
- Antragsteller -
g e g e n
- Antragsgegner -
w e g e n
Vollzugs des Waffengesetzes – Au 4 S 15.1016 und Vollzugs der Jagdgesetze – Au 4 S 15.1017
hier: Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2015 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Verfahren Au 4 S 15.1016 und Au 4 S 15.1017 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 S 15.1016 auf 6.625,-- EUR und im Verfahren Au 4 S 15.1017 auf 4.000,-- EUR, ab Verbindung auf insgesamt 10.625,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheins sowie die vom Antragsgegner im Zusammenhang damit ausgesprochenen weiteren waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen.
- [2]
- Der Antragsteller ist seit 1979 Inhaber eines Jagdscheins. Zuletzt wurde ihm am 15. März 2013 ein bis 31. März 2016 gültiger Jagdschein ausgestellt. Der Antragsteller ist ferner im Besitz von insgesamt zwölf erlaubnispflichtigen Lang- und Kurzwaffen sowie dazugehöriger Munition. Zwischen 1980 und 2010 wurden ihm vier Waffenbesitzkarten durch das Landratsamt [...] bzw. die Stadt [...] ausgestellt.
- [3]
- Am 12. Februar 2015 gegen 14.20 Uhr war in dem Wohnanwesen des Antragstellers ein Brand ausgebrochen, der einen Feuerwehr- und Polizeieinsatz zur Folge hatte. Bei der anschließenden Begehung des Gebäudes wurde von einem Polizeibeamten festgestellt, dass sich in einem unausgebauten und nunmehr brandgeschädigten Raum ein Waffenschrank befinde, welcher nicht durch den Brand beeinträchtigt war. Im Nebenzimmer (als Büro-/Wohnzimmer genutzt) habe in der Ecke neben der Zugangstür eine Langwaffe gestanden (Bockbüchsflinte Blaser, Kaliber 308 Win, mit Zielfernrohr). Diese sei nicht geladen gewesen; zugehörige Munition sei jedoch in einer Eigenbauhalterung am Schacht angebracht und so jederzeit verfügbar gewesen. Ferner sei auf einem Schreibtisch im Zimmer großkalibrige Munition lose herumgelegen. Der Antragsteller bewohnt das Anwesen mit seiner Ehefrau, welche bei diesen Feststellungen nicht zugegen war.
- [4]
- Mit Schreiben vom 3. März 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins, zum Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie zur Anordnung der Verwertungsbestimmung für die erlaubnispflichtigen Waffen und die dazugehörige Munition an.
- [5]
- Der Antragsteller führte hierzu mit Schreiben vom 4. März 2015 aus, er sei seit fast 35 Jahren Jäger und Waffenbesitzer und noch nie weder jagdnoch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Den angedrohten Anordnungen müsse er mit allem Nachdruck widersprechen. Er hab das Gewehr aus dem Waffenschrank genommen und eingeölt, um noch am Nachmittag mit einem befreundeten Jäger ins Revier zum Ansitz auf Rehe zu fahren. Als der Brand ausgebrochen gewesen sei und die Feuerwehr und die Polizei im Haus gewesen seien, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Waffe wieder in den Waffenschrank zu verbringen, da der Raum durch Flammen und Rauch nicht mehr habe betreten werden können. Die Patronen auf dem Schreibtisch seien als Reserve gedacht gewesen, die er bei der Jagd in der Jackentasche bei sich trage. Unter den gegebenen Umständen (Feuer, Rauch, Polizei und Feuerwehr im Haus, höchste persönliche Aufregung) könne nicht von einer fehlenden Zuverlässigkeit gesprochen werden.
- [6]
- Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 nahm ferner der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner Stellung und führte aus: Der Antragsteller sei unbeanstandet Jagdscheininhaber seit 1979. Seine Waffen würden in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen ordnungsgemäß aufbewahrt. Gegen 14.00 Uhr habe der Antragsteller die für den Ansitz vorgesehene Waffe aus einem Raum im ersten Stock aus dem dort befindlichen Waffenschrank entnommen und an seinen Schreibtisch, der sich in einem angrenzenden Raum befinde, verbracht, um die Waffe für den geplanten Ansitz zu überprüfen und zu reinigen. Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen sei. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Der Antragsteller habe sich durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe zu dem dort befindlichen Stromkasten begeben. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Als der Antragsteller die Stahltüre des Heizraums geöffnet habe, seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Nachdem der Antragsteller über Nachbarn die Feuerwehr verständigt habe, habe er eine starke Rauchentwicklung in dem Raum festgestellt, in dem sich der Waffenschrank befunden habe. Dieser habe wegen Lebensgefahr ebenso wenig mehr betreten werden können wie der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe. Ein waffenrechtlicher Verstoß liege nicht vor, da dem Antragsteller ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank wegen der dortigen Rauchentwicklung nicht mehr möglich gewesen sei. Während der Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller den jederzeitigen alleinigen Zugriff auf die Waffe besessen. Nach Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller die Waffe wieder in den dafür vorgesehenen Schrank einschließen und erst wieder zum Zwecke der Jagdausübung entnehmen wollen.
