VG Düsseldorf | 22 K 587/08 | 30.06.2010
- Details
- vom Mittwoch, 30. Juni 2010 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
22 K 587/08 | 30.06.2010 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
22. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGD:2010:0630.22K587.08.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 1 WaffGV-SUCHE, § 13 Abs. 11 AWaffVV-SUCHE, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffGV-SUCHE, § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHERevolver, Aufbewahrung, Waffenschein, Erlaubnis, Rücknahme, Abhandenkommen, Gefahr, Zuverlässigkeit, Besitz, Sicherheitsbehältnis | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2010, 2737 https://lexdejur.de/ldjr2737 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2010 - 22 K 587/08 [ECLI:DE:VGD:2010:0630.22K587.08.0A] - lexdejur VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2010 - 22 K 587/08 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGD:2010:0630.22K587.08.0A]
LDJR 2010, 2737
V o r s p a n n
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Kläger -
g e g e n
Polizeipräsidium [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechts
hier: Widerruf eines Kleinen Waffenscheins
hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2010 für Recht erkannt:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger, ehemaliger [...], betreibt seit [...] zusammen mit seiner Ehefrau, einer ehemaligen [...], ein Bewachungsunternehmen, für das er über eine entsprechende – bundesweit gültige - Gewerbeerlaubnis verfügt. Die Ehefrau des Klägers ist seit mindestens [...] Prokuristin des Unternehmens. Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 10 Jahren in [...] und seit ebenfalls mindestens 10 Jahren einen Nebenwohnsitz in [...]. Seinen Nebenwohnsitz in [...] bezeichnet der Kläger zugleich als Hauptbetriebsstätte seines Unternehmens, während er in seinem Wohnhaus in [...], in dem er sich nach eigenen Angaben seit Jahren überwiegend aufhält, über einen betrieblichen Büroraum verfügt, den er als „Nebenbetriebsstätte“ bezeichnet. Zwischen den Jahren [...] und [...] verfügte der Kläger zudem über eine gewerberechtlich angemeldete unselbständige Zweigstelle in [...].
- [2]
- Der Kläger besaß seit [...] mehrere, durch das Polizeipräsidium [...] ausgestellte Waffenbesitzkarten, in die insgesamt vier Revolver eingetragen waren, ferner einen Europäischen Feuerwaffenpass. Auf Antrag wurden dem Kläger [...] durch die Stadt [...] eine Firmen-Waffenbesitzkarte, in die die vier Revolver umgetragen wurden, und zwei Firmen-Waffenscheine erteilt, ferner der durch das Polizeipräsidium [...] erteilte Europäische Feuerwaffenpass verlängert. Die Ehefrau des Klägers verfügte zu keinem Zeitpunkt über waffenrechtliche Erlaubnisse.
- [3]
- Am 17. April [...] teilte der Kläger dem Ordnungsamt der Stadt [...] per E-Mail mit, er habe am selben Tag festgestellt, dass der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Revolver Smith & Wesson [...] am Dienstag, den 11. April [...] in seiner Abwesenheit unwissentlich zusammen mit alten Akten in den Restmüll entsorgt worden sei. Die Waffe sei „aufgrund eines Einsatzes auf NL-Hoheitsgebiet nicht mitgeführt, sondern im Büro der Betriebsstätte [...] versteckt „ worden, „damit selbst im Falle eines Einbruches (Haus alarmgesichert“ die Waffe nicht gefunden werden konnte“. Es müsse angenommen werden, dass die Waffe in der Verbrennungsanlage in den Verbrennungsprozess gelangt sei. Die Leitung der Müllverbrennungsanlage sei „durch den Entsorger“ informiert worden und es sei „zu hoffen, dass die Waffe durch die extrem hohen Temperaturen unbrauchbar wurde und ggf. im Restschrott enthalten ist.