VG Bayreuth | B 1 K 06.602 | 12.06.2007
- Details
- vom Dienstag, 12. Juni 2007 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Bayreuth (VG Bayreuth) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
B 1 K 06.602 | 12.06.2007 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
1. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGBAYRE:2007:0612.B1K06.602.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEStrafbefehl, Straftat, Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte, Jagd, Erlaubnis, Zuverlässigkeit, Handel, Geldstrafe, Regelunzuverlässigkeit | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2007, 5249 https://lexdejur.de/ldjr5249 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Bayreuth, Urteil vom 12. Juni 2007 - B 1 K 06.602 [ECLI:DE:VGBAYRE:2007:0612.B1K06.602.0A] - lexdejur VG Bayreuth, Urteil vom 12. Juni 2007 - B 1 K 06.602 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGBAYRE:2007:0612.B1K06.602.0A]
LDJR 2007, 5249
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenrechts
hier: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth - 1. Kammer - [...] aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Juni 2007 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger ist Inhaber eines Jagdscheins sowie der von den Landratsämtern Bayreuth und Hof ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 5194/86, 63/99-2 und 56/03-3 sowie der Europäischen Feuerwaffenpässe Nrn. 0017541 und 0080067. In diese Waffenbesitzkarten sind folgende Schusswaffen eingetragen:
- [2]
- Drilling 12/70 Simson 255560 Revolver .357 Magn. Smith & Wesson AWV5993 Repetierstutzen mit Wechsellauf .308 Win. Sauer & Sohn K6004 Vorderschaftrepetierflinte 12/76 Remington W880805M Abzugswechsellauf zu Nr. 4 12/76 Remington W880805M Gewehr Halbautomat .22 lfB Erma, Mod. EM 1 26004 Karabiner .22 lfB Mars 04569 Bockdoppelflinte 12/70 FN Browning 252NM16399 Pistole .45 ACP Glock 21 CVZ630 Repetierer .223 Rem. Sako S491880660 Repetierer 9,3x62 mm Heym 310723 Repetierer .300 Rem. Ultra Mag. Blaser 9/61000 Büchse .45-120 Sharps Quickly SH16534 Bockbüchsflinte .22 lfB, 9 mm Flobert SN 10961 Gewehr .22 lfB Erma 084990 Gewehr .22 lfB Erma 01188 Hahndoppelflinte 16/65 Suhl A721 Drilling 9,3x72R, 16/65 GR Weidner Plauen 393 Blockbüchse .45-70 FN Browning 08164NV247 Repetierer 8x57 IS Waffen-Rödter 0113.
- [3]
- Nach der eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11.05.2006 wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 27.03.2006, rechtskräftig seit dem 19.04.2006, wegen 155 tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Im einzelnen wurde dem Kläger zur Last gelegt, Fremdlaborleistungen als eigene Leistungen abgerechnet zu haben, wobei er den Patienten höhere Kosten in Rechnung stellte, als ihm vom Labor in Rechnung gestellt wurde. Weiter hat er in Zusammenhang mit Visiten Zuschläge abgerechnet, die nicht ansatzfähig waren. Bei in stationärer Behandlung befindlichen Patientinnen hat der Kläger Zuschläge für allgemeine Beratungen und Untersuchungen abgerechnet, ohne entsprechende Leistungen erbracht zu haben. In einer Vielzahl von Fällen hat er bei Patientinnen, die bei ihm als Belegarzt im Krankenhaus [...] in Behandlung waren, die Durchführung von Kolposkopien in Rechnung gestellt, obwohl im Krankenhaus [...] ein Kolposkop nicht vorhanden war. Laut Strafbefehl entstand den Patientinnen und Krankenversicherungen durch das Handeln des Klägers ein Schaden in Höhe von 93.075,39 DM, um den er sich bereichert hat.
