VG Gera | 1 K 639/11 Ge | 21.11.2011
- Details
- vom Montag, 21. November 2011 01:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Gera (VG Gera) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
1 K 639/11 Ge | 21.11.2011 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
1. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGGERA:2011:1121.1K639.11Ge.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 36 WaffGV-SUCHE, § 41 Abs. 2 WaffengesetzV-SUCHE, § 36 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 WaffengesetzV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffengesetzV-SUCHE, § 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEAufbewahrung, Waffenschrank, Sport, Schusswaffe, Kaliber, Umgang, Waffenbesitzverbot, Schießen, Zuverlässigkeit, Erlaubnis | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2011, 2132 https://lexdejur.de/ldjr2132 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Gera, Urteil vom 21. November 2011 - 1 K 639/11 Ge [ECLI:DE:VGGERA:2011:1121.1K639.11Ge.0A] - lexdejur VG Gera, Urteil vom 21. November 2011 - 1 K 639/11 Ge - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGGERA:2011:1121.1K639.11Ge.0A]
LDJR 2011, 2132
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsstreitverfahren
- Kläger -
g e g e n
Landkreis Altenburger Land,
- Beklagter -
beteiligt: [...],
w e g e n
Waffenrechts
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera [...] ohne mündliche Verhandlung am 21. November 2011 für Recht erkannt:
T e n o r
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. d. festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen einen waffenrechtlichen Bescheid des Beklagten.
- [2]
- Der im Jahr 1993 geborene Kläger ist Mitglied in der [...] e. V. und Inhaber von drei Waffenbesitzkarten, auf die insgesamt 10 Waffen eingetragen sind. Anlässlich einer Vorortkontrolle in seinem Wohnhaus am 6. Dezember 2010 sprach der Beklagte mündlich gegenüber dem Kläger ein Waffenbesitzverbot aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund dessen übergab der Kläger den Mitarbeitern der Behörden freiwillig die sich in seinem Haus befindlichen Waffen und Munition. Ausweislich des von dem Mitarbeiter des Beklagten erstellten Aktenvermerkes wollte die Behörde an diesem Tag die ordnungsgemäße Aufbewahrung der im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffen und Munition überprüfen. Bereits bei dem Empfang an der Haustür habe der Kläger mitgeteilt, dass er dringend weg müsse und eigentlich keine Zeit habe, die Mitarbeiter ins Haus zu lassen. Dennoch habe sodann die Überprüfung stattfinden können. Bei der routinemäßigen Überprüfung des in dem Haus befindlichen Waffenschrankes mit der Sicherheitsstufe B sei festgestellt worden, dass zwei erlaubnispflichtige Kurzwaffen (eine Sportpistole 9 mm Luger und ein Sportrevolver 4 mm M 20) sowie eine erlaubnispflichtige Langwaffe (Luftgewehr 4,5 mm) fehlten. Die Kurzwaffe mit Kaliber 9 mm Luger habe sich in einem unverschlossenen Waffenkoffer aus Plastik hinter dem Küchenschrank in der Küche des Wohnhauses befunden. In dem Koffer sei neben der Sportpistole auch ein nicht in die Waffe eingeführtes, jedoch mit 13 Stück zugehöriger Munition befülltes, Magazin gewesen. Der Sportrevolver Kaliber 4 mm M 20 habe sich zusammen mit einer Schachtel zugehöriger Munition in einem unverschlossenen Waffenkoffer in dem Küchenschrank befunden. Das Luftgewehr Kaliber 4,5 mm habe hinter der Küchentür griffbereit gestanden, sei jedoch nicht geladen gewesen. Die komplette Munition sei in einem abgeschlossenen Stahlblechschrank im Vorratsraum des Wohnhauses aufbewahrt worden. Gegenüber den Mitarbeitern der Behörde gab der Kläger dem Protokoll zufolge an, dass zwei Waffen noch am Abend desselben Tages gereinigt werden sollten und sich deshalb nicht in dem Waffenschrank befunden hätten. Nach dem letzten Schießen mit diesen Waffen sei eine Reinigung noch nicht erfolgt. Weiter sei der Sportrevolver Kaliber 4 mm M 20 defekt. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass defekte Waffen nicht in einem Waffenschrank verwahrt werden müssten, da diese nicht nutzbar seien. Das letztmalige Schießen mit der Sportpistole habe vor 14 Tagen und das letztmalige Schießen mit dem Luftgewehr vor einer Woche stattgefunden. Ausweislich des vorgelegten Schießbuches sei das letzte erfasste Schießen mit der Kurzwaffe (Pistole 9 mm) am 16. Oktober 2010 erfolgt. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei gegen den Kläger ein mündliches Waffenbesitzverbot ausgesprochen und der Sofortvollzug angeordnet worden.
- [3]
- Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die waffenrechtlichen Maßnahmen vom 6. Dezember 2010 und führte in einem weiteren Schreiben zur Begründung aus, dass sich die Mitarbeiter der Behörde ohne vorherige Anmeldung direkt auf das Grundstück des Klägers begeben hätten, obwohl am Grundstückseingang ein Betretungsverbotsschild befestigt gewesen und das Tor zum Grundstück geschlossen gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erscheinens der Behördenmitarbeiter habe sich der Kläger in der Küche seines Hauses aufgehalten, die nur durch einen kleinen Vorraum von der Haustür getrennt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er damit beschäftigt gewesen, die in seinem Besitz befindlichen Waffen zu reinigen bzw. an dem Sportrevolver M 20, Kaliber 4 mm, einen Defekt zu beheben. Als die Behördenmitarbeiter an der Haustür geklingelt hätten, hätten sich auf dem Küchentisch die Sportpistole Luger 9 mm, der Sportrevolver M 20 4 mm sowie das Luftgewehr 4,5 mm befunden. Da der Kläger die Tür nicht habe öffnen wollen, während die Waffen sich noch unverschlossen in seinem Haus befunden hätten, habe er schnellstmöglich die Waffen aus dem Blickfeld entfernt und dann erst die Haustür geöffnet. Die Behörde habe in ihrer rechtlichen Bewertung der Sachlage nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Kontrollbesuches in einer Konfliktsituation befunden habe. Da er zu diesem Zeitpunkt mit der Reinigung der Waffen beschäftigt gewesen sei, es plötzlich jedoch an der Haustür geklingelt habe, sei es ihm maßgeblich darum gegangen, die Waffen schnellstmöglich zu verbergen, damit unbefugte Dritte keinen Zugriff darauf haben könnten. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 36 Abs. 2 Waffengesetz liege nicht vor, da die Waffen des Klägers normalerweise in den unstreitig vorhandenen, dafür vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt würden. Lediglich aufgrund des unangemeldeten Besuches der Behördenmitarbeiter habe der Kläger in der oben geschilderten Konfliktsituation ausnahmsweise die drei festgestellten Waffen an anderer Stelle gelagert.
- [4]
- Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 2011 mit, dass beabsichtigt sei, die ihm erteilten Waffenbesitzkarten einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen zum Erwerb und Besitz von Munition zu widerrufen und die am 6. Dezember 2010 mit seiner Zustimmung in Verwahrung genommenen Schusswaffen und Munition sicherzustellen.
- [5]
- Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 bestritt der Kläger sodann die Behauptung der Behörde, dass er geäußert habe, dass defekte Waffen nicht in den vorgesehenen Behältnissen verwahrt werden müssten. Darüber hinaus wandte er sich gegen die Behauptung der Behörde, dass während der Kontrolle des Hauses keine Reinigungsutensilien in der Küche vorgefunden worden seien. Dazu vertrat der Kläger die Auffassung, dass eine solche Kontrolluntersuchung bzw. solche Durchsuchungsmaßnahmen unrechtmäßig seien. Zudem fehle es an Darlegungen zu der Prognoseentscheidung des Beklagten, wonach zu prognostizieren sei, dass der Kläger auch künftig die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten werde.
- [6]
- Mit Bescheid vom 20. Mai 2011 verfügte der Beklagte in Ziffer 1 die sofortige Sicherstellung der sich seit dem 6. Dezember 2010 in behördlichem Besitz befindlichen und mit Zustimmung des Klägers verwahrten Waffenbesitzkarten sowie die erworbenen Schusswaffen und Munition. In Ziffer 2 des Bescheides widerrief die Behörde die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides angeordnet. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Sicherstellung aufgrund des bereits am 6. Dezember 2010 mündlich ausgesprochenen vollziehbaren Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 Waffengesetz vorgenommen worden sei. Rechtsgrundlage sei insoweit § 46 Abs. 4 Nr. 1 Waffengesetz. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei nach § 45 Abs. 2 Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Fall liege unter anderem dann vor, wenn Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht bzw. nicht mehr besäßen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würden. Als sachkundigem Sportschützen sei dem Kläger die gesetzliche Vorschrift hinsichtlich der Aufbewahrung von Schusswaffen bekannt. Zwar verfüge der Kläger mit dem von ihm erworbenen Waffenschrank mit der Sicherheitsstufe A über eine ordnungsgemäße Aufbewahrungsmöglichkeit von Schusswaffen und Munition. Aufgrund der am Tag der Vorortkontrolle jedoch vorgefundenen Umstände und der Tatsache der Missachtung der Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger auch künftig Aufbewahrungsvorschriften nicht einhalten werde. Insbesondere durch den Umstand, dass teilweise widersprüchliche und verfahrensangepasste Angaben zum Sachverhalt getätigt worden seien, werde ein uneinsichtiges Verhalten des Klägers zum Ausdruck gebracht. So habe der Kläger zunächst auf die Nachfrage, weshalb die Schutzwaffen nicht in dem vorhandenen Waffenschrank aufbewahrt würden, angegeben, zwei Waffen am Abend reinigen zu wollen. Dies sei nach dem letzten Schießen mit den Waffen noch nicht geschehen. Das letztmalige Schießen habe vor ca. 14 Tagen mit der Sportpistole und mit dem Luftgewehr vor einer Woche stattgefunden. Tatsächlich aber sei nach der Einsicht in das Schießbuch festgestellt worden, dass das zuletzt erfasste Schießen mit der Kurzwaffe Pistole 9 mm vor 51 Tagen stattgefunden habe. Das letzte Schießen mit dem Luftdruckgewehr sei nicht nachzuvollziehen gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger angegeben, dass der Sportrevolver Kaliber 4 mm M 20 defekt sei und er davon ausgehe, dass defekte Waffen nicht in einem Waffenschrank verwahrt werden müssten. Die Aussage, die Waffen am Kontrolltag gerade gereinigt zu haben, sei widersprüchlich zu der von dem Kläger noch an der Haustür bei der Begrüßung der Behördenmitarbeiter getätigten Aussage, er müsse gerade weggehen. Reinigungsutensilien seien im Übrigen bei einem Blick in die Küche nicht vorgefunden worden. Auch sei von dem Kläger kein Reinigungsmaterial zur Bekräftigung seiner Aussage vorgezeigt worden. Am Kontrolltag selbst habe er auch angegeben, die Waffen erst am Abend reinigen zu wollen. Insofern sei davon auszugehen, dass ein Reinigen im Kontrollzeitpunkt gerade nicht stattfinden sollte und die Schusswaffen, so wie bei der Kontrolle vorgefunden, nicht in entsprechenden Sicherheitsbehältnissen verwahrt wurden. Demzufolge habe die Gefahr zumindest einer Einbruchswegnahme bzw. Wegnahme durch Dritte bestanden. Darüber hinaus sei auch unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers nicht vollziehbar, weshalb der Kläger bei einem beabsichtigten Reinigungsvorgang die dazugehörige Munition bei den Waffen in der Küche gelagert habe. Grundsätzlich werde bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, die im Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition seien und diese nicht ordnungsgemäß verwahrten, ein nicht vorsichtiger Umgang mit diesen Gegenständen unterstellt. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Schusswaffen und Munition für höherrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgingen, könne ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Nach alledem sei die Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz nicht mehr als gegeben anzusehen, so dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Waffengesetz zu widerrufen seien.
