VG München | M 7 K 13.2329 | 11.12.2013
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- vom Mittwoch, 11. Dezember 2013 01:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht München (VG München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
M 7 K 13.2329 | 11.12.2013 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
7. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGMUENC:2013:1211.M7K13.2329.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffGV-SUCHE, § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 36 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHETresor, Kurzwaffe, Pistole, Waffenbesitzkarte, Schießen, Aufbewahrung, Sicherheitsbehältnis, Umgang, Unzuverlässigkeit, Zuverlässigkeit | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2013, 1247 https://lexdejur.de/ldjr1247 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG München, Urteil vom 11. Dezember 2013 - M 7 K 13.2329 [ECLI:DE:VGMUENC:2013:1211.M7K13.2329.0A] - lexdejur VG München, Urteil vom 11. Dezember 2013 - M 7 K 13.2329 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGMUENC:2013:1211.M7K13.2329.0A]
LDJR 2013, 1247
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Stadt [...],
- Beklagte -
w e g e n
Widerrufs der Waffenbesitzkarten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 am 11. Dezember 2013 folgendes Urteil:
T e n o r
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
- [2]
- Er ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. […] vom […]. Oktober 1984, Nr. […] vom […]. Juli 1987, Nr. […] vom […]. Februar 1989 und Nr. […] vom […]. Februar 1991. Am […]. März 1984 wurde ihm vom Kreisverwaltungsreferat der Beklagten die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. […] ausgestellt. Insgesamt sind in die Waffenbesitzkarten zwei Lang- und sechs Kurzwaffen eingetragen. In der Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) vom […]. Mai 2010 gab der Kläger an, die zwei Langwaffen würden in einem Wertschutzbehälter der Sicherheitsstufe A - VDMA 24992 bei der königlich privilegierten Hauptschützengesellschaft (HSG) in […] aufbewahrt, die sechs Kurzwaffen in zwei Wertschutzbehältern der Sicherheitsstufe B - VDMA 24992 an seinem Hauptwohnsitz.
- [3]
- Am Mittwoch, dem […]. März 2013, wurde die sichere Aufbewahrung der Waffen des Klägers an seinem Hauptwohnsitz durch Mitarbeiter der Waffenbehörde des Kreisverwaltungsreferates kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sich sämtliche Kurzwaffen nicht in den beiden vorhandenen Möbeltresoren befanden, sondern in diversen Koffern. Es handelte sich um einen verschließbaren Holzkoffer, einen verschließbaren Metallkoffer und zwei verschließbare Kunstlederkoffer. Eine Kurzwaffe befand sich in einem verschlossenen Hartplastik-Pistolenkoffer in einer Tragetasche. Der Kläger gab gegenüber den Mitarbeitern der Kreisverwaltungsbehörde an, er habe die Waffen nicht in den Tresoren verwahrt, da er am Dienstag und Sonntag beim Schießen gewesen sei und die Waffen erst nach erfolgter Reinigung wieder im Tresor habe lagern wollen. Dem Nachschau-Bericht vom […]. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Kontrollbeamten kein Reinigungsmaterial herumliegen sahen und die Waffen oberflächlich keine größeren Verschmutzungsspuren aufwiesen. Eine der Waffen konnte erst nach Entnahme eines Zwischenbodens aus dem Tresor dort untergebracht werden, was vom Kläger damit erklärt wurde, dass er an der Waffe einen anderen Griff montiert hätte, so dass diese nun andere Ausmaße habe und nicht mehr in den Tresor passe.