- [7]
- Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 widerrief der Antragsgegner die vier dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1). Der erteilte Jagdschein wurde für ungültig erklärt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in Ziffer 1 und 2 genannten Dokumente dem Antragsgegner innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben (Ziffer 3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die ggf. in seinem Besitz befindliche dazugehörige Munition bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Ein Nachweis über die Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sei gegenüber dem Antragsgegner innerhalb der genannten Frist zu führen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen/Munition amtlich sichergestellt und ggf. verwertet/vernichtet (Ziffer 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der unter Ziffern 1 und 2 genannten Dokumente werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Erlaubnisurkunde zur Zahlung fällig (Ziffer 5). Bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 6).
- [8]
- Zur Begründung der Ziffer 1 wurde ausgeführt: Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Beim Antragsteller sei von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG auszugehen. Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG sei der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt würden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen seien, folgten aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
- [9]
- Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers seien reine Schutzbehauptungen, die mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei unbestritten, dass der Antragsteller eine Waffe zusammen mit Munition in seinem Arbeitszimmer abgelegt habe. Dies rechtfertige die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG. Durch das offene Herumliegenlassen von Waffe und Munition wäre es für die Ehefrau des Antragstellers jederzeit möglich gewesen, sich beides anzueignen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG vorliege. Gerade unvorhergesehene Ereignisse deckten missbräuchliche Waffenverwahrungen auf. Während der Waffenüberprüfung und reinigung habe die Konzentration auf die Waffe gerichtet zu sein. Das (zufällige) Feststellen eines Stromausfalles rechtfertige es nicht, die Waffe in die Ecke zu stellen und nach der Ursache des Stromausfalls zu suchen. Von einem Stromausfall gehe zunächst keine Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen oder anderer Menschen aus.
- [10]
- Nach Überprüfung des Stromkastens habe sich der Antragsteller sogar noch vom Obergeschoss zum Heizraum begeben. Der Antragsteller habe die Waffe in den Schrank geben müssen, um dann der Ursache für den Stromausfall nachzugehen. Den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller bereits Brandgeruch wahrgenommen habe.
- [11]
- Auch in einem einmaligen Aufbewahrungsmangel liege ein Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfaltspflichten. Selbst eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Schon die nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertige daher die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde.
- [12]
- Ziffer 2 des Bescheids wurde damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers auch der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 5, 6 WaffG für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen sei.
- [13]
- Ziffer 3 des Bescheids wurde damit begründet, sie beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die gesetzte Frist sei angemessen und zumutbar.
- [14]
- Zu Ziffer 4 wurde ausgeführt, die dort ausgesprochenen Verpflichtungen ergäben sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Bei einem Widerruf nach § 45 WaffG habe die Waffenbehörde in der Regel von der Ermächtigung des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebrauch zu machen. Das Ermessen der Waffenbehörde sei im Sinne der Anordnung eines Überlassens oder Unbrauchbarmachens gelenkt. Ein abweichender Sonderfall sei nicht erkennbar.
- [15]
- Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG. 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides erfolge auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Auf die Begründung des Sofortvollzugs wird Bezug genommen.
- [16]
- Der Antragsteller ließ am 2. Juli 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.988 [Waffenrecht] und Au 4 K 15.989 [Jagdrecht]).
- [17]
- Am 6. Juli 2015 ließ der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen:
- [18]
- Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts [...], Az.: [...] Az. [...] vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, bezüglich Ziffer 1. wird angeordnet.
- [19]
- Bezüglich des Bescheids des Landratsamts [...], Az. [...] Az. vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid bezüglich der Ziffern 2., 3. und 4. wiederhergestellt.
- [20]
- Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antragsgegner habe zu Unrecht angenommen, mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.
- [21]
- Der Antragsteller habe die für einen gemeinsamen Abendansitz mit einem Jagdfreund vorgesehene Waffe samt Munition aus dem Waffenbehältnis zum Zwecke der Reinigung geholt. Das Waffenbehältnis entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Waffen seien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt gewesen.
- [22]
- Nach Entnahme der Waffe habe der Antragsteller den Waffenschrank wieder ordnungsgemäß verschlossen, die Waffe ins unmittelbar angrenzende Nebenzimmer an seinen Schreibtisch verbracht, um die Waffe zu reinigen, die Munition zu überprüfen, um für den geplanten Ansitz alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Nach diesen Vorkehrungen habe er die Waffe wieder ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Tresor einschließen wollen.
- [23]
- Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen war. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Er habe sich deshalb durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe begeben, um den dort befindlichen Stromkasten zu überprüfen. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um über diese den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Bei Öffnung der Stahltüre des Heizraums seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Bereits zum Zeitpunkt, als der Antragsteller den Stromkasten überprüft habe, sei das Feuer im Heizraum ausgebrochen gewesen und habe den Raum, in dem sich der Waffentresor befand, in Mitleidenschaft gezogen; dort hätten sich Hitze und Rauch entwickelt. Ein Betreten dieses Raums sei ohne eigene Lebensgefahr nicht mehr möglich gewesen. Daher habe der Antragsteller keine Möglichkeit mehr gehabt, die Waffe sicher zu verwahren. Auch der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe, sei wegen starker Rauchentwicklung nicht mehr betretbar gewesen. Andere Personen, insbesondere die Ehefrau des Antragstellers, hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Wohngrundstück befunden. Ein Zugang anderer, unbefugter Personen wäre nur dann möglich gewesen, wenn sie dem Antragsteller begegnet wären.
- [24]
- An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestünden ernsthafte Zweifel. Eine absolute Unzuverlässigkeit liege nicht vor. Der Antragsteller verkenne nicht, dass insbesondere nach der Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG Waffen sorgfältig und ordnungsgemäß in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen aufzubewahren seien. Im vorliegenden Fall vermöge ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen des § 36 WaffG die Unzuverlässigkeit nicht zu begründen. Der Antragsteller habe seine Waffen stets vorschriftsmäßig im Tresor verwahrt und dabei die Vorschriften über die getrennte Aufbewahrung von eingetragenen Schusswaffen und Munition strikt eingehalten. Nur er habe den Zugang zum Waffenschrank gehabt. Der Antragsteller habe den Waffenschrank in einen gesonderten Raum gestellt, zu dessen Tresor nur er Zugang gehabt habe. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller berechtigt gewesen sei, die Waffe zum Zwecke der Reinigung aus dem dafür vorgesehenen Behältnis zu entnehmen, wenn dies dem Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Waffe und der Munition für die geplante zulässige Jagdausübung zu überprüfen. Ein gefahrloser, ordnungsgemäßer Umgang mit den Waffen in der eigenen Wohnung sei erlaubt, solange der Waffenbesitzer die alleinige tatsächliche Gewalt über sie habe, also zu jeder Zeit die vollständige Kontrolle über die Waffe besitze. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe sich jederzeit im alleinigen Gewahrsam des Antragstellers befunden, so dass zu keiner Zeit ein Nichtberechtigter Zugriff auf die im Waffenbehältnis befindlichen Waffen sowie der zugehörigen Munition nehmen habe können, selbst Familienangehörige nicht.
- [25]
- Im vorliegenden Fall hätten unvorhergesehene und kaum beherrschbare Zustände vorgelegen.
- [26]
- Der vom Antragsteller bemerkte Stromausfall sei von einem Brand im Heizraum ausgelöst worden. Der Brandherd habe sich unter dem Raum befunden, in dem sich der Waffentresor befunden habe. Bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls sei dieser Raum mit Rauch gefüllt und durch starke Hitzeentwicklung beeinträchtigt gewesen, so dass er nicht mehr habe betreten werden können. Dies gelte ebenso für den angrenzenden Raum, in dem sich die vom Antragsteller abgestellte Waffe befunden habe. Dem Antragsteller sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Waffe in einen Raum zu verbringen, in dem Lebensgefahr bestand. Ein Öffnen des Waffenschranks, in dem die übrige Munition im dafür vorgesehenen Behältnis verwahrt worden sei, habe möglicherweise zu einem Kontakt mit dem ausgebrochenen Brand geführt. Es sei durchaus denkbar, dass der Brand, wenn er nicht rechtzeitig gelöscht worden wäre, zu einer Explosion der Munition geführt hätte. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose, der Antragsteller werde künftig die Aufbewahrungsvorschriften nicht einhalten, entbehre angesichts des einmaligen Vorfalls jeglicher Grundlage. In der konkreten Gefahrensituation habe sich der Antragsteller von der Waffe entfernt. Der Antragsteller habe die Waffe nach der Reinigung sofort wieder in den Waffenschrank verbringen wollen. Dies sei aber wegen des ausgebrochenen Brandes nicht mehr möglich gewesen. Ein Zugriff Nichtberechtigter sei angesichts des Brandes ausgeschlossen gewesen. Alternativ hätte der Antragsteller mit der Waffe in der Hand das Haus verlassen müssen.
- [27]
- Das Amtsgericht [...] habe gegen den Antragsteller zunächst einen Strafbefehl erlassen. Auf den Einspruch des Antragstellers habe das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Dies sei ein gewichtiges Indiz, wie das Verhalten des Antragstellers zu bewerten sei.
- [28]
- Der Antragsgegner beantragte am 20. Juli 2015, die Anträge abzulehnen.
- [29]
- Zur Begründung wurde ausgeführt: Auch in den neuerlichen Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers sei nur eine Ablenkung vom Unzuverlässigkeitstatbestand der nicht ordnungsgemäßen Waffen- und Munitionsaufbewahrung durch den Antragsteller zu sehen. Der „Schauplatz Brand“ werde in den Vordergrund gerückt.
- [30]
- Auf die vorgefundene Munition sei ursprünglich gar nicht eingegangen worden. Wenn der Antragsteller nunmehr erwähne, dass die Munition zum Zwecke der Überprüfung aus dem Waffenschrank geholt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nach Auskunft einer Jagdschule eine Überprüfung der Munition unsinnig sei. Munition werde in Schachteln verkauft; lediglich der Beschussstempel darauf werde überprüft. Eine weitere Kontrolle erfolge erst unmittelbar vor dem Ladevorgang. Offen bleibe auch, warum sich die Munition in einer Eigenbauhalterung auf der Waffe befunden habe. Hierbei könne es sich wohl nicht um eine Überprüfung gehandelt haben.
- [31]
- Selbst wenn man der Einlassung des Antragstellers Glauben schenken würde, dass er die Waffe zum Zweck der Überprüfung aus dem Waffenschrank genommen habe, dann am PC einen Stromausfall bemerkt habe und dessen Ursache nachgegangen sei, sei damit noch nicht das ungesicherte Stehenlassen der Waffe mit Munition in der Halterung und Munition auf dem Schreibtisch gerechtfertigt. Da zunächst noch kein Anhaltspunkt für einen Brand gegeben gewesen sei, habe der Antragsteller die Waffe und die Munition ohne weiteres vor seinem Erkundungsgang ordnungsgemäß verwahren können. Es treffe nicht zu, dass dem Antragsteller wegen des ausgebrochenen Brandes ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank unmöglich gewesen sei.
- [32]
- Auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn – wie hier – gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Die Behörde müsse und dürfe nicht warten, bis wieder ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition oder eine unsorgfältige Verwahrung dieser Sachen offensichtlich sei und sogar dadurch wichtige Rechtsgüter geschädigt würden. Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei daher weiterhin auszugehen.
- [33]
- Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 3. August 2015: Die streitgegenständliche Waffe sei für Kugel- und Schrotmunition geeignet, sie sei für zwei verschiedene Kaliber verwendbar. Die generelle Aussage des Antragsgegners, eine Überprüfung von Munition sei unsinnig, sei nicht nachvollziehbar. Auch Munition könne beschädigt sein. Schmutzanhaftungen oder eine Beschädigung von Kugel oder Hülse könnten zu lebensgefährlichen Laufsprengungen führen. Damit zur Jagdausübung keine unpassende Munition mitgenommen werde, werde im Zusammenhang mit der Reinigung der Waffe auch die Munition überprüft und so vorbereitet, dass die richtige Munition zur Jagdausübung mitgenommen werde. Es sei völlig unüblich, dass die komplette Munitionspackung (20 Patronen) mitgenommen werde, da ein Bedarf an derartig viel Munition zur Jagdausübung in der Regel nicht bestehe.
- [34]
- Die „Eigenbauhalterung“ an der Waffe sei eine nicht unübliche Vorrichtung bei der Jagdausübung. Beim erforderlichen raschen Nachschießen sei auch ein rascher Zugriff auf die Munition erforderlich. Selbstverständlich werde die Waffe nach der Reinigung getrennt von der Munition aufbewahrt. Bei der „Eigenbauhalterung“ handle es sich um eine Filztasche mit Schlaufen für die Munition, die um den Lauf gewickelt werde. Solche Halterungen würden in jedem Jagdzubehörkatalog angeboten. Der Antragsteller sei bereits zweimal bei der Fahrt zur Jagdausübung beanstandungslos kontrolliert worden.
- [35]
- Eine Schutzbehauptung liege nicht vor. Dieser Stromausfall sei durch den Brand ausgelöst worden. Nachdem der Stromkasten kontrolliert worden sei, sei als einzige weitere Stromquelle die Heizung in Betracht gekommen, so dass der Antragsteller habe überprüfen wollen, ob die Heizung Ursache für den Stromausfall gewesen sei. Der Heizraum befinde sich im Erdgeschoss. Zum Zeitpunkt des Stromausfalls sei der Brand bereits ausgebrochen gewesen und ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenschrank befand, nicht mehr möglich gewesen. Lichtbilder zur Brandschädigung des Raumes würden vorgelegt. Die Feuerwehr bzw. Polizei hätten dem Antragsteller strikt untersagt, das Wohngebäude zu betreten. Deshalb habe er keinerlei Möglichkeiten mehr besessen, die Waffe sicher aufzubewahren. Der Antragsteller habe daher in einer Extremsituation für sehr kurze Zeit die Waffe unbeaufsichtigt gelassen, in der es nahezu ausgeschlossen gewesen sei, dass sich Dritte Zutritt zur Waffe verschafft hätten. Die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition begründe dann nicht die Unzuverlässigkeit, wenn es sich um einen Verstoß im Bereich einer Bagatelle handle. Dem Antragsteller sei es jederzeit möglich gewesen, innerhalb geringer Entfernungen bzw. weniger Sekunden wieder zur Waffe zu gelangen.
- [36]
- Das Gericht habe sich in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller zu verschaffen. Da dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geschehen könne, seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Ein Augenblicksversagen in einer Extremsituation rechtfertige es, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne.
- [37]
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, den Behördenakt sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Memmingen Bezug genommen.
1.
2.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Augsburg | Au 4 S 15.1016 | 21.08.2015
[ECLI:DE:VGAUGSB:2015:0821.Au4S15.1016Au4S15.0A]
LDJR 2015, 5416
V o r s p a n n
In den Verwaltungsstreitsachen
- Antragsteller -
g e g e n
- Antragsgegner -
w e g e n
Vollzugs des Waffengesetzes – Au 4 S 15.1016 und Vollzugs der Jagdgesetze – Au 4 S 15.1017
hier: Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2015 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Verfahren Au 4 S 15.1016 und Au 4 S 15.1017 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 S 15.1016 auf 6.625,-- EUR und im Verfahren Au 4 S 15.1017 auf 4.000,-- EUR, ab Verbindung auf insgesamt 10.625,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Ungültigkeitserklärung seines Jagdscheins sowie die vom Antragsgegner im Zusammenhang damit ausgesprochenen weiteren waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen.
