VG München | M 7 S 11.3807 | 06.02.2012
- Details
- vom Montag, 06. Februar 2012 01:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht München (VG München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
M 7 S 11.3807 | 06.02.2012 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
7. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGMUENC:2012:0206.M7S11.3807.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEWaffenbesitzkarte, Verwahrung, Erlaubnis, Steuer, Revolver, Wohnsitz, Besitz, Freiheitsstrafe, Straftat, Unzuverlässigkeit | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2012, 2048 https://lexdejur.de/ldjr2048 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG München, Beschluss vom 06. Februar 2012 - M 7 S 11.3807 [ECLI:DE:VGMUENC:2012:0206.M7S11.3807.0A] - lexdejur VG München, Beschluss vom 06. Februar 2012 - M 7 S 11.3807 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGMUENC:2012:0206.M7S11.3807.0A]
LDJR 2012, 2048
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenbesitzkarte
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 6. Februar 2012 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.825,- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller ist Inhaber der [...] 1992 vom Landratsamt München und der am [...] 1994 vom Landratsamt Rottal-Inn ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. [...], in die zwei in seinem Besitz befindliche Kurzwaffen eingetragen sind.
- [2]
- Mit seit 17. März 2005 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts [...] vom 5. Mai 2004 - [...] - wurde er wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und Betrugs in 39 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem ordnete das Landgericht die Sicherungsverwahrung an. Die Straftaten des Antragstellers haben einen Vermögensschaden von mindestens 1,5 Mio EUR verursacht.
- [3]
- Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten bat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. August, 27. Oktober und 27. Dezember 2006, 28. Februar 2007, sowie 23. März, 28. Mai und 26. Juni 2009 jeweils um Verlängerung der Äußerungsfrist. Mit Schreiben vom 20. April und 11. August 2010 baten die Bevollmächtigten des Antragstellers unter Vollmachtsvorlage und u.a. unter Hinweis auf eine eingereichte Verfassungsbeschwerde um Verlängerung der Äußerungsfrist.
- [4]
- Mit Bescheid vom 11. August 2010 gerichtet an einen ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers widerrief das Landratsamt [...] (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarten des Antragstellers.
- [5]
- Mit Schreiben vom 19. April 2011 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Gewährung von Akteneinsicht.
- [6]
- Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 räumte das Landratsamt dem derzeitigen Bevollmächtigten des Antragstellers nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten ein.
- [7]
- Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, das Strafurteil vom 5. Mai 2004 sei unwirