VG München | M 7 E 13.3725 | 29.08.2013
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- vom Donnerstag, 29. August 2013 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht München (VG München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
M 7 E 13.3725 | 29.08.2013 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
7. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGMUENC:2013:0829.M7E13.3725.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffGV-SUCHE, Art. 13 Abs. 2 GGV-SUCHE, § 123 VwGOV-SUCHE, § 117 Abs. 3 VwGOV-SUCHE, Art. 13 Abs. 1 und 2 GGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEWohnung, Durchsuchung, Sicherstellung, Schusswaffe, Waffenbesitzkarte, Besitz, Verhältnismäßigkeit, Bedienstete, Gefahr, Gebühren | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2013, 1370 https://lexdejur.de/ldjr1370 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG München, Beschluss vom 29. August 2013 - M 7 E 13.3725 [ECLI:DE:VGMUENC:2013:0829.M7E13.3725.0A] - lexdejur VG München, Beschluss vom 29. August 2013 - M 7 E 13.3725 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGMUENC:2013:0829.M7E13.3725.0A]
LDJR 2013, 1370
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
Landeshauptstadt München [...],
- Antragstellerin -
g e g e n
- Antragsgegner -
w e g e n
Wohnungsdurchsuchung
hier: Antrag gemäß § 123 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 29. August 2013 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn [...], durch Bedienstete der An tragstellerin und Hilfspersonen wird gestattet. Verschlossene Türen und Behälter dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung der nachgenannten Schusswaffe: Pistole Mauser 7,65 mm [...].
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung einer Schusswaffe.
- [2]
- Das Kreisverwaltungsreferat der Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner am 18. April [...] die Waffenbesitzkarte Nr. [...], in die eine Waffe eingetragen ist. Mit Bescheid vom 17. Juni 2011 wurde die Waffenbesitzkarte gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerrufen (Nr. 1) und dem Antragsgegner aufgegeben, die in seinem Besitz befindliche Waffe innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Antragstellerin hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist wurde die Sicherstellung und Verwertung der Waffe angekündigt. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Antragsgegner am 21. Juni [...] zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsgegner Klage, die mit Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Oktober [...] (Az. M 7 K 11.3359) abgewiesen wurde.
- [3]
- Mit Bescheid vom 17. Januar [...] forderte die Antragstellerin den Antragsgegner u.a. auf, seine Waffe bis zum 10. Februar [...] einem Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen sowie dies nachzuweisen und kündigte andernfalls die Sicherstellung der Waffe an. Mit Bescheid vom 10. Februar [...] wiederholte sie die Aufforderung. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Klage. Die Klagen wurden mit Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Oktober [...] abgewiesen (Az. M 7 K 12.878, M 7 K 12.1449).
- [4]
- Nachdem der Kläger auch im Anschluss hieran nicht reagiert hatte, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts [...] vom 27. November [...] die Durchsuchung des Appartements des Klägers im [...] sowie die anschließende Durchsuchung seiner Wohnung in der [...] in [...] zum Zweck der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und der darin eingetragenen Waffe gestattet (Az. M 7 E 12.5751).
- [5]
- Mit Bescheid vom 12. März [...] ordnete die Beklagte u.a. die Sicherstellung der in die Waffenbesitzkarte Nr. [...] eingetragenen Schusswaffe an. Den Bescheid nahm der Kläger am 21. März [...] persönlich in Empfang. An diesem Tag wurden die Durchsuchungen des Appartements des Klägers im [...] sowie der unbewohnten Wohnung in der [...] in [...], die ausweislich der sich in den Akten befindlichen Lichtbilder bis zur Decke mit Gegenständen vollgestellt ist, durchgeführt.
- [6]
- Sie verliefen jedoch erfolglos. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Beschluss des Gerichts vom 26. Juni [...] abgewiesen (Az. M 7 K 13.1578).
- [7]
- Mit Bescheid vom 3. April [...] drohte die Beklagte für den Fall, dass der Kläger nicht bis zum 7. Juni [...] den Nachweis für die erfolgte Überlassung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung vorlegt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR an. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsgegner ebenfalls Klage. Nach einem Hinweis des Gerichts hob die Antragstellerin den Bescheid in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni [...] auf und das Verfahren wurde mit Beschluss vom selben Tag eingestellt (Az. M 7 K 13.1654).
- [8]
- Am 23. August [...] beantragte die Antragstellerin, die Durchsuchung der unbewohnten Wohnung des Herrn [...], zum Zwecke der Sicherstellung der in die Waffenbesitzkarte Nr. [...] eingetragenen Schusswaffe zu gestatten.
- [9]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem das Gericht ein Zwangsgeld nicht für zielführend erachtet habe, solle nun versucht werden, die Waffe sicherzustellen, indem mit Unterstützung einer Spedition der Inhalt eines der Räume - bei gleichzeitiger Durchsuchung der vorhandenen Gegenstände und Behältnisse - in einem Lastkraftwagen zwischengelagert werde. In diesen freigewordenen Raum könne dann der Inhalt der anderen Zimmer bei gleichzeitiger Durchsuchung umgeräumt werden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, der Antragsgegner sei nicht bereit, die Schusswaffe selbst suchen zu lassen und freiwillig herauszugeben.
- [10]
- Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakte in diesem Verfahren sowie die Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 11.3359, M 7 S 11.3361, M 7 K 12.878, M 7 S 12.879, M 7 K 12.1449, M 7 S 12.1459, M 7 E 12.5751, M 7 K 12.5974 und M 7 K 13.1578 Bezug genommen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG München | M 7 K 12.5974 | 26.06.2013
[ECLI:DE:VGMUENC:2013:0626.M7K12.5974.0A]
LDJR 2013, 1448
V o r s p a n n
In den Verwaltungsstreitsachen
- Kläger -
g e g e n
Landeshauptstadt München [...],
- Beklagte -
w e g e n
M 7 K 12.5974: Androhung der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte
M 7 K 13.1578: Vollzugs des WaffG; Sicherstellung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 am 26. Juni 2013 folgendes Urteil:
T e n o r
I. Die Verfahren M 7 K 12.5974 und M 7 K 13.1578 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der [...] 1925 geborene Kläger wendet sich gegen die Androhung der Sicherstellung seiner Waffenbesitzkarte (M 7 K 12.5974) sowie gegen die Anordnung der Sicherstellung seiner Waffenbesitzkarte und der darin eingetragenen Schusswaffe (M 7 K 13.1578).
- [2]
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Juni 2011 widerrief die Beklagte gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG die am 18. April 1975 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 18423 des Klägers (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindliche Waffe innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Beklagten hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2).
- [3]
- Für den fruchtlosen Ablauf der Frist kündigte sie die Sicherstellung und Verwertung der Waffe an. Weiter forderte sie den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,- EUR (Nr. 5) auf, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei der Beklagten abzugeben (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides an (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Pistole in einem Wandtresor aufbewahre, der den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
- [4]
- Trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristverlängerungen über mehrere Monate habe der Kläger diesen Sachverhalt bis zum Erlass des Bescheids nicht geändert.
- [5]
- Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts [...] vom 27. September 2011 abgelehnt (M 7 S 11.3361). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2011 verworfen (21 CS 11.2462). Die gleichzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid wurde mit rechtskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Oktober 2012 (M 7 K 11.3359) abgewiesen.
- [6]
- Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an für den Fall, dass er die mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 17. Juni 2011 widerrufene Waffenbesitzkarte nicht bis zum 10. Februar 2012 an die Beklagte zurückgibt. Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 wurde ein wie teres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR unter Fristsetzung bis zum 9. März 2012 angedroht.
- [7]
- Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Klage. Die zugleich gestellten Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurden mit rechtskräftigen Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts [...] vom 18. Juni 2012 abgelehnt (M 7 S 12.879, M 7 S 12.1459), die Klagen mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2012 abgewiesen (M 7 K 12.878, M 7 K 12.1449).
- [8]
- Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012, zugestellt am 29. Oktober 2012, wurde die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte angedroht für den Fall, dass der Kläger der vollziehbaren Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17. Juni 2011, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, nicht bis zum 12. November 2012 nachkommt. Zur Begründung wurde aufgeführt, der Kläger habe bisher seine Verpflichtung trotz mehrmaliger Festsetzung von Zwangsgeldern nicht erfüllt.
- [9]
- Nachdem der Kläger auch hierauf nicht reagiert hatte, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts [...] vom 27. November 2012 (M 7 E 12.5751) die Durchsuchung des Appartements des Klägers im [...]stift sowie die anschließende Durchsuchung seiner Wohnung in der [...]straße 52 in [...] zum Zweck der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und der darin eingetragenen Waffe gestattet.
- [10]
- Mit Bescheid vom 12. März 2013 ordnete die Beklagte die Sicherstellung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffenbesitzkarte Nr. [...] und der darin eingetragenen Schusswaffe (Waffenart: Pistole, Hersteller: Mauser, Kaliber 7,65 mm, Herstellernummer: [...]) an. Den Bescheid nahm der Kläger am 21. März 2013 persönlich in Empfang. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherstellung der sich im Besitz des Klägers befindlichen Schusswaffe sei § 46 Abs. 2 WaffG. Um zu gewähr leisten, dass der mit Bescheid vom 21. Juni 2011 erfolgte Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht wirkungslos bleibe, sei die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und der darin eingetragenen Waffe anzuordnen gewesen.
- [11]
- Die am 21. März 2013 durchgeführten Durchsuchungen des Appartements des Klägers im [...]stift sowie der unbewohnten Wohnung in der [...]straße 52 in [...], die ausweislich der sich in den Akten befindlichen Lichtbilder bis zur Decke mit Gegenständen vollgestellt ist, verliefen erfolglos. Weder die Waffenbesitzkarte noch die Waffe konnten sichergestellt werden.
- [12]
- Am 29. November 2012 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 12.5974) erheben und beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2012 aufzuheben.
- [13]
- Zur Begründung wurde vorgetragen, die Sicherstellung sei unverhältnismäßig. Sie stelle auch einen Verstoß gegen Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 BV dar. In letzter Norm sei von „Freistätte“ die Rede, was bedeute, dass die Wohnung nicht nur von staatlichen Eingriffen sicher zu sein habe, sondern auch vor Eingriffen Privater, die gegen den Willen des Berechtigten handelten. Insofern sei der Gedanke im Urteil vom 24. Oktober 2012 (M 7 K 11.3359), es bleibe dem Kläger überlassen, auszusuchen, welcher Private seine Wohnung räume, nicht stichhaltig.
- [14]
- Mit der am 12. April 2013 erhobenen Klage (M 7 K 13.1578) beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2013, Az.: HA I/211 wi 250403 S aufzuheben.
- [15]
- Die Anordnung der Sicherstellung sei rechtswidrig. Der Kläger habe bereits im Verfahren M 7 E 12.5751 erkennen lassen, dass er sich freiwillig bereit erkläre, die Waffenbesitzkarte Nr. [...] und die darin eingetragene Waffe Mauser 7,65 mm Herstellernummer [...] herauszugeben. Der Bescheid sei daher übermäßig. Er nehme keine Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers. Die bereits lang anhaltende Krankheit des Klägers sei offenkundig und könne mit Attesten glaubhaft gemacht werden.
