VG Bayreuth | B 1 K 09.781 | 05.10.2010
- Details
- vom Dienstag, 05. Oktober 2010 02:00
Bibliografie
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Bayreuth (VG Bayreuth) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
B 1 K 09.781 | 05.10.2010 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
1. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGBAYRE:2010:1005.B1K09.781.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
- | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEStraftat, Jagd, Zuverlässigkeit, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Jagdschein, Straftaten, Waffenbesitzkarte, Geldstrafe, Einziehung | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2010, 5397 https://lexdejur.de/ldjr5397 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Bayreuth, Urteil vom 05. Oktober 2010 - B 1 K 09.781 [ECLI:DE:VGBAYRE:2010:1005.B1K09.781.0A] - lexdejur VG Bayreuth, Urteil vom 05. Oktober 2010 - B 1 K 09.781 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGBAYRE:2010:1005.B1K09.781.0A]
LDJR 2010, 5397
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landratsamt Bayreuth [...],
- Beklagter -
w e g e n
Widerrufs waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sowie Einziehung des Jagdscheins
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer, [...] aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Oktober 2010 folgendes Urteil:
T e n o r
Der Bescheid des Landratsamts Bayreuth vom 24.08.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger ist Inhaber der am 11.05.1995 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 6363/95. Das Landratsamt Bayreuth hat dem Kläger weiterhin am 11.05.1995 die Erlaubnis Nr. 425/2005 nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) erteilt. Am 06.12.2007 wurde der Europäische Feuerwaffenpass Nr. 0019668 des Klägers bis zum 07.04.2011 verlängert. Am 01.04.2008 wurde der Jagdschein Nr. 222/2007 des Klägers bis zum 31.03.2011 verlängert.
- [2]
- Mit Urteil des Amtsgerichts Hof vom 26.05.2008, rechtskräftig seit dem 26.05.2008, wurde gegen den Kläger wegen Betruges in 25 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verhängt. Nach dem Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Hof vom 11.12.2006, auf den das gemäß § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) abgesetzte Strafurteil verweist, war dem Kläger seit dem 31.12.2001 bekannt, dass die Liquiditätsreserven des von ihm neben seinem Vater mit geführten Unternehmens vollständig aufgebracht waren und eine Liquiditätslücke von 89,5 % entstanden war, die bis zum 30.06.2002 auf 93,3 % angewachsen war und nicht mehr beseitigt werden konnte. Trotz umfangreicher Bemühungen war es den Geschäftsführern in der Folgezeit nicht mehr gelungen, der Gesellschaft die benötigte Liquidität zur Begleichung der Verbindlichkeiten zuzuführen. Trotz Kenntnis dieses Sachverhalts bestellten die Geschäftsführer für das Unternehmen in mehreren Fällen unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit Waren bei Lieferanten oder erteilten Aufträge für Dienstleistungen. Bis zu seinem Ausscheiden aus der GmbH am 24.01.2003 kam der Kläger somit seiner Verpflichtung nicht nach, einen entsprechenden Antrag auf Insolvenz zu stellen, obwohl er von der desaströsen wirtschaftlichen Situation wusste. Erst am 20.03.2003 stellte dann der alleinige Geschäftsführer [...] einen Antrag auf Insolvenz. Aufgrund dieses Sachverhalts sprach das Amtsgericht Hof den Kläger des Betruges in 25 Fällen für schuldig, erkannte hierbei bedingten Vorsatz an und stellte alle weiteren Betrugsfälle gemäß § 154 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ein.
- [3]
- Nach Anhörung des Klägers widerrief das Landratsamt Bayreuth mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24.08.2009 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte, den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0019668 und die Erlaubnis Nr. 425/2005 nach § 27 SprengG (Ziffer I des Bescheides), erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein (Ziffer II des Bescheides). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die Waffenbesitzkarte, den Europäischen Feuerwaffenpass sowie die Erlaubnis nach § 27 SprengG an das Landratsamt Bayreuth zurückzugeben (Ziffer III 1 des Bescheides), die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer III 2 des Bescheides), das Unbrauchbarmachen bzw. das Überlassen an einen Berechtigten im Landratsamt innerhalb gleicher Frist nachzuweisen (Ziffer III 3 des Bescheides), für den Fall des Überlassens an einen Berechtigten dem Landratsamt Namen und Anschrift des Erwerbers bekannt zu geben (Ziffer III 4 des Bescheides), noch vorhandenes Nitrocellulosepulver nachweislich an einen Berechtigten oder dem Landratsamt Bayreuth zu übergeben (Ziffer III 5 des Bescheides) und den Jagdschein an das Landratsamt Bayreuth zurück zu geben (Ziffer III 6 des Bescheides). Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs wurde die Frist bis zum Ablauf von vier Wochen nach Bestandskraft verlängert. Für den Fall, dass die verfügten Anordnungen nicht bzw. nicht termingerecht erfüllt werden, wurden Zwangsgelder von je 500,00 EUR (hinsichtlich der Anordnungen III 1, III 2, III 5 und III 6) sowie jeweils 250,00 EUR (hinsichtlich der Anordnungen III 3 und III 4) angedroht.
