VG Bayreuth | B 1 S 14.145 | 07.04.2014
- Details
- vom Montag, 07. April 2014 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Bayreuth (VG Bayreuth) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
B 1 S 14.145 | 07.04.2014 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
1. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGBAYRE:2014:0407.B1S14.145.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
- | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEWaffenschrank, Aufbewahrung, Kurzwaffe, Waffenbesitzkarte, Langwaffe, Erlaubnis, Durchsuchung, Unzuverlässigkeit, Zuverlässigkeit, Waffenkoffer | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2014, 5312 https://lexdejur.de/ldjr5312 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Bayreuth, Beschluss vom 07. April 2014 - B 1 S 14.145 [ECLI:DE:VGBAYRE:2014:0407.B1S14.145.0A] - lexdejur VG Bayreuth, Beschluss vom 07. April 2014 - B 1 S 14.145 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGBAYRE:2014:0407.B1S14.145.0A]
LDJR 2014, 5312
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragstellerin -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenrechts (Widerruf von Waffenbesitzkarten)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 7. April 2014 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 5 des Bescheides des Landratsamts [H...] vom 20.02.2014 wird angeordnet, soweit darin ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR für den Fall angedroht wird, dass die in Nr. 4 des Bescheides angeordnete Pflicht zur Erbringung eines Nachweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.
Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.875,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen den Widerruf zweier Waffenbesitzkarten.
- [2]
- Das Landratsamt [S...] stellte der Antragstellerin am 17.01.2002 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 2015/2002-1) und eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. 2015/2002-2) aus, in denen folgende Eintragungen vermerkt sind:
- [3]
- Art der Waffe Kaliber Hersteller Herstellungs-Nr.
- [4]
- Pistole 9 mm Luger Smith & Wesson A878418 Bockdoppelflinte 12/70 Fajas Suhl 90063 Nachdem die Antragstellerin zum 01.06.2013 ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes [H...] verlegt hatte, übermittelte die Stadt Erlangen mit Schreiben vom 31.10.2013 die für die Antragstellerin geführte Waffenakte.
- [5]
- Darin ist eine Anzeige der Kriminalpolizeiinspektion [Sz...] vom 23.04.2013 enthalten. Nach dem Ermittlungsbericht wurde am 22.04.2013 gegen 10.30 Uhr gemäß Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 18.04.2013 (Az: Gs 396/13 - 160 Js 6235/13) eine Wohnungsdurchsuchung u.a. im Anwesen [...] in [...] durchgeführt. Der Wohnungsdurchsuchung lag ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann und Bevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zugrunde.
- [6]
- Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme wurde im 2. OG des Hauses in einem Holzschrank ein Waffenkoffer aufgefunden. Im Koffer befand sich die der Antragstellerin gehörende Bockdoppelflinte, Kaliber 12/70, in auseinandergelegtem Zustand. Die Antragstellerin teilte dazu mit, dass sie den Koffer auf Anforderung der durchsuchenden Polizeibeamten bereits aufgeschlossen habe. Weiterhin wurde festgestellt, dass im Büro des Ehemanns der Antragstellerin in der gleichen Etage ein Waffenschrank steht. Der Schrank war verschlossen, doch lag der Waffenschrankschlüssel für jeden sichtbar auf dem Schrank. Die Antragstellerin äußerte auf Nachfrage, dass sie die Waffe erst gereinigt und vergessen habe, diese in den Waffenschrank zurückzulegen. In der Behördenakte befinden sich verschiedene Lichtbilder, die u.a. den Holzschrank mit dem im Schloss steckenden Schlüssel zeigen, ein Foto des geöffneten Kleiderschrankes mit innenliegendem Waffenkoffer, eine Übersichts- und eine Nahaufnahme des Waffenkoffers mit auseinandergelegter Langwaffe, Waffendetailaufnahmen und Lichtbilder des verschlossenen Waffenschranks mit dem zugriffsbereit oben aufliegenden Schlüssel sowie eine Übersichtsaufnahme des Inhaltes des Waffenschrankes. In dem (verschlossenen) Waffenschrank, einem Behältnis der Sicherheitsstufe A, befand sich erlaubnispflichtige Munition.