- [16]
- Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung der Bescheide und den Akteninhalt, die Klagen abzuweisen.
- [17]
- Der Kläger habe bisher selbst durch für fällig erklärte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.500,00 EUR nicht dazu bewegt werden können, seiner gesetzlichen Verpflichtung, die widerrufene Waffenbesitzkarte abzugeben, nachzukommen. Auch habe er die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe nicht an einen Berechtigten überlassen oder nachweisbar unbrauchbar gemacht. Dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Kläger sei mehrfach dargelegt worden, welche weiteren Schritte durch seine fehlende Kooperation ausgelöst werden würden. Er könne sich deshalb nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung berufen. Die Ernsthaftigkeit der Zusicherung, der Kläger sei freiwillig zur Herausgabe von Waffe und Waffenbesitzkarte bereit, werde angezweifelt.
- [18]
- In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 erklärte der Kläger u.a., er gehe davon aus, dass sich die Waffe unter den anderen Sachen in seiner Wohnung befinde.
- [19]
- Er habe sie vor ca. sechs Jahren das letzte Mal gesehen. Außer ihm sei niemand in die Wohnung gekommen.
- [20]
- Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesen Verfahren und die Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 11.3359, M 7 S 11.3361, M 7 K 12.878, M 7 S 12.879, M 7 K 12.1449, M 7 S 12.1459 sowie M 7 E 12.5751 Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG München | M 7 S 12.879 | 18.06.2012
[ECLI:DE:VGMUENC:2012:0618.M7S12.879.0A]
LDJR 2012, 1898
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landeshauptstadt München [...],
- Antragsgegnerin -
w e g e n
Waffenrechts; Zwangsgeldandrohung
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 2012 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 375,- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,- EUR im Bescheid vom 17. Juni 2011 sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,- EUR im Bescheid vom 17. Januar 2012 und begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der Vollziehung dieser Verfügungen.
- [2]
- Der Antragsteller ist Inhaber der am 18. April 1975 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. [...], in die eine Waffe eingetragen ist. Mit Bescheid vom 17. Juni 2011, dem Antragsteller zugestellt am 21. Juni 2011, widerrief die Antragsgegnerin gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindliche Waffe innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Antragsgegnerin darüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den fruchtlosen Ablauf der Frist kündigte sie die Sicherstellung und die Verwertung der Waffe an. Weiter forderte sie den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR auf, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei ihr abzugeben (Nrn. 3 und 5) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung an (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seine Pistole in einem Wandtresor in seiner Wohnung aufbewahre, der den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche.
- [3]
- Trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristverlängerungen sei der Antragsteller seinen Aufbewahrungspflichten nicht nachgekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27. September 2011 (Az. M 7 S 11.3361) verwiesen.
- [4]
- Gegen den Widerrufsbescheid vom 17. Juni 2011 hat der Antragsteller am 18. Juli 2011 Klage erhoben (Az. M 7 K 11.3359) und zugleich einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az. M 7 S 11.3361). Mit Beschluss vom 27. September 2011 hat das Gericht den Antrag abgelehnt.
- [5]
- Die Beschwerde hiergegen wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 2011 (Az. 21 CS 11.2462) verworfen. Der Beschluss vom 27. September 2011 ist daher rechtskräftig.
- [6]
- Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Erfüllung seiner Pflichten abermals eine Fristverlängerung bis zum 28. Oktober 2011 gewährt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin aus, dass es dem Antragsteller nur phasenweise möglich sei, bei einem Betreten der Wohnung, in der sich seine Waffe und Waffenbesitzkarte befänden, anwesend zu sein, da es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Die Wohnung sei gegen Einbruch überdurchschnittlich gesichert. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der schlechte Gesundheitszustand des Antragstellers seit längerem vorgetragen werde.
- [7]
- Vom Antragsteller werde nicht verlangt, dass er die Waffe persönlich aus der unbewohnten Wohnung hole, sondern dass er etwa Handwerker beauftragen würde, die den Weg zum Tresor frei räumen könnten und eine Person seines Vertrauens die Waffe entnehmen könnte. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin könnte beim Öffnen zugegen sein und die Waffe und die Waffenbesitzkarte entgegennehmen. Abermals wurde die Vollstreckung angedroht und der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er im Falle einer durch die Waffenbehörde veranlassten Öffnung der Wohnung die dadurch entstehenden Kosten für die Räumung der Wohnung und den Schlüsseldienst zu tragen habe. Am 9. November 2011 besichtigten die Antragsgegnerin und der Bevollmächtigte des Antragstellers die Wohnung des Antragstellers und es wurde vereinbart, dass der Bevollmächtigte bis spätestens 18. November 2011 einen zeitnahen Termin für die Räumung der Wohnung und Übergabe der Waffe und Waffenbesitzkarte mitteilen solle. Er wurde zudem auf die notwendigen Zwangsmaßnahmen hingewiesen, wenn die Pistole bis Dezember 2011 nicht übergeben werde. Telefonisch teilte der Bevollmächtigte am 16. November 2011 mit, dass der Antragsteller die Wohnung im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten von den Handwerkern leer räumen lassen und der Bevollmächtigte über den Fortschritt der Arbeiten berichten werde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass es dem Antragsteller gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, in der Sache mehr zu erreichen. Das Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR wurde daraufhin am 17. Januar 2012 fällig gestellt.