- [4]
- Mit Schreiben vom […]. April 2013 wurde dem Kläger unter Angabe der Gründe der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen angekündigt sowie Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom […]. April 2013 trug der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber der Behörde vor, sein Mandant habe den Kontrollkräften ohne Vorbehalte die Wohnungstür geöffnet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass sich seine Kurzwaffen nicht im Waffenschrank befunden hätten, sondern in speziell dafür eingerichteten Waffenkoffern, in denen jede Waffe einzeln fixiert sei, um nicht Schaden durch Kratzer zu erleiden. Der Kläger habe zu dieser Zeit Trockentrainingsübungen mit seinen Waffen gemacht, da er krankheitsbedingt nicht mehr so häufig auf den Schießstand komme. Eine Reinigung und Durchsicht nach technischen Gesichtspunkten sei ebenfalls geplant gewesen. Der Kläger achte immer sorgfältig darauf, dass seine Waffen nicht zerkratzt würden oder sonst irgendeinen Schaden nähmen. Zu diesem Zweck belasse er sie - nachdem er sie dem Tresor entnommen habe - vor dem Reinigen und dem Trockentraining in Spezialkoffern. Bevor er sie wieder in den Tresor zurückbringe, wickle er die Waffen in ein spezielles Tuch ein. Es würden alle sechs Kurzwaffen in den Tresor passen. Der Kläger sei durch die Anwesenheit der Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferates irritiert gewesen und habe nicht den richtigen Winkel gefunden, um die „freie Pistole“ in den Tresor einzulegen. Er habe gefürchtet, sie zu beschädigen. Um dies zu belegen wurden Polaroid-Fotos übersandt, von denen eines die „freie Pistole“ im Tresor zeigt. Besonders wichtig sei dem Bevollmächtigten die Feststellung, dass der Kläger immer noch im Besitz sämtlicher eingetragener Waffen sei und auch über das geeignete, vorgeschriebene Verwahrbehältnis verfüge. Darüber hinaus sei es auch plausibel, dass die Waffen zum Zeitpunkt der Kontrolle zu Trockentrainings- und Reinigungszwecken herausgenommen worden seien. Es wäre dem Kläger ein Leichtes gewesen, die Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferates an der Tür abzuweisen und auf einen späteren Zeitpunkt zu vertrösten, um die Waffen in den Tresor zu sperren. Da der Kläger nichts zu verbergen gehabt habe, hätte er die Kontrolle bereitwillig über sich ergehen lassen. Eine Gefahr des Abhandenkommens oder des Missbrauchs durch Dritte sei schon allein deshalb auszuschließen, da der Kläger alleine lebe und keine Besuche empfange.
- [5]
- Mit Bescheid vom […]. April 2013 widerrief die Beklagte die Waffenbesitzkarten Nr. […] vom […]. Oktober 1984, Nr. […] vom […]. Juli 1987, Nr. […] vom […]. Februar 1989 und Nr. […] vom […]. Februar 1991 sowie die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. […] vom […]. März 1984 (Nr. 1). Des Weiteren wurde dem Kläger aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und der Beklagten hierüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs kündigte sie die Sicherstellung und Verwertung der Waffen und Munition an (Nr. 2). Dem Kläger wurde aufgegeben, die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Beklagten abzugeben (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung für die Nrn. 2 und 3 angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarten drohte die Beklagte unter Nr. 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR je Dokument an. In den Rechtsgründen des Bescheids wurde ausgeführt, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, da er die Kurzwaffen nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Gegenüber den Kontrollkräften habe der Kläger lediglich erwähnt, dass er am Dienstag und Sonntag beim Schießen gewesen sei und die Waffe erst habe reinigen wollen, bevor er sie wieder in den Tresoren verwahre, nicht jedoch, dass er ein Trockentraining durchgeführt habe. Dies sei von den Beamten nochmals in ihrer Stellungnahme zur Nachschau vom […]. April 2013 bestätigt worden. Es erscheine auch wenig glaubhaft, dass der Kläger alle sechs Kurzwaffen aus dem Tresor genommen, in die Koffer gelegt und zwei dieser Koffer verschlossen habe, um dann die Waffen einzeln für ein Trockentraining wieder aus den Koffern zu nehmen. Was die „freie Pistole“ betreffe, so sei auf dem vom Kläger übersandten Foto zu sehen, dass nun in den Tresor links und rechts neue Regalträger eingebaut worden seien, so dass der Zwischenboden höher aufliege und auch diese Pistole untergebracht werden könne. Diese Regalträger seien nach Auskunft der Kontrollkräfte zum Kontrollzeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen, vielmehr sei die vorgesehene Auflage für den Zwischenboden werksmäßig in der Mitte des Tresors vorgesehen, was dazu führe, dass die Waffe nicht darin untergebracht werden könne. Aus der Einlassung des Klägers, er habe den Griff am Sonntag angebracht, ergebe sich, dass die „freie Pistole“ seit mindestens drei Tagen vor der Kontrolle nicht sicher verwahrt gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nr. 2 sei § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, für die Verfügung in Nr. 3 § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolge aufgrund Art. 29 - 31 und 36 VwZVG.