- [4]
- Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis sei die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese Zuverlässigkeit besäßen in der Regel Personen nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei hier der Fall, da der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Hof vom 26.05.2008, rechtskräftig seit dem 26.05.2008, wegen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt worden sei und nach dem amtsgerichtlichen Urteil dabei Vorsatz in der Form des bedingten Vorsatzes gegeben gewesen sei. Da seit der Rechtskraft des Urteils noch keine fünf Jahre verstrichen seien, müsse die Waffenbesitzkarte widerrufen werden. Es seien keine Tatsachen ersichtlich, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung reiche bei einer vorsätzlichen Straftat selbst bei einer erstmaligen Verfehlung allein die Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen aus, um die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit greifen zu lassen. Wer ein derartiges Delikt begehe, gebe nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Wer vorsätzlich Straftaten von einigem Gewicht begehe, wecke regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit. Diese Zweifel seien auch dafür erheblich, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstelle, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden solle. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dieses Vertrauen sei aufgrund des festgesetzten Strafmaßes nachhaltig gestört. Ein Ausnahmefall komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt seien. Erforderlich sei danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem tatbezogenen Verhalten zum Ausdruck komme. Dabei setze die Vermutungsregelung nicht voraus, dass neben der Verurteilung weitere nachteilige Umstände bekannt geworden seien; sie greife also auch dann, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten habe. Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstelle, komme es auf außerhalb liegendes Verhalten weder positiv noch negativ an. Nach diesen Grundsätzen könne die gegen den Betroffenen sprechende Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht als entkräftet angesehen werden. Der Einwand, dass der Kläger die Vermögensschädigung nicht aktiv zu verantworten habe und von den konkreten Betrugstatbeständen nichts gewusst habe, sondern in der Regel außerhalb der Firma tätig gewesen sei und seinem erfahrenen Vater vertraut habe, helfe dem Kläger nicht. Schließlich sei er als Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Firma aufgetreten. Die Funktion eines Geschäftsführers verlange vom Betroffenen, sich in intensivem Maße auch mit den finanziellen Hintergründen der Geschäftstätigkeit auseinanderzusetzen. Dies gelte insbesondere, wenn man, wie von dem Kläger selbst eingeräumt, bereits „in groben Zügen“ über die problematische finanzielle Situation unterrichtet gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, der Kläger hätte von den Betrugsfällen in seiner Firma, in der er in der herausgehobenen Position eines Geschäftsführers tätig gewesen sei, nichts gewusst, spreche dies für eine gehörige Portion Sorglosigkeit und ein eher geringes Verantwortungsbewusstsein. Auch wenn der Kläger mit (nur) 60 Tagessätzen wegen Betruges verurteilt worden sei, begründe dies bereits im Waffenrecht den allgemeinen Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Die Kriterien für die Beurteilung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit entsprächen den Kriterien für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 SprengG). Die gemachten Ausführungen würden somit in gleichem Maße für die Beurteilung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit gelten. Daher habe nicht nur die Waffenbesitzkarte, sondern auch die Erlaubnis nach § 27 SprengG widerrufen werden müssen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfe Personen kein allgemeiner Jagdschein nach § 15 Abs. 1 BJagdG ausgestellt werden, wenn diesen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Waffengesetz (WaffG) fehle. Das Landratsamt sei daher verpflichtet gewesen, auch den Jagdschein des Klägers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Weiterhin wird die Androhung der Zwangsgelder begründet.
- [5]
- Mit Schriftsatz vom 24.09.2009 erhoben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragten:
- [6]
- Der Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 24.08.2009 wird aufgehoben.
- [7]
- Weiterhin beantragten sie, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen.