- [8]
- Mit Bescheid vom 17. Januar 2012, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Januar 2012, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht für den Fall, dass er nicht bis zum 10. Februar 2012 die mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 17. Juni 2011 widerrufene Waffenbesitzkarte an die Antragsgegnerin zurückgibt (Nr. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die erneute Zwangsgeldandrohung Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36 und Art. 37 VwZVG seien. Der Antragsteller sei trotz der vollziehbaren Anordnung im Bescheid vom 17. Juni 2011 der Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarte innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides abzugeben, bisher nicht nachgekommen. Das in Nummer 5 des Bescheides vom 17. Juni 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR sei fällig geworden. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um den Antragsteller zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht nach § 46 Abs. 1 WaffG anzuhalten. Zwangsmittel könnten so oft und so lange angewendet werden bis der Anordnungszweck erreicht sei. Die Androhung sei nach Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar. Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an für den Fall, dass er seiner Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte bis zum 9. März 2012 nicht nachkommt (Nr. 1). Dieser Bescheid ist Streitgegenstand der Verfahren M 7 S 12.1459 und M 7 K 12.1449.
- [9]
- Mit Schreiben vom 20. Februar 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 17. Juni 2011 in Nummer 5 und den Bescheid vom 17. Januar 2012 in Nummer 1 und hinsichtlich der Androhung der Sicherstellung der Waffe für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe aufzuheben.
- [10]
- Zeitgleich beantragte er sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 5 des Bescheides vom 17. Juni 2011 und gegen Nummer 1 des Bescheides vom 17. Januar 2012 anzuordnen.
- [11]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Androhung der Zwangsgelder rechtswidrig sei, da die Erfüllung der Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Der Antragsteller sei nach einem Autounfall weiterhin krank, was der Antragsgegnerin auch bekannt sei. Der Antragsteller sei daher nicht in der Lage, die Waffenbesitzkarte und die Waffe aus der mit Hausrat vollgestellten Wohnung, in der er nicht mehr wohne, zu holen und der Antragsgegnerin zu übergeben. Die Antragsgegnerin verlange zu Unrecht, dass der Antragsteller hiermit einen Dritten beauftragen solle, da er Dritte in seiner Wohnung nicht beaufsichtigen könne und diese ungehinderten Zugriff auf seine Sachen hätten.
- [12]
- Das Verlangen der Antragsgegnerin verstoße gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Wahrung der Privatsphäre des Antragstellers. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass sich der Antragsteller rechtstreu verhalte. Deswegen habe sie die Abwägung unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen.
- [13]
- Sie überschätze die Dringlichkeit der Rückgabepflicht.
- [14]
- Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
- [15]
- Zur Begründung verwies sie auf die Behördenakten, die Begründung der Bescheide vom 17. Juni 2011 und 17. Januar 2012 sowie die Schriftsätze vom 22. August 2011, 1. September 2011 und 10. November 2011 in den Verfahren M 7 S 11.3361 und M 7 K 11.3359. Weiter führte sie aus, dass die Zwangsgeldandrohungen rechtmäßig seien. Durch die angedrohten und fällig gestellten Zwangsgelder solle der Antragsteller zur Erfüllung seiner Rückgabe- und Nachweispflichten angehalten werden. Es sei ihm tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar, die Waffe und die Waffenbesitzkarte aus der Wohnung zu holen.
- [16]
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 7 S 11.3361, M 7 K 11.3359, M 7 K 12.878, M 7 S 12.1459 und M 7 K 12.1449 verwiesen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG München | M 7 S 12.1459 | 18.06.2012
[ECLI:DE:VGMUENC:2012:0618.M7S12.1459.0A]
LDJR 2012, 1899
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landeshauptstadt München [...],
- Antragsgegnerin -
w e g e n
Vollzug des Waffengesetzes; Zwangsgeldandrohung
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 2012 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 500,- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,- EUR im Bescheid vom 10. Februar 2012 und begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung von deren Vollziehung.
- [2]
- Der Antragsteller ist Inhaber der am 18. April 1975 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. [...], in die eine Waffe eingetragen ist. Mit Bescheid vom 17. Juni 2011, dem Antragsteller zugestellt am 21. Juni 2011, widerrief die Antragsgegnerin gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindliche Waffe innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Antragsgegnerin darüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den fruchtlosen Ablauf der Frist kündigte sie die Sicherstellung und die Verwertung der Waffe an. Weiter forderte sie den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR auf, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei ihr abzugeben (Nrn. 3 und 5) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung an (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seine Pistole in einem Wandtresor in seiner Wohnung aufbewahre, der den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche.
- [3]
- Trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristverlängerungen sei der Antragsteller seinen Aufbewahrungspflichten nicht nachgekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27. September 2011 (Az. M 7 S 11.3361) verwiesen.
- [4]
- Gegen den Widerrufsbescheid vom 17. Juni 2011 hat der Antragsteller am 18. Juli 2011 Klage erhoben (Az. M 7 K 11.3359) und zugleich einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az. M 7 S 11.3361). Mit Beschluss vom 27. September 2011 hat das Gericht den Antrag abgelehnt.
- [5]
- Die Beschwerde hiergegen wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 2011 (Az. 21 CS 11.2462) verworfen. Der Beschluss vom 27. September 2011 ist daher rechtskräftig.