- [7]
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Mai 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Beklagten. Soweit die Behörde von einer vorschriftswidrigen Aufbewahrung der Waffen und der Munition des Klägers ausgehe, habe sie die Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt. Die behördliche Entscheidung sei völlig losgelöst von der Augenblickssituation und dem Umstand, dass ein ausreichender und den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechender Waffenschrank zur Verfügung gestanden habe, getroffen worden. Waffen und Munition müssten entgegen der Auffassung der Behörde nicht wie Museumsgegenstände ständig und ausschließlich in den entsprechenden Behältnissen aufbewahrt werden. Vielmehr dürften sie auch als Gebrauchsgegenstände genutzt werden. Daher sei allein entscheidungserheblich, ob der Kläger durch die von ihm vorgenommene Benutzung der Waffen derart gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe, dass tatsächlich von einer Unzuverlässigkeit bzw. Gefährdung der Allgemeinheit ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei dem überraschenden Erscheinen der Behördenmitarbeiter zunächst versucht habe, der Inaugenscheinnahme des Hauses zu entgehen, indem er angegeben habe, schnell weg zu müssen. Diese Aussage habe der Kläger getroffen, um der überraschenden Situation zu entgehen. Schließlich aber habe der Kläger sich dann sofort bereit erklärt, die Behördenmitarbeiter hineinzulassen, da durch diese kein missbräuchlicher Umgang mit den Waffen zu befürchten gewesen sei. Denn die Behördenmitarbeiter hätten sich ausgewiesen und seien dem Kläger auch persönlich bekannt. Entgegen der Auffassung der Behörde könne aus dem Verhalten des Klägers somit nicht eindeutig auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Im Übrigen habe der Kläger die Absicht gehabt, nach Beendigung der Behandlung der Waffen diese wieder in den dafür vorgesehenen Behältnissen einzuschließen. Allein durch das plötzliche Erscheinen der Bediensteten der Behörde sei der Kläger daran gehindert worden. Vor diesem Hintergrund sei die von der Behörde getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft.
- [8]
- Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2011 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die klägerischen Widersprüche gegen das mündlich angeordnete Waffenbesitzverbot vom 6. Dezember 2010 sowie gegen die Sicherstellungs- und Widerrufsverfügung vom 20. Mai 2011 zurück. Dazu führte die Widerspruchsbehörde im Einzelnen aus, dass das Waffenbesitzverbot gegen den Kläger formell und materiell rechtmäßig sei. Denn gemäß § 41 Abs. 2 Waffengesetz könne die zuständige Waffenbehörde den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und der Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten sei. Dazu gehöre unter anderem das Fehlen bzw. der Wegfall der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz. Grundsätzlich habe ein Waffen- und Munitionsbesitzer alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder unberechtigte Dritte Zugriff auf diese Gegenstände erlangen könnten. Zu diesen Vorkehrungen gehöre es auch, dass Waffen und Munition vor dem Zugriff durch Dritte ausreichend geschützt würden. Vorliegend rechtfertige die tatsächliche Aufbewahrungssituation der Waffen und Munition in der Küche des Klägers die Annahme, dass dieser nicht sorgfältig mit Waffen und Munition umgehe und insbesondere diese Gegenstände nicht sicher verwahre. Die spezifische Eigenart von Schusswaffen und Munition verlange es, dass mit diesen Gegenständen stets vorsichtig und sachgemäß umgegangen werde und diese sorgfältig verwahrt würden. Vorsichtig sei der zu erwartende Umgang, wenn dieser von Besonnenheit und Behutsamkeit geprägt sei. Der Kläger habe demgegenüber seine Waffen und Munition leichtfertig in einfachen unverschlossenen Waffenkoffern in der Küche bzw. hinter der Küchentür verwahrt. Dies lasse die gebotene Besonnenheit und Behutsamkeit vermissen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als sachkundiger Sportschütze die sachgemäße Verwahrungspflicht bekannt sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, gerade im Zeitpunkt des Erscheinens der Behördenmitarbeiter seine Waffen reinigen bzw. reparieren zu wollen, sei dieser Vortrag nicht glaubhaft. Denn ausweislich des Schießbuches des Klägers habe dieser letztmalig mit der Pistole Kaliber 9 mm Luger am 16. Oktober 2010 geschossen. Sinnvollerweise würden Waffen jedoch direkt nach dem Schießen gereinigt, da sich so eingebrannte Pulverrückstände am besten beseitigen ließen. Auch befinde sich der Waffenschrank des Klägers im Eingangsbereich, also auf dem Weg zur Wohnungstür. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger seine Waffen zunächst umständlich in der Küche habe verstecken wollen, wenn er diese auf dem Weg zur Tür auch einfach in den Waffenschrank hätte einschließen können. Zudem bleibe fraglich, warum Munition im Waffenkoffer liege, wenn die Waffe tatsächlich nur gereinigt werden sollte. Entsprechendes Reinigungsmaterial wie z. B. Öl, Dochte, Reinigungsbürsten, Lappen etc. seien von den Mitarbeitern der Waffenbehörde in der Küche auch nicht festgestellt worden. Somit sprächen die Gesamtumstände der Verwahrung der Waffen und Munition in der Küche eher dafür, dass der Kläger diese Waffen mit der dazugehörenden Munition aus Bequemlichkeit oder aus einem falsch verstandenen Selbstschutzbedürfnis heraus regelmäßig und ständig entgegen den Aufbewahrungsvorschriften verwahre. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Kläger seine Waffen tatsächlich habe reinigen und diese beim Klingeln an der Wohnungstür zunächst habe verstecken wollen, liege hier ein einmaliger Aufbewahrungsmangel vor. Denn auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn - wie hier - ein gleichzeitiger Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Schon die kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertige die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse auch zukünftig nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Insgesamt sei somit festzustellen, dass die Aufbewahrungsmängel so schwerwiegend und umfangreich gewesen seien, dass eine Sicherstellung in Verbindung mit der Anordnung eines Waffenbesitzverbotes gemäß § 41 Abs. 2 Waffengesetz geboten gewesen sei.
- [9]
- Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. In diesem Zusammenhang habe die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Angesichts der tatsächlichen Aufbewahrungssituation der Waffen und Munition in der Küche des Klägers und der Tatsache, dass er sein Fehlverhalten nicht eingestehen könne, sei die Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt. Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genüge ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise des Klägers auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten. Im Bereich des Waffenrechts müsse kein Rechtsrisiko hingenommen werden. Im Übrigen könnten bereits Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ausreichen. Die Behörde habe auch nicht ihre Kompetenz überschritten, als sie eine Vorortkontrolle in dem Haus des Klägers durchgeführt habe. Denn mit der neu eingeführten verdachtsunabhängigen Vorortkontrolle habe ein Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde zu rechnen, so dass diese Regelung geeignet sei, den Waffenbesitzer von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten.
- [10]
- Der Kläger hat am 26. Juli 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht.
- [11]
- Sein Eilantrag ist mit Beschluss vom 8. September 2011 abgelehnt worden. Zur Begründung wird auf den Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 E 640/11 Ge Bezug genommen.
- [12]
- Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die Behörde nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er im Zeitpunkt des Eintreffens der Behördenmitarbeiter mit der Reinigung der Waffen beschäftigt gewesen sei und dies einen Fall der Benutzung der Waffen darstelle, für die nicht die strengen Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes zu gelten hätten. In dem Zeitpunkt, in dem die Mitarbeiter des Beklagten an seiner Haustür geklingelt hätten, sei der Kläger in der Küche seines Hauses mit seinen Waffen beschäftigt gewesen, habe Pflegemaßnahmen durchgeführt und habe, da die 9mm-Pistole gelegentlich Ladehemmungen verursacht habe, dieser Erscheinung auf den Grund gehen wollen. Zu diesem Zweck habe er ein Magazin mit 13 Patronen vollgefüllt, um das Ladeverhalten der Waffe ausgiebig untersuchen zu können. Als es plötzlich an der Tür geklingelt habe, habe der Kläger die erhebliche Anzahl von Gegenständen, die er in der Küche um sich ausgebreitet habe, möglichst schnell beiseite räumen wollen, um den oder die Besucher nicht unnötig warten zu lassen. Ursprünglich habe der Kläger dann beabsichtigt gehabt, den Vertretern der Behörde das Betreten seiner Wohnung zu untersagen. Aus diesem Grund habe er geäußert, gleich weggehen zu müssen. Dann aber habe er seine Meinung geändert, da die Behördenmitarbeiter auf ihr Betretungsrecht bestanden hätten. Damit sei das Verhalten zu erklären, dass der Behörde nunmehr widersprüchlich erscheine. Keinesfalls aber sei der daraufhin von der Behörde gezogene Rückschluss auf einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten des Waffengesetzes und auf eine künftige Nichtbeachtung dieser Aufbewahrungspflichten gerechtfertigt. Ein weiterer Sachvortrag erfolgte auch nach Ergehen des Eilbeschlusses nicht.
- [13]
- Der Kläger beantragt, den Sicherstellungs- und Widerrufsbescheid vom 20. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 aufzuheben.
- [14]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [15]
- Er nimmt Bezug auf die ausführlichen Begründungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Darüber hinaus trägt er vor, dass auch dann, wenn der Kläger tatsächlich Reinigungs-, Instandsetzungsarbeiten im Zeitpunkt des Eintreffens der Behördenmitarbeiter habe vornehmen wollen, diese Absicht allein nicht ausreiche, von einer Benutzung der Waffen in diesem Zeitpunkt zu sprechen. Konkrete Reinigungstätigkeiten hätten an den Waffen im Zeitpunkt der Kontrolle nicht stattgefunden. Vielmehr seien die Waffen im Zeitpunkt der Kontrolle gelagert worden. Dies stelle nichts anderes als ein Aufbewahren im Sinne des Gesetzes dar, was jedoch nicht den waffenrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Allein die Absicht, einen Umgang mit der Waffe vorzunehmen, stelle noch keinen Umgang dar. Hinzu komme, dass auch bei beabsichtigten Reinigungsarbeiten diese nur jeweils an einer Waffe hätten vorgenommen werden können, so dass jedenfalls die anderen Waffen zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft aufbewahrt worden wären. Die Aussagen des Klägers erklärten auch nicht, warum dieser gleich drei Waffen außerhalb des dafür vorgesehenen Behältnisses aufbewahrt habe. Der Kläger sei unmöglich in der Lage, alle drei Waffen gleichzeitig zu pflegen und Instand zu setzen. Darüber hinaus seien die Aussagen des Klägers auch widersprüchlich. Ausweislich des Aktenvermerks vom 6. Dezember 2010 habe der Kläger am Kontrolltag angegeben, dass er das Luftgewehr und die Kurzwaffe erst am Abend reinigen wolle. Hinsichtlich des Sportrevolvers 4 mm M 20 habe er angegeben, davon ausgegangen zu sein, dass die defekte Waffe nicht im Waffenschrank verwahrt werden müsse. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich zunächst dahingehend eingelassen habe, die Waffen noch reinigen zu wollen, später aber vorgetragen habe, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten bereits im Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführt zu haben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen widersprüchlichen Aussagen erübrige sich jedoch, da selbst bei der Annahme von Reinigungsarbeiten zum Zeitpunkt des Kontrollbeginns die Waffen bei Unterbrechung dieses Vorganges in dem dafür vorgesehenen Behältnis hätten aufbewahrt werden müssen. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen des Klägers hinsichtlich der Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, die nicht geeignet seien, einen entsprechenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zu verneinen.
- [16]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenvorgänge sowie die Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 1 E 640/11 Ge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Gera | 1 E 640/11 Ge | 08.09.2011
[ECLI:DE:VGGERA:2011:0908.1E640.11Ge.0A]
LDJR 2011, 2245
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsstreitverfahren
- Antragsteller -
g e g e n
Landkreis Altenburger Land,
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenrechts
hier: Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera [...] am 8. September 2011 beschlossen:
T e n o r
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.875,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich in dem vorliegenden Eilrechtsverfahren gegen einen waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners.