- [2]
- Der Antragsteller ist seit 1979 Inhaber eines Jagdscheins. Zuletzt wurde ihm am 15. März 2013 ein bis 31. März 2016 gültiger Jagdschein ausgestellt. Der Antragsteller ist ferner im Besitz von insgesamt zwölf erlaubnispflichtigen Lang- und Kurzwaffen sowie dazugehöriger Munition. Zwischen 1980 und 2010 wurden ihm vier Waffenbesitzkarten durch das Landratsamt [...] bzw. die Stadt [...] ausgestellt.
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- Am 12. Februar 2015 gegen 14.20 Uhr war in dem Wohnanwesen des Antragstellers ein Brand ausgebrochen, der einen Feuerwehr- und Polizeieinsatz zur Folge hatte. Bei der anschließenden Begehung des Gebäudes wurde von einem Polizeibeamten festgestellt, dass sich in einem unausgebauten und nunmehr brandgeschädigten Raum ein Waffenschrank befinde, welcher nicht durch den Brand beeinträchtigt war. Im Nebenzimmer (als Büro-/Wohnzimmer genutzt) habe in der Ecke neben der Zugangstür eine Langwaffe gestanden (Bockbüchsflinte Blaser, Kaliber 308 Win, mit Zielfernrohr). Diese sei nicht geladen gewesen; zugehörige Munition sei jedoch in einer Eigenbauhalterung am Schacht angebracht und so jederzeit verfügbar gewesen. Ferner sei auf einem Schreibtisch im Zimmer großkalibrige Munition lose herumgelegen. Der Antragsteller bewohnt das Anwesen mit seiner Ehefrau, welche bei diesen Feststellungen nicht zugegen war.
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- Mit Schreiben vom 3. März 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins, zum Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie zur Anordnung der Verwertungsbestimmung für die erlaubnispflichtigen Waffen und die dazugehörige Munition an.
- [5]
- Der Antragsteller führte hierzu mit Schreiben vom 4. März 2015 aus, er sei seit fast 35 Jahren Jäger und Waffenbesitzer und noch nie weder jagdnoch waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Den angedrohten Anordnungen müsse er mit allem Nachdruck widersprechen. Er hab das Gewehr aus dem Waffenschrank genommen und eingeölt, um noch am Nachmittag mit einem befreundeten Jäger ins Revier zum Ansitz auf Rehe zu fahren. Als der Brand ausgebrochen gewesen sei und die Feuerwehr und die Polizei im Haus gewesen seien, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Waffe wieder in den Waffenschrank zu verbringen, da der Raum durch Flammen und Rauch nicht mehr habe betreten werden können. Die Patronen auf dem Schreibtisch seien als Reserve gedacht gewesen, die er bei der Jagd in der Jackentasche bei sich trage. Unter den gegebenen Umständen (Feuer, Rauch, Polizei und Feuerwehr im Haus, höchste persönliche Aufregung) könne nicht von einer fehlenden Zuverlässigkeit gesprochen werden.
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- Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 nahm ferner der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner Stellung und führte aus: Der Antragsteller sei unbeanstandet Jagdscheininhaber seit 1979. Seine Waffen würden in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen ordnungsgemäß aufbewahrt. Gegen 14.00 Uhr habe der Antragsteller die für den Ansitz vorgesehene Waffe aus einem Raum im ersten Stock aus dem dort befindlichen Waffenschrank entnommen und an seinen Schreibtisch, der sich in einem angrenzenden Raum befinde, verbracht, um die Waffe für den geplanten Ansitz zu überprüfen und zu reinigen. Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen sei. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Der Antragsteller habe sich durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe zu dem dort befindlichen Stromkasten begeben. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Als der Antragsteller die Stahltüre des Heizraums geöffnet habe, seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Nachdem der Antragsteller über Nachbarn die Feuerwehr verständigt habe, habe er eine starke Rauchentwicklung in dem Raum festgestellt, in dem sich der Waffenschrank befunden habe. Dieser habe wegen Lebensgefahr ebenso wenig mehr betreten werden können wie der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe. Ein waffenrechtlicher Verstoß liege nicht vor, da dem Antragsteller ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank wegen der dortigen Rauchentwicklung nicht mehr möglich gewesen sei. Während der Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller den jederzeitigen alleinigen Zugriff auf die Waffe besessen. Nach Überprüfung und Reinigung der Waffe habe der Antragsteller die Waffe wieder in den dafür vorgesehenen Schrank einschließen und erst wieder zum Zwecke der Jagdausübung entnehmen wollen.
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- Mit Bescheid vom 18. Juni 2015 widerrief der Antragsgegner die vier dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1). Der erteilte Jagdschein wurde für ungültig erklärt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die in Ziffer 1 und 2 genannten Dokumente dem Antragsgegner innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zurückzugeben (Ziffer 3). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die ggf. in seinem Besitz befindliche dazugehörige Munition bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Ein Nachweis über die Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sei gegenüber dem Antragsgegner innerhalb der genannten Frist zu führen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen/Munition amtlich sichergestellt und ggf. verwertet/vernichtet (Ziffer 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der unter Ziffern 1 und 2 genannten Dokumente werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Erlaubnisurkunde zur Zahlung fällig (Ziffer 5). Bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 6).