- [4]
- Nach Anhörung mit Schreiben vom 15.05.2006 widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 21.06.2006 die dem Kläger erteilten, einzeln aufgeführten, waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheides) und verpflichtete den Kläger dazu, die Waffenbesitzkarten bis zum 01.07.2006 dem Landratsamt zurückzugeben, bzw. etwaige tatsächliche Hinderungsgründe mitzuteilen (Nr. 2 des Bescheides), sowie die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen, Wechselläufe, Wechselsysteme und Austauschläufe sowie sämtliche erlaubnispflichtige Munition bis zum 20.07.2006 unbrauchbar zu machen oder machen zu lassen oder an einen Berechtigten abzugeben (Nr. 3 des Bescheides) und die Erfüllung dieser Verpflichtung bis zum 01.08.2006 nachzuweisen. Für den Fall, dass der Kläger den unter Nr. 2 Satz 1 und 2 und Nr. 4 aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, wurde in Nr. 5 des Bescheides für jeden Verstoß ein konkret bezeichnetes Zwangsgeld angedroht.
- [5]
- Zur Begründung führte das Landratsamt im wesentlichen aus, dass die Waffenbesitzkarten zu widerrufen seien, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges mit dem seit dem 19.04.2006 rechtskräftigen Strafbefehl zu 150 Tagessätzen sei der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a WaffG. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit könne nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden. Bei der Prüfung eines Ausnahmefalles komme es vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der erforderlichen Vertauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt seien. Solche Umstände seien weder vom Kläger noch von seinem Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden. Es gehe nicht um die persönlichen Verhältnisse des Klägers, die zu der Straftat geführt hätten. Es sei allein tatbezogen zu prüfen, ob die begangene Straftat einen Bagatellcharakter aufweise oder ob die Tatumstände besonders milde zu bewerten seien. Bei den vom Kläger begangenen Betrugsdelikten handle es sich um vorsätzliche Schädigungen von Patientinnen, die sich in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt befunden hätten. Die Tatbegehung hebe sich nicht nur nicht positiv, sondern eher negativ von anderen Betrugsdelikten ab. Der Kläger habe das zwischen Arzt und Patient bestehende Vertrauensverhältnis, das bei einem Frauenarzt einen besonderen Stellenwert besitze, ausgenützt, um sich Leistungen zu erschleichen, die er entweder nicht erbracht habe oder die er so nicht hätte abrechnen dürfen. Jeder normal verständigen Person sei eingängig, dass hier ein Bereich berührt sei, bei welchem die Betroffenen auch zum Teil bei Kenntnis der falschen Abrechnung nicht sofort Klage erhöben, da sonst das Vertrauensverhältnis getrübt werde. Auch wenn dieser Umstand waffenrechtlich nicht von Bedeutung sei, zeige er doch, dass gerade keine besonders milde Art der Tatbegehung vorliege. Auch der Vortrag, dass sich der Kläger bislang stets korrekt verhalten habe, könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da gesetzeskonformes Verhalten den Normalfall darstelle. Im Übrigen habe der Kläger in der Vergangenheit wiederholt gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Kläger sei nach allem unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinn, so dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden müssten. Im weiteren wurden noch die Zwangsgeldandrohung und die Anordnung der weiter verfügten Verpflichtungen begründet.
- [6]
- Der Kläger erhob gegen diesen laut Empfangsbekenntnis am 27.06.2006 zugestellten Bescheid mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes Hof vom 21. Juni 2006 aufzuheben.