- [6]
- Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Erfüllung seiner Pflichten abermals eine Fristverlängerung bis zum 28. Oktober 2011 gewährt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin aus, dass es dem Antragsteller nur phasenweise möglich sei, bei einem Betreten der Wohnung, in der sich seine Waffe befände, anwesend zu sein, da es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Die Wohnung sei gegen Einbruch überdurchschnittlich gesichert. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der schlechte Gesundheitszustand des Antragstellers seit längerem vorgetragen werde. Vom Antragsteller werde nicht verlangt, dass er die Waffe persönlich aus der unbewohnten Wohnung hole, sondern dass er etwa Handwerker beauftragen würde, die den Weg zum Tresor frei räumen könnten und eine Person seines Vertrauens die Waffe entnehmen könnte.
- [7]
- Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin könnte beim Öffnen zugegen sein und die Waffe und die Waffenbesitzkarte entgegennehmen. Abermals wurde die Vollstreckung angedroht und der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er im Falle einer durch die Waffenbehörde veranlassten Öffnung des Tresors die dadurch entstehenden Kosten für die Räumung der Wohnung und den Schlüsseldienst zu tragen habe. Am 9. November 2011 besichtigten die Antragsgegnerin und der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Wohnung und es wurde vereinbart, dass der Bevollmächtigte bis spätestens 18. November 2011 einen zeitnahen Termin für die Räumung der Wohnung und Übergabe der Waffe und Waffenbesitzkarte mitteilen solle. Er wurde zudem auf die Zwangsmaßnahmen hingewiesen, wenn die Pistole bis Dezember 2011 nicht übergeben werde. Telefonisch teilte der Bevollmächtigte am 16. November 2011 mit, dass der Antragsteller die Wohnung im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten von den Handwerkern leer räumen lassen werde und der Bevollmächtigte über den Fortschritt der Arbeiten berichten werde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass es dem Antragsteller gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, in der Sache mehr zu erreichen. Das Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR wurde am 17. Januar 2012 fällig gestellt.
- [8]
- Mit Bescheid vom 17. Januar 2012, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Januar 2012, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht für den Fall, dass er nicht bis zum 10. Februar 2012 die mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 17. Juni 2011 widerrufene Waffenbesitzkarte an die Antragsgegnerin zurückgibt (Nr. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die erneute Zwangsgeldandrohung Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36 und Art. 37 VwZVG seien. Der Antragsteller habe trotz der vollziehbaren Anordnung im Bescheid vom 17. Juni 2011, seine Waffenbesitzkarte innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides abzugeben, diese bis heute nicht zurückgegeben. Das in Nummer 5 des Bescheides vom 17. Juni 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR sei fällig geworden. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um den Antragsteller zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht nach § 46 Abs. 1 WaffG anzuhalten. Zwangsmittel könnten so oft und so lange angewendet werden, bis der Anordnungszweck erreicht sei. Die Androhung sei nach Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar. Das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR wurde am 10. Februar 2012 fällig gestellt. Der Bescheid vom 17. Januar 2012 ist Gegenstand der Verfahren M 7 S 12.879 und M 7 K 12.878.
- [9]
- Mit Bescheid vom 10. Februar 2012, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 28. Februar 2012 zugestellt, drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an für den Fall, dass er seiner Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte bis zum 9. März 2012 nicht nachkommt (Nr. 1). Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen zur Begründung des Bescheides vom 17. Januar 2012 wiederholt. Es wurde abermals darauf verwiesen, dass Zwangsmittel so oft und so lange angewandt werden könnten, bis der Antragsteller seiner Rückgabepflicht nachgekommen sei.
- [10]
- Mit Schreiben vom 26. März 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. Februar 2012 in den Nummern 1 und 2 und hinsichtlich der Anordnung der Pflicht zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffe aufzuheben. Zeitgleich beantragte er sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheides vom 10. Februar 2012 anzuordnen.
- [11]
- Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. Februar 2012 in den Verfahren M 7 K 12.878 und M 7 S 12.879 Bezug genommen.
- [12]
- Darin wurde ausgeführt, dass die Androhung der Zwangsgelder rechtswidrig sei, da die Erfüllung der Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Der Antragsteller sei nach einem Autounfall weiterhin krank, was der Antragsgegnerin bekannt sei. Der Antragsteller sei daher nicht in der Lage, die Waffenbesitzkarte und die Waffe aus der mit Hausrat vollgestellten Wohnung, in der er nicht mehr wohne, zu holen und der Antragsgegnerin zu übergeben. Die Antragsgegnerin verlange zu Unrecht, dass der Antragsteller hierzu einen Dritten beauftragen solle, da er Dritte in seiner Wohnung nicht beaufsichtigen könne und diese ungehinderten Zugriff hätten. Das Verlangen der Antragsgegnerin verstoße gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Wahrung der Privatsphäre des Antragstellers. Der Antragsgegnerin sei bekannt, dass sich der Antragsteller rechtstreu verhalte. Deswegen habe sie die Abwägung unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen. Sie überschätze die Dringlichkeit der Rückgabepflicht.
- [13]
- Mit Schreiben vom 3. April 2012 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
- [14]
- Zur Begründung verwies sie auf die im Verfahren M 7 K 11.3359 vorgelegten Behördenakten sowie die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2012 im Verfahren M 7 S 12.879.
- [15]
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 7 S 11.3361, M 7 K 11.3359, M 7 S 12.879, M 7 K 12.878 und M 7 K 12.1449 verwiesen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG München | M 7 E 12.5751 | 27.11.2012
[ECLI:DE:VGMUENC:2012:1127.M7E12.5751.0A]
LDJR 2012, 1696
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
Landeshauptstadt München [...],
- Antragstellerin -
g e g e n
- Antragsgegner -
w e g e n
Wohnungsdurchsuchung
hier: Antrag gemäß § 123 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2012 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn [...] durch Polizeibeamte und Bedienstete der Antragstellerin sowie die anschließende Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners [...] durch Bedienstete der Antragstellerin wird gestattet. Verschlossene Türen und Behälter dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und nur für die zwangsweise Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nr. [...] und der folgenden darin eingetragenen Waffe: Pistole Mauser 7,65 mm [...].
