VG München | M 7 K 14.2389 | 14.01.2015
- Details
- vom Mittwoch, 14. Januar 2015 01:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht München (VG München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
M 7 K 14.2389 | 14.01.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
7. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGMUENC:2015:0114.M7K14.2389.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEWaffenbesitzkarte, Freiheitsstrafe, Straftat, Zuverlässigkeit, Erlaubnis, Umgang, Geldstrafe, Besitz, Verbot, Unzuverlässigkeit | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5226 https://lexdejur.de/ldjr5226 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG München, Urteil vom 14. Januar 2015 - M 7 K 14.2389 [ECLI:DE:VGMUENC:2015:0114.M7K14.2389.0A] - lexdejur VG München, Urteil vom 14. Januar 2015 - M 7 K 14.2389 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGMUENC:2015:0114.M7K14.2389.0A]
LDJR 2015, 5226
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Beklagter -
w e g e n
Widerrufs der Waffenbesitzkarte
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, - 7. Kammer - [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 am 14. Januar 2015 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie damit zusammenhängende Verfügungen.
- [2]
- Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erteilte dem Kläger am [...] Oktober 1975 die Waffenbesitzkarte Nr. [...]. In diese Waffenbesitzkarte sind zwei Gewehre, darunter ein Druckluftgewehr, eingetragen.
- [3]
- Mit Urteil des Amtsgerichts [...] vom [...] Januar 2009 (Az.: [...]), rechtskräftig seit 27. Oktober 2009, wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Des Weiteren wurde ihm für eine Dauer von fünf Jahren verboten, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, bei Ortsbesichtigungen durch das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen – Veterinäramt – am [...] Dezember 2007 und [...] Januar 2008 seien auf dem Anwesen des Klägers erhebliche Missstände festgestellt worden. So seien der Stall, der Zugangsbereich zum Stall sowie der Laufbereich der Rinder innen und außen stark verkotet und von flüssigen Ausscheidungen verunreinigt gewesen. Das wiederholte und dauernde Erleben von derartigen Zuständen, die dem Prinzip der Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung entgegenliefen, bedeuteten für die Tiere erhebliche Leiden. Die Tiere gerieten in eine Dauerstresssituation, die sich nachteilig auf den gesamten Organismus auswirke. Der Kläger habe bereits ab Dezember 2008 die Beaufsichtigung und Fütterung der Rinder übernommen, weshalb er dafür mitverantwortlich gewesen sei, die Tiere artgerecht zu halten. Dies habe er wissentlich unterlassen.
- [4]
- Im Rahmen der Regelprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers erfuhr das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen von dieser Verurteilung und einer weiteren Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung, rechtskräftig seit 4. Oktober 2007. Mit Schreiben vom [...] September 2013 sowie [...] April 2014 hörte es den Kläger zum geplanten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an.
- [5]
- Mit Bescheid vom [...] Mai 2014 widerrief das Landratsamt schließlich die Waffenbesitzkarte Nr. [...] vom [...] Oktober 1975 (Nr. 1). Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und vorhandene Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung wurde die Sicherstellung der Waffen und vorhandenen Munition angekündigt (Nr. 2). Weiter wurde dem Kläger aufgegeben, die in Nr. 1 genannte Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). In Nr. 4 wurde für die Nr. 2 und 3 die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nachkomme, wurde in Nr. 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- EUR angedroht. In den Rechtsgründen des Bescheids wurde ausgeführt, die Waffenbesitzkarte des Klägers habe vom Landratsamt gemäß § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung seines Antrags mangels Zuverlässigkeit hätten führen müssen. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts [...] vom [...] Oktober 2009 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG normierten Regelvermutung lägen nicht vor. Es sei zu gewährleisten, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht wirkungslos bleibe und der Kläger den nicht mehr legitimierten Besitz an seinen Waffen beende bzw. kein Unberechtigter die Waffen erwerben könne. Eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers, weiterhin über seine Waffen zu verfügen, und den Sicherheitsbelangen der Öffentlichkeit ergebe einen eindeutigen Vorrang für die öffentliche Sicherheit, weshalb die Verfügungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffen worden seien. Würden Erlaubnisse nach dem Waffengesetz widerrufen, habe der Inhaber gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG alle Ausfertigungen der zuständigen Behörde zurückzugeben.
- [6]
- Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 4. Juni 2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom [...] Mai 2014 anzuordnen (Az.: M 7 S 14.2390). Dieser Antrag ist mit rechtskräftigem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. Juli 2014 abgelehnt worden.
- [7]
- Mit der zugleich erhobenen Klage wird beantragt, den Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom [...] Mai 2014, zugestellt am 12. Mai 2014, Aktenzeichen: [...], aufzuheben.