- [8]
- Zur Begründung der Klage wurde nochmals Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 02.03.2009 gegenüber dem Landratsamt Bayreuth. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass der Kläger mit einer Minderheitsbeteiligung von 20 % an der [...]-GmbH beteiligt gewesen sei. Der Kläger sei Estrichlegemeister und sei in diesem seinem Beruf für die [...]-GmbH, deren Minderheitsgesellschafter er gewesen sei, tätig gewesen. Dem Kläger habe die Baustellenabwicklung, die Materialdisposition, Fahrzeug-Fuhrpark und Werkzeugbeschaffung und –instandhaltung oblegen. Der Kläger sei außerhalb des Betriebsgeländes und –gebäudes auf den jeweiligen Baustellen tätig gewesen und sei seinem Beruf als Estrichlegemeister nachgegangen. Über die finanziellen, kaufmännischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Schwierigkeiten der [...]-GmbH sei der Kläger nur am Rande informiert gewesen, habe insofern auf die Informationen seines Vaters [...], des Hauptgesellschafters, vertraut, der von einer positiven Fortführungsprognose für die [...]-GmbH ausgegangen sei. Im Übrigen sei auch die persönliche Integrität des Klägers zu berücksichtigen. Es sei eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie es in seinem Verhalten zum Ausdruck komme, durchzuführen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt und die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt.
- [9]
- Mit Schriftsatz vom 20.10.2009, eingegangen am 22.10.2009, legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragte, die Klage abzuweisen.
- [10]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerrufsbescheid des Landratsamts Bayreuth vom 24.08.2009 vollinhaltlich den Bestimmungen des Waffenrechts und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Auf die Gründe des Bescheides werde verwiesen. Die mit Schriftsatz vom 24.09.2009 erhobene Klage sei daher unbegründet. Das Landratsamt habe eingehend geprüft, ob ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sein könnte. Diese tatbezogene Prüfung unter Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung habe zum Ergebnis geführt, dass nach den Gesamtumständen der abgeurteilten Tat kein Ausnahmefall gegeben sei. Auch wenn das Strafmaß mit 60 Tagessätzen an der unteren Grenze liege, ab der die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit greife, und das Gericht von bedingtem Vorsatz ausgegangen sei, reiche dies für sich alleine nicht aus, um ein Abweichen von dieser Regelvermutung zu rechtfertigen. Zum einen mache der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG keinen Unterschied zwischen „bedingtem Vorsatz“ und „Vorsatz“. Zum andern müsse das Landratsamt davon ausgehen, dass diese Tatform bereits im Schuldspruch des Gerichts ihren Niederschlag gefunden habe. Die Verurteilung zu 60 Tagessätzen zeige auf, dass eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliege, die nach Wertung des Gesetzgebers die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Die Tatsache, dass der Kläger nun immer noch vortragen lasse, er sei über die Vorgänge in seinem Betrieb nur am Rande informiert gewesen, zeige, dass er sich – selbst nach entsprechendem Schuldspruch des Amtsgerichts – immer noch nicht seiner trotz allem bestehenden Verantwortlichkeit als Geschäftsführer bewusst geworden sei. Auch dies lasse auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen. Dass die eigentliche Tat schon ca. sieben Jahre zurück liege, ändere hieran nichts. Es liege in der Natur der Sache, dass bei mehreren und komplexen strafrechtlich relevanten Sachverhalten die Ermittlungen der Justizbehörden länger andauerten. Die rechtskräftige Verurteilung datiere jedoch erst von 2008.
- [11]
- Mit Schriftsatz vom 30.10.2009 nahm der Bevollmächtigte des Klägers auf seinen Schriftsatz vom 23.10.2009 im Sofortverfahren Bezug. in diesem führte er aus, dass im Fall des Klägers besonders genau zu prüfen sei, ob Ausnahmeumstände erkennbar seien, die in seinem Fall zu einer vom Regelfall abweichenden Entscheidung führen würden. Durch die Landesanwaltschaft Bayern sei in dem Verfahren 21 CS 09.1430 mit Schriftsatz vom 27.07.2009 bestätigt worden, dass vom Bayerischen Staatsministerium des Innern eine Bekanntmachung zum Vollzug des Waffenrechts vorbereitet werde. Diese werde voraussichtlich – so die Landesanwaltschaft – Ende 2009/Anfang 2010 erlassen werden. Diese werde an die Verwaltungsbehörden die Hinweise enthalten, dass in Fällen von Straftaten ohne Waffen-, Gewalt-, Alkohol- oder Betäubungsmittelbezug besonders genau zu prüfen sei, ob Ausnahmeumstände erkennbar seien, die zu einer vom Regelfall abweichenden Entscheidung führen. Diese besonderen in der Person des Klägers liegenden Ausnahmeumstände könnten nur in dessen persönlichen Lebensumständen begründet sein, nicht in der abgeurteilten Straftat. Dies bedeute, dass zwar der Regeltatbestand für die Vermutung der Unzuverlässigkeit gegeben sei, dieser aber aufgrund vorliegender Ausnahmeumstände nicht zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führe. Aus