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Antragstellerin begehrt die Anordnung einer Durchsuchung zweier Wohnungen zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nr. [...] und der darin eingetragenen Waffe.
- [2]
- Das Kreisverwaltungsreferat der Antragstellerin erteilte dem Antragsgegner am [...] 1975 die Waffenbesitzkarte Nr. [...], in die eine Waffe eingetragen ist. Mit Bescheid vom 17. Juni 2011 wurde gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG die Waffenbesitzkarte widerrufen (Nr. 1) und dem Antragsgegner aufgegeben, die in seinem Besitz befindliche Waffe innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Antragstellerin hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist wurde die Sicherstellung und Verwertung der Waffe angedroht. Weiter wurde der Antragsgegner unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,- € (Nr. 5) aufgefordert, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei der Antragstellerin abzugeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Antragsgegner am 21. Juni 2011 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsgegner Klage. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2011 wurde der Antrag des Antragsgegners vom 18. Juli 2011 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Juni 2011 abgelehnt (Az. M 7 S 11.3361). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2011 verworfen (Az. 21 CS 11.2462). Die Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Oktober 2012 (Az. M 7 K 11.3359) abgewiesen.
- [3]
- Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 drohte die Antragstellerin dem Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an für den Fall, dass er nicht bis zum 10. Februar 2012 die mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 17. Juni 2011 widerrufene Waffenbesitzkarte an die Antragstellerin zurückgibt (Nr. 1). Des Weiteren forderte sie den Antragsgegner auf, auch seine Waffe jedenfalls bis dahin an einen Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen und kündigte andernfalls die Sicherstellung der Waffe an. Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 wurde unter Fristsetzung bis 9. März 2012 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht und die Aufforderung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe und zur Beibringung eines Nachweises mit dem Hinweis auf die SicherstelM lung der Waffe wiederholt. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Klage. Die zugleich gestellten Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO wurden mit Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juni 2012 abgelehnt (Az. M 7 S 12.879, M 7 S 12.1459). Ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt. Die Klagen wurden mit Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Oktober 2012 abgewiesen (Az. M 7 K 12.878, M 7 K 12.1449). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 wurde die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte angedroht für den Fall, dass der Antragsgegner der vollziehbaren Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17. Juni 2011, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, nicht bis zum 12. November 2012 nachkommt mit der Begründung, der Antragsgegner habe bisher seine Verpflichtung trotz mehrmaliger Festsetzung von Zwangsgeldern nicht erfüllt.
- [4]
- Nachdem der Antragsgegner auch hierauf nicht reagiert hatte, beantragte die Antragstellerin am 20. November 2012 bei Gericht, die Durchsuchung der Wohnung des Herrn [...] sowie in der unbewohnten Wohnung des Herrn [...] in [...], [...]. 52 zum Zwecke der Sicherstellung der in der Waffenbesitzkarte Nr. [...] und der darin eingetragenen Schusswaffe zu gestatten, und führte zur Begründung aus, der Antragsgegner sei seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17. Juni 2011 zur Überlassung seine Waffe an Berechtigte bzw. der Unbrauchbarmachung der Waffe sowie zum entsprechenden Nachweis trotz Erinnerung und Fristverlängerung bisher nicht nachgekommen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit sei, die Schusswaffe freiwillig herauszugeben, im Gegenteil, dass er die freiwillige Herausgabe verweigere bzw. den dann erforderlichen Zugriff auf die Waffe unmöglich mache. Die Durchsuchung der Wohnung im Altenheim solle mit Unterstützung durch Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums [...], in der voll gestellten Wohnung [...]str. 52 unter Aufsicht von Mitarbeitern der Waffenbehörde des Kreisverwaltungsreferats von einer zu diesem Zweck beauftragten Spedition erfolgen. Da die Wohnung [...]str. 52 mit Möbeln, Kisten, Schachteln u.ä. voll gestellt sei und für die Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats daher keine Gefahren zu befürchten seien, stelle das Polizeipräsidium für die umfangreichen Räumarbeiten keine Einsätzkräfte zur Verfügung. In der Regel würden die [...] Gerichtsvollzieher bei Räumungen von Wohnungen, in denen Waffen zu vermuten seien, die Spedition [...] beauftragen. Nach der Auskunft der Leitung des [...] sei eine Zustimmung des Heimes zur Durchsuchung nicht erforderlich, da ein Mietvertrag zwischen dem Antragsgegner und dem Heimträger bestehe. Dem Gericht wurde zudem ein Schreiben vom 21. November 2012 zugeleitet, in dem die Heimleitung ihr Einverständnis mit der Durchsuchung des Appartements [...] erklärt, sofern ein Durchsuchungsbeschluss ergeht.
- [5]
- Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren und den Verfahren M 7 S 11.3361, M 7 K 11.3359, M 7 S 12.879, M 7 K 12.878, M 7 S 12.1459 und M 7 K 12.1449 Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG München | M 7 K 11.3359 | 24.10.2012
[ECLI:DE:VGMUENC:2012:1024.M7K11.3359.0A]
LDJR 2012, 1731
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landeshauptstadt München [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenbesitzkarte
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012 am 24. Oktober 2012 folgendes Urteil:
T e n o r
I. Die Verfahren M 7 K 11.3359, M 7 K 12.878 und M 7 K 12.1449 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der am [...] geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom 17. Juni 2011 und gegen die Androhung von Zwangsgeldern in den Bescheiden vom 17. Januar 2012 und 10. Februar 2012.
