VG Bayreuth | B 1 S 06.844 | 23.02.2007
- Details
- vom Freitag, 23. Februar 2007 01:00
Bibliografie
Inhalt» Bibliografie» Entscheidungstext» Verfahrensgang» Inside-Zitate» Outside-Zitate
Gericht: | |
Verwaltungsgericht Bayreuth (VG Bayreuth) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
B 1 S 06.844 | 23.02.2007 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
1. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGBAYRE:2007:0223.B1S06.844.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 12 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEAnzeige, Erwerb, Waffenbesitzkarte, Jagd, Bußgeld, Waffenschrank, Besitz, Aufbewahrung, Erlaubnis, Kaliber | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2007, 5383 https://lexdejur.de/ldjr5383 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Februar 2007 - B 1 S 06.844 [ECLI:DE:VGBAYRE:2007:0223.B1S06.844.0A] - lexdejur VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Februar 2007 - B 1 S 06.844 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGBAYRE:2007:0223.B1S06.844.0A]
LDJR 2007, 5383
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenrechts (Widerruf von Waffenbesitzkarten)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 23. Februar 2007 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1984 bzw. seit dem Jahr 1986 Inhaber der vom Polizeipräsidenten [O...] ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 85/1984 und 20/1986. Die Waffenbesitzkarten stellen die waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz folgender Schusswaffen und der dazugehörigen Munitionserwerbsberechtigungen dar:
- [2]
- Art der Waffe Kaliber Hersteller Herstellungsnummer Repetierbüchse .308 Win Sauer K20767 Aus der Akte des Antragsgegners geht hervor, dass der Antragsteller im Oktober 2003 einen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Anzeigepflichten beging. Seinerzeit erwarb er von Herrn [...] zwei erlaubnispflichtige Langwaffen, was er beim Landratsamt [H...] erst nach Ablauf der Anzeigefrist anzeigte. Da dies der erste Fall eines solchen Verstoßes war, der dem Landratsamt [H...] bekannt wurde, wurde damals in der Erwartung, dass sich der Antragsteller künftig seinen waffenrechtlichen Verpflichtungen entsprechend verhalte, ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20,00 EUR ausgesprochen.
- [3]
- Durch eine Mitteilung der Stadt [L...] vom 23.06.2005 wurde dem Landratsamt [H...] bekannt, dass der Antragsteller am 19.06.2005 als Jagdscheininhaber von Herrn [...] aus [L...] eine Jagdlangwaffe, Repetierbüchse, Kaliber .270 Win, Hersteller Santa Barbara, Herstellungsnummer R-08100, erworben hat. Diesen Waffenerwerb hätte der Antragsteller nach den gültigen waffenrechtlichen Vorschriften bis spätestens 04.07.2005 bei der für ihn zuständigen Behörde, dem Landratsamt [H...], anzeigen müssen. Bei den Ermittlungen zum oben erwähnten Erwerb und der nicht erfolgten Anzeige stellte sich in einem Telefonat vom 04.07.2005 mit dem Antragsteller heraus, dass er auch eine erlaubnispflichtige Waffe überlassen habe. Er wolle dies, da er in dieser Woche nicht persönlich vorbeikommen könne, in der nächsten Woche beim Landratsamt [H...] anzeigen. Diese Anzeige wurde vom Antragsteller allerdings auch in der Woche darauf, explizit bis 12.07.2005, nicht vorgelegt, obwohl ihm im Telefonat vom 04.07.2005 bereits mitgeteilt worden war, dass er die Anzeige vorab auch per Telefax durchführen hätte können oder noch könne. Mit Schreiben des Landratsamts [H...] vom 12.07.2005 wurden dem Antragsteller noch einmal Vordrucke einer Erwerbsanzeige und einer Überlassensanzeige zugesandt. Ihm wurden auch, obwohl er als Jagdschein- und Waffenbesitzkarteninhaber seine waffenrechtlichen Verpflichtungen kennen muss, noch einmal seine waffenrechtlichen Pflichten erläutert. Nachdem die erforderlichen Anzeigen auch am 25.07.2005 noch nicht beim Landratsamt [H...] vorlagen, wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldverfahren bezüglich des nicht angezeigten Erwerbs der Waffe von Herrn [...] eingeleitet. Am 03.08.2005 kam beim Landratsamt [H...] das Schreiben vom 12.07.2005 im Original in Rücklauf. Mit diesem Schreiben legte der Antragsteller eine unvollständig ausgefüllte Erwerbsanzeige sowie eine völlig unvollständig ausgefüllte Überlassensanzeige vor. Die unvollständigen Anzeigen wurden ihm mit Schreiben vom 04.08.2005 zur Ergänzung zurückgeschickt.