- [6]
- Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 23. Mai 2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom […]. April 2013 wiederherzustellen (Az.: M 7 S 13.2331). Dieser Antrag ist mit rechtskräftigem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 2013 abgelehnt worden. Mit der zugleich erhobenen Klage wird beantragt, den Bescheid der Beklagten Az.: […] vom […]. April 2013 aufzuheben.
- [7]
- Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger verfüge über zugelassene und passende Sicherheitsbehältnisse für seine Waffen. Dass die Waffen bei der Kontrolle außerhalb der Tresore aufgefunden worden seien, sei unschädlich, da es einem Waffenbesitzer erlaubt sei, die Waffen innerhalb seines Besitztums aus dem Verwahrbehältnis zu nehmen, um sie zu pflegen, anzusehen oder Trockenanschlagsübungen zu machen. Aus der bei der Kontrolle vorgefundenen Verwahrsituation dürfe nicht auf einen Dauerzustand geschlossen werden. Die Sportwaffen des Klägers seien sein einziges Hobby, weshalb er viel Zeit mit ihnen verbringe. Besuch empfange er fast nie, und wenn er schlafe oder seine Wohnung verlasse, deponiere er die Waffen in den vorgeschriebenen Verwahrbehältnissen. Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen gebe es keine Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes. Die Persönlichkeitsbeurteilung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit müsse die Prognose beinhalten, dass der Kläger das Gemeinwesen durch seinen Waffenbesitz und die dadurch gegebene Möglichkeit des Missbrauchs wahrscheinlich stören werde. Hier spreche nichts dafür, dass der Kläger die Waffen missbräuchlich verwendet habe oder in Zukunft verwenden werde. Putzstock und Reinigungspads für seine Waffen deponiere der Kläger in den Zwischenwänden der jeweiligen Waffenkoffer. Waffenöle und sonstige chemische Pflegemittel bewahre er im Wohnzimmerschrank auf. Über Nacht würden die Waffen in den Tresor gelegt werden, nur im Beisein des Klägers hätten sie sich außerhalb der Verwahrbehältnisse befunden. Es obliege dem Kläger, zu entscheiden, welchen Griff er für seine Waffe verwende. Ebenso sei es ihm überlassen, ob er eine schmutzige Waffe zunächst in den Tresor lege und sie später zu Reinigungszwecken wieder entnehme oder ob er sie direkt nach dem Schießen reinige. Dabei dürfe der Kläger alle Waffen gleichzeitig versorgen, zumal dann nur einmal Vorbereitungshandlungen getroffen werden müssten und nach Abschluss der Wartungsarbeiten nur einmal gelüftet werden müsse. Letztlich sei entscheidend, dass der Kläger persönlich seine Waffen im Auge behalte, wenn er sie aus dem Tresor nehme, was zum Zeitpunkt der Kontrolle der Fall gewesen sei.
- [8]
- Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [9]
- Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Inhalt der vorgelegten Waffenakte, insbesondere auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Ergänzend wird vorgetragen, die beiden Kontrollbeamten hätten kein Reinigungsmaterial vorgefunden. Wenn nun vorgetragen werde, der Kläger habe erst vor der Kontrolle die Waffen aus den Tresoren entnommen, um mit ihnen Trockenanschlagsübungen zu machen, sie zu reinigen oder einfach nur anzusehen, so stehe dies im Widerspruch zu den während der Kontrolle gegenüber den beiden Außendienstmitarbeitern getätigten Äußerungen. Es erscheine auch wenig sinnvoll, zu den genannten Zwecken alle Waffen aus den Tresoren zu nehmen, in den Koffer zu legen und diese dann auch teilweise zu verschließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Waffen zumindest nach dem letzten Gebrauch am Schießstand nicht wieder in die vorhandenen Sicherheitsbehältnisse zurückgelegt worden seien. Dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine - ebenfalls nicht zulässige - Ausnahme gehandelt habe, habe der Kläger auch nicht während der Kontrolle vorgetragen. Aufgrund dieses Verhaltens sei der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig.