- [8]
- Zur Begründung wird ausgeführt, Grund für die Verurteilungen des Klägers sei keine durch den Gebrauch von Waffen erfolgte Tiermisshandlung, sondern eine nach Ansicht des Gerichts unzureichende bauliche Gegebenheit im landwirtschaftlichen Anwesen, das der Kläger gepachtet habe, gewesen. Diese Tatsachen führten nicht zwangsweise zu einer Versagung des Antrags zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Eine Zuverlässigkeitsprüfung sei vom Landratsamt nicht vorgenommen worden. Auch sei zu würdigen, dass seit Eintritt der Rechtskraft fast fünf Jahre verstrichen seien. Anhaltspunkte für das Abweichen von der Regelvermutung seien durch den Beklagten nicht geprüft worden. Ferner gebe der Kläger an, vor Erlass des Bescheids nicht gehört worden zu sein. Das Landratsamt habe nur auf den Urteilstenor und nicht auf die Gründe, die zur Verurteilung geführt hätten, abgestellt. Das Druckluftgewehr des Klägers sei bei einem Brand zerstört worden, weshalb die Waffe nicht sichergestellt bzw. weitergegeben werden könne. Der Kläger müsse kein Bedürfnis zum Erwerb oder zum Halten der Waffen haben, da ihm die Waffenbesitzkarte übergeben worden sei.
- [9]
- Der Beklagte sei im Bescheid nicht darauf eingegangen, warum und wie die Abwägung zwischen privatem Interesse und den Sicherheitsbelangen der Öffentlichkeit geprüft und darüber entschieden werde. Allein die Tatsache, dass das Landratsamt glaube, dass eine Abwägung zu Ungunsten des Klägers ausfalle, rechtfertige keine Fristsetzung. Diese sei gesondert zu prüfen und zu begründen. Der Kläger habe die Erlaubnisurkunde nur dann unverzüglich zurückzugeben, wenn tatsächlich festgestellt sei, dass Gründe hierfür vorlägen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Deshalb sei auch die Androhung des Zwangsgeldes unrichtig. Weiter wird vorgetragen, der Kläger habe zwischenzeitlich keine Tiere mehr, lebe jedoch weiterhin auf dem Hof. Da der Hof abseits liege, müsse der Kläger aus Sicherheitsgründen über seine Waffen verfügen. Ein regelmäßiger sorgfältiger Umgang mit den Waffen sei gewährleistet.
- [10]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [11]
- Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, in den Verhandlungen des Amtsgerichts [...] vom [...] Oktober 2005 und [...] Januar 2009 sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der Zeugenaussagen erläutert worden, dass die Tierhaltung durch den Kläger einer Misshandlung gleichgekommen sei. Nach eingehender Prüfung durch das Amtsgericht [...] sei der Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten (Tiermisshandlung) zu 60 Tagessätzen und einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund der hier dargelegten Sachverhalte, der gesetzlichen Vorschriften und der strafgerichtlichen Verurteilung seien Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung nicht gegeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG).
- [12]
- In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 haben die Vertreterinnen des Beklagten erklärt, dass das Druckluftgewehr inzwischen bei der Polizei sichergestellt sei. Nach ihrer Auffassung sei das Gewehr nicht unbrauchbar, sondern lediglich verrostet. Die Vertreterinnen des Beklagten haben dem Gericht außerdem einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegt. Demnach ist der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts [...] vom [...] November 2011, rechtskräftig seit 25. Oktober 2013, wegen Verstoßes gegen das Verbot des Umgangs mit Tieren in Tatmehrheit mit Tiermisshandlung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt worden.
- [13]
- Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG München | M 7 S 14.2390 | 31.07.2014
[ECLI:DE:VGMUENC:2014:0731.M7S14.2390.0A]
LDJR 2014, 1142
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs der Waffenbesitzkarten
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 31. Juli 2014 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.875,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie damit zusammenhängende Verfügungen.
- [2]
- Das Landratsamt […] erteilte dem Antragsteller am 17. Oktober 1975 die Waffenbesitzkarte Nr. […]. In diese Waffenbesitzkarte sind zwei Gewehre eingetragen.
- [3]
- Mit Urteil des Amtsgerichts […] vom 29. Januar 2009 (Az.: […]), rechtskräftig seit 27. Oktober 2009, wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Des Weiteren wurde ihm für eine Dauer von fünf Jahren verboten, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, bei Ortsbesichtigungen durch das Landratsamt […] – Veterinäramt – am 5. Dezember 2007 und 30. Januar 2008 seien auf dem Anwesen des Antragstellers erhebliche Missstände festgestellt worden. So seien der Stall, der Zugangsbereich zum Stall sowie der Laufbereich der Rinder innen und außen stark verkotet und von flüssigen Ausscheidungen verunreinigt gewesen. Das wiederholte und dauernde Erleben von derartigen Zuständen, die dem Prinzip der Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung entgegenliefen, bedeuteten für die Tiere erhebliche Leiden. Die Tiere gerieten in eine Dauerstresssituation, die sich nachteilig auf den gesamten Organismus auswirke. Der Antragsteller habe bereits ab Dezember 2008 die Beaufsichtigung und Fütterung der Rinder übernommen, weshalb er dafür mitverantwortlich gewesen sei, die Tiere artgerecht zu halten. Dies habe er wissentlich unterlassen.