- [4]
- Unterdessen wurde dem Landratsamt [H...] von der Stadt [L...] eine weitere Mitteilung übersandt. Aus dieser ging hervor, dass Herr [...] am 19.06.2005 einen Bergstutzen, Kaliber .22 Hornet und .30.06, Hersteller Blaser, Herstellungsnummer 4/37472, vom Antragsteller erworben habe. Dabei handelt es sich augenscheinlich um die vom Antragsteller am 03.08.2005 unvollständig angezeigte Waffe.
- [5]
- Mit Schreiben vom 17.08.2005 wurde der Antragsteller erneut an die Rückgabe der von ihm zu vervollständigenden Erwerbs- und Überlassensanzeigen erinnert. Nachdem auch am 28.09.2005 noch keine vollständigen Anzeigen vorlagen, wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid bezüglich der nicht ordnungsgemäß erfolgten Erwerbsanzeige der Repetierbüchse, Kaliber .270 Win., Hersteller Santa Barbara, Herstellungsnummer R-08100, erlassen. Der Bußgeldbescheid wurde vom Antragsteller nicht angefochten und ist deshalb rechtskräftig geworden. Obwohl der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden war, wurde das Bußgeld vom Antragsteller erst bezahlt, als ihm mit Schreiben vom 23.01.2006 Erzwingungshaft angedroht wurde.
- [6]
- Am 22.02.2006 lagen dem Landratsamt [H...] noch immer nicht die waffenrechtlich vorgeschriebenen Erwerbs- und Überlassensanzeigen vor. Es wurde deshalb ein zweites Bußgeldverfahren wegen des nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbs des Bergstutzens, Kaliber .22 Hornet und .30.06, Hersteller Blaser, Herstellungsnummer 4/37472, gegen den Antragsteller eingeleitet. Mit Anhörungsschreiben vom 22.02.2006 wurde er abermals auf seine Pflichten hingewiesen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er nach wie vor verpflichtet sei, die erforderlichen Anzeigen bis spätestens 10.03.2006 vollständig beim Landratsamt [H...] zu tätigen, und dass er, nachdem er die Erwerbsanzeige immer noch nicht beim Landratsamt [H...] getätigt habe, weiterhin ordnungswidrig handele. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verhalten seine jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit beeinträchtigen und den Widerruf dieser Erlaubnisse nach sich ziehen könnte. Nachdem er auch auf dieses Schreiben nicht fristgerecht reagierte, wurde mit Schreiben vom 16.03.2006 ein weiterer Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld in Höhe von 300,00 EUR gegen ihn erlassen. Auch dieser Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig. Das Bußgeld wurde allerdings abermals erst nach Androhung von Erzwingungshaft bezahlt.
- [7]
- Mit Schreiben vom 18.02.2006, eingegangen beim Landratsamt [H...] am 26.04.2006, teilte die Firma Waffen [...] aus [...] mit, dass man von Frau [...], der Ehegattin des Antragstellers, zwei Waffen übernommen habe. Eine der zwei Waffen sei eine Doppelflinte, Kaliber 12/70, Hersteller Simson, Suhl, Herstellungsnummer 563982, gewesen. Bei dieser überlassenen Waffe sei aber ein Versehen passiert, und das Ehepaar [...] habe Waffen vertauscht, so dass nicht – wie eigentlich beabsichtigt – die Waffe mit der Seriennummer 5075, die Frau [...] gehört, sondern irrtümlich die Waffe mit der Seriennummer 563982, die beim Antragsteller in der Waffenbesitzkarte Nr. 20/1986 eingetragen ist, an die Waffenhandlung überlassen worden sei. Bis zum Eingang der Mitteilung der Firma [...] wusste das Landratsamt [H...] nichts davon, dass der Antragsteller eine Langwaffe an die Firma [...] überlassen hatte.