- [2]
- Der Kläger ist Inhaber der am 18. April 1975 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. [...], in die eine Waffe eingetragen ist. Im Rahmen der Überprüfung aller Waffenbesitzer im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wurde der Kläger mit Schreiben vom 27. März 2009 unter Übersendung einer Formularerklärung gebeten nachzuweisen, dass er seine Waffe entsprechend den Vorgaben des § 36 WaffG verwahre. Der Kläger teilte mit Erklärung vom 12. April 2009 mit, die Waffe werde im feuerbeständigen, fest eingemauerten Stahltresor mit Sicherheitsschloss im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung [...]straße 52 aufbewahrt. Mit Schreiben vom 16. März und 16. Juni 2010 wurde der Kläger erneut unter Fristsetzung zur Vorlage von geeigneten NachM weisen für die gesetzeskonforme Aufbewahrung aufgefordert. Hierauf antwortete der Kläger am 20. Juni 2010, dass er aktuell ein Appartement im Marienstift bewohne.
- [3]
- Die Waffe, die sich im Wandtresor seiner vorherigen Wohnung seit ca. 1927 und weiterhin dort befinde, sei derzeit wegen der Instandsetzung der Wohnung nicht zugänglich.
- [4]
- Auf die Erinnerung vom 24. Juni 2010, nunmehr Nachweise vorzulegen, rief der Kläger am 29. Juni 2010 bei der Beklagten an und teilte mit, dass in seiner vorherigen Wohnung nach wie vor renoviert werde. Die Beklagte räumte daraufhin eine Fristverlängerung bis Ende November 2010 ein. Da der Kläger auch diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, wurde er erneut mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 an die Vorlage von Nachweisen bis zum 30. Dezember 2010 erinnert. Hierauf teilte der Kläger am 10. Januar 2011 mit, der Wandsafe sei wegen ruhender Instandsetzungsarbeiten nicht zugänglich. Zudem sei er bei einem Verkehrsunfall im Oktober verletzt worden und in ständiger, teilweise stationärer Behandlung.
- [5]
- Nachdem in der Folge keine weitere Nachricht des Klägers eintraf, wurde er mit Schreiben vom 15. März 2011 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte angehört. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 31. März 2011 teilte der Kläger mit, der Raum, in dem sich der Wandtresor befinde, sei mit Möbeln voll gestellt, die er erst wegräumen müsse. Er sagte zu, den Weg bis 30. April 2011 gangbar zu machen, die Waffe aus dem Tresor zu holen und bei der Beklagten abzugeben. Eine telefonische Sachstandsanfrage am 4. Mai 2011 ergab, dass er sich noch nicht um die Angelegenheit gekümmert habe. Daraufhin wurde ihm ein letzter Termin bis 31. Mai 2011 zugestanden. Am 16. Mai 2011 teilte der Kläger mit, er könne die Möbel, die den Weg zur Waffe versperren, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht entfernen. Er melde sich am 8. Juni 2011. An diesem Tag rief der Kläger schließlich erneut bei der Beklagten an und teilte mit, er habe sich einen Tresor der Sicherheitsstufe B gekauft. Es sei aber nicht vorhersehbar, wann er Handwerker beauftragen könne, die die Möbel beiseite räumen könnten. Ein Nachweis über den Erwerb eines Tresors der Sicherheitsstufe B wurde nicht vorgelegt.
- [6]
- Mit Bescheid vom 17. Juni 2011 widerrief die Beklagte gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG die Waffenbesitzkarte des Klägers (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindliche Waffe innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie der Beklagten hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Für den fruchtlosen Ablauf der Frist kündigte sie die Sicherstellung und Verwertung der Waffe an. Weiter forderte sie den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,-- € (Nr. 5) auf, die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei der Beklagten abzugeben (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides an (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Pistole in einem Wandtresor aufbewahre, der den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristverlängerungen über mehrere Monate habe der Kläger diesen Sachverhalt bis zum Bescheidserlass nicht geändert. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei gem. § 45 Abs. 4 WaffG von der Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG auszugehen.
- [7]
- Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 2 des Bescheides sei § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, für die Verfügung in Nummer 3 § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und für die Anordnung des Sofortvollzuges § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
- [8]
- Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflichten abermals eine Fristverlängerung bis zum 28. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 führte der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten aus, dass es dem Kläger nur phasenweise möglich sei, bei einem Betreten der Wohnung, in der sich seine Waffe befinde, anwesend zu sein, da es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Die Wohnung sei gegen Einbruch überdurchschnittlich gesichert. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein schlechter Gesundheitszustand seit längerem vorgetragen werde. Vom Kläger werde nicht verlangt, dass er die Waffe persönlich aus der unbewohnten Wohnung hole, sondern dass er etwa Handwerker beauftragen würde, die den Weg zum Tresor frei räumen könnten und eine Person seines Vertrauens die Waffe entnehmen könnte. Ein Mitarbeiter der Beklagten könnte beim Öffnen zugegen sein und die Waffe und die Waffenbesitzkarte entgegennehmen. Am 9. November 2011 besichtigten die Beklagte und der Bevollmächtigte des Klägers die Wohnung des Klägers und es wurde vereinbart, dass der Bevollmächtigte bis spätestens 18. November 2011 einen zeitnahen Termin für die Räumung der Wohnung und Übergabe der Waffe und Waffenbesitzkarte mitteilen solle. Er wurde zudem auf die notwendigen Zwangsmaßnahmen hingewiesen, wenn die Pistole bis Dezember 2011 nicht übergeben werde. Eine Räumung der Wohnung erfolgte ebenso wie die Rückgabe der Waffe und der Waffenbesitzkarte nicht.