- [7]
- Mit Schreiben vom 28.11.2013 hörte das Landratsamt [H...] die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse an und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin ein. Der Antragstellerin wurde vorgeworfen, dass sie ihre Bockdoppelflinte völlig unzureichend in einem Kleiderschrank aus Holz im unverschlossenen Waffenkoffer aufbewahrt habe. Außerdem habe sie ihre Kurzwaffe zusammen mit der zugehörigen Munition in einem unzureichenden Behältnis der Sicherheitsstufe A aufbewahrt, dessen Schlüssel für jedermann sichtbar und zugänglich auf dem Behältnis gelegen habe. Dies stelle einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und führe zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
- [8]
- Am 10.12.2013 zeigte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Landratsamt [H...] an, dass er die Vertretung der Antragstellerin übernommen habe. Die Antragstellerin sei im Besitz eines Waffenschrankes. Sie habe am 22.04.2013 ihre Waffen säubern und die Munition überprüfen wollen. Dazu habe sie die Waffen und die Munition dem Waffenschrank entnommen. Wegen der darauffolgenden Durchsuchung durch Beamte der Kriminalpolizeiinspektion [Sz...] sei es der Antragstellerin nicht mehr möglich gewesen, Waffen und Munition sicher zu verstauen. Im Übrigen hätten sämtliche Polizeibeamte ein Wegräumen der Waffen möglicherweise als versuchten Angriff gegen ihre Person verstehen können. Die Waffen hätten sich im zweiten Stock des Gebäudes befunden, zu dem kein Unbefugter hätte Zutritt erlangen können. Es handele sich um einen Zufallsfund, der weder einen Widerruf rechtfertige, noch einen gröblichen Verstoß im Sinne des Waffengesetzes darstelle. Keineswegs lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Antragstellerin mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würde. Sie habe mitnichten gröblich oder fahrlässig gegen das Waffengesetz verstoßen. Im Übrigen sei der Haftbefehl gegen ihren Ehemann noch am selben Tage aufgehoben und das entsprechende Ermittlungsverfahren nach Auffinden des wahren Täters eingestellt worden. Ferner wurde angeregt, das Verfahren an das Landratsamt [S...] abzugeben und beantragt, dem Bevollmächtigten Akteneinsicht am Kanzleiort für drei Tage zu gewähren.
- [9]
- Das Landratsamt [H...] teilte daraufhin mit, dass Akteneinsicht entweder vor Ort oder ausnahmsweise durch Versendung von Kopien der Akte gewährt werde. Es wurde gebeten, zuvor eine Vertretungsvollmacht im Original vorzulegen.
- [10]
- Der Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte am 13.01.2014 mit, dass er im Laufe der kommenden Woche die Originalvollmacht der Antragstellerin übersenden werde. Er wäre dem Landratsamt sehr verbunden, wenn er Kopien der Akte erhalten könne und regte nochmals an, das Verfahren an das aus seiner Sicht zuständige Landratsamt [S...] abzugeben. Mit am 29.01.2014 beim Landratsamt [H...] eingegangenem Schreiben wurde die Originalvollmacht der Antragstellerin vorgelegt und höflichst um Übersendung von Kopien der Sachakte gebeten. Gleichzeitig wurde ersucht, eine großzügige Stellungnahmefrist, möglichst bis zum 07.03.2014, einzuräumen. Mit Schreiben vom 31.01.2014 gewährte das Landratsamt [H...] Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien der Akte (Bl. 1 bis 68) und bat um kurzfristige Stellungnahme zum Widerrufsverfahren bis spätestens 15.02.2014. Aus der Sicht des Landratsamtes lägen die Widerrufsgründe eindeutig vor.