- [8]
- Mit Schreiben vom 04.05.2006 wurde wegen der nicht ordnungsgemäßen Vorlage der Erwerbsanzeige der Jagdlangwaffe, Repetierbüchse, Kaliber .270 Win, Hersteller Santa Barbara, Herstellungsnummer R-08100, ein drittes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. In diesem Schreiben wurde die Einziehung der Waffe angedroht, falls der Antragsteller nicht bis zum 15.05.2006 die entsprechende Erwerbsanzeige vorlege. Dieses Anhörungsschreiben wurde der Postzustellungsurkunde, mit der die Anhörung zum Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zugestellt wurde, beigelegt, so dass eine sichere Zustellung gewährleistet war. Aufgrund dieser Anhörung rief der Antragsteller am 08.05.2006 beim Landratsamt an und teilte mit, dass die Post bei ihm nicht ankommen würde. Er würde seit einem halben Jahr nicht mehr zur Jagd gehen und auch kein Auto besitzen. Er bitte darum, künftig die Post per Einschreiben zu senden, damit diese auch zuverlässig ankomme. Daraufhin wurden ihm noch einmal alle Formulare zur ordnungsgemäßen Anzeige der erworbenen und überlassenen Waffen zugesandt. Diese Formulare wurden am 15.06.2006 (unvollständig) für die Waffen „Bergstutzen, Kaliber .22 Hornet und .30.06, Hersteller Blaser, Herstellungsnummer 4/37472“ und die an die Firma Waffen [...] überlassene Waffe „Doppelflinte, Kaliber 12/70, Hersteller Simson, Suhl, Herstellungsnummer 563982“ vorgelegt. Das Landratsamt [H...] sah daraufhin vorerst vom Erlass eines weiteren Bußgeldbescheides ab. Die immer noch ausstehende Erwerbsanzeige der Repetierbüchse, Kaliber .270 Win., Hersteller Santa Barbara, Herstellungsnummer R-08100 wurde nochmals mit Schreiben vom 16.05.2006, das dem Antragsteller per Einschreiben zugestellt wurde, angemahnt. Am 13.06.2006 kam das vom Antragsteller nicht abgeholte Einschreiben in Rücklauf.
- [9]
- Nachdem dem Landratsamt [H...] von der Kriminalpolizeiinspektion [H...] wegen einer Waffenanfrage bekannt geworden war, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen den Antragsteller eingeleitet und in diesem Rahmen ein Durchsuchungsbeschluss beantragt worden war, bat das Landratsamt [H...], als Zeuge an der Durchsuchung teilnehmen zu dürfen. Bei der Durchsuchung am 04.08.2006 wurde auch die Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers und dessen Ehegattin begutachtet. Dabei stellte sich heraus, dass weder Waffen noch Munition, sowohl des Antragstellers als auch der Ehefrau, gegen die ebenfalls das Widerrufsverfahren ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis durchgeführt werden wird, ordnungsgemäß aufbewahrt wurden. Die Einzelheiten wurden auf Digitalfotos festgehalten und im später erlassenen Bescheid schriftlich niedergelegt. Dem Antragsteller wurde vom Sachbearbeiter des Landratsamts an Ort und Stelle mitgeteilt, dass nunmehr der Widerruf der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse unumgänglich sei. Er äußerte daraufhin, dass doch wegen einer solchen Kleinigkeit der Jagdschein nicht widerrufen werden müsse, er hätte seine Sachen lediglich für die Jagd bereitgelegt. Außerdem habe er das Einschreiben vom 16.05.2006 wieder nicht bekommen. Auf den Vorhalt, dass diesen Aussagen kein Glauben geschenkt werden könne und dass er seinen Briefkasten, der im Übrigen bis zur Hälfte mit sich bereits zersetzender Post gefüllt war, nicht ausleeren würde und vor allem seine Post nicht bei der Poststelle abgeholt hätte, antwortete der Antragsteller, dass die Poststelle 2,5 km weit entfernt wäre, er kein Auto habe und beruflich im Stress stehe und ihm deswegen nicht zuzumuten sei, die Post dort abzuholen.