- [2]
- Der im Jahr 1993 geborene Antragsteller ist Mitglied in der [...] e. V. und Inhaber von drei Waffenbesitzkarten, auf die insgesamt 10 Waffen eingetragen sind. Anlässlich einer Vorortkontrolle in seinem Wohnhaus am 6. Dezember 2010 sprach der Antragsgegner mündlichen gegenüber dem Antragsteller ein Waffenbesitzverbot aus und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund dessen übergab der Kläger den Mitarbeitern der Behörden freiwillig die sich in seinem Haus befindlichen Waffen und Munition. Ausweislich des von dem Mitarbeiter des Antragsgegners erstellten Aktenvermerkes wollte die Behörde an diesem Tag die ordnungsgemäße Aufbewahrung der im Besitz des Antragstellers befindlichen Schusswaffen und Munition überprüfen. Bereits bei dem Empfang an der Haustür habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er dringend weg müsse und eigentlich keine Zeit habe, die Mitarbeiter ins Haus zu lassen. Dennoch habe sodann die Überprüfung stattfinden können. Bei der routinemäßigen Überprüfung des in dem Haus befindlichen Waffenschrankes mit der Sicherheitsstufe B sei festgestellt worden, dass zwei erlaubnispflichtige Kurzwaffen (eine Sportpistole 9 mm Luger und ein Sportrevolver 4 mm M 20) sowie eine erlaubnispflichtige Langwaffe (Luftgewehr 4,5 mm) fehlten. Die Kurzwaffe mit Kaliber 9 mm Luger habe sich in einem unverschlossenen Waffenkoffer aus Plastik hinter dem Küchenschrank in der Küche des Wohnhauses befunden. In dem Koffer sei neben der Sportpistole auch ein nicht in die Waffe eingeführtes, jedoch mit 13 Stück zugehöriger Munition befülltes, Magazin gewesen. Der Sportrevolver Kaliber 4 mm M 20 habe sich zusammen mit einer Schachtel zugehöriger Munition in einem unverschlossenen Waffenkoffer in dem Küchenschrank befunden. Das Luftgewehr Kaliber 4,5 mm habe hinter der Küchentür griffbereit gestanden, sei jedoch nicht geladen gewesen. Die komplette Munition sei in einem abgeschlossenen Stahlblechschrank im Vorratsraum des Wohnhauses aufbewahrt worden. Gegenüber den Mitarbeitern der Behörde gab der Antragsteller dem Protokoll zufolge an, dass zwei Waffen noch am Abend desselben Tages gereinigt werden sollten und sich deshalb nicht in dem Waffenschrank befunden hätten. Nach dem letzten Schießen mit diesen Waffen sei eine Reinigung noch nicht erfolgt. Weiter sei der Sportrevolver Kaliber 4 mm M 20 defekt. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass defekte Waffen nicht in einem Waffenschrank verwahrt werden müssten, da diese nicht nutzbar seien. Das letztmalige Schießen mit der Sportpistole habe vor 14 Tagen und das letztmalige Schießen mit dem Luftgewehr vor einer Woche stattgefunden. Ausweislich des vorgelegten Schießbuches sei das letzte erfasste Schießen mit der Kurzwaffe (Pistole 9 mm) am 16. Oktober 2010 erfolgt. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei gegen den Antragsteller ein mündliches Waffenbesitzverbot ausgesprochen und der Sofortvollzug angeordnet worden.
- [3]
- Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die waffenrechtlichen Maßnahmen vom 6. Dezember 2010 und führte in einem weiteren Schreiben zur Begründung aus, dass sich die Mitarbeiter der Behörde ohne vorherige Anmeldung direkt auf das Grundstück des Antragstellers begeben hätten, obwohl am Grundstückseingang ein Betretungsverbotsschild befestigt gewesen und das Tor zum Grundstück geschlossen gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erscheinens der Behördenmitarbeiter habe sich der Antragsteller in der Küche seines Hauses aufgehalten, die nur durch einen kleinen Vorraum von der Haustür getrennt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er damit beschäftigt gewesen, die in seinem Besitz befindlichen Waffen zu reinigen bzw. an dem Sportrevolver M 20, Kaliber 4 mm, einen Defekt zu beheben. Als die Behördenmitarbeiter an der Haustür geklingelt hätten, hätten sich auf dem Küchentisch die Sportpistole Luger 9 mm, der Sportrevolver M 20 4 mm sowie das Luftgewehr 4,5 mm befunden. Da der Antragsteller die Tür nicht habe öffnen wollen, während die Waffen sich noch unverschlossen in seinem Haus befunden hätten, habe er schnellstmöglich die Waffen aus dem Blickfeld entfernt und dann erst die Haustür geöffnet. Die Behörde habe in ihrer rechtlichen Bewertung der Sachlage nicht berücksichtigt, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Kontrollbesuches in einer Konfliktsituation befunden habe. Da er zu diesem Zeitpunkt mit der Reinigung der Waffen beschäftigt gewesen sei, es plötzlich jedoch an der Haustür geklingelt habe, sei es ihm maßgeblich darum gegangen, die Waffen schnellstmöglich zu verbergen, damit unbefugte Dritte keinen Zugriff darauf haben könnten. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 36 Abs. 2 Waffengesetz liege nicht vor, da die Waffen des Antragstellers normalerweise in den unstreitig vorhandenen, dafür vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt würden. Lediglich aufgrund des unangemeldeten Besuches der Behördenmitarbeiter habe der Antragsteller in der oben geschilderten Konfliktsituation ausnahmsweise die drei festgestellten Waffen an anderer Stelle gelagert.
- [4]
- Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 2011 mit, dass beabsichtigt sei, die ihm erteilten Waffenbesitzkarten einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen zum Erwerb und Besitz von Munition zu widerrufen und die am 6. Dezember 2010 mit seiner Zustimmung in Verwahrung genommenen Schusswaffen und Munition sicherzustellen.