- [11]
- Mit am 07.02.2014 beim Landratsamt [H...] eingegangenem Schreiben bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin um Übermittlung von besseren Kopien der Lichtbilder des Waffenschrankes, entweder per Post, oder per E-Mail, da die in der Akte enthaltenen Bilder des Waffenschrankes von schlechter Qualität seien. Auch wenn die Vollmacht erst sehr spät vorgelegt worden sei, werde um (stillschweigende) Fristverlängerung für die Vorlage einer Stellungnahme bis zum 21.02.2014 gebeten. Nachdem die Kriminalpolizeiinspektion [Sz...] dem Landratsamt [H...] die in der Akte enthaltenen Lichtbilder als Datei zur Verfügung gestellt hatte, übermittelte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Antragsteller diese Dateien mit E-Mail vom 14.02.2014. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Terminverlängerung angesichts der bereits vergangenen Zeitdauer nicht angezeigt erscheine und beabsichtigt sei, den Widerrufsbescheid in der achten Kalenderwoche zu erlassen.
- [12]
- Mit Schreiben vom 20.02.2014 trat der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten entgegen. Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 WaffG lägen nicht vor. Insbesondere seien keine Umstände nachträglich bekannt geworden, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte gemäß § 4 WaffG hätten führen müssen. Die Annahme einer (nachträglichen) Unzuverlässigkeit mit entsprechender Zukunftsprognose nach umfassender Abwägung scheitere vorliegend schon daran, dass die Antragstellerin nicht in relevanter Weise, also mit einem gewissen Gewicht des Vorgehens, gegen die Vorschriften des § 36 WaffG verstoßen habe. Insbesondere habe die Antragstellerin jederzeit die notwendigen Vorkehrungen getroffen, dass Dritte keine in § 36 WaffG genannten Gegenstände unbefugt an sich nehmen könnten. Zum aktenkundigen Sachverhalt sei dahin Stellung zu nehmen, dass die Kurzwaffe normalerweise in einem Sicherheitsschrank der Stufe B im Erdgeschoss des Anwesens aufbewahrt werde, zu dem auch nur die Antragstellerin einen Schlüssel habe. Da diese, die meist gegen 7.00 Uhr aufstehe, sich an diesem Morgen entschlossen habe, ihre Waffen zu reinigen, habe sie die Kurzwaffe am Morgen aus dem Waffenschrank im Erdgeschoss geholt und dann zunächst, während sie sich fortwährend in der Nähe dieses Raums aufgehalten habe, vorübergehend in den zweiten Waffenschrank zwischenabgelegt. Die Langwaffe habe sich im zweiten Stock in einem anderen Raum als der Waffenschrank befunden, weil die Antragstellerin sie kurz zuvor aus dem Waffenschrank entnommen und begonnen habe, auf dem nicht benutzten großen Bett in dem anderen Raum, zu reinigen. Bei dieser Langwaffe handele es sich daher überhaupt nicht um eine Frage der Aufbewahrung, weil sie dem Waffenschrank nur zum Zwecke der Reinigung vorübergehend entnommen worden sei. Nach einschlägiger Rechtsprechung liege während einer solchen Zeit kein Tatbestand der Aufbewahrung vor, es könne also durch dieses Handeln schon begrifflich nicht gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen worden sein. Um zu frühstücken und dafür die begonnene Reinigung zu unterbrechen, habe die Antragstellerin vorübergehend die Waffe in den Waffenkoffer gelegt und ihn in den Schrank des anderen Raumes gestellt.