“ Im Rahmen der Anhörung durch die Stadt [...] zum beabsichtigten Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse führte der Kläger im Kern sinngemäß aus: Berufsbedingt müsse er jederzeit – Tag und Nacht – verteidigungsbereit sein, insbesondere für den Fall überraschender Angriffe, und notwendige Waffen deshalb unmittelbar bereithalten und bei sich führen; eine Unterscheidung zwischen Dienstzeit und Freizeit gebe es für ihn nicht. Wenn sich sämtliche seiner Waffen in einem ordnungsgemäß verschlossenen Wertbehältnis befänden, sei seine Verteidigungsfähigkeit nicht gegeben. Wegen eines kurzfristigen Einsatzes in den Niederlanden sei er verpflichtet gewesen, den von ihm zuvor geführten Revolver in Deutschland zurückzulassen. Das für diese Waffe gewählte Versteck habe zwar nicht dem „Formalrecht“ entsprochen, sei jedoch seinem besonderen Bemühen geschuldet gewesen, zu verhindern, dass diese in kriminelle Hände gerät. Aufgrund seiner jahrelangen polizeilichen und betrieblichen Erfahrungen sei im Falle eines Einbruchs die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Täter Waffen gerade aus einem den waffenrechtlichen Vorschriften entsprechenden, sicheren Behältnis entwenden würden. Deshalb gehe „eine wesentliche Gefährdung der Waffen im Bereich der BSt L“ „nicht von zutrittsberechtigten Personen aus, sondern ist nur dann anzunehmen, wenn niemand im Haus anwesend, jedoch Waffen im Haus verwahrt werden“, so dass er ein Versteck gewählt habe, welches im Falle eines Einbruchs nicht zu finden sei. Zutritt zu dem Büroraum habe ausschließlich seine Ehefrau gehabt. Grundsätzlich halte er seine Ehefrau für derart vertrauenswürdig, dass man – auch wenn dies im Widerspruch zum „Formalrecht“ stehe – ihr gegenüber betriebliche Waffen sogar offen liegen lassen könne, weil sie dem Sinn des Waffengesetzes zu entsprechen wisse und zuverlässig verhindern würde, dass diese missbräuchlich verwendet würden. Faktisch habe er seinen Revolver jedoch gerade nicht offen im Büro liegenlassen, sondern seiner Ehefrau das gewählte Versteck nicht verraten. Nur weil seine Ehefrau ausgerechnet die Akten entsorgt habe, in denen er die Waffe versteckt habe, von der sie nichts wusste, sei die Waffe abhandenkommen, so dass es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände handele, die er nicht habe vorhersehen können. Aufgrund dieser unglücklichen und belastenden Erfahrungen werde er nunmehr zur Verwahrung seiner Waffen ausschließlich „die vorgegebenen Behältnisse benutzen“, „selbst wenn diese aufgebrochen und mit einer Waffe entwendet werden sollten“, „um der Vorgabe der Formalvorschrift absolut zu entsprechen“; ein „den Formalvorschriften entsprechendes Behältnis Sicherheitsstufe B“ sei in seinem Haus „natürlich“ vorhanden.
- [4]
- Durch Bescheid vom 11. Juni [...] widerrief die Stadt [...] sämtliche dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen nachträglich entfallener Zuverlässigkeit. Der Kläger habe seinen Revolver nicht vorschriftsgemäß verwahrt und zeige durch seine Ausführungen zudem, dass er sich nur schwer von seiner Überzeugung lösen könne, dass die von ihm gewählte Aufbewahrung sicherer sei als eine dem Waffengesetz – von ihm als „Formalrecht“ bezeichnet – entsprechende Aufbewahrung. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) [...] durch Urteil vom 6. November [...] ab; den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte später der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) durch Beschluss vom 18. März [...] ab. Bereits zuvor hatte das VG Ansbach den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 20. Juli [...] abgelehnt und der Bayerische VGH die hiergegen erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 10. September [...] zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage und seines Antrages hatte der Kläger insbesondere ergänzend ausgeführt, in rechtlicher Hinsicht sei die erfolgte Aufbewahrung seines Revolvers während seines Aufenthalts in den Niederlanden als vorübergehende Aufbewahrung i.S.v. § 13 Abs. 11 AWaffV in Verbindung mit den Vorschriften der WaffVwV anzusehen, so dass es gerade keines besonderen Sicherheitsbehältnisses bedurft habe. Im Übrigen habe er das Versteck für den Revolver auch gewählt, „um einen ggf. notwendigen schnellen Zugriff nach Rückkehr zu ermöglichen“. Der Kläger hatte zudem eingeräumt, die Möglichkeit des Abhandenkommens der Waffe mittels unbewussten Zugriffs durch seine Ehefrau nicht ausreichend erkannt zu haben. Aufgrund sämtlicher Besonderheiten des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müsse zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines Ausnahmefalles ausgegangen werden, so dass der erfolgte Widerruf rechtswidrig sei.