- [5]
- Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 bestritt der Antragsteller sodann die Behauptung der Behörde, dass er geäußert habe, dass defekte Waffen nicht in den vorgesehenen Behältnissen verwahrt werden müssten. Darüber hinaus wandte er sich gegen die Behauptung der Behörde, dass während der Kontrolle des Hauses keine Reinigungsutensilien in der Küche vorgefunden worden seien. Dazu vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass eine solche Kontrolluntersuchung bzw. solche Durchsuchungsmaßnahmen unrechtmäßig seien. Zudem fehle es an Darlegungen zu der Prognoseentscheidung des Antragsgegners, wonach zu prognostizieren sei, dass der Antragsteller auch künftig die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten werde.
- [6]
- Mit Bescheid vom 20. Mai 2011 verfügte der Antragsgegner in Ziffer 1 die sofortige Sicherstellung der sich seit dem 6. Dezember 2010 in behördlichem Besitz befindlichen und mit Zustimmung des Antragstellers verwahrten Waffenbesitzkarten sowie die erworbenen Schusswaffen und Munition. In Ziffer 2 des Bescheides widerrief die Behörde die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten. In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides angeordnet. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Sicherstellung aufgrund des bereits am 6. Dezember 2010 mündlich ausgesprochenen vollziehbaren Waffenbesitzverbotes nach § 41 Abs. 2 Waffengesetz vorgenommen worden sei. Rechtsgrundlage sei insoweit § 46 Abs. 4 Nr. 1 Waffengesetz. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei nach § 45 Abs. 2 Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Fall liege unter anderem dann vor, wenn Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht bzw. nicht mehr besäßen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würden. Als sachkundigem Sportschützen sei dem Antragsteller die gesetzliche Vorschrift hinsichtlich der Aufbewahrung von Schusswaffen bekannt. Zwar verfüge der Antragsteller mit dem von ihm erworbenen Waffenschrank mit der Sicherheitsstufe A über eine ordnungsgemäße Aufbewahrungsmöglichkeit von Schusswaffen und Munition. Aufgrund der am Tag der Vorortkontrolle jedoch vorgefundenen Umstände und der Tatsache der Missachtung der Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller auch künftig Aufbewahrungsvorschriften nicht einhalten werde. Insbesondere durch den Umstand, dass teilweise widersprüchliche und verfahrensangepasste Angaben zum Sachverhalt getätigt worden seien, werde ein uneinsichtiges Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck gebracht. So habe der Antragsteller zunächst auf die Nachfrage, weshalb die Schutzwaffen nicht in dem vorhandenen Waffenschrank aufbewahrt würden, angegeben, zwei Waffen am Abend reinigen zu wollen. Dies sei nach dem letzten Schießen mit den Waffen noch nicht geschehen. Das letztmalige Schießen habe vor ca. 14 Tagen mit der Sportpistole und mit dem Luftgewehr vor einer Woche stattgefunden. Tatsächlich aber sei nach der Einsicht in das Schießbuch festgestellt worden, dass das zuletzt erfasste Schießen mit der Kurzwaffe Pistole 9 mm vor 51 Tagen stattgefunden habe. Das letzte Schießen mit dem Luftdruckgewehr sei nicht nachzuvollziehen gewesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller angegeben, dass der Sportrevolver Kaliber 4 mm M 20 defekt sei und er davon ausgehe, dass defekte Waffen nicht in einem Waffenschrank verwahrt werden müssten. Die Aussage, die Waffen am Kontrolltag gerade gereinigt zu haben, sei widersprüchlich zu der von dem Antragsteller noch an der Haustür bei der Begrüßung der Behördenmitarbeiter getätigten Aussage, er müsse gerade weggehen. Reinigungsutensilien seien im Übrigen bei einem Blick in die Küche nicht vorgefunden worden. Auch sei von dem Antragsteller kein Reinigungsmaterial zur Bekräftigung seiner Aussage vorgezeigt worden. Am Kontrolltag selbst habe er auch angegeben, die Waffen erst am Abend reinigen zu wollen. Insofern sei davon auszugehen, dass ein Reinigen im Kontrollzeitpunkt gerade nicht stattfinden sollte und die Schusswaffen, so wie bei der Kontrolle vorgefunden, nicht in entsprechenden Sicherheitsbehältnissen verwahrt wurden. Demzufolge habe die Gefahr zumindest einer Einbruchswegnahme bzw. Wegnahme durch Dritte bestanden. Darüber hinaus sei auch unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Antragstellers nicht vollziehbar, weshalb der Antragsteller bei einem beabsichtigten Reinigungsvorgang die dazugehörige Munition bei den Waffen in der Küche gelagert habe. Grundsätzlich werde bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, die im Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition seien und diese nicht ordnungsgemäß verwahrten, ein nicht vorsichtiger Umgang mit diesen Gegenständen unterstellt. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Schusswaffen und Munition für höherrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgingen, könne ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Nach alledem sei die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz nicht mehr als gegeben anzusehen, so dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Waffengesetz zu widerrufen seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Behörde damit, dass das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug vorliegend darin liege, dass Waffen und Munition nicht in den Händen unzuverlässiger Personen verbleiben sollten, da dies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und diese Gefahr für die Dauer eines unter Umständen jahrelangen Rechtsstreites nicht hingenommen werden könne.