- [13]
- In der Tat nicht sehr elegant sei zwar die Vorgehensweise während dieser Zeit gewesen, also bis zur Rückschaffung der gereinigten Waffe den Waffenschrankschlüssel auf dem Waffenschrank liegen zu lassen. Aber auch dadurch sei keinem unbefugten Dritten der Zugriff auf irgendetwas im Sinne des § 36 WaffG ermöglicht worden. Denn grundsätzlich hätten keine Dritten Zugang zum ersten und zweiten Stock des Anwesens. Im Erdgeschoss des Anwesens befinde sich die Kanzlei des Ehemanns der Antragstellerin (Rechtsanwalt und Steuerberater) und wer in eines der oberen Geschosse wolle, müsse zunächst einmal den Flur der Kanzlei durchqueren und sich gegenüber der Kanzleisekretärin rechtfertigen bzw. bei ihr anmelden. Da die Antragstellerin, wenn sie sich in [...] aufhalte, immer ihren Hund bei sich habe, der bei jedem Fremden, der das Gebäude betrete, durchaus „grimmig“ und mit Nachdruck anschlage, wage sich ohnehin niemand ohne eine solche Anmeldung und Vorankündigung gegenüber der Antragstellerin nach oben. Am betreffenden Tag habe sich überdies noch ein weiterer großer Hund von Freunden im Haus befunden. Die Antragstellerin habe daher von einer vollständigen Abschirmung der oberen Geschosse ausgehen können. Ihr Ehemann habe zu dieser Zeit noch schlafend im Bett gelegen, wo er dann ja auch später von der Polizei angetroffen worden sei. In der Zeit, in der die Antragstellerin die Reinigung der Waffen begonnen und unterbrochen gehabt habe, wie auch den Waffenschrankschlüssel eventuell etwas ungeschickt, wenn auch aus ihrer Vorstellung nur vorübergehend und völlig risikolos, abgelegt habe, sei „normalen“ Dritten (für die in Mannschaftsstärke angerückte Polizei gelte natürlich etwas anderes) der Zugang unter normalen Umständen nicht möglich gewesen. Der Antragstellerin könne deshalb unter vernünftigen Erwägungen keinesfalls ein Verstoß gegen § 36 WaffG zur Last gelegt werden, weil aus ihrer Sicht keine Zutritts- oder gar Zugriffsmöglichkeit für Dritte in irgendeiner Weise eröffnet gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich selbst die ganze Zeit im ersten Stock bei geöffneter Tür des Raums im Wohnzimmer oder im zweiten Stock in dem „Reinigungsraum“ aufgehalten und habe dadurch auch den Zugang zum zweiten Stock jederzeit und unabhängig von der Vorwarnung und Abschreckung durch die beiden Hunde vollständig unter Kontrolle gehalten.
- [14]
- Zu dem Durchsuchungsbeschluss wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Antragstellerin wenige Tage zuvor in einem nahegelegenen Supermarkt eingekauft habe. Zur selben Zeit habe in einem gegenüberliegenden Einkaufsmarkt ein später dingfest gemachter Täter eine räuberische Erpressung begangen. Weil – wie sich später ergeben habe – kurz danach der Ehemann der Antragstellerin auf dem gemeinsamen Parkplatz der beiden Märkte mit seinem Einkauf in sein Auto gestiegen sei, sei er von einem Passanten als möglicher Täter gegenüber der Polizei benannt worden. Der Durchsuchungsbeschluss sei erlassen worden, obwohl die Täterbeschreibung überhaupt nicht mit den äußeren Merkmalen des Ehemanns der Antragstellerin übereingestimmt habe. Monate später sei als Täter ein 19jähriger überführt worden, der der Beschreibung der Kassiererin recht genau entsprochen habe. Der Ehemann der Antragstellerin sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und die örtliche Polizei habe allzu sehr in der Hoffnung auf einen schnellen und spektakulären Fahndungserfolg und deshalb leider allzu oberflächlich und vorfixiert ihre Ermittlungen und die entsprechenden Zwangshandlungen vorgenommen.
- [15]
- Der Antragstellerin sei einzig vorzuwerfen, dass sie in dem Waffenschrank noch etwas Anbruch-Munition gelagert habe, somit dem Trennungsgebot nicht vollständig Folge geleistet worden sei. Ursprünglich habe die Antragstellerin beabsichtigt, grundsätzlich überhaupt keine Munition zuhause zu lagern. Aufgrund besonderer Umstände (wird näher ausgeführt) habe sich ergeben, dass sich doch Munition in geringem Umfang zu Hause befunden habe. Von einem ernsthaften oder bewussten Verstoß gegen § 36 WaffG könne keine Rede sein, so dass auch die zwingende Voraussetzung für eine mögliche Unzuverlässigkeitsannahme und prognose nicht gegeben sei.