- [9]
- Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an für den Fall, dass er nicht bis zum 10. Februar 2012 die mit sofort vollziehbaren Bescheid vom 17. Juni 2011 widerrufene Waffenbesitzkarte an die Beklagte zurückgibt (Nr. 1). Zur Begründung wird ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die erneute Zwangsgeldandrohung Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36 und Art. 37 VwZVG seien. Der Kläger sei trotz der vollziehbaren Anordnung im Bescheid vom 17. Juni 2011 der Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarte abzugeben, bisher nicht nachgekommen. Das in Nummer 5 des Bescheides vom 17. Juni 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR sei fällig geworden. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um den Kläger zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht nach § 46 Abs. 1 WaffG anzuhalten. Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 drohte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an für den Fall, dass er seiner Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte bis zum 9. März 2012 nicht nachkommt (Nr. 1). Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen zur Begründung des Bescheides vom 17. Januar 2012 wiederholt.
- [10]
- Am 18. Juli 2011 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17. Juni 2011 und stellte zugleich einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Weiter ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. Februar 2012 und 26. März 2012 Klage gegen die Bescheide vom 17. Januar 2012 und 10. Februar 2012 erheben und gleichzeitig Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zuletzt beantragte er, die Bescheide vom 17. Juni 2011, vom 17. Januar 2012 und vom 10. Februar 2012 aufzuheben.
- [11]
- Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen mit Schreiben vom 5. August 2011 vor, dass er mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sich die Pistole in einer mehrfach gesicherten, unbewohnten Wohnung in einem Zweifamilienhaus befinde und erst im Verlauf der auch derzeit aus gesundheitlichen Gründen noch immer ruhenden Instandsetzungsarbeiten erreichbar sei und ordnungsgemäß abgegeben werde. Außerdem sei nicht verständlich, dass die Beklagte dem 80jährigen, gesundheitlich schwer angeschlagenen Kläger keine vernünftig lange Frist zur Ablieferung der Waffe eingeräumt habe. Er verweise im Übrigen auf die Vollzugshinweise des StMI vom 26. Oktober 2009. Er habe die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2011 auf seinen Unfallschaden hingewiesen. Es sei der für die Aufbewahrung der Pistole zulässige Safe bestellt und am 25. Mai 2011 ausgeliefert worden. Weiter führt der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Bescheide vom 17. Januar 2012 und 10. Februar 2012 aus, dass die Androhung der Zwangsgelder rechtswidrig sei, da die Erfüllung der Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Der Kläger sei nach einem Autounfall weiterhin krank, was der Beklagten auch bekannt sei. Der Kläger sei daher nicht in der Lage, die Waffenbesitzkarte und die Waffe aus der mit Hausrat voll gestellten Wohnung, in der er nicht mehr wohne, zu holen und der Beklagten zu übergeben. Die Beklagte verlange zu Unrecht, dass der Kläger hiermit einen Dritten beauftragen solle, da er Dritte in seiner Wohnung nicht beaufsichtigen könne und diese ungehinderten Zugriff auf seine Sachen hätten. Das Verlangen der Beklagten verstoße gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Wahrung der Privatsphäre des Klägers. Deswegen habe sie die Abwägung unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen.
- [12]
- Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bescheidsgründe und den Akteninhalt, die Klagen abzuweisen.
- [13]
- Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 10. November 2011, 27. Februar 2012 und 3. April 2012 auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. August 2011 im Verfahren M 7 S 11.3361 und dem Schreiben vom 27. Februar 2012 im Verfahren M 7 S 12.879 Bezug genommen. Dort wurde zunächst vorgetragen, dass sich die Waffe noch immer in dem nicht klassifizierten Wandsafe befinde. Darüber hinaus lasse der unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers nicht erwarten, dass es ihm in absehbarer Zeit selbst gelingen werde, den mit Möbeln voll gestellten Weg zu dem nicht klassifizierten Wandsafe frei zu räumen, um an die Pistole zu gelangen. Es sei nicht nachvollziehbar, was den Kläger seit mehr als einem Jahr daran hindere, eine Entrümpelungsfirma mit der Räumung der unbewohnten Wohnung zu beauftragen.
- [14]
- Nach Aussage des Klägers im Rahmen der Besichtigung seiner vorherigen Wohnung am 9. November 2011 befinde sich die Waffe nun nicht mehr in dem unklassifizierten Wandtresor, sondern in einem der dort befindlichen Schränke. Durch die angedrohM ten und fällig gestellten Zwangsgelder solle der Kläger zur Erfüllung seiner Rückgabe- und Nachweispflichten angehalten werden. Es sei ihm tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar, die Waffe und die Waffenbesitzkarte aus der Wohnung zu holen.
- [15]
- Der Antrag des Klägers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 17. Juni 2011 (M 7 S 11.3361) wurde mit Beschluss des Gerichts vom 27. September 2011 abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 2011 (21 CS 11.2462) verworfen. Ebenso hat das Gericht die weiteren Anträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S 12.879; M 7 S 12.1459) mit Beschlüssen vom 18. Juni 2012 abgelehnt.
- [16]
- Die Streitsachen wurden am 24. Oktober 2012 zusammen mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«