- [10]
- In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 hat der Kläger u.a. erklärt, dass er am Tag der Kontrolle mit zwei seiner Kurzwaffen zum Schießen habe gehen wollen und sie sich deshalb in verschlossenen Koffern befunden hätten. Er sei jedoch nicht dazu gekommen, weil er für seine Frau Wäsche habe waschen müssen. Um seine Waffen zu Hause anzuschauen bzw. zu putzen, habe er später auch die restlichen vier Kurzwaffen aus dem Tresor genommen und in die Koffer gelegt. Die Mitarbeiter der Beklagten Baumann und Irmer haben u.a. ausgesagt, dass der Kläger ihnen bei der Kontrolle mitgeteilt habe, beim Schießen gewesen zu sein und die Waffen noch habe reinigen wollen. Die „freie Pistole“ habe erst in den Tresor gepasst, nachdem ein Zwischenboden entfernt worden sei. Der Kläger habe diese Probleme damit erklärt, dass er erst ein neues Griffstück an die Waffe montiert habe.
- [11]
- Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG München | M 7 S 13.2331 | 18.06.2013
[ECLI:DE:VGMUENC:2013:0618.M7S13.2331.0A]
LDJR 2013, 1463
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landeshauptstadt München [...],
- Antragsgegnerin -
w e g e n
Widerrufs der Waffenbesitzkarten
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 18. Juni 2013 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.125,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
- [2]
- Er ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. [...] vom 25. Oktober [...], Nr. [...] vom 21. Juli [...], Nr. [...] vom 6. Februar [...] und Nr. [...] vom 27. Februar [...]. Am 20. März [...] wurde ihm vom Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. [...] ausgestellt. Insgesamt sind in die Waffenbesitzkarten zwei Lang- und sechs Kurzwaffen eingetragen. In der Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) vom 4. Mai 2010 gab der Antragsteller an, die zwei Langwaffen würden in einem Wertschutzbehälter der Sicherheitsstufe A - VDMA [...] der Königlich privilegierten Hauptschützengesellschaft (HSG) in München aufbewahrt, die sechs Kurzwaffen in zwei Wertschutzbehältern der Sicherheitsstufe B - VDMA [...] an seinem Hauptwohnsitz.
- [3]
- Am Mittwoch, dem 27. März 2013, wurde die sichere Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers an seinem Hauptwohnsitz durch Mitarbeiter der Waffenbehörde des Kreisverwaltungsreferates kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass keine der Kurzwaffen in den beiden vorhandenen Möbeltresoren aufbewahrt wurden, sondern sich ausschließlich in diversen Koffern befanden. Es handelte sich um einen verschließbaren Holzkoffer, einen verschließbaren Metallkoffer und zwei verschließbare Kunstlederkoffer.
- [4]
- Eine Kurzwaffe befand sich in einem verschlossenen HartplastikPistolenkoffer in einer Tragetasche. Der Antragsteller gab gegenüber den Mitarbeitern der Kreisverwaltungsbehörde an, er habe die Waffen nicht in den Tresoren verwahrt, da er am Dienstag und Sonntag beim Schießen gewesen sei und die Waffen erst nach erfolgter Reinigung wieder im Tresor lagern wollte. Dem NachschauBericht ist zu entnehmen, dass die Kontrollbeamten kein Reinigungsmaterial herumliegen sahen und die Waffen oberflächlich keine größeren Verschmutzungsspuren aufwiesen. Eine der Waffen konnte erst nach Entnahme eines Zwischenbodens aus dem Tresor dort untergebracht werden, was vom Antragsteller damit erklärt wurde, dass er an der Waffe einen anderen Griff montiert hätte, so dass diese nun andere Ausmaße habe und nicht mehr in den Tresor passe.
- [5]
- Mit Schreiben vom 3. April 2013 wurde dem Antragsteller unter Angabe der Gründe der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen angekündigt sowie Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme gegeben.