- [16]
- Mit Bescheid vom 20.02.2014 – ausgelaufen am 24.02.2014 – widerrief das Landratsamt [H...] die der Antragstellerin erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in der Form der Waffenbesitzkarten Nr. 2015/2002-1 und 2015/2002-2 und deren Eintragungen, ausgestellt am 17.01.2002 (Nr. 1). Der Antragstellerin wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarten bis spätestens 20.03.2014 an das Landratsamt [H...] abzugeben und, sollte die Rückgabe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dies unter Beachtung der Frist dem Landratsamt [H...] schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Der Antragstellerin wurde weiter aufgegeben, die in den o.g. Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die aufgrund eingetragener Waffen erworbenen aber nicht in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Wechselsysteme, Wechselläufe und Austauschläufe und sämtliche erlaubnispflichtige Munition bis 20.03.2014 unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen oder dauerhaft einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheides wurde angeordnet, die Erfüllung der unter Nr. 3 auferlegten Verpflichtungen dem Landratsamt [H...] in geeigneter Form bis spätestens 20.03.2014 nachzuweisen. Ferner wurden Zwangsgelder angedroht für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 2 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 des Bescheides angeordneten Verpflichtungen (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 und 3 des Bescheides wurde in Nr. 6 angeordnet.
- [17]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt [H...] sei für den Erlass des Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und sei aus zwingenden Gründen erfolgt. Es liege sowohl ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz selbst vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG), als auch Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Antragstellerin mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen bzw. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Die Antragstellerin habe die erlaubnispflichtige Schusswaffe Bockdoppelflinte in einem Holzschrank aufbewahrt, an dem der Schlüssel gesteckt habe. Die Waffe sei in einem Waffenkoffer gewesen, den jedermann, der sich im Raum aufgehalten habe, einfach an sich habe nehmen können. Ob dieser Koffer verschlossen gewesen sei, sei unerheblich, da der Koffer zusammen mit der Waffe unproblematisch durch jeden hätte weggenommen werden können. Weiterhin habe die Antragstellerin eine Kurzwaffe zusammen mit Munition in einem Behältnis Stufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt, auf dem für jedermann gut sichtbar der Schlüssel zum Sicherheitsbehältnis gelegen habe. Für die Aufbewahrung der Kurzwaffe sei mindestens ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 oder ein vergleichbares Behältnis erforderlich gewesen. Dies habe die Betroffene auch gewusst, da sie für den Erhalt einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Sachkunde habe nachweisen müssen und als Inhaberin von waffenrechtlichen Erlaubnissen verpflichtet gewesen sei, sich über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Im Übrigen habe die Betroffene im Schreiben vom 05.11.2004, das sie auch unterzeichnet habe, gegenüber dem Landratsamt [M...] angegeben, dass die Kurzwaffe in einem Geldschrank, der „ausweislich“ [gemeint wohl: nachweislich] auf der Innenseite die Kennzeichnung der Sicherheitsstufe B aufweisen würde, aufbewahrt werde. Auf das erste folgende Telefonat mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin am 25.08.2004, dass der Schrank nach den waffenrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend sei, habe die Antragstellerin angegeben, entweder die Kurzwaffe zu verkaufen oder ein entsprechendes Behältnis zu erwerben. Nach einer weiteren telefonischen Rückfrage durch die damals zuständige Sachbearbeiterin am 22.10.2004 habe die Betroffene erneut angegeben, sich darum zu kümmern und entweder einen neuen Schrank zu besorgen oder den alten zertifizieren zu lassen. Am Tag der Wohnungsdurchsuchung sei die Kurzwaffe jedenfalls nicht in einem solchen Behältnis aufbewahrt worden. Ein entsprechender Nachweis, dass ein solcher Tresor überhaupt vorhanden gewesen sei, sei in der Akte nicht enthalten.