diesen zu erwartenden ministeriellen Bekanntmachungen sei rückzuschließen, dass nicht allein und ausschließlich auf die zugrundeliegende strafrechtliche Verurteilung, sondern besonders und auch auf die Persönlichkeit des Klägers würdigend zurückgegriffen werden müsse. Diesen besonderen Abwägungskriterien genüge der angefochtene Bescheid nicht. Dieser stelle allein und ausschließlich auf die abgeurteilten Taten ab und würdige nicht die integre Persönlichkeit des Klägers. Das Landratsamt Bayreuth gehe in dem angefochtenen Bescheid und auch im Schriftsatz vom 06.10.2009 davon aus, dass ein Ausnahmetatbestand von der gesetzlichen Regelvermutung nur dann zu rechtfertigen sei, wenn besondere, in den konkreten Umständen der Tat liegende, Gründe hinzukämen. Diese Argumentation sei zu kurz gegriffen. Nicht nur konkrete Umstände der Tat seien zu würdigen, sondern – in Fällen von Straftaten ohne Waffen-, Gewalt-, Alkohol- oder Betäubungsmittelbezug – konkrete Umstände in der Person des Klägers. Über die Geschäftsverteilung innerhalb der [...]-GmbH sei substantiiert vorgetragen. Der Kläger sei als Minderheitsgesellschafter über technische Dinge innerhalb der [...]GmbH zuständig gewesen. Eine Aufgabenteilung unter den Geschäftsführern entspreche Praxis und Gesetz. Hieraus auf „mangelndes Verantwortungsbewusstsein“ zu schließen, sei lebensfremd. Die den hier anstehenden Entscheidungen zugrunde liegenden Straftaten lägen nunmehr nahezu 10 Jahre zurück. Es sei in Rechtsprechung und Literatur unstreitig – auch strafrechtlich – dass eine überlange Wohlverhaltensphase nach den begangenen Straftaten dazu führen könne und müsse, diese in einem milderen Licht zu sehen und den dann danach straffreien und integren Lebenswandel des Klägers zu berücksichtigen. Die allgemeinen Sicherheitsinteressen an einem Sofortvollzug – die durch den Beklagten über 10 Jahre nicht erkannt worden seien und auch nicht relevant gewesen seien – könnten nunmehr die persönlichen Interessen des Klägers nicht überwiegen. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Bayreuth lasse jegliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, den besonderen, in den konkreten Umständen der Tat liegenden Gründe und den konkreten Umständen in der Person des Klägers vermissen.
- [12]
- Mit Beschluss der Kammer vom 30.10.2009 wurde in der Sofortsache B 1 S 09.780 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Bayreuth vom 24.08.2009 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die hiergegen vom Landratsamt Bayreuth zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde hatte Erfolg (BayVGH vom 28.1.2010 Az. 21 CS 09.2910).
- [13]
- Mit Schriftsatz vom 24.03.2010 zeigten sich die neuen Bevollmächtigten des Klägers an und führten ergänzend aus, dass aufgrund der Begehungsform des „bedingten Vorsatzes“ sowie des Umstands, dass der Kläger im Betrieb im Wesentlichen nur für die handwerkliche Seite zuständig gewesen sei, während die eigentliche Geschäftsführung seinem Vater oblegen habe, eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Unzuverlässigkeit anzunehmen sei. Bezüglich der Einziehung des Jagdscheins sei anzumerken, dass der Kläger seit 1989 den Jagdschein besitze und Mitpächter für die Jagd sei. Noch nie habe es Beanstandungen über ihn gegeben. Dies sei hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit besonders zu berücksichtigen.
- [14]
- Mit Schriftsatz vom 07.04.2010 verwies das Landratsamt Bayreuth nochmals auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2010 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.
- [15]
- Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahren B 1 S 09.780) und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Ende des Dokumentauszugs
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VGH München | 21 CS 09.2910 | 28.01.2010
[ECLI:DE:BAYVGH:2010:0128.21CS09.2910.0A]
LDJR 2010, 2901
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landesanwaltschaft [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sowie Einziehung des Jagdscheins (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts [B...] vom 30. Oktober 2009
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - 21. Senat - [...] ohne mündliche Verhandlung am 28. Januar 2010 folgenden Beschluss:
T e n o r
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts [B...] vom 30. Oktober 2009 wird der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts [B...] vom 24. August 2009 abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 9.500,-- Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller ist Inhaber der am [...] 1995 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 6363/95. Das Landratsamt [B...] hat dem Antragsteller weiterhin am [...] 1995 die Erlaubnis Nr. 425/205 nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) erteilt. Am [...] 2007 wurde der Europäische Feuerwaffenpass Nr. 0019668 des Antragstellers bis 7. April 2011 verlängert. Am [...] wurde der Jagdschein Nr. 222/2007 des Antragstellers bis zum [...] 2011 verlängert.