- [6]
- Mit Schreiben vom 23. April 2013 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Behörde vor, sein Mandant habe den Kontrollkräften ohne Vorbehalte die Wohnungstür geöffnet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass sich seine Kurzwaffen nicht im Waffenschrank befunden hätten, sondern in speziell dafür eingerichteten Waffenkoffern, in denen jede Waffe einzeln fixiert sei, um nicht Schaden durch Kratzer zu erleiden. Der Antragsteller habe zu dieser Zeit Trockentrainingsübungen mit seinen Waffen gemacht, da er krankheitsbedingt nicht mehr so häufig auf den Schießstand komme. Eine Reinigung und Durchsicht nach technischen GesichtsM punkten sei ebenfalls geplant gewesen. Der Antragsteller achte immer sorgfältig darauf, dass seine Waffen nicht zerkratzt würden oder sonst irgendeinen Schaden nähmen. Zu diesem Zweck belasse er sie - nachdem er sie dem Tresor entnommen habe - vor dem Reinigen und dem Trockentraining in Spezialkoffern. Bevor er sie wieder in den Tresor zurückbringe, wickle er die Waffen in ein spezielles Tuch ein. Es würden alle sechs Kurzwaffen in den Tresor passen. Der Antragsteller sei durch die Anwesenheit der Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferates irritiert gewesen und habe nicht den richtigen Winkel gefunden, um die „Freie Pistole“ in den Tresor einzulegen.
- [7]
- Er habe gefürchtet, sie zu beschädigen. Um dies zu belegen wurden PolaroidFotos übersandt, von denen eines die „Freie Pistole“ im Tresor zeigt. Besonders wichtig sei dem Bevollmächtigten die Feststellung, dass der Antragsteller immer noch im Besitz sämtlicher eingetragener Waffen sei und auch über das geeignete, vorgeschriebene Verwahrbehältnis verfüge. Darüber hinaus sei es auch plausibel, dass die Waffen zum Zeitpunkt der Kontrolle zu Trockentrainings- und Reinigungszwecken herausgenommen worden seien. Es wäre dem Antragsteller ein Leichtes gewesen, die Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferates an der Tür abzuweisen und auf einen späteren Zeitpunkt zu vertrösten, um die Waffen in den Tresor zu sperren. Da der Antragsteller nichts zu verbergen habe, hätte er die Kontrolle bereitwillig über sich ergehen lassen. Eine Gefahr des Abhandenkommens oder des Missbrauchs durch Dritte sei schon allein deshalb auszuschließen, da der Antragsteller alleine lebe und keine Besuche empfange.
- [8]
- Mit Bescheid vom 26. April 2013 widerrief die Antragsgegnerin die Waffenbesitzkarten Nr. [...] vom 25. Oktober [...], Nr. [...] vom 21. Juli [...], Nr. [...] vom 6. Februar [...] und Nr. [...] vom 27. Februar [...] sowie die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. [...] vom 20. März [...] (Nr. 1). Des Weiteren wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und der Antragsgegnerin hierüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs kündigte sie die Sicherstellung und Verwertung der Waffen und Munition an (Nr. 2). Dem Antragsteller wurde aufgegeben, die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Antragsgegnerin abzugeben (Nr. 3). Unter Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung für die Nrn. 2 und 3 angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarten drohte die Antragsgegnerin unter Nr. 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR je Dokument an. In den Rechtsgründen des Bescheids wurde ausgeführt, der Antragsteller sei unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, da er die Kurzwaffen nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Gegenüber den Kontrollkräften habe der Antragsteller lediglich erwähnt, dass er am Dienstag und Sonntag beim Schießen gewesen sei und die Waffe erst habe reinigen wollen, bevor er sie wieder in den Tresoren verwahre, nicht jedoch, dass er ein Trockentraining durchgeführt habe.