- [18]
- Eine solche „Aufbewahrung“ stelle einen gröblichen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften dar. Die Betroffene sei deshalb unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigten. Die Aussagen, dass die Waffen gereinigt und überprüft werden sollten, und nur wegen der Durchsuchung nicht mehr ordnungsgemäß hätten weggesperrt werden können, seien aus Sicht des Landratsamts [H...] als reine Schutzbehauptung zu werten und würden von den schriftlich festgehaltenen Aussagen der Polizeibeamten nicht bestätigt.
- [19]
- Die vorgefundene Aufbewahrungssituation rechtfertige darüber hinaus die Annahme, dass die Antragstellerin Waffen und Munition nicht den Vorschriften entsprechend aufbewahren werde. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, dass die Bockdoppelflinte im Koffer in einem Holzschrank, an dem der Schlüssel gesteckt habe, aufbewahrt werde, obwohl wenige Schritte davon entfernt der wenigstens für diese Waffe waffenrechtlich zur Aufbewahrung ausreichende Schrank der Sicherheitsstufe A stehe. Die Aufbewahrung der Kurzwaffe sei nach Aktenlage seit 2004 nicht ordnungsgemäß. Dieser Umstand und die Tatsache der nicht ausreichenden Aufbewahrung zum Zeitpunkt der Durchsuchung rechtfertigten die Annahme, dass die Antragstellerin auch künftig Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahren werde. Aus diesem Grund sei die Betroffene auch wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig.
- [20]
- Ein Verwertungsverbot bezüglich der polizeilichen Feststellungen vom 22.04.2013 ergebe sich nicht vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Zufallsfund handele. Es sei auch nicht relevant, aus welchen Gründen die Durchsuchung erfolgt sei. Selbst wenn man den Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen Reinigung der Waffen folgen wollte, was vom Landratsamt [H...] ausdrücklich als Schutzbehauptung angesehen werde, gelange man zu dem Ergebnis, dass die Waffen keinesfalls nur zwischengelagert werden dürften. Werde der Reinigungsvorgang unterbrochen, seien die Waffen in den entsprechenden Sicherheitsbehältnissen zu versperren. Der Schlüssel für diese Behältnisse sei keinesfalls auf den Behältnissen selbst zu deponieren. Es bedürfe auch keiner Klärung, wer zu dem Safe im Erdgeschoss Zugang gehabt habe und ob der Ehemann der Antragstellerin im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen sei, da alleine die vorgefundene Aufbewahrungssituation ausschlaggebend für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsbewertung sei.
- [21]
- Nachdem die Antragstellerin aus den dargestellten Gründen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, sei das Landratsamt [H...] gezwungen gewesen, die ihr ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Die Verpflichtung unter Nr. 2 des Bescheides ergebe sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. Ferner wurden die weiteren Anordnungen begründet, insbesondere auch die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 6 des Bescheides.
- [22]
- Am 07.03.2014 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 erheben (Az. B 1 K 14.143) sowie um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen.