- [7]
- Zur Begründung der Klage führt der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus, dass dieser im Jahre 2000 aufgrund von versehentlichen Abrechnungsunregelmäßigkeiten bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen in den Fokus der Staatsanwaltschaft geraten sei. Den Vorwurf des Abrechnungsbetruges, den die Staatsanwaltschaft erhoben habe, halte er wegen fehlenden Vorsatzes, fehlender betrügerischer Absicht und in weiten Teilen wegen fehlenden Schadens nach wie vor für unbegründet. Der Kläger sei bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er gelte im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Abrechnung als vorbildlicher, überaus korrekter Arzt, der sich stets über die Abrechnungsneuerungen informiere und seine Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abstimme. Probleme mit Abrechnungen habe es seit seiner Niederlassung nie gegeben. Im Strafbefehl sei er nur noch wegen 4 von ursprünglich 11 Anklagepunkten verurteilt worden. Der Kläger habe, selbst wenn man davon ausgehe, dass er objektiv falsch abgerechnet habe, nie vorsätzlich und mit betrügerischer Absicht gehandelt. Auch die von ihm eingeräumten Abrechnungsfehler im Bereich der Kolposkopie seien lediglich versehentlich erfolgt. Den Strafbefehl habe er nur akzeptiert, weil er nach den über fünfjährigen Ermittlungen der ganzen Angelegenheit überdrüssig gewesen sei und eine Hauptverhandlung habe vermeiden wollen, obwohl diese möglicherweise zu einem Freispruch geführt hätte. Auch hätten die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Anwaltskosten in keiner Relation zur Höhe der Geldstrafe gestanden. Ein Ausnahmefall ergebe sich aus dem Zustandekommen des Strafbefehls und den konkreten Umständen der abgeurteilten Straftat. Es liege nur geringer Grad an krimineller Energie vor. Ein Schaden sei bei der fehlerhaften Abrechnung der Laborleistungen nicht entstanden, weil die Krankenkasse tatsächlich erbrachte Leistungen bezahlt habe, wenn auch an den Kläger und nicht an das Labor (wird ausgeführt). Zu bedenken sei auch, dass der Kläger eine Hauptverhandlung seiner Familie gegenüber wirtschaftlich nicht habe verantworten können.
- [8]
- Mit Schreiben vom 10.07.2006 übermittelte das Landratsamt Hof im Sofortverfahren B 1 S 07.601 seine Akte und beantragte im Hauptsacheverfahren mit Schreiben vom 11.08.2006, die Klage abzuweisen.
- [9]
- Zur Sache nahm es im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und die Erwiderung im Sofortverfahren Bezug. Dort hatte es u.a. ergänzend ausgeführt, beim Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis könne die Behörde nicht das Strafverfahren wiederholen, sondern müsse von der Richtigkeit des Strafurteils ausgehen. Soweit der Kläger immer wieder versuche, den Vorsatz der verurteilten Straftat auszuhebeln, sei diese Frage im Strafverfahren geprüft worden. Das Landratsamt könne insoweit keine bessere Beurteilung abgeben als der Strafrichter. Die vom Kläger aufgestellte Rechnung bezüglich der Straftaten und der Zumessung der Tagessätze sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger nur in 4 Anklagepunkten verurteilt worden sei. Maßgeblich sei, dass er zu 150 Tagessätzen verurteilt worden sei. Es bestehe keinerlei Anlass zu einem Abweichen von der Regelvermutung. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG unterscheide nicht nach der Art der Straftatbestände, sondern stelle auf eine vorsätzliche Straftat ab. Es komme deshalb nicht darauf an, ob es sich nur um Vermögensdelikte oder um Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit handle.
- [10]
- Im Sofortverfahren B 1 S 06.601 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 18. Juli 2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Februar 2007 Az. 19 CS 06.2178 zurück.
- [11]
- Nach diesen Entscheidungen machte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26.02.2007 u.a. geltend, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Der lange Zeitraum seit Beendigung des sanktionierten Verhaltens und ein in diesem Zeitraum erfolgtes Wohlverhalten spreche gegen eine Unzuverlässigkeit des Klägers. Weiter wurden noch einmal die Umstände der Abrechnungen dargelegt.
- [12]
- Auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 27.3.2007 ging der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30.04.2007 nochmals auf die geäußerten Gesichtspunkte ein und legte ein „Leumundsschreiben“ von Prof. Dr. [...] vor.
- [13]
- Auf Anforderung übermittelte die Staatsanwaltschaft Hof mit Schreiben vom 03.04.2007 die Strafakten.
- [14]
- Mit Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2007 wurde die Streitsache nach Anhörung der Beteiligten dem Vorsitzenden, zugleich Berichterstatter, als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- [15]
- Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten und Strafakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Ende des Dokumentauszugs
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VGH München | 19 CS 06.2178 | 12.02.2007
[ECLI:DE:BAYVGH:2007:0212.19CS06.2178.0A]
LDJR 2007, 4107
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Juli 2006
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 19. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 12. Februar 2007 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der […] geborene Antragsteller (Ast.) ist seit 1984 Inhaber eines Jagdscheins. Ferner sind auf ihn von den Landratsämtern Bayreuth und Hof die Waffenbesitzkarten Nrn. […],[…] und […] sowie die europäischen Feuerwaffenpässe Nrn. […] und […] ausgestellt. In diesen Waffenbesitzkarten sind insgesamt 20 Schusswaffen eingetragen.