- [10]
- Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11.08.2006 widerrief das Landratsamt [H...] die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. 85/1984 und 20/1986 (Ziffer 1 des Bescheides) und verpflichtete den Antragsteller dazu, die genannten Waffenbesitzkarten bis spätestens 20.08.2006 an das Landratsamt [H...] zurückzugeben. In Ziffer 3 des Bescheides wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in den oben genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die aufgrund eingetragener Waffen erworbenen aber nicht in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Wechselsysteme, Wechselläufe und Austauschläufe sowie die Repetierbüchse Santa Barbara, Waffennummer R-08100, und sämtliche erlaubnispflichtige Munition bis spätestens 10.09.2006 unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder dauerhaft einem Berechtigten zu überlassen. Für den Fall, dass der Antragsteller diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, wurden in Ziffer 5 des Bescheides Zwangsgelder angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt [H...] im Wesentlichen aus, dass die Waffenbesitzkarte zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Waffenbesitzkarte sei zu versagen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorlägen (§ 4 Abs. 1 WaffG). d.h., wenn der Antragsteller u.a. die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besäßen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben und nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG besäßen Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würden. Beide oben genannten Widerrufsgründe lägen vor. Der Antragsteller habe mehrfach gegen die waffenrechtlichen Anzeigepflichten verstoßen. Gegen ihn seien bereits drei Bußgeldverfahren durchgeführt worden. Mindestens zwei stünden derzeit noch aus. Er habe bis heute noch nicht das Überlassen der Waffe Repetierbüchse, Kaliber.270 Win., Hersteller Santa Barbara, Herstellungsnummer R-08100, ordnungsgemäß angezeigt. Er verstoße anhaltend gegen seine waffenrechtlichen Verpflichtungen. Mehrfach gegen ihn durchgeführte Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit rechtskräftigen Bußgeldbescheiden abgeschlossen worden seien, hätten den Antragsteller nicht dazu veranlassen können, sein Verhalten an die waffenrechtlichen Vorschriften anzupassen. Zu den Anzeigeverstößen komme ein weiterer Verstoß gegen das Waffengesetz, weil der Antragsteller seine erlaubnispflichtigen Waffen und die dazugehörige Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe. Daher stehe fest, dass er wiederholt gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen habe und deshalb unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei. Ebenso sei der Antragsteller wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig. Im Weiteren wurden noch die zusätzlich getroffenen Anordnungen begründet.
- [11]
- Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob gegen diesen, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 12.08.2006 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 12.09.2006, der am 12.09.2006 per Telefax beim Verwaltungsgericht Bayreuth einging, Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.09.2006 gegen den Bescheid des Landratsamtes [H...] vom 11.08.2006 wiederherzustellen.
- [12]
- Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es erstmals seit dem Erwerb einer Waffenbesitzkarte im Jahr 1984 im Jahr 2003 zu einer Fristüberschreitung des Antragstellers gekommen sei. Ein damaliger Freund des Antragstellers, welcher zum damaligen Zeitpunkt berechtigter Waffenbesitzer gewesen sei, habe sich aufgrund von Alkoholproblemen einer Therapie unterziehen wollen. Da dieser davon ausgegangen sei, dass er wohl nie wieder die Jagd werde ausüben können, habe er beim Antragsteller angefragt, ob er seine Waffen übernehmen würde. Hierbei habe es sich um eine Schrotflinte und um eine Büchse gehandelt. Obwohl der Antragsteller eigentlich nur mit Kugelwaffen jage, habe er dem Freund einen Gefallen tun wollen und auch die Schrotflinte übernommen. Der damalige Freund habe aber im Vertrauen auf die Freundschaft bereits vor der Zustimmung durch den Antragsteller und der Übergabe der Waffen diese aus seiner Waffenbesitzkarte austragen lassen. Da der Antragsteller nicht haben wollte, dass der Freund noch weitere Probleme bekomme, habe er sich das Fristversäumnis zurechnen lassen und sich nicht gegen das Verwarnungsgeld gewehrt. Die Fristversäumnisse in der jüngsten Vergangenheit hätten mehrere Ursachen, die belegen würden, dass auch hier nicht leichtfertig mit Verfahrensvorschriften umgegangen werde oder eine rechtsfeindliche Gesinnung vorliege. Neben dem Verhalten des Antragstellers sei auch ein Verschulden des Antragsgegners und ein Verschulden der Deutschen Post mitursächlich für die Fristüberschreitungen. Grund für das Verhalten des Antragstellers sei, dass er seit einem Jahr unter einer erheblichen, über das Normalmaß hinausgehenden zeitlichen Auslastung