- [23]
- Bereits bei summarischer Prüfung ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich und zweifelsfrei rechtswidrig sei. Er sei unter grundsätzlichem Verstoß gegen die Grundprinzipien der Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Dem damaligen Bevollmächtigten sei in kaum nachvollziehbarer Weise Einsicht in die Original-Verwaltungsakte verweigert worden und er sei auf die Überlassung von Kopien verwiesen worden. Ferner sei offensichtlich die am 20.02.2014 vorab per Telefax übermittelte Stellungnahme bei dem Erlass des Bescheides nicht berücksichtigt worden. In sachlicher und rechtlicher Hinsicht wird sodann die Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt [H...] wiedergegeben. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich der wirkliche tatsächliche Sachverhalt aus der Akte ergebe und das Landratsamt [H...] freihändig Dinge „hinzuerfunden“ habe. So gebe es weder „Aussagen beteiligter Polizisten“ noch polizeiliche Feststellungen zu dem unzweifelhaft im Erdgeschoss stehenden und verschlossenen Panzerschrank der Stufe B. Es gebe auch keine Feststellungen zu der im Waffenschrank nach Öffnung erkennbar gewesenen Pistole. Es wird nochmals betont, dass die Antragstellerin die Langwaffe nicht in einem Holzschrank „aufbewahrt“ habe, sondern wegen einer Unterbrechung der Reinigung am frühen Morgen dort kurzzeitig zwischenabgelegt habe, im sicheren Wissen, dass niemand zu diesem Raum Zutritt gehabt habe, soweit die Antragstellerin ihn nicht ausdrücklich gewährt hätte. Auch die Kurzwaffe habe sie nicht in einem unzulässigen Behältnis „aufbewahrt“, sondern nur zur ebenfalls beabsichtigten Reinigung schon aus dem Panzerschrank im Erdgeschoss mit nach oben genommen. Sie habe sie dabei zwar in dem oberen Schrank der Sicherheitsklasse A zwischengelagert, aber die ganze Zeit alleinige Verfügungswie Zugangskontrollmöglichkeit zu diesen Räumen im zweiten Obergeschoss gehabt, so dass bei der im Zuge des Reinigungsvorgangs erfolgten Ablage überhaupt kein Fall der Aufbewahrung gegeben sei. Diese Zugangskontrolle und Sachherrschaft tauge natürlich nicht gegen einen Schwarm Polizisten, der unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in das Gebäude eindringe. Der Umstand, dass der Panzerschrank der Sicherheitsstufe B keine Erwähnung im äußerst knappen Polizeibericht finde, werde vom Landratsamt dahingehend interpretiert, dass es einen solchen Schrank nicht gebe. Tatsache sei, dass sich niemand für die Kurzwaffe und den Panzerschrank als Aufbewahrungsstätte interessiert habe, ja auch nur eine einzige Frage dazu gestellt habe. Die Polizei sei mit völlig anderen Dingen beschäftigt gewesen. Soweit sich die Antragstellerin vorhalten lassen müsse, dass in dem Waffenschrank „A“ auch etwas Restmunition gelagert habe, sei dazu seitens des früheren Bevollmächtigten ausführlich Stellung genommen worden. Hier sei zu berücksichtigen, dass dies von der Antragstellerin keinesfalls dauerhaft so gewollt gewesen sei und dass tatsächlich niemals ein Dritter Zugang zu diesem am äußersten westlichen Ende des Gangs im 2. OG liegenden Raum gehabt habe, es sei denn in Gegenwart der Antragstellerin. Aus dem tatsächlich festgestellten und verwertbaren Sachverhalt ergebe sich kein wirklich schwerwiegender und von einer erheblichen Relevanz getragener Verstoß gegen das Waffengesetz. Es gebe daher auch keine Vermutung der Unzuverlässigkeit. Soweit das Landratsamt im angegriffenen Bescheid die Korrespondenz der Antragstellerin mit dem Landratsamt [S...] aus dem Jahr 2004 wiedergebe, werde von unzutreffenden tatsächlichen Aspekten ausgegangen.
- [24]
- Soweit das Landratsamt weiter davon ausgehe, dass die Aufbewahrung der Kurzwaffe bereits seit 2004 nicht ordnungsgemäß gewesen sei, erreiche dies fast schon den Charakter einer schriftlichen Lüge. Hinsichtlich der vom Landratsamt unterstellten nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen, handle es sich um einen frei ins Blaue hinein, teilweise wahrheitswidrig dargestellten und insgesamt völlig unbegründet erhobenen Vorwurf. Unhaltbar seien auch die darauf basierenden rechtlichen Schlüsse des Landratsamts.