- [2]
- Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11. Mai 2006 wurde der Ast. mit Strafbefehl des Amtsgerichts […] - Schöffengericht - vom 27. März 2006 (rechtskräftig seit 19.4.2006) wegen 155 tatmehrheitlichen Fällen des Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,-- € verurteilt. Ferner wurde das Verfahren nach §§ 154/154 a StPO bezüglich weiterer Fälle von Abrechnungsbetrug sowie Urkundenfälschung vorläufig eingestellt. Nach Anhörung des Ast. und dessen umfangreicher Äußerung hierzu widerrief das Landratsamt […] mit Bescheid vom 21. Juni 2006 die dem Ast. erteilten waffenrechtlichen, einzeln aufgeführten Erlaubnisse (Nr. 1 des Bescheides) und verpflichtete den Ast. dazu, die Waffenbesitzkarten und Feuerwaffenpässe bis zum 1. Juli 2006 dem Landratsamt zurückzugeben bzw. etwaige tatsächliche Hinderungsgründe mitzuteilen (Nr. 2); ferner wurde der Ast. verpflichtet, die in den o. g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen, Wechselläufe, Wechselsysteme und Austauschläufe sowie sämtliche erlaubnispflichtige Munition bis zum 20. Juli 2006 unbrauchbar zu machen oder machen zu lassen oder an einen Berechtigten abzugeben (Nr. 3) und die Erfüllung dieser Verpflichtung bis zum 1. August 2006 nachzuweisen (Nr. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 2 Satz 1 und 2 sowie Nr. 4 aufgeführten Verpflichtungen wurde in Nr. 5 des Bescheides für jeden Verstoß ein konkret bezeichnetes Zwangsgeld angedroht und ferner die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 4 angeordnet (Nr. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs durch Strafbefehl zu 150 Tagessätzen sei der Ast. unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a WaffG. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 WaffG könne nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden. Hierbei komme es darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt seien. Solche Umstände seien nicht vorgetragen worden. Es sei allein tatbezogen zu prüfen, ob die begangene Straftat einen Bagatellcharakter aufweise oder ob die Tatumstände besonders milde zu bewerten seien. Bei dem vom Ast. begangenen Betrugsdelikten handle es sich um vorsätzliche Schädigung von Patientinnen, die sich in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt befunden hätten. Der Ast. habe das zwischen Arzt und Patient bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt, um sich Leistungen, die er entweder nicht erbracht habe oder so nicht hätte abrechnen dürfen, zu erschleichen. Der Vortrag, der Ast. habe sich bislang stets korrekt verhalten, könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, das gesetzeskonformes Verhalten den Normalfall darstelle. Im Übrigen habe der Ast. in der Vergangenheit wiederholt gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien deshalb mangels Zuverlässigkeit des Ast. zu widerrufen gewesen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit den sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG zu treffenden weiteren Anordnungen sowie der entsprechenden Zwangsgeldandrohung). Die sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen gewesen, da der Besitz von Waffen in der Hand von Personen, die die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besäßen, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Deshalb müsse sichergestellt werden, dass der Ast. seine Waffen umgehend veräußere.
- [3]
- Mit Telefax vom 30. Juni 2006 ließ der Ast. durch seine Bevollmächtigten hiergegen Klage erheben und am selben Tage beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juni 2006 gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2006 wiederherzustellen.