stehe. Zunächst sei er dabei, im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit einen Internethandel mit Jagdutensilien aufzubauen. Der Freischaltung dieser Seite sei eine erhebliche Vorbereitungsphase vorausgegangen. Insbesondere habe sich der Antragsteller neben den üblichen wirtschaftlichen Vorbereitungen zunächst mit der Funktionsweise eines Computers und des Internets vertraut machen müssen. Noch heute nehme diese selbständige Tätigkeit einen Großteil der Tageszeit in Anspruch. Weiterhin sei der Antragsteller Vorstandsmitglied des Schweizer Niederlaufhundevereins. Diese Interessengemeinschaft habe ihren Verwaltungssitz am Wohnsitz des Antragstellers. Die gesamte Arbeit des Vereins werde überwiegend vom Wohnsitz des Antragstellers koordiniert. Insbesondere würden sämtliche Anfragen an den Antragsteller gerichtet. Auch die Betreuung und Sorge um zwei der vier Stieftöchter des Antragstellers habe viel Zeit in Anspruch genommen und nehme noch viel Zeit in Anspruch. Zunächst sei eine Stieftochter im letzten Sommer im deutschen Skoliosezentrum über sechs Stunden an der Wirbelsäule operiert worden. Eine weitere Stieftochter sei gegenwärtig im achten Monat schwanger. Weiterhin sei der Antragsteller seit ca. drei Jahren dabei, sein Haus selbständig umzubauen. Das Haus werde praktisch kernsaniert. Der Antragsteller habe weiterhin in der Vergangenheit finanziell seine gegenwärtig schwangere Stieftochter unterstützt. Des Weiteren habe der Antragsteller für sein Haus eine Küche im Wert von 16.000,00 EUR erworben. Zwei Tage bevor die Küche habe geliefert werden sollen, habe der Hersteller Insolvenz angemeldet. Diese Fehlinvestition habe zu einer erheblichen Belastung der Finanzsituation geführt. Der Umbau des Hauses werde auch durch eine Knieerkrankung der Ehefrau erschwert. Seit einem Autounfall vor einigen Jahren leide die Ehefrau des Antragstellers an Arthrose im Knie. Auch sei der Antragsteller praktisch von der Außenwelt abgeschnitten. Der Antragsteller lebe in einem Einfamilienhaus in dem kleinen Dorf [...]. Die nächste Ortschaft sei [...] und befinde sich in ca. 2,5 km Entfernung. Öffentlicher Nahverkehr werde praktisch nicht angeboten. Da der Antragsteller selbst nicht im Besitz eines Führerscheines sei, sei er, um größere Entfernungen zurückzulegen, früher auf seine Frau angewiesen gewesen. Seit ca. zehn Monaten besitze die Familie aber wegen der schlechten Finanzsituation kein Auto mehr. Neben der zeitlichen Beanspruchung seien aber auch externe Gründe mitverantwortlich für die Fristversäumnisse. Dem Antragsteller seien wiederholt Briefe nicht zugestellt worden. Weiter sei auch der Antragsgegner an Fristversäumnissen erheblich mitverantwortlich. Insbesondere seien Vordrucke nicht eindeutig gewesen und es seien Unterlagen wieder zurückgeschickt worden, obwohl notwendige Informationen dem Antragsgegner vorgelegen hätten. Weiterhin werde dem Antragsteller vorgeworfen, dass es beim Verkauf einer Langwaffe an die Firma [...] zu einer Verwechslung gekommen sei. Hierbei sei statt wie beabsichtigt eine Waffe der Ehefrau eine Waffe des Antragstellers übergeben worden. Dem Sachverhalt nach seien tatsächlich Waffen beim Verkauf an die Firma [...] verwechselt worden. Die vertauschten Waffen sähen sich äußerlich so ähnlich, dass nicht einmal der Firma [...] der Unterschied aufgefallen sei. Letztlich sei aber anzumerken, dass es um den Verkauf einer Waffe der Ehefrau des Antragstellers gegangen sei. Der Antragsteller habe keine Waffe verwechselt. Vielmehr habe die Ehefrau des Antragstellers ohne Absicht die Waffe des Antragstellers an die Firma übergeben. Dieses Verhalten sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Als Letztes werde dem Antragsteller vorgeworfen, dass er Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahre. Bei der bereits angesprochenen Hausdurchsuchung sei der Waffenschrank offen vorgefunden worden. Allerdings sei der Waffenschrank erst am Morgen des Durchsuchungstages durch den Antragsteller geöffnet worden. Grund sei gewesen, dass die Ehefrau des Antragstellers an diesem Tag ursprünglich zum Schießstand habe gehen wollen. Deshalb habe der Antragsteller die Waffe seiner Ehefrau im Waffenschrank nach vorne stellen wollen, so dass diese die Waffe leichter hätte herausnehmen können. Weiterhin habe der Antragsteller seiner Ehefrau Patronen bereitlegen wollen. Der Waffenschrank stehe unterhalb der Treppe. Hier sei es sehr eng. Der Antragsteller verwahre unter der Treppe wegen des Umbaus des Hauses auch weitere Kartons mit Jagd- und Arbeitskleidung. Als er die Waffe seiner Frau herausgenommen habe, seien mehrere Kartons umgestürzt, und deren Inhalt sei genau zwischen die geöffnete Tür des Waffenschranks gefallen. Der Antragsteller habe daraufhin zunächst die Waffen vor den Waffenschrank gestellt. Dass sich auf dem Fußboden eine scharfe Patrone befunden haben solle, werde bestritten. Es bleibe festzuhalten, dass der Antragsteller gewissenhaft mit seinen Waffen und seiner Munition umgehe.