- [8]
- Zur Begründung der Ziffer 1 wurde ausgeführt: Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Beim Antragsteller sei von einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG auszugehen. Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG sei der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt würden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen seien, folgten aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
- [9]
- Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers seien reine Schutzbehauptungen, die mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei unbestritten, dass der Antragsteller eine Waffe zusammen mit Munition in seinem Arbeitszimmer abgelegt habe. Dies rechtfertige die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG. Durch das offene Herumliegenlassen von Waffe und Munition wäre es für die Ehefrau des Antragstellers jederzeit möglich gewesen, sich beides anzueignen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG vorliege. Gerade unvorhergesehene Ereignisse deckten missbräuchliche Waffenverwahrungen auf. Während der Waffenüberprüfung und reinigung habe die Konzentration auf die Waffe gerichtet zu sein. Das (zufällige) Feststellen eines Stromausfalles rechtfertige es nicht, die Waffe in die Ecke zu stellen und nach der Ursache des Stromausfalls zu suchen. Von einem Stromausfall gehe zunächst keine Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen oder anderer Menschen aus.
- [10]
- Nach Überprüfung des Stromkastens habe sich der Antragsteller sogar noch vom Obergeschoss zum Heizraum begeben. Der Antragsteller habe die Waffe in den Schrank geben müssen, um dann der Ursache für den Stromausfall nachzugehen. Den Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller bereits Brandgeruch wahrgenommen habe.
- [11]
- Auch in einem einmaligen Aufbewahrungsmangel liege ein Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfaltspflichten. Selbst eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Schon die nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertige daher die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde.
- [12]
- Ziffer 2 des Bescheids wurde damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers auch der Jagdschein gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 5, 6 WaffG für ungültig zu erklären und einzuziehen gewesen sei.
- [13]
- Ziffer 3 des Bescheids wurde damit begründet, sie beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die gesetzte Frist sei angemessen und zumutbar.
- [14]
- Zu Ziffer 4 wurde ausgeführt, die dort ausgesprochenen Verpflichtungen ergäben sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Bei einem Widerruf nach § 45 WaffG habe die Waffenbehörde in der Regel von der Ermächtigung des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebrauch zu machen. Das Ermessen der Waffenbehörde sei im Sinne der Anordnung eines Überlassens oder Unbrauchbarmachens gelenkt. Ein abweichender Sonderfall sei nicht erkennbar.
- [15]
- Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG. 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides erfolge auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Auf die Begründung des Sofortvollzugs wird Bezug genommen.
- [16]
- Der Antragsteller ließ am 2. Juli 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.988 [Waffenrecht] und Au 4 K 15.989 [Jagdrecht]).
- [17]
- Am 6. Juli 2015 ließ der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen:
- [18]
- Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts [...], Az.: [...] Az. [...] vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, bezüglich Ziffer 1. wird angeordnet.
- [19]
- Bezüglich des Bescheids des Landratsamts [...], Az. [...] Az. vom 18.6.2015, zugestellt am 23.6.2015, wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid bezüglich der Ziffern 2., 3. und 4. wiederhergestellt.
- [20]
- Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antragsgegner habe zu Unrecht angenommen, mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers seien die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.
- [21]
- Der Antragsteller habe die für einen gemeinsamen Abendansitz mit einem Jagdfreund vorgesehene Waffe samt Munition aus dem Waffenbehältnis zum Zwecke der Reinigung geholt. Das Waffenbehältnis entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Waffen seien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahrt gewesen.
- [22]
- Nach Entnahme der Waffe habe der Antragsteller den Waffenschrank wieder ordnungsgemäß verschlossen, die Waffe ins unmittelbar angrenzende Nebenzimmer an seinen Schreibtisch verbracht, um die Waffe zu reinigen, die Munition zu überprüfen, um für den geplanten Ansitz alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Nach diesen Vorkehrungen habe er die Waffe wieder ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Tresor einschließen wollen.
- [23]
- Plötzlich habe der Antragsteller festgestellt, dass der Bildschirm des sich auf dem Schreibtisch befindlichen PC ausgegangen war. Deshalb habe er einen Stromausfall vermutet. Er habe sich deshalb durch die hinter dem Schreibtisch befindliche Türe begeben, um den dort befindlichen Stromkasten zu überprüfen. Dabei habe er festgestellt, dass der FI-Schalter die Stromversorgung unterbrochen habe. Damit sei auch die Telefonverbindung ausgefallen. Auf der Suche nach der Ursache habe sich der Antragsteller durch die Küchentüre begeben, um über diese den Heizraum zu überprüfen. Der Heizraum befinde sich unter dem Raum, in dem sich der Waffenschrank befinde. Bei Öffnung der Stahltüre des Heizraums seien ihm Flammen entgegengeschlagen, weshalb er die Türe wieder verschlossen habe. Bereits zum Zeitpunkt, als der Antragsteller den Stromkasten überprüft habe, sei das Feuer im Heizraum ausgebrochen gewesen und habe den Raum, in dem sich der Waffentresor befand, in Mitleidenschaft gezogen; dort hätten sich Hitze und Rauch entwickelt. Ein Betreten dieses Raums sei ohne eigene Lebensgefahr nicht mehr möglich gewesen. Daher habe der Antragsteller keine Möglichkeit mehr gehabt, die Waffe sicher zu verwahren. Auch der Dachboden, auf dem sich ein Feuerlöscher befunden habe, sei wegen starker Rauchentwicklung nicht mehr betretbar gewesen. Andere Personen, insbesondere die Ehefrau des Antragstellers, hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Wohngrundstück befunden. Ein Zugang anderer, unbefugter Personen wäre nur dann möglich gewesen, wenn sie dem Antragsteller begegnet wären.