- [7]
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Mai 2011 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Antragsgegners. Darüber hinaus beantragte er die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dazu führte der Antragsteller aus, dass kein besonderes Vollzugsinteresse deutlich werde. Vorliegend fehle es an der gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges. Soweit die Behörde von einer vorschriftswidrigen Aufbewahrung der Waffen und der Munition des Antragstellers ausgehe, habe sie die Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt. Die behördliche Entscheidung sei völlig losgelöst von der Augenblickssituation und dem Umstand, dass ein ausreichender und den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechender Waffenschrank zur Verfügung gestanden habe, getroffen worden. Waffen und Munition müssten entgegen der Auffassung der Behörde nicht wie Museumsgegenstände ständig und ausschließlich in den entsprechenden Behältnissen aufbewahrt werden. Vielmehr dürften sie auch als Gebrauchsgegenstände genutzt werden. Daher sei allein entscheidungserheblich, ob der Antragsteller durch die von ihm vorgenommene Benutzung der Waffen derart gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe, dass tatsächlich von einer Unzuverlässigkeit bzw. Gefährdung der Allgemeinheit ausgegangen werden könnte. Darüber hinaus habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller bei dem überraschenden Erscheinen der Behördenmitarbeiter zunächst versucht habe, der Inaugenscheinnahme des Hauses zu entgehen, indem er angegeben habe, schnell weg zu müssen. Diese Aussage habe der Antragsteller getroffen, um der überraschenden Situation zu entgehen. Schließlich aber habe der Antragsteller sich dann sofort bereit erklärt, die Behördenmitarbeiter hineinzulassen, da durch diese kein missbräuchlicher Umgang mit den Waffen zu befürchten gewesen sei. Denn die Behördenmitarbeiter hätten sich ausgewiesen und seien dem Antragsteller auch persönlich bekannt. Entgegen der Auffassung der Behörde könne aus dem Verhalten des Klägers somit nicht eindeutig auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Im Übrigen habe der Antragsteller die Absicht gehabt, nach Beendigung der Behandlung der Waffen diese wieder in den dafür vorgesehenen Behältnissen einzuschließen. Allein durch das plötzliche Erscheinen der Bediensteten der Behörde sei der Antragsteller daran gehindert worden. Vor diesem Hintergrund sei die von der Behörde getroffene Prognoseentscheidung fehlerhaft.
- [8]
- Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2011 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt die klägerischen Widersprüche gegen das mündlich angeordnete Waffenbesitzverbot vom 6. Dezember 2010 sowie gegen die Sicherstellungs- und Widerrufsverfügung vom 20. Mai 2011 zurück. Dazu führte die Widerspruchsbehörde im Einzelnen aus, dass das Waffenbesitzverbot gegen den Antragsteller formell und materiell rechtmäßig sei. Denn gemäß § 41 Abs. 2 Waffengesetz könne die zuständige Waffenbehörde den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und der Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten sei. Dazu gehöre unter anderem das Fehlen bzw. der Wegfall der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz. Grundsätzlich habe ein Waffen- und Munitionsbesitzer alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder unberechtigte Dritte Zugriff auf diese Gegenstände erlangen könnten. Zu diesen Vorkehrungen gehöre es auch, dass Waffen und Munition vor dem Zugriff durch Dritte ausreichend geschützt würden. Vorliegend rechtfertige die tatsächliche Aufbewahrungssituation der Waffen und Munition in der Küche des Antragstellers die Annahme, dass dieser nicht sorgfältig mit Waffen und Munition umgehe und insbesondere diese Gegenstände nicht sicher verwahre. Die spezifische Eigenart von Schusswaffen und Munition verlange es, dass mit diesen Gegenständen stets vorsichtig und sachgemäß umgegangen werde und diese sorgfältig verwahrt würden. Vorsichtig sei der zu erwartende Umgang, wenn dieser von Besonnenheit und Behutsamkeit geprägt sei. Der Antragsteller habe demgegenüber seine Waffen und Munition leichtfertig in einfachen unverschlossenen Waffenkoffern in der Küche bzw. hinter der Küchentür verwahrt. Dies lasse die gebotene Besonnenheit und Behutsamkeit vermissen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als sachkundiger Sportschütze die sachgemäße Verwahrungspflicht bekannt sei. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, gerade im Zeitpunkt des Erscheinens der Behördenmitarbeiter seine Waffen reinigen bzw. reparieren zu wollen, sei dieser Vortrag nicht glaubhaft. Denn ausweislich des Schießbuches des Antragstellers habe dieser letztmalig mit der Pistole Kaliber 9 mm Luger am 16. Oktober 2010 geschossen. Sinnvollerweise würden Waffen jedoch direkt nach dem Schießen gereinigt, da sich so eingebrannte Pulverrückstände am besten beseitigen ließen. Auch befinde sich der Waffenschrank des Antragstellers im Eingangsbereich, also auf dem Weg zur Wohnungstür. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller seine Waffen zunächst umständlich in der Küche habe verstecken wollen, wenn er diese auf dem Weg zur Tür auch einfach in den Waffenschrank hätte einschließen können. Zudem bleibe fraglich, warum Munition im Waffenkoffer liege, wenn die Waffe tatsächlich nur gereinigt werden sollte. Entsprechendes Reinigungsmaterial wie z. B. Öl, Dochte, Reinigungsbürsten, Lappen etc. seien von den Mitarbeitern der Waffenbehörde in der Küche auch nicht festgestellt worden. Somit sprächen die Gesamtumstände der Verwahrung der Waffen und Munition in der Küche eher dafür, dass der Antragsteller diese Waffen mit der dazugehörenden Munition aus Bequemlichkeit oder aus einem falsch verstandenen Selbstschutzbedürfnis heraus regelmäßig und ständig entgegen den Aufbewahrungsvorschriften verwahre. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Antragsteller seine Waffen tatsächlich habe reinigen und diese beim Klingeln an der Wohnungstür zunächst habe verstecken wollen, liege hier ein einmaliger Aufbewahrungsmangel vor. Denn auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiege besonders schwer, wenn - wie hier - ein gleichzeitiger Zugriff auf Waffen und Munition bestanden habe. Schon die kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertige die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse auch zukünftig nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Insgesamt sei somit festzustellen, dass die Aufbewahrungsmängel so schwerwiegend und umfangreich gewesen seien, dass eine Sicherstellung in Verbindung mit der Anordnung eines Waffenbesitzverbotes gemäß § 41 Abs. 2 Waffengesetz geboten gewesen sei.