- [13]
- Auf den Schriftsatz wird im Übrigen Bezug genommen.
- [14]
- Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.09.2006 wurde der Antragsteller auf die vorläufige Beurteilung des Antrags hingewiesen und ihm rechtliches Gehör gewährt.
- [15]
- Mit Schriftsatz vom 21.09.2006 erfolgte hierauf eine Äußerung des Bevollmächtigten des Antragstellers. Er führte aus, dass gegenwärtig keine Tatsachen vorlägen, die den Schluss zuließen, dass Waffen oder Munition nicht richtig verwahrt würden. Gestützt werde die Entscheidung des Antragsgegners auf die Hausdurchsuchung. An diesem Tag seien die Waffen aber nicht verwahrt worden. Verwahren müsse der Berechtigte die Waffen, sobald er die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen aufgebe. Solange der Berechtigte die Sachherrschaft ausübe, werde eine Waffe geführt. Dies sei auch am Tag der Hausdurchsuchung geschehen. Der Antragsteller habe die Sachherrschaft über die Waffen ausgeübt. Als Jäger sei der Antragsteller zum Führen von Waffen berechtigt. Der Antragsteller hätte die Waffen während der Durchsuchung auch auf der Schulter tragen können, ohne dass ihm ein Vorwurf zu machen gewesen sei. Entweder der Antragsteller oder die Ehefrau des Antragstellers hätten bei der Durchsuchung abwechselnd die Sachherrschaft ausgeübt. Anhaltspunkte, dass jemals der Antragsteller und die Ehefrau zusammen das Haus verlassen hätten und sich die Waffen in diesem Fall vor dem Waffenschrank befunden hätten, lägen nicht vor. Eine Verpflichtung zum Einschluss der Waffen im Waffenschrank bestehe nur, wenn weder der Antragsteller noch die Ehefrau sich im Haus aufhalten würden oder Unberechtigte anwesend seien. Unberechtigte hätten die ganze Zeit keinen Zugriff nehmen können, da das Haus von allen Seiten umschlossen sei und ein Zutritt nur über den verschlossenen Innenhof möglich sei. Beim Innenhof handle es sich dazu noch um das Auslaufgebiet der Hunde, die bei jedem Zutritt von Personen anschlagen würden. Letztlich sei der Antragsteller auch ausgebildeter Boxer, so dass selbst wenn ein Unberechtigter den [H...] und die Hunde überwinden würde, mit massivem Widerstand durch den Antragsteller zu rechnen gewesen wäre. Hiernach gebe es keine Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen würden, dass die Waffen und Munition falsch verwahrt würden oder dass Unberechtigte Zugriff auf sie haben könnten. Die vom Gericht angeführten Fälle seien nicht vergleichbar. In zwei Fällen hätten tatsächlich Unberechtigte Zugriff auf Waffen gehabt oder hätten mit Leichtigkeit auf die Waffen zugreifen können. In diesen Fällen liege unweigerlich ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Im dritten Fall habe es sich um eine Kurzwaffe gehandelt, die offen auf einem Tisch gelegen habe. Wie bereits dargestellt, hätten vorliegend aufgrund verschiedenster Gründe Unberechtigte nicht auf die Waffen des Antragstellers zugreifen können.
- [16]
- Mit Schriftsatz vom 21.09.2006 übermittelte das Landratsamt [H...] seine Akten einschließlich der aufgenommenen Digitalfotos auf CD-Rom und beantragte, den Antrag abzulehnen.