- [2]
- Mit Urteil des Amtsgerichts [H...] vom 26. Mai 2008, rechtskräftig seit dem 26. Mai 2008, wurde gegen den Antragsteller wegen Betrugs in 25 Fällen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verhängt.
- [3]
- Das Landratsamt [B...] widerrief mit Bescheid vom 24. August 2009 die Waffenbesitzkarte, den Europäischen Feuerwaffenpass, die Erlaubnis des Antragstellers nach § 27 SprengG und erklärte seinen Jagdschein für ungültig: Der Antragsteller sei unzuverlässig nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG, da er mit Urteil des Amtsgerichts [H...] vom 26. Mai 2008, rechtskräftig seit dem 26. Mai 2008, wegen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden sei, wobei er mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Da seit der Rechtskraft des Urteils noch keine fünf Jahre verstrichen seien, müssten die waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden. Es seien in der Begehung der Straftat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten.
- [4]
- Der Bescheid ist nach § 45 Abs. 5 WaffG hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar und wurde im Übrigen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt.
- [5]
- Das Verwaltungsgericht [B...] stellte mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts [B...] vom 24. August 2009 wieder her bzw. ordnete diese an. Dabei hat es bei der im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung entscheidend darauf abgestellt, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG bestehen könnte und dabei insbesondere gewürdigt, dass innerhalb der GmbH, als deren Geschäftsführer der Antragsteller sich des Betrugs schuldig gemacht habe, eine Aufgabenteilung vorgenommen worden sei. So sei der Antragsteller als Estrichlegemeister in seinem Beruf für die GmbH tätig gewesen, habe sich vor allem um die technische Seite des Betriebs gekümmert und sei außerhalb des Betriebsgeländes und –gebäudes auf den Baustellen tätig gewesen. Über das Kaufmännische sei er nur am Rande informiert gewesen. Er habe auf die Informationen seines Vaters vertraut. Die Verurteilung liege mit 60 Tagessätzen an der untersten Grenze der waffenrechtlichen Relevanz und sei außerdem nur wegen bedingten Vorsatzes erfolgt.
- [6]
- Im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass eine erste strafrechtliche Verurteilung zu 60 Tagessätzen keine geringe Strafe sei. In die gesetzgeberische Wertung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG sei auch einbezogen, dass Vorsatz auch bedingter Vorsatz sein könne. Diese Aspekte seien weder außergewöhnlich noch tatbezogen und daher nicht geeignet, die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. Im Übrigen lasse das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung außer Acht, dass der Antragsteller weder beruflich noch aus sonstigen besonders schützenswerten Gründen mit Waffen zu tun habe.
- [7]
- Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts [B...] vom 30. Oktober 2009, den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes [B...] vom 24. April 2009 abzulehnen.
- [8]
- Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
- [9]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Akten Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VGH München | 21 CS 09.1430 | 14.09.2009
[ECLI:DE:BAYVGH:2009:0914.21CS09.1430.0A]
LDJR 2009, 3052
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenrechts; Widerruf von Waffenbesitzkarten (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Mai 2009 ohne mündliche Verhandlung am 14. September 2009 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.750,-- Euro festgesetzt.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Bayreuth | B 1 S 09.780 | 30.10.2009
[ECLI:DE:VGBAYRE:2009:1030.B1S09.780.0A]
LDJR 2009, 5384
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sowie Einziehung des Jagdscheins
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2009 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes [B...] vom 24.08.2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 9500,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller ist Inhaber der am 11.05.1995 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 6363/95. Das Landratsamt [B...] hat dem Antragsteller weiterhin am 11.05.1995 die Erlaubnis Nr. 425/2005 nach § 27 Sprengstoffgesetz erteilt. Am 06.12.2007 wurde der Europäische Feuerwaffenpass Nr. 0019668 des Antragstellers bis 07.04.2011 verlängert. Am 01.04.2008 wurde der Jagdschein Nr. 222/2007 des Antragstellers bis zum 31.03.2011 verlängert.