- [9]
- Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. In diesem Zusammenhang habe die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Angesichts der tatsächlichen Aufbewahrungssituation der Waffen und Munition in der Küche des Antragstellers und der Tatsache, dass er sein Fehlverhalten nicht eingestehen könne, sei die Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt. Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genüge ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise des Antragstellers auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten. Im Bereich des Waffenrechts müsse kein Rechtsrisiko hingenommen werden. Im Übrigen könnten bereits Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ausreichen. Die Behörde habe auch nicht ihre Kompetenz überschritten, als sie eine Vorortkontrolle in dem Haus des Antragstellers durchgeführt habe. Denn mit der neu eingeführten verdachtsunabhängigen Vorortkontrolle habe ein Waffenbesitzer fortan mit einer jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde zu rechnen, so dass diese Regelung geeignet sei, den Waffenbesitzer von Nachlässigkeiten bei der Aufbewahrung von Waffen abzuhalten. Schließlich sei auch die Anordnung des Sofortvollzuges für die Sicherstellung der Waffen und der Munition rechtmäßig erfolgt. Die sofortige Vollziehung für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 45 Abs. 5 Waffengesetz). Die Sicherstellung sei für sofort vollziehbar zu erklären, da dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Denn die Gefahr, die von einem unzuverlässigen Waffenbesitzer ausgehe, sei möglichst frühzeitig zu unterbinden. Bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine Waffen nur im Rahmen seiner Freizeitgestaltung benötige. Insoweit habe sein privates Interesse zurückzutreten.
- [10]
- Der Antragsteller hat am 26. Juli 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht.
- [11]
- Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 639/11 Ge geführt.
- [12]
- In dem Eilrechtschutzverfahren trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Behörde nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er im Zeitpunkt des Eintreffens der Behördenmitarbeiter mit der Reinigung der Waffen beschäftigt gewesen sei und dies einen Fall der Benutzung der Waffen darstelle, für die nicht die strengen Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes zu gelten hätten. In dem Zeitpunkt, in dem die Mitarbeiter des Antragsgegners an seiner Haustür geklingelt hätten, sei der Antragsteller in der Küche seines Hauses mit seinen Waffen beschäftigt gewesen, habe Pflegemaßnahmen durchgeführt und habe, da die 9mm-Pistole gelegentlich Ladehemmungen verursacht habe, dieser Erscheinung auf den Grund gehen wollen. Zu diesem Zweck habe er ein Magazin mit 13 Patronen vollgefüllt, um das Ladeverhalten der Waffe ausgiebig untersuchen zu können. Als es plötzlich an der Tür geklingelt habe, habe der Kläger die erhebliche Anzahl von Gegenständen, die er in der Küche um sich ausgebreitet habe, möglichst schnell beiseite räumen wollen, um den oder die Besucher nicht unnötig warten zu lassen. Ursprünglich habe der Antragsteller dann beabsichtigt gehabt, den Vertretern der Behörde das Betreten seiner Wohnung zu untersagen. Aus diesem Grund habe er geäußert, gleich weggehen zu müssen. Dann aber habe er seine Meinung geändert, da die Behördenmitarbeiter auf ihr Betretungsrecht bestanden hätten. Damit sei das Verhalten zu erklären, dass der Behörde nunmehr widersprüchlich erscheine. Keinesfalls aber sei der daraufhin von der Behörde gezogene Rückschluss auf einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten des Waffengesetzes und auf eine künftige Nichtbeachtung dieser Aufbewahrungspflichten gerechtfertigt. Schließlich sei auch die Anordnung des Sofortvollzuges von der Behörde nicht ausreichend begründet worden.
- [13]
- Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 25. Mai 2011 und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 20. Mai 2011 anzuordnen.
- [14]
- Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
- [15]
- Er nimmt Bezug auf die ausführlichen Begründungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Darüber hinaus trägt er vor, dass auch dann, wenn der Antragsteller tatsächlich ReinigungsInstandsetzungsarbeiten im Zeitpunkt des Eintreffens der Behördenmitarbeiter habe vornehmen wollen, diese Absicht allein nicht ausreiche, von einer Benutzung der Waffen in diesem Zeitpunkt zu sprechen. Konkrete Reinigungstätigkeiten hätten an den Waffen im Zeitpunkt der Kontrolle nicht stattgefunden. Vielmehr seien die Waffen im Zeitpunkt der Kontrolle gelagert worden. Dies stelle nichts anderes als ein Aufbewahren im Sinne des Gesetzes dar, was jedoch nicht den waffenrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Allein die Absicht, einen Umgang mit der Waffe vorzunehmen, stelle noch keinen Umgang dar. Hinzu komme, dass auch bei beabsichtigten Reinigungsarbeiten diese nur jeweils an einer Waffe hätten vorgenommen werden können, so dass jedenfalls die anderen Waffen zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft aufbewahrt worden wären. Die Aussagen des Antragstellers erklärten auch nicht, warum dieser gleich drei Waffen außerhalb des dafür vorgesehenen Behältnisses aufbewahrt habe. Der Antragsteller sei unmöglich in der Lage, alle drei Waffen gleichzeitig zu pflegen und Instand zu setzen. Darüber hinaus seien die Aussagen des Antragstellers auch widersprüchlich. Ausweislich des Aktenvermerks vom 6. Dezember 2010 habe der Antragsteller am Kontrolltag angegeben, dass er das Luftgewehr und die Kurzwaffe erst am Abend reinigen wolle. Hinsichtlich des Sportrevolvers 4 mm M 20 habe er angegeben, davon ausgegangen zu sein, dass die defekte Waffe nicht im Waffenschrank verwahrt werden müsse. Es sei festzustellen, dass der Antragsteller sich zunächst dahingehend eingelassen habe, die Waffen noch reinigen zu wollen, später aber vorgetragen habe, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten bereits im Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführt zu haben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen widersprüchlichen Aussagen erübrige sich jedoch, da selbst bei der Annahme von Reinigungsarbeiten zum Zeitpunkt des Kontrollbeginns die Waffen bei Unterbrechung dieses Vorganges in dem dafür vorgesehenen Behältnis hätten aufbewahrt werden müssen. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen des Antragstellers hinsichtlich der Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten lediglich als Schutzbehauptungen zu werten, die nicht geeignet seien, einen entsprechenden Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zu verneinen.
- [16]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenvorgänge sowie die Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 1 K 639/11 Ge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«