- [17]
- Zur Sache führte es im Wesentlichen aus, dass wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz bezüglich der nicht eingehaltenen Anmeldefristen durch den Antragsteller vorlägen. Diese Verstöße lägen, wie sich aus der waffenrechtlichen Aktenheftung und den Einlassungen des Vertreters des Antragstellers ergebe, objektiv vor. Hinzu komme ein weiterer Verstoß des Antragstellers gegen das Jagdrecht, der durch das Landratsamt Bamberg mit Bußgeldbescheid vom 10.07.2006 geahndet worden sei (Blatt 105). Der Antragsteller sei Jäger und als solcher sachkundig bezüglich der waffenrechtlichen Vorschriften. Er habe gewusst oder habe zumindest wissen müssen, dass er sich, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht zu verlieren, an die Vorschriften des Waffengesetzes halten müsse. Es komme nicht darauf an, warum sich der Antragsteller in den einzelnen Fällen nicht an die Anzeigefristen gehalten habe. Fakt sei, dass die Verstöße tatsächlich begangen worden seien. Es sei aus Sicht der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch nicht erforderlich, dass rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren vorlägen. Einzig und allein die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Vorschriften seien der Grund, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Bezüglich des Verstoßes im Juni 2005, bei dem der Erwerb einer Waffe von [...] nicht rechtzeitig angezeigt worden sei, werde vom Antragsteller vorgetragen, dass die Bußgeldbescheide rechtswidrig gewesen wären, weil das Landratsamt [H...] immer wieder die Nichtvorlage der Waffenbesitzkarte geahndet habe. Aus den rechtskräftigen Bußgeldbescheiden (Blätter 41 und 54) ergebe sich aber aus dem Tatvorwurf, dass diese wegen der fehlenden Daten in der Erwerbsanzeige ergangen seien. Die Pflicht zur Anzeige von erworbenen oder überlassenen Waffen sowie die in der Anzeige anzugebenden Daten ergäben sich im Übrigen direkt aus dem Waffengesetz. Der Erwerber oder Überlasser von bestimmten Schusswaffen habe danach die entsprechenden Anzeigen zu tätigen. Es bedürfe hierzu keiner weiteren (postalischen) Aufforderung durch die zuständige Waffenbehörde. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung für die Behörde, Anzeigeformulare zur Verfügung zu stellen. Dass das Landratsamt [H...] für diese Anzeigen dennoch Formulare zur Verfügung stelle, um dem Einzelnen die Anzeigepflichten zu erleichtern, könne hier nicht dazu führen, dass der Anzeigepflichtige, wenn er eine Waffe erwerbe oder überlasse, warte, bis er von der Behörde durch Übersenden eines Formulars zur Abgabe der Anzeige aufgefordert werde. Der Vortrag des Vertreters des Antragstellers zur Waffenaufbewahrung sei in Anbetracht der bei der Kontrolle am 04.08.2006 im Haus des Antragstellers vorgefundenen Situation als reine Schutzbehauptung zu klassifizieren. Vor dem Waffenschrank sei nicht etwa etwas bereitgelegt worden oder umgefallen. Der Antragsteller habe vielmehr Waffen und Munition in einem Haufen vor dem Waffenschrank abgelegt. Dieser Haufen habe sich auch nicht an einem einzigen Tag gebildet. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen Bezug genommen.
- [18]
- Mit Schriftsatz vom 26.09.2006 erfolgte eine weitere Äußerung des Landratsamtes [H...] zum Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21.09.2006. Danach führe eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübe. Aus diesem Grund sei der Vortrag des Antragstellers nach Ansicht des Antragsgegners nicht zielführend, da der gesetzestechnische Begriff „Führen“ nicht als Bewertungskriterium für die unzureichende Aufbewahrung der Waffen herangezogen werden könne, da er nicht einschlägig sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle der Waffenaufbewahrung hätten weder der Antragsteller noch seine Ehefrau ständig die unmittelbare Gewalt über die sogenannten Gegenstände gehabt. Die Waffen und die Munition seien auch nicht für den unmittelbaren Gebrauch oder für Putzarbeiten oder Sonstiges „zurechtgelegt“ worden, sondern hätten seit längerer Zeit wie vorgefunden vor dem Waffenschrank gelegen und seien auch so aufbewahrt worden. Dass die Waffen „bereitgelegt“ oder auch nur aus dem Waffenschrank zum Zweck des späteren Gebrauchs herausgenommen worden sein sollten, sei eine reine Schutzbehauptung. Es sei für die Aufbewahrung der Waffen auch völlig unerheblich, ob der im Haus wohnende Ehepartner ebenfalls berechtigt sei, auf die Waffen Zugriff zu nehmen. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen knüpfe allein an den Besitz der Waffen an. Unter Besitz sei die Ausübung der tatsächlichen Gewalt zu verstehen. Die Tatsache, dass eine weitere Person die tatsächliche Gewalt über die Waffen rechtmäßig ausüben könne, bewirke nach den gesetzlichen Vorgaben nur, dass auch diese Person für die sichere Aufbewahrung der Waffen verantwortlich sei. Sie schränke jedoch die Verpflichtung jedes einzelnen Besitzers zur sicheren Aufbewahrung in keiner Weise ein.