- [2]
- Mit Urteil des Amtsgerichts [H...] vom 26.05.2008, rechtskräftig seit dem 26.05.2008, wurde gegen den Antragsteller wegen Betruges in 25 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verhängt. Nach dem Anklagesatz der Staatsanwaltschaft [H...] vom 11.12.2006, auf den das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgesetzte Strafurteil verweist, war dem Antragsteller seit dem 31.12.2001 bekannt, dass die Liquiditätsreserven des von ihm mit geführten Unternehmens vollständig aufgebracht waren und eine Liquiditätslücke von 89,5 % entstanden war, die bis zum 30.06.2002 auf 93,3 % angewachsen war und nicht mehr beseitigt werden konnte. Trotz umfangreicher Bemühungen war es den Geschäftsführern in der Folgezeit nicht mehr gelungen, der Gesellschaft die benötigte Liquidität zur Begleichung der Verbindlichkeiten zuzuführen. Trotz Kenntnis dieses Sachverhalts bestellten die Geschäftsführer für das Unternehmen in mehreren Fällen unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit Waren bei Lieferanten oder erteilten Aufträge für Dienstleistungen. Bis zu seinem Ausscheiden aus der GmbH am 24.01.2003 kam der Antragsteller somit seiner Verpflichtung nicht nach, einen entsprechenden Antrag auf Insolvenz zu stellen, obwohl er von der desaströsen wirtschaftlichen Situation wusste. Erst am 20.03.2003 stellte dann der alleinige Geschäftsführer [...] einen Antrag auf Insolvenz. Aufgrund dieses Sachverhalts sprach das Amtsgericht [H...] den Antragsteller des Betruges in 25 Fällen für schuldig, erkannte hierbei bedingten Vorsatz an und stellte alle weiteren Betrugsfälle gemäß § 154 Abs. 2 StGB ein.
- [3]
- Nach Anhörung des Antragstellers widerrief das Landratsamt [B...] mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24.08.2009 die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0019668 und die Erlaubnis Nr. 425/2005 nach § 27 Sprengstoffgesetz (Ziffer I des Bescheides), erklärte den Jagdschein des Antragstellers für ungültig und zog diesen ein (Ziffer II des Bescheides). Weiter wurde der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die Waffenbesitzkarte, den Europäischen Feuerwaffenpass sowie die Erlaubnis nach § 27 SprengG an das Landratsamt [B...] zurückzugeben (Ziffer III 1 des Bescheides), die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer III 2 des Bescheides), das Unbrauchbarmachen bzw. das Überlassen an einen Berechtigten im Landratsamt innerhalb gleicher Frist nachzuweisen (Ziffer III 3 des Bescheides), für den Fall des Überlassens an einen Berechtigten dem Landratsamt Namen und Anschrift des Erwerbers bekannt zu geben (Ziffer III 4 des Bescheides), noch vorhandenes Nitrocellulosepulver nachweislich an einen Berechtigten oder dem Landratsamt [B...] zu übergeben (Ziffer III 5 des Bescheides) und den Jagdschein an das Landratsamt [B...] zurück zu geben (Ziffer III 6 des Bescheides). Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs wurde die Frist bis zum Ablauf von vier Wochen nach Bestandskraft verlängert. Für den Fall, dass die verfügten Anordnungen nicht bzw. nicht termingerecht erfüllt werden, wurden Zwangsgelder von je 500,00 EUR (hinsichtlich der Anordnungen III 1, III 2, III 5 und III 6) sowie jeweils 250,00 EUR (hinsichtlich der Anordnungen III 3 und III 4) angedroht.
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- Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis sei die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese Zuverlässigkeit besäßen in der Regel Personen nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei hier der Fall, da der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts [H...] vom 26.05.2008, rechtskräftig seit dem 26.05.2008, wegen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt worden sei und nach dem amtsgerichtlichen Urteil dabei Vorsatz in der Form des bedingten Vorsatzes gegeben gewesen sei. Da seit der Rechtskraft des Urteils noch keine fünf Jahre verstrichen seien, müsse die Waffenbesitzkarte widerrufen werden. Es seien keine Tatsachen ersichtlich, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung reiche bei einer vorsätzlichen Straftat selbst bei einer erstmaligen Verfehlung allein die Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen aus, um die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit greifen zu lassen. Wer ein derartiges Delikt begehe, gebe nach der gesetzgeberischen Wertung des Waffengesetzes Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer am nötigen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen. Wer vorsätzlich Straftaten von einigem Gewicht begehe, wecke regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit. Diese Zweifel seien auch dafür erheblich, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstelle, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden solle. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Dieses Vertrauen sei aufgrund des festgesetzten Strafmaßes nachhaltig gestört. Ein Ausnahmefall komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt seien. Erforderlich sei danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem tatbezogenen Verhalten zum Ausdruck komme. Dabei setze die Vermutungsregelung nicht voraus, dass neben der Verurteilung weitere nachteilige Umstände bekannt geworden seien; sie greife also auch dann, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten habe. Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstelle, komme es auf außerhalb liegendes Verhalten weder positiv noch negativ an. Nach diesen Grundsätzen könne die gegen den Betroffenen sprechende Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht als entkräftet angesehen werden. Der Einwand, dass der Antragsteller die Vermögensschädigung nicht aktiv zu verantworten habe und von den konkreten Betrugstatbeständen nichts gewusst habe, sondern in der Regel außerhalb der Firma tätig gewesen sei und seinem erfahrenen Vater vertraut habe, helfe dem Antragsteller nicht. Schließlich sei er als Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Firma aufgetreten. Die Funktion eines Geschäftsführers verlange vom Betroffenen, sich in intensivem Maße auch mit den finanziellen Hintergründen der Geschäftstätigkeit auseinanderzusetzen. Dies gelte insbesondere, wenn man, wie von dem Antragsteller selbst eingeräumt, bereits „in groben Zügen“ über die problematische finanzielle Situation unterrichtet gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, der Antragsteller hätte von den Betrugsfällen in seiner Firma, in der er in der herausgehobenen Position eines Geschäftsführers tätig gewesen sei, nichts gewusst, spreche dies für eine gehörige Portion Sorglosigkeit und ein eher geringes Verantwortungsbewusstsein. Auch wenn der Antragsteller mit (nur) 60 Tagessätzen wegen Betruges verurteilt worden sei, begründe dies bereits im Waffenrecht den allgemeinen Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit. Die Kriterien für die Beurteilung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit entsprächen den Kriterien für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 SprengG). Die gemachten Ausführungen würden somit in gleichem Maße für die Beurteilung der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit gelten. Daher habe nicht nur die Waffenbesitzkarte, sondern auch die Erlaubnis nach § 27 SprengG widerrufen werden müssen. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfe Personen kein allgemeiner Jagdschein nach § 15 Abs. 1 BJagdG ausgestellt werden, wenn diesen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Waffengesetz (WaffG) fehle. Das Landratsamt sei daher verpflichtet gewesen, auch den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Weiterhin werden ausführlich die gegeneinanderstehenden Interessen in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides abgewogen und die Androhung der Zwangsgelder begründet.
- [5]
- Mit Schriftsatz vom 24.09.2009 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht [B...] und beantragten weiterhin, „die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen“.
- [6]
- Zur Begründung wurde nochmals Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 02.03.2009 gegenüber dem Landratsamt [B...]. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass der Antragsteller mit einer Minderheitsbeteiligung von 20 % an der [...]-GmbH beteiligt gewesen sei. Der Antragsteller sei Estrichlegemeister und sei in diesem seinem Beruf für die [...]-GmbH, deren Minderheitsgesellschafter er gewesen sei, tätig gewesen. Dem Antragsteller habe die Baustellenabwicklung, die Materialdisposition, Fahrzeug-Fuhrpark und Werkzeugbeschaffung und –instandhaltung oblegen. Der Antragsteller sei außerhalb des Betriebsgeländes und –gebäudes auf den jeweiligen Baustellen tätig gewesen und sei seinem Beruf als Estrichlegemeister nachgegangen. Über die finanziellen, kaufmännischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Schwierigkeiten der [...]-GmbH sei der Antragsteller nur am Rande informiert gewesen, habe insofern auf die Informationen seines Vaters [...], des Hauptgesellschafters, vertraut, der von einer positiven Fortführungsprognose für die [...]-GmbH ausgegangen sei. Im Übrigen sei auch die persönliche Integrität des Antragstellers zu berücksichtigen. Es sei eine tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie es in seinem Verhalten zum Ausdruck komme, durchzuführen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt und die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt.
- [7]
- Mit Schriftsatz vom 06.10.2009, eingegangen beim Verwaltungsgericht [B...] am gleichen Tag, legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragte, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
- [8]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerrufsbescheid des Landratsamts [B...] vom 24.08.2009 vollinhaltlich den Bestimmungen des Waffenrechts und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Auf die Gründe des Bescheides werde verwiesen. Die mit Schriftsatz vom 24.09.2009 erhobene Klage sowie der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien daher unbegründet. Das Landratsamt habe eingehend geprüft, ob ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sein könnte. Diese tatbezogene Prüfung unter Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung habe zum Ergebnis geführt, dass nach den Gesamtumständen der abgeurteilten Tat kein Ausnahmefall gegeben sei. Auch wenn das Strafmaß mit 60 Tagessätzen an der unteren Grenze liege, ab der die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit greife und das Gericht von bedingtem Vorsatz ausgegangen sei, reiche dies für sich alleine nicht aus, um ein Abweichen von dieser Regelvermutung zu rechtfertigen. Zum einen mache der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG keinen Unterschied zwischen „bedingtem Vorsatz“ und „Vorsatz“. Zum andern müsse das Landratsamt davon ausgehen, dass diese Tatform bereits im Schuldspruch des Gerichts ihren Niederschlag gefunden habe. Die Verurteilung zu 60 Tagessätzen zeige auf, dass eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliege, die nach Wertung des Gesetzgebers die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Die Tatsache, dass der Antragsteller nun immer noch vortragen lasse, er sei über die Vorgänge in seinem Betrieb nur am Rande informiert gewesen, zeige, dass er sich – selbst nach entsprechendem Schuldspruch des Amtsgerichts – immer noch nicht seiner trotz allem bestehenden Verantwortlichkeit als Geschäftsführer bewusst geworden sei. Auch dies lasse auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein schließen. Dass die eigentliche Tat schon ca. sieben Jahre zurück liege, ändere hieran nichts. Es liege in der Natur der Sache, dass bei mehreren und komplexen strafrechtlich relevanten Sachverhalten die Ermittlungen der Justizbehörden länger andauerten. Die rechtskräftige Verurteilung datiere jedoch erst von 2008.