- [4]
- Im Rahmen der Regelprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers erfuhr das Landratsamt […] von dieser Verurteilung und einer weiteren Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen gemeinschaftlicher Tiermisshandlung, rechtskräftig seit 4. Oktober 2007. Mit Schreiben vom 18. September 2013 sowie 8. April 2014 hörte es den Antragsteller zum geplanten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an.
- [5]
- Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 widerrief das Landratsamt schließlich die Waffenbesitzkarte Nr. […] vom 17. Oktober 1975 (Nr. 1). Des Weiteren wurde der Antragsteller verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und vorhandene Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung wurde die Sicherstellung der Waffen und vorhandenen Munition angekündigt (Nr. 2). Weiter wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in Nr. 1 genannte Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3). In Nr. 4 wurde für die Nr. 2 und 3 die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung in Nr. 3 des Bescheids nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nachkomme, wurde in Nr. 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- EUR angedroht. In den Rechtsgründen des Bescheids wurde ausgeführt, die Waffenbesitzkarte des Antragstellers habe vom Landratsamt gemäß § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden müssen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung seines Antrags mangels Zuverlässigkeit hätten führen müssen. Der Antragsteller sei mit Urteil des Amtsgerichts […] vom 27. Oktober 2009 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG normierten Regelvermutung lägen nicht vor. Es sei zu gewährleisten, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht wirkungslos bleibe und der Antragsteller den nicht mehr legitimierten Besitz an seinen Waffen beende bzw. kein Unberechtigter die Waffen erwerben könne. Eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, weiterhin über seine Waffen zu verfügen, und den Sicherheitsbelangen der Öffentlichkeit ergebe einen eindeutigen Vorrang für die öffentliche Sicherheit, weshalb die Verfügungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffen worden seien. Würden Erlaubnisse nach dem Waffengesetz widerrufen, habe der Inhaber gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG alle Ausfertigungen der zuständigen Behörde zurückzugeben. Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 und 3 sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es könne nicht hingenommen werden, dass die Anordnungen zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte sowie zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition bis zum Abschluss eines evtl. Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht vollzogen werden könnten. Aufgrund des möglichen Missbrauchs sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten. Persönliche Interessen des Betroffenen hätten hier zurückzustehen.
- [6]
- Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 4. Juni 2014 Klage erheben und beantragte zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Einziehungsbescheid des Landratsamts […], Gz.: […] anzuordnen.
- [7]
- Zur Begründung wird ausgeführt, Grund für die Verurteilungen des Antragstellers sei keine durch den Gebrauch von Waffen erfolgte Tiermisshandlung, sondern eine nach Ansicht des Gerichts unzureichende bauliche Gegebenheit im landwirtschaftlichen Anwesen, das der Antragsteller gepachtet habe, gewesen. Diese Tatsachen führten nicht zwangsweise zu einer Versagung des Antrags zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Eine Zuverlässigkeitsprüfung sei vom Landratsamt nicht vorgenommen worden. Auch sei zu würdigen, dass seit Eintritt der Rechtskraft fast fünf Jahre verstrichen seien. Anhaltspunkte für das Abweichen von der Regelvermutung seien durch den Antragsgegner nicht geprüft worden. Ferner gebe der Antragsteller an, vor Erlass des Bescheids nicht gehört worden zu sein. Das Landratsamt habe nur auf den Urteilstenor und nicht auf die Gründe, die zur Verurteilung geführt hätten, abgestellt. Das Druckluftgewehr des Antragstellers sei bei einem Brand zerstört worden, weshalb die Waffe nicht sichergestellt bzw. weitergegeben werden könne. Der Antragsteller müsse kein Bedürfnis zum Erwerb oder zum Halten der Waffen haben, da ihm die Waffenbesitzkarte übergeben worden sei. Der Antragsgegner sei im Bescheid nicht darauf eingegangen, warum und wie die Abwägung zwischen privatem Interesse und den Sicherheitsbelangen der Öffentlichkeit geprüft und darüber entschieden werde. Allein die Tatsache, dass das Landratsamt glaube, dass eine Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle, rechtfertige keine Fristsetzung. Diese sei gesondert zu prüfen und zu begründen. Der Antragsteller habe die Erlaubnisurkunde nur dann unverzüglich zurückzugeben, wenn tatsächlich festgestellt sei, dass Gründe hierfür vorlägen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Auch habe der Antragsteller keinen Anlass gegeben, dass eine sofortige Vollziehung im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten sei. Hierzu fehlten sämtliche Ausführungen.
- [8]
- Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
- [9]
- Zur Begründung wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und weiter vorgetragen, die sofortige Vollziehung der Nr. 2 und 3 des Widerrufsbescheids sei im öffentlichen Interesse angeordnet und ausreichend schriftlich begründet worden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs würde dazu führen, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wirkungslos bleibe und der Besitz an den Waffen nicht beendet werde. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig im Sinne der einschlägigen Gesetze erwiesen hätten, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Schusswaffen auszuschließen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibe auch im Übrigen ohne Erfolg, da der Widerrufsbescheid formell und materiell rechtmäßig sei und der Antragsgegner in der Hauptsache obsiegen werde.
- [10]
- Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«