- [5]
- Noch vor Ergehen der Entscheidungen durch das VG [...] und den Bayerischen VGH stellte der Kläger im August [...] beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins, also einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Führen von SchreckschussReizstoff- und Signalwaffen. Auf diesen Antrag hin erteilte der Beklagte dem Kläger am 14. September [...] in Unkenntnis des Bescheides der Stadt [...] vom 11. Juni [...] und der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände den beantragten Kleinen Waffenschein, in den der Revolver Kal. 9mm R. Knall, Mod. Umarex Smith & Wesson Chiefs Special, PTB-Zeichen [...], eingetragen wurde.
- [6]
- In einem Schreiben vom 19. November [...] fragte der Kläger beim Beklagten an, ob eine Umschreibung eines seiner Revolver, welcher in die von der Stadt [...] erteilte Waffenbesitzkarte eingetragen war, in eine neu zu erteilende Waffenbesitzkarte für Sportschützen ohne Einhaltung der Jahresfrist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG möglich sei. Diesem Schreiben fügte der Kläger die Kopie des Mitgliedsausweises eines Schießsportvereins, dem er am 1. Juli [...] beigetreten war, bei und erwähnte eine „Streitsache wegen eines einsatzbedingten Verlustes bei vorübergehender Aufbewahrung“.
- [7]
- Daraufhin erlangte der Beklagte Kenntnis vom Bescheid der Stadt O vom 11. Juni 2007 und hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Kleinen Waffenscheins an. Im Rahmen der Anhörung wiederholte und vertiefte der Kläger seine bereits gegenüber der Stadt O und in den hierauf bezogenen gerichtlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Ergänzend führte er sinngemäß aus: Er habe seiner Ehefrau den Aufbewahrungsort seines Revolvers gerade deshalb nicht bekanntgegeben, um deren Verfügungsgewalt auszuschließen, so dass in rechtlicher Hinsicht ein Überlassen an seine Ehefrau nicht vorgelegen habe. Fatal sei dabei, dass für den Fall, dass „die Ehefrau den verdeckten vorübergehenden Aufbewahrungsort – unzulässigerweise – gekannt hätte, es nicht zu dem Verlust gekommen wäre, da gerade die mittätige Ehefrau ein großes Interesse daran hat, Schaden vom Unternehmen abzuwenden.“ Im Übrigen könnten die Gründe, welche zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die Stadt O geführt hätten, hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs eines Kleinen Waffenscheins ohnehin nicht herangezogen werden. Diese Gründe bezögen sich allein auf die Aufbewahrung einer Waffe, für die bereits der Besitz erlaubnispflichtig sei. Hinsichtlich der in dem Kleinen Waffenschein nunmehr eingetragenen „Verteidigungswaffe“ sei jedoch nicht der Erwerb und Besitz, sondern nur das Führen erlaubnispflichtig. Deshalb liege insoweit ein „gleiches Erlaubnisniveau“ bei seiner Ehefrau vor, d.h. innerhalb seines Hauses sei auch diese ohne Erlaubnis berechtigt, seine in dem Kleinen Waffenschein eingetragene Waffe zu besitzen. Dies wiederum habe zur Folge, dass angesichts dessen, dass sich in seinem Haus keine Personen unterhalb des für den erlaubnisfreien Besitz der Waffe maßgeblichen Altersgrenze von 18 Jahren aufhielten, „eine besondere Verwahrung“ der Waffe „nicht erforderlich/gesetzlich nicht vorgegeben“ sei, „da der Zugriff der Ehefrau zulässig“ sei. Daher sei „weder ein rechtlicher Verstoß wegen möglicher unsachgemäßer Verwahrung, noch wegen unerlaubter Überlassung möglich. Eine besondere, rechtlich notwendige Verwahrung würde natürlich im möglichen Ausnahmefall, in dem sich Personen unter der Altersgrenze im Haus aufhalten würden, berücksichtigte werden!“ Für einen Kleinen Waffenschein sei „daher vorwiegend nicht der Erwerb/Besitz (freier Erwerb, Einschränkungen nur unter der Altersgrenze hinsichtlich Verwahrung, Überlassung) sondern die Zuverlässigkeit des Antragstellers hinsichtlich der Wirkung nach außen/ggü. Dritten bei der Erlaubnis zur Führung in der Öffentlichkeit maßgeblich (Verhinderung Missbrauch)“. Hinsichtlich des Führens von Waffen werde ihm jedoch auch durch die Stadt O kein Vorwurf gemacht; vielmehr führe er sogar großkalibrige Waffen bereits seit mehr als 40 Jahren beanstandungsfrei.