- [9]
- Mit Schriftsatz vom 23.10.2009 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers nochmals aus, dass im Fall des Antragstellers besonders genau zu prüfen sei, ob Ausnahmeumstände erkennbar seien, die in seinem Fall zu einer vom Regelfall abweichenden Entscheidung führen würden. Durch die Landesanwaltschaft Bayern sei in dem Verfahren 21 CS 09.1430 mit Schriftsatz vom 27.07.2009 bestätigt worden, dass vom Bayerischen Staatsministerium des Innern eine Bekanntmachung zum Vollzug des Waffenrechts vorbereitet werde. Diese werde voraussichtlich – so die Landesanwaltschaft – Ende 2009/Anfang 2010 erlassen werden. Diese werde an die Verwaltungsbehörden die Hinweise enthalten, dass in Fällen von Straftaten ohne Waffen-, Gewalt-, Alkohol- oder Betäubungsmittelbezug besonders genau zu prüfen sei, ob Ausnahmeumstände erkennbar seien, die zu einer vom Regelfall abweichenden Entscheidung führen. Diese besonderen in der Person des Antragstellers liegenden Ausnahmeumstände könnten nur in dessen persönlichen Lebensumständen begründet sein, nicht in der abgeurteilten Straftat. Dies bedeute, dass zwar der Regeltatbestand für die Vermutung Unzuverlässigkeit gegeben sei, dieser aber aufgrund vorliegender Ausnahmeumstände nicht zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führe. Aus diesen zu erwartenden ministeriellen Bekanntmachungen sei rückzuschließen, dass nicht allein und ausschließlich auf die zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung, sondern besonders und auch auf die Persönlichkeit des Antragstellers würdigend zurückgegriffen werden müsse. Diesen besonderen Abwägungskriterien genüge der angefochtene Bescheid nicht. Dieser stelle allein und ausschließlich auf die abgeurteilten Taten ab und würdige nicht die integre Persönlichkeit des Antragstellers. Das Landratsamt [B...] gehe in dem angefochtenen Bescheid und auch im Schriftsatz vom 06.10.2009 davon aus, dass ein Ausnahmetatbestand von der gesetzlichen Regelvermutung nur dann zu rechtfertigen sei, wenn besondere, in den konkreten Umständen der Tat liegende, Gründe hinzukämen. Diese Argumentation sei zu kurz gegriffen. Nicht nur konkrete Umstände der Tat seien zu würdigen, sondern – in Fällen von Straftaten ohne Waffen-, Gewalt-, Alkohol- oder Betäubungsmittelbezug – konkrete Umstände in der Person des Antragstellers. Über die Geschäftsverteilung innerhalb der [...]-GmbH sei substantiiert vorgetragen. Der Antragsteller sei als Minderheitsgesellschafter über technische Dinge innerhalb der -GmbH zuständig gewesen. Eine Aufgabenteilung unter den Geschäftsführern entspreche Praxis und Gesetz. Hieraus auf „mangelndes Verantwortungsbewusstsein“ zu schließen, sei lebensfremd. Die den hier anstehenden Entscheidungen zugrunde liegenden Straftaten lägen nunmehr nahezu 10 Jahre zurück. Es sei in Rechtsprechung und Literatur unstreitig – auch strafrechtlich – dass eine überlange Wohlverhaltensphase nach den begangenen Straftaten dazu führen könne und müsse, diese in einem milderen Licht zu sehen und den dann danach straffreien und integren Lebenswandel des Antragstellers zu berücksichtigen. Die allgemeinen Sicherheitsinteressen an einem Sofortvollzug – die durch den Antragsgegner über 10 Jahre nicht erkannt worden seien und auch nicht relevant gewesen seien – könnten nunmehr die persönlichen Interessen des Antragstellers nicht überwiegen.
- [10]
- Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten, die beigezogenen Behördenakten sowie die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«