- [24]
- An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestünden ernsthafte Zweifel. Eine absolute Unzuverlässigkeit liege nicht vor. Der Antragsteller verkenne nicht, dass insbesondere nach der Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG Waffen sorgfältig und ordnungsgemäß in den gesetzlich vorgesehenen Behältnissen aufzubewahren seien. Im vorliegenden Fall vermöge ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen des § 36 WaffG die Unzuverlässigkeit nicht zu begründen. Der Antragsteller habe seine Waffen stets vorschriftsmäßig im Tresor verwahrt und dabei die Vorschriften über die getrennte Aufbewahrung von eingetragenen Schusswaffen und Munition strikt eingehalten. Nur er habe den Zugang zum Waffenschrank gehabt. Der Antragsteller habe den Waffenschrank in einen gesonderten Raum gestellt, zu dessen Tresor nur er Zugang gehabt habe. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller berechtigt gewesen sei, die Waffe zum Zwecke der Reinigung aus dem dafür vorgesehenen Behältnis zu entnehmen, wenn dies dem Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Waffe und der Munition für die geplante zulässige Jagdausübung zu überprüfen. Ein gefahrloser, ordnungsgemäßer Umgang mit den Waffen in der eigenen Wohnung sei erlaubt, solange der Waffenbesitzer die alleinige tatsächliche Gewalt über sie habe, also zu jeder Zeit die vollständige Kontrolle über die Waffe besitze. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe sich jederzeit im alleinigen Gewahrsam des Antragstellers befunden, so dass zu keiner Zeit ein Nichtberechtigter Zugriff auf die im Waffenbehältnis befindlichen Waffen sowie der zugehörigen Munition nehmen habe können, selbst Familienangehörige nicht.
- [25]
- Im vorliegenden Fall hätten unvorhergesehene und kaum beherrschbare Zustände vorgelegen.
- [26]
- Der vom Antragsteller bemerkte Stromausfall sei von einem Brand im Heizraum ausgelöst worden. Der Brandherd habe sich unter dem Raum befunden, in dem sich der Waffentresor befunden habe. Bereits im Zeitpunkt des Stromausfalls sei dieser Raum mit Rauch gefüllt und durch starke Hitzeentwicklung beeinträchtigt gewesen, so dass er nicht mehr habe betreten werden können. Dies gelte ebenso für den angrenzenden Raum, in dem sich die vom Antragsteller abgestellte Waffe befunden habe. Dem Antragsteller sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Waffe in einen Raum zu verbringen, in dem Lebensgefahr bestand. Ein Öffnen des Waffenschranks, in dem die übrige Munition im dafür vorgesehenen Behältnis verwahrt worden sei, habe möglicherweise zu einem Kontakt mit dem ausgebrochenen Brand geführt. Es sei durchaus denkbar, dass der Brand, wenn er nicht rechtzeitig gelöscht worden wäre, zu einer Explosion der Munition geführt hätte. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose, der Antragsteller werde künftig die Aufbewahrungsvorschriften nicht einhalten, entbehre angesichts des einmaligen Vorfalls jeglicher Grundlage. In der konkreten Gefahrensituation habe sich der Antragsteller von der Waffe entfernt. Der Antragsteller habe die Waffe nach der Reinigung sofort wieder in den Waffenschrank verbringen wollen. Dies sei aber wegen des ausgebrochenen Brandes nicht mehr möglich gewesen. Ein Zugriff Nichtberechtigter sei angesichts des Brandes ausgeschlossen gewesen. Alternativ hätte der Antragsteller mit der Waffe in der Hand das Haus verlassen müssen.
- [27]
- Das Amtsgericht [...] habe gegen den Antragsteller zunächst einen Strafbefehl erlassen. Auf den Einspruch des Antragstellers habe das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Dies sei ein gewichtiges Indiz, wie das Verhalten des Antragstellers zu bewerten sei.
- [28]
- Der Antragsgegner beantragte am 20. Juli 2015, die Anträge abzulehnen.
- [29]
- Zur Begründung wurde ausgeführt: Auch in den neuerlichen Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers sei nur eine Ablenkung vom Unzuverlässigkeitstatbestand der nicht ordnungsgemäßen Waffen- und Munitionsaufbewahrung durch den Antragsteller zu sehen. Der „Schauplatz Brand“ werde in den Vordergrund gerückt.