- [9]
- Dies sei von den Beamten nochmals in ihrer Stellungnahme zur Nachschau vom 26. April 2013 bestätigt worden. Es erscheine auch wenig glaubhaft, dass der Antragsteller alle sechs Kurzwaffen aus dem Tresor genommen, in die Koffer gelegt und zwei dieser Koffer verschlossen habe, um dann die Waffen einzeln für ein Trockentraining wieder aus den Koffern zu nehmen. Was die „Freie Pistole“ betreffe, so sei auf dem vom Antragsteller übersandten Foto zu sehen, dass nun in den Tresor links und rechts neue Regalträger eingebaut worden seien, so dass der Zwischenboden höher aufliege und auch diese Pistole untergebracht werden könne. Diese Regalträger seien nach Auskunft der Kontrollkräfte zum Kontrollzeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen, vielmehr sei die vorgesehene Auflage für den Zwischenboden werksmäßig in der Mitte des Tresors vorgesehen, was dazu führe, dass die Waffe nicht darin untergebracht werden könne. Aus der Einlassung des Antragstellers, er habe den Griff am Sonntag angebracht, ergebe sich, dass die „Freie Pistole“ seit mindestens drei Tagen vor der Kontrolle nicht sicher verwahrt gewesen sei.
- [10]
- Rechtsgrundlage für die Verfügung unter Nr. 2 sei § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, für die Verfügung unter Nr. 3 § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Anordnungen zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte sowie zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen vor der - bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden - Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam würden. Der Antragsteller biete keine Gewähr für eine sorgfältige und sichere Verwahrung von Schusswaffen, weshalb er nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Schusswaffen in der Hand einer Person, die den strengen Anforderungen des Waffengesetzes nicht genügen könne, stellten eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolge aufgrund Art. 29 - 31 und 36 VwZVG.
- [11]
- Am 23. Mai 2013 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den am 2. Mai 2013 zugestellten Bescheid erheben und beantragte zugleich, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid Az.: [...] vom 26. April [...] anzuordnen.
- [12]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Antragstellers bestehe nicht. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller immer straffrei geblieben sei und sich tadellos als Sportschütze und Waffenbesitzer verhalten habe. Die rechtliche Begründung des Bescheids und insbesondere die Ausführungen zum Sofortvollzug in Nr. 4 des Bescheids seien rechtlich nicht haltbar. Es spreche nichts dafür, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich verwendet habe oder künftig verwenden werde. Der Widerrufsbescheid stelle auch keinen kausalen Zusammenhang zu einem möglichen Waffenmissbrauch her. Höchstvorsorglich sei angemerkt, dass die in Nr. 2 genannte Frist viel zu knapp bemessen sei. Der Verkauf von Waffen an Berechtigte erfolge gewöhnlich über den Kleinanzeigenmarkt von monatlich erscheinenden Periodika. Das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Verfügungen überwiege das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für Dritte oder eine erhebliche Gefahr einer Eigenverletzung sei nicht zu erkennen. Daher sei die sofortige Vollziehung der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht dringend und könne aufgehoben werden.
- [13]
- Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen.
- [14]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Inhalt der vorgelegten Waffenakte, insbesondere auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, die beiden Kontrollbeamten hätten kein Reinigungsmaterial vorgefunden. Wenn nun vorgetragen werde, der Antragsteller habe erst vor der Kontrolle die Waffen aus den Tresoren entnommen, um mit ihnen Trockenanschlagsübungen zu machen, sie zu reinigen oder einfach nur anzusehen, so stehe dies im Widerspruch zu den während der Kontrolle gegenüber den beiden Außendienstmitarbeitern getätigten Äußerungen. Es erscheine auch wenig sinnvoll, zu den genannten Zwecken alle Waffen aus den Tresoren zu nehmen, in den Koffer zu legen und diese dann auch teilweise zu verschließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Waffen zumindest nach dem letzten Gebrauch am Schießstand nicht wieder in die vorhandenen Sicherheitsbehältnisse zurückgelegt worden seien. Dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine - ebenfalls nicht zulässige - Ausnahme gehandelt habe, habe der Antragsteller auch nicht während der Kontrolle vorgetragen. Aufgrund dieses Verhaltens sei der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig. Wegen der besonderen Sicherheitslage trage die im Waffenrecht festgestellte Unzuverlässigkeit im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung, weil Waffen in Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren darstellten. Besondere Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmeweise entbehrlich erscheinen ließen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Antragsteller besitze die Waffen lediglich, um seinem Hobby nachzugehen.
- [15]
- Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«