- [4]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Ast. sei seit 1983 Jäger. Seit 19 Jahren sei er Pächter einer 293 ha großen Jagd mit reichhaltigem Wildbestand. Bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen sei er im Jahre 2000 in den Fokus der Staatsanwaltschaft geraten. Den Vorwurf des Abrechnungsbetruges, den die Staatsanwaltschaft erhoben habe, halte er wegen fehlenden Vorsatzes, fehlender betrügerischer Absicht und in weiten Teilen wegen fehlenden Schadens nach wie vor für unbegründet. Bisher sei er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im Zusammenhang mit der vertragsärztlichen Abrechnung gelte er als vorbildlicher, überaus korrekter Arzt, der sich stets über die Abrechnungsneuerungen informiere und seine Abrechnung mit der kassenärztlichen Vereinigung abstimme. Seit seiner Niederlassung habe es Probleme mit Abrechnungen nie gegeben. Der Strafbefehl sei sachlich falsch, was sich aus der vorgelegten Stellungnahme des im Strafverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalts ergebe. Selbst wenn er objektiv falsch abgerechnet habe, habe er nie vorsätzlich und mit betrügerischer Absicht gehandelt. Den Strafbefehl habe er nur akzeptiert, weil er nach den über fünfjährigen Ermittlungen der ganzen Angelegenheit überdrüssig gewesen sei. Er habe eine Hauptverhandlung vermeiden wollen, obwohl diese möglicherweise zu einem Freispruch geführt hätte. Auch die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Anwaltskosten (überschlägig ca. 70.000,-- €) hätten in keiner Relation zur Höhe der Geldstrafe gestanden. Ein Ausnahmefall ergäbe sich aus dem Zustandekommen des Strafbefehls und den konkreten Umständen der abgeurteilten Tat. Es liege nur ein geringer Grad an krimineller Energie vor. Ein Schaden sei bei der fehlerhaften Abrechnung der Laborleistung entgegen den Darlegungen im Strafbefehl in Höhe von 93.075,39 DM - nicht entstanden, weil die Krankenkasse tatsächlich erbrachte Leistungen bezahlt habe, wenn auch an den Ast. und nicht an das Labor, was detailliert dargelegt werde. Eine Hauptverhandlung habe der Ast. seiner Familie gegenüber wirtschaftlich nicht verantworten können. Wegen Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts seien auch die übrigen in dem Bescheid enthaltenen Verfügungen rechtswidrig. Deshalb bestünde auch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ferner nahm der Ast. mit weiterem Schriftsatz vom 1. Juli 2006 noch zu den vom Landratsamt angesprochenen waffenrechtlichen Verstößen, die in einem Fall lediglich zur Ermahnung und in einem anderen zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens geführt hätten, Stellung.
- [5]
- Das Landratsamt […] beantragte namens des Beklagten, den Antrag abzulehnen, und führte zur Begründung unter Vertiefung der wesentlichen Gründe des angefochtenen Bescheides ergänzend aus: Beim Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis könne die Behörde nicht das Strafverfahren wiederholen. Es müsse von der Richtigkeit des Strafurteils ausgehen. Die Frage des Vorsatzes, die der Ast. immer wieder in Zweifel ziehe, sei im Strafverfahren geprüft worden. Das Landratsamt könne diesbezüglich keine bessere Beurteilung abgeben als der Strafrichter. Auch komme es nicht darauf an, ob der Ast. nur in vier Anklagepunkten verurteilt worden sei. Die maßgebliche Verurteilung sei zu 150 Tagessätzen erfolgt. Zu einem Abweichen von der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bestehe keinerlei Anlass. Die Vorschrift stelle nicht nach der Art der Straftatbestände, sondern auf eine vorsätzliche Straftat ab. Ob es sich nur um Vermögensdelikte oder um Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit handle, sei unerheblich.