- [30]
- Auf die vorgefundene Munition sei ursprünglich gar nicht eingegangen worden. Wenn der Antragsteller nunmehr erwähne, dass die Munition zum Zwecke der Überprüfung aus dem Waffenschrank geholt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nach Auskunft einer Jagdschule eine Überprüfung der Munition unsinnig sei. Munition werde in Schachteln verkauft; lediglich der Beschussstempel darauf werde überprüft. Eine weitere Kontrolle erfolge erst unmittelbar vor dem Ladevorgang. Offen bleibe auch, warum sich die Munition in einer Eigenbauhalterung auf der Waffe befunden habe. Hierbei könne es sich wohl nicht um eine Überprüfung gehandelt haben.
- [31]
- Selbst wenn man der Einlassung des Antragstellers Glauben schenken würde, dass er die Waffe zum Zweck der Überprüfung aus dem Waffenschrank genommen habe, dann am PC einen Stromausfall bemerkt habe und dessen Ursache nachgegangen sei, sei damit noch nicht das ungesicherte Stehenlassen der Waffe mit Munition in der Halterung und Munition auf dem Schreibtisch gerechtfertigt. Da zunächst noch kein Anhaltspunkt für einen Brand gegeben gewesen sei, habe der Antragsteller die Waffe und die Munition ohne weiteres vor seinem Erkundungsgang ordnungsgemäß verwahren können. Es treffe nicht zu, dass dem Antragsteller wegen des ausgebrochenen Brandes ein Verbringen der Waffe in den Waffenschrank unmöglich gewesen sei.
- [32]
- Auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn – wie hier – gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Die Behörde müsse und dürfe nicht warten, bis wieder ein unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen oder Munition oder eine unsorgfältige Verwahrung dieser Sachen offensichtlich sei und sogar dadurch wichtige Rechtsgüter geschädigt würden. Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei daher weiterhin auszugehen.
- [33]
- Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 3. August 2015: Die streitgegenständliche Waffe sei für Kugel- und Schrotmunition geeignet, sie sei für zwei verschiedene Kaliber verwendbar. Die generelle Aussage des Antragsgegners, eine Überprüfung von Munition sei unsinnig, sei nicht nachvollziehbar. Auch Munition könne beschädigt sein. Schmutzanhaftungen oder eine Beschädigung von Kugel oder Hülse könnten zu lebensgefährlichen Laufsprengungen führen. Damit zur Jagdausübung keine unpassende Munition mitgenommen werde, werde im Zusammenhang mit der Reinigung der Waffe auch die Munition überprüft und so vorbereitet, dass die richtige Munition zur Jagdausübung mitgenommen werde. Es sei völlig unüblich, dass die komplette Munitionspackung (20 Patronen) mitgenommen werde, da ein Bedarf an derartig viel Munition zur Jagdausübung in der Regel nicht bestehe.
- [34]
- Die „Eigenbauhalterung“ an der Waffe sei eine nicht unübliche Vorrichtung bei der Jagdausübung. Beim erforderlichen raschen Nachschießen sei auch ein rascher Zugriff auf die Munition erforderlich. Selbstverständlich werde die Waffe nach der Reinigung getrennt von der Munition aufbewahrt. Bei der „Eigenbauhalterung“ handle es sich um eine Filztasche mit Schlaufen für die Munition, die um den Lauf gewickelt werde. Solche Halterungen würden in jedem Jagdzubehörkatalog angeboten. Der Antragsteller sei bereits zweimal bei der Fahrt zur Jagdausübung beanstandungslos kontrolliert worden.
- [35]
- Eine Schutzbehauptung liege nicht vor. Dieser Stromausfall sei durch den Brand ausgelöst worden. Nachdem der Stromkasten kontrolliert worden sei, sei als einzige weitere Stromquelle die Heizung in Betracht gekommen, so dass der Antragsteller habe überprüfen wollen, ob die Heizung Ursache für den Stromausfall gewesen sei. Der Heizraum befinde sich im Erdgeschoss. Zum Zeitpunkt des Stromausfalls sei der Brand bereits ausgebrochen gewesen und ein Betreten des Raums, in dem sich der Waffenschrank befand, nicht mehr möglich gewesen. Lichtbilder zur Brandschädigung des Raumes würden vorgelegt. Die Feuerwehr bzw. Polizei hätten dem Antragsteller strikt untersagt, das Wohngebäude zu betreten. Deshalb habe er keinerlei Möglichkeiten mehr besessen, die Waffe sicher aufzubewahren. Der Antragsteller habe daher in einer Extremsituation für sehr kurze Zeit die Waffe unbeaufsichtigt gelassen, in der es nahezu ausgeschlossen gewesen sei, dass sich Dritte Zutritt zur Waffe verschafft hätten. Die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition begründe dann nicht die Unzuverlässigkeit, wenn es sich um einen Verstoß im Bereich einer Bagatelle handle. Dem Antragsteller sei es jederzeit möglich gewesen, innerhalb geringer Entfernungen bzw. weniger Sekunden wieder zur Waffe zu gelangen.
- [36]
- Das Gericht habe sich in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller zu verschaffen. Da dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geschehen könne, seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Ein Augenblicksversagen in einer Extremsituation rechtfertige es, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne.
- [37]
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, den Behördenakt sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Memmingen Bezug genommen.
1.
2.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«