- [8]
- Durch Ordnungsverfügung vom 19. Dezember [...] widerrief der Beklagte den dem Kläger erteilten Kleinen Waffenschein und erhob zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,56 Euro. Zur Begründung führte er im Kern aus: Die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers sei nachträglich entfallen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde, denn dies habe er bereits in der Vergangenheit nicht getan, wie die von ihm gewählte Aufbewahrungsweise, die dazu geführt habe, dass seine Ehefrau die Waffe in den Müll geworfen habe, zeige. Vorheriger jahrelanger beanstandungsfreier Umgang mit Waffen durch den Kläger stehe der Annahme entfallener Unzuverlässigkeit nicht entgegen, sondern müsse sogar zulasten des Kläger gewertet werden, weil von einer Person mit seinem Erfahrungsschatz und seiner Berufserfahrung erwartet werden könne, die waffenrechtlichen Aufbewahrungsobliegenheiten exakt umzusetzen. Auch sei zu seinen Lasten zu werten, dass der Verbleib der abhandengekommenen Waffe unbekannt sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese in die Hände Unberechtigter gelangt sei, was durch die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gerade ausgeschlossen werden solle; die vom Kläger prognostizierte Unbrauchbarmachung in einer Müllverbrennungsanlage sei reine Spekulation, durch nichts belegt und stelle eine Verharmlosung dar. Im Übrigen legten die Ausführungen des Klägers sogar den Schluss nahe, dass er in seinem Haus in L, in welchem sich sowohl seine Wohnung als auch seine Außenbetriebsstätte befinde, überhaupt nicht über einen den waffenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Waffentresor verfügte und somit ein dauerhafter Verstoß gegen das Waffengesetz vorliege. Dadurch verwirkliche der Kläger zugleich einen weiteren, seine Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen das Waffengesetz, indem davon ausgegangen werden müsse, dass seine Ehefrau in seinem Haus in [...] eine permanente Zugriffsmöglichkeit auf seine Waffen habe.
- [9]
- Am 22. Januar [...] hat der Kläger Klage erhoben, die er ausdrücklich sowohl auf den Widerruf des Kleinen Waffenscheins als auch die erhobene Verwaltungsgebühr bezieht.
- [10]
- Neben der Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens führt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht aus, unmittelbar nach dem Abhandenkommen des Revolvers habe er auch in der „Außenbetriebsstätte“ in [...] ein Sicherheitsbehältnis für eine eventuelle erneute vorübergehende Aufbewahrung eingebaut; gewöhnlicher Aufbewahrungsort für seine Waffe sei jedoch die „Hauptbetriebsstätte“ in [...]. Angesichts dessen sei die Wiederholung eines vergleichbaren Vorfalls ausgeschlossen. In rechtlicher Hinsicht gehe der Beklagte deshalb von einem völlig falschen Sachverhalt aus, die Ordnungsverfügung verstoße im Übrigen gegen das Übermaßverbot, sei somit willkürlich, schwerwiegend fehlerhaft und deshalb insgesamt nichtig.
- [11]
- Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich:
- [12]
- (1) Der Klage stattzugeben und die Beklagte [...] zu verurteilen, die Ordnungsverfügung v. 19.12.[...] zurückzunehmen, oder diese als nichtig zu erkennen.
- [13]
- (2) Die Beklagte [...] zu verurteilen, die Forderung zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 25,56 Euro zurückzunehmen.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [14]
- Er betont, der Kläger stelle den Verlust seiner Waffe und sein eigenes Verschulden hierbei nicht in Abrede und gebe darüberhinaus durch seine selbst gewählten Auslegungen der geltenden Normen bezüglich der Sicherung von Waffen zu erkennen, dass er sich jenseits der Rechtsordnung sehe und sich fortwährend über diese hinwegsetze. Dass ein Widerruf und nicht eine Rücknahme des Kleinen Waffenscheins ausgesprochen worden sei, liege darin begründet, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses der durch die Stadt [...] ausgesprochene Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Im Rahmen des ihm eröffneten Widerrufsermessens seien alle Interessen sorgfältig abgewogen worden.
- [15]
- Nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter hat dieser am 10. Februar [...] eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Kläger nicht erschienen ist. Durch Beschluss vom 18. Februar [...] hat der Einzelrichter die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und zugleich vertagt.
- [16]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte VG [...] [...]/[...] sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt [...] – Ordnungsamt – verwiesen.
Ende des Dokumentauszugs
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