- [25]
- Der Einschätzung, dass es sich bei der Einlassung der Antragstellerin teilweise um eine Schutzbehauptung handle, werde ergänzend nachdrücklich entgegengetreten. Eine solche Wertung sei nur denkbar, wenn konkrete belegbare Umstände, die sich aus der Akte und darin festgehaltenen Feststellungen ergäben, eine solche Wertung unterstützten oder zumindest naheliegend erscheinen ließen. Es bedürfe zwingend einer sachverhaltsbezogenen Anknüpfung. Andernfalls liege auch im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keine zutreffende Sachverhaltswürdigung vor und damit auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Bescheides, so dass einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann auch stattgegeben werden müsse. Ferner wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Antragstellerin und ihr bevollmächtigter Ehemann keine Kinder hätten und auch das Haus in [...], wenn sich auch seine Frau dort aufhalte, ausschließlich von beiden alleine bewohnt werde, nicht nur an dem fraglichen Morgen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe nicht nur kein Interesse, sondern auch keinerlei faktische Möglichkeit des Zugriffs auf die Waffen und wisse insbesondere nicht, wo die Antragstellerin die Schlüssel aufbewahre. In Bezug auf den Kontakt der Antragstellerin mit dem Landratsamt [S...] konstruiere das Landratsamt [H...] wahrheitswidrig eine fehlerhafte Sachverhaltsabfolge. Weiter verwehre sich die Antragstellerin gegen die Behauptung des Landratsamts [H...], sie habe bis heute den Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Kurzwaffe nicht erbracht, was eine weitere Ordnungswidrigkeit darstelle. Das damalige Schreiben an das Landratsamt [M...] vom 05.11.2004 sei das letzte in dem entsprechenden Schriftverkehr gewesen; die Sache sei damit für die damals zuständige Waffenbehörde erledigt gewesen.
- [26]
- Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts [H...] vom 20.02.2014 zu Nr. 1 und 5 des Bescheides anzuordnen und zu Nr. 2 und 3 des Bescheides wiederherzustellen.
- [27]
- Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
- [28]
- Zur Sache werde im Wesentlichen auf den waffenrechtlichen Widerrufsbescheid Bezug genommen, der kein formularmäßig bestellter Bescheid sei, sondern sich tiefgehend mit dem durch die Kriminalpolizeiinspektion [Sz...] festgestellten Sachverhalt befasse. Rechtliches Gehör sei der Antragstellerin gewährt worden, insbesondere sei auch die Stellungnahme des damaligen Bevollmächtigten vom 20.02.2014 in den Bescheid einbezogen worden. Es hätten sich allerdings keine neuen Gründe ergeben, die den Widerruf der Erlaubnisse entbehrlich gemacht hätten. Obwohl die antragstellerseits angesprochenen Fotos aus der Sicht des Landratsamts nicht entscheidend gewesen seien, seien diese dennoch in digitaler Form an den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden. Verstöße der nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung lägen objektiv vor. Es komme auch nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte der Antragstellerin tatsächlich als Dritter Zugriff auf die Waffen habe nehmen können. Am Tage der Durchsuchung habe er jedoch zumindest die Möglichkeit gehabt, auf die Waffen Zugriff zu nehmen. Der erforderliche Schlüssel für den Zugriff auf die Kurzwaffe habe auf dem Behältnis gelegen, die sich im Koffer befindliche zerlegte Langwaffe habe sich in einem Holzschrank befunden, an dem der Schlüssel gesteckt habe. Die Korrespondenz der Antragstellerin mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt [S...] sei schriftlich protokolliert und finde sich auf Blatt 23 der Aktenheftung. Soweit die Antragstellerin annehme, dass zur Annahme eines gröblichen Verstoßes eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen müsse, treffe dies nicht zu. Es gehe ausschließlich um die Verwirklichung des Tatbestandes. Im Übrigen sei der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG gesetzlich geforderte Nachweis bezüglich der Aufbewahrung der Kurzwaffe trotz behördlicher Aufforderung bis heute nicht erbracht, sondern nur behauptet worden.
- [29]
- Dies stelle eine weitere Ordnungswidrigkeit im Sinne des Waffenrechts dar.
- [30]
- Aus der Sicht des Landratsamts seien sowohl der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig.
- [31]
- Mit Schreiben vom 10.03.2014 gab der Vorsitzende den Beteiligten verfahrensrechtliche Hinweise und teilte eine erste vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit.
- [32]
- Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 analog).
Ende des Dokumentauszugs
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