- [19]
- Mit Schriftsatz vom 22.01.2007 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers zu den ihm vom Gericht mitgeteilten Urteilen bzw. Beschlüssen Stellung, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts ergebe, dass der Antrag wohl keine Aussicht auf Erfolg haben werde.
- [20]
- Hierauf wird Bezug genommen.
- [21]
- Mit Telefax vom 08.02.2007 ergänzte der Antragsgegner sein Vorbringen und teilte mit, dass es legitim sei, dass Waffen von Eheleuten, sofern diese beide im Besitz einer Waffenbesitzkarte seien, zusammen in einem entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden könnten, sofern dies eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen im Sinne des Gesetzes darstelle. Die gemeinsame Aufbewahrung von Munition falle aber nur dann unter diese vereinfachende Vorschrift, so lange der jeweilige Ehepartner im Besitz der dafür erforderlichen Erwerbs- bzw. Besitzberechtigung sei. Diese Erwerbsberechtigung stelle zum einen ein gültiger Jagdschein oder zum anderen ein Munitionserwerbsschein oder der Eintrag in eine Waffenbesitzkarte dar. Werde der Jagdschein ungültig – z.B. durch Ablauf der Gültigkeitsdauer – und habe der Jäger keinen Eintrag der Erlaubnis zum Munitionserwerb in einer Waffenbesitzkarte oder einer Munitionserwerbsberechtigung, besitze er die Munition mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheines unerlaubt und begehe eine Straftat nach dem Waffengesetz. Im vorliegenden Fall hätten Waffen und Munition zum Durchsuchungszeitpunkt am 04.08.2006 vor dem geöffneten und wegen des weiteren Tohuwabohus nicht zu schließenden Waffenschranks gelegen. Der Antragsteller behaupte in seinen Schriftsätzen, dass eine gemeinsame Aufbewahrung in diesem Umfang zulässig sei. Seine Ehefrau sei aber seit dem 31.03.2006 nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheines gewesen und habe auch keine anderweitige Berechtigung zum Erwerb oder Besitz von Munition besessen, so dass der Antragsteller die Munition nicht mehr so habe aufbewahren dürfen, dass seine Ehefrau ebenfalls Zugriff darauf habe nehmen können. Der Antragsteller sei später sogar so weit gegangen, dass er aufgrund des Bescheides des Landratsamtes [H...] vom 11.08.2006 seine Munition bewusst an seine Ehefrau überlassen habe und dies dem Landratsamt [H...] mit Schreiben vom 12.08.2006 durch seinen Rechtsvertreter habe mitteilen lassen. Damit sei die Munition an einen Nichtberechtigten überlassen worden und der einschlägige Straftatbestand im Waffengesetz erfüllt. Eine erlaubnisfreie vorübergehende Überlassung der Munition nach § 12 WaffG scheitere schon an der in dieser Vorschrift genannten Zweckbindung. Außerdem liege hier auch keine vorübergehende Überlassung der Munition zur sicheren Aufbewahrung durch einen Berechtigten vor, da der Überlasser zumindest seit Erlass des Widerrufsbescheides und der Festsetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs seiner Erlaubnis als Überlasser kein Berechtigter im Sinn des § 12 WaffG mehr gewesen sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes dürfe die in § 12 WaffG normierte Freistellung von der Erlaubnispflicht auch nur Inhabern von Waffenbesitzkarten oder diesen gleich zu erachtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt werden. Weder der Überlasser der Munition noch der Erwerber der Munition seien zum Zeitpunkt des bewussten Überlassens der Munition Berechtigte im Sinn des § 12 WaffG gewesen.
- [22]
- Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
Ende des Dokumentauszugs
Sie benötigen den Volltext?
Bitte melden Sie sich an.
Sie haben noch kein Konto? Sichern Sie sich jetzt Ihre persönliche Lizenz JudikatePRO©. Jetzt verbindlich bestellen!