- [6]
- Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG i.d.F.v. 11. Oktober 2002. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG seien mit der Verurteilung des Ast. wegen Betrugs in 155 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen erfüllt. Beim Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG falle der Umstand, dass die Straftat nicht in Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition gestanden habe, nicht ins Gewicht. Die Behörde könne schon allein aufgrund der Verurteilung wegen Betrugs vom Regelfall der Unzuverlässigkeit ausgehen. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Knüpfen die genannten Vorschriften an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung an, so sei grundsätzlich von deren Richtigkeit auszugehen. Die Verwaltungsbehörde sei deshalb nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen. Von einem Ausnahmefall sei nur dann auszugehen, wenn die nach der Wertung des Gesetzes durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt seien. Bei den dem Ast. zur Last liegenden 155 tatmehrheitlichen Fällen des Betrugs handle es sich jedoch um einen typischen, vom Gesetzgeber als Straftat vorgesehenen Fall. Die Einlassung des Ast., nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, könne allein im Strafverfahren geprüft werden. Selbst bei Zugrundelegung der Einlassung des Ast., lediglich versehentlich falsch abgerechnet zu haben, werde letztlich bestätigt, dass er auch waffenrechtlich unzuverlässig sei, da er dann in wesentlichen Bereichen die zwingend erforderliche Sorgfalt habe vermissen lassen, die bei Personen, die Waffen besäßen, unerlässlich sei. Habe der Ast. seinen Patientinnen Kosten in Rechnung gestellt, bis zu einem Vielfachen der ihm seinerseits seitens des Labors in Rechnung gestellten Kosten, so sei letztlich unklar, wie dieses Verhalten mit dem vom Ast. behaupteten fehlenden Vorsatz in Einklang gebracht werden könne. Auch nach der früheren Fassung des Waffengesetzes habe es nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG demjenigen in der Regel an der Zuverlässigkeit gefehlt, der u. a. wegen einer Straftat in das Eigentum oder das Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch die Begründung des Sofortvollzugs sei nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse daran, Waffen nicht in den Händen unzuverlässiger Personen zu belassen, wiege sehr schwer. Privaten Interessen könne nur dann höheres Gewicht beigemessen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der ergangenen Anordnung sprächen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
- [7]
- Hiergegen ließ der Ast. durch seine Bevollmächtigten am 10. August 2006 Beschwerde einlegen und beantragen:I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Juli 2006 wird abgeändert.II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2006 gegen den Bescheid des Landratsamts […] vom 21. Juni 2006 wird wieder hergestellt.
- [8]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, insbesondere hinsichtlich des dem Ast. im Strafbefehl zur Last gelegten Abrechnungsbetruges wiederholt. Hierbei wurde u. a. ausgeführt, dass im Bereich der privatärztlichen Abrechnung eine Zusammenarbeit mit den Kostenträgern, wie im Bereich der vertragsärztlichen Abrechnung, nicht möglich gewesen sei, was eine fehlerfreie Abrechnung durch den Ast. und seiner Ehefrau, die ebenfalls strafrechtlich belangt worden sei, erschwert habe. Den Strafbefehl habe er letztlich nach einem über fünfjährigen Ermittlungsverfahren und der hieraus folgenden nervlichen Belastung akzeptiert, um bei einer möglichen Hauptverhandlung eine Beeinträchtigung seines außerordentlich guten Rufes als Frauenarzt sowie erhebliche existenziell bedrohende wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden. Auch hätte er sich die Kosten der weiteren Rechtsverfolgung nicht leisten können, da bei drei mandatierten Rechtsanwälten und deren Vergütung auf Grundlage von Honorarvereinbarungen mit Abrechnung auf Stundenbasis überschlägig ca. 70.000,-- DM an Rechtsverfolgungskosten angefallen wären. Selbst im Falle eines Freispruchs würden diese lediglich zu einem Bruchteil erstattet werden. Hinsichtlich der Rechtslage sei eine Unzuverlässigkeit des Ast. zu verneinen, da ein Ausnahmefall vorliege. Die ihm zur Laste gelegte Tat weise - wenn überhaupt - nur einen geringen Grad an krimineller Energie auf. Entgegen dem Strafbefehl sei den Patientinnen materiell gar kein Schaden entstanden. Der Vorwurf, er habe Laborleistungen gegenüber den Patientinnen als eigene Leistungen abgerechnet, obwohl diese vom Labor erbracht worden und auch von diesem abzurechnen gewesen seien, treffe nicht zu. Hierzu werde auf die im Strafverfahren erstellte Verteidigungsschrift des damaligen bevollmächtigten Rechtsanwalts verwiesen. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung sei somit den Patientinnen bzw. deren Versicherern kein Schaden entstanden. Er habe zwar die vom Labor erbrachten Leistungen seinen Patientinnen in Rechnung gestellt, und zwar zu dem Betrag, zu dem die Leistungen ansonsten vom Labor in Rechnung gestellt worden wären. Nach Zahlungserhalt habe er dann an das Labor einen Betrag in Höhe des „Einkaufspreises“ Leistungen abgeführt, mithin einen Betrag in Höhe von etwa 60 % des einfachen GOÄ-Satzes. Somit liege lediglich ein „Formalverstoß“ vor. Durch die fehlende Schädigung der Patientinnen im Bereich der Abrechnungen von Fremdlaborleistungen reduziere sich auch der Unrechtsgehalt des Strafbefehls erheblich, so dass lediglich noch 16,7 Tagessätze, bezogen auf 133,3 Tagessätze hinsichtlich der Abrechnung von Fremdlaborleistungen, übrig blieben. Die Gründe dafür, weshalb der Ast. auf den Gang in die Hauptverhandlung verzichtet habe, ließen das erzielte Strafmaß ebenfalls in einem „milderen“ Licht erscheinen, da es ohne eine optimale, alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfende Verteidigung zustande gekommen sei. Unzutreffend sei schließlich das Verwaltungsgericht bei dem angegebenen Schadensbetrag davon ausgegangen, dass es sich um Euro-Beträge handle. Soweit das Verwaltungsgericht auch fahrlässiges Handeln als tragfähig ansehe, widerspreche dies der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Die fehlerhaften Berechnungen seien im Übrigen objektiv nicht als so „wesentlich“ anzusehen, dass sich hieraus eine Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne ergäbe. Die abgeurteilten 155 Fälle rührten meist aus dem Bereich „Labor“ her und seien auf einen einmal falsch eingestellten „Automatismus“ zurückzuführen; sie seien somit „Folgefehler“. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht von einem Schaden aus. Den Patientinnen sei jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Schaden entstanden. Sie hätten für die erhaltenen Laborleistungen denjenigen Betrag gezahlt, der von ihnen nach der GOÄ mit 1,15-fachen Satz zu zahlen gewesen sei. Die Zahlungen hätten sie jedoch nicht an das Labor, worüber zwischen Labor und Ast. Einvernehmen geherrscht habe, sondern an den Ast. geleistet, was dem Betrag entsprochen habe, zu dem die Leistungen ansonsten vom Labor in Rechnung gestellt worden wären. Sei bei wirtschaftlicher Betrachtung im Bereich der Abrechnung von Laborleistungen letztlich gar kein Schaden entstanden, müsse die abgeurteilte Tat des Ast. in einem derart milden Licht erscheinen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG widerlegt werde.
- [9]
- Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und führte hierzu im Wesentlichen aus: Der Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 27. März 2006 sei schlüssig und überzeugend. Die vorgetragenen Gründe, den Strafbefehl im Bewusstsein seiner weitgehenden Rechtswidrigkeit akzeptiert zu haben, würden hierdurch an Bedeutung verlieren. Auch seien sie nur eingeschränkt nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht des Ast. könnten die Taten des Ast. nicht in einem milderen Licht erscheinen, da der Strafbefehl eindeutig feststelle, dass der Ast. nicht berechtigt gewesen sei, seinen Patientinnen höhere Beträge für Laborleistungen in Rechnung zu stellen als das (Fremd-)Labor […] ihm gegenüber. Entgegen der Auffassung der Ast. müsse ein mildes Licht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf das Strafmaß, sondern die begangene Tat fallen, um eine Ausnahme von der regelmäßig anzunehmenden Unzuverlässigkeit zu begründen. Eine optimale Verteidigung bedeute nicht zwangsläufig, alle prozessualen Möglichkeiten auch auszuschöpfen, zumal bei Beauftragung eines Strafverteidigers und einer weiteren Kanzlei nicht ersichtlich sei, was an der Verteidigung des Ast. gefehlt haben solle. Im Übrigen sei das Verfahren beschränkt worden und bestimmte Tatkomplexe, wie weiterer Abrechnungsbetrug, seien vorläufig eingestellt worden.
- [10]
- Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts […] Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Bayreuth | B 1 S 06.601 | 18.07.2006
[ECLI:DE:VGBAYRE:2006:0718.B1S06.601.0A]
LDJR 2006, 5242
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenrechts (Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnis)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth - 1. Kammer - [...] ohne mündliche Verhandlung am 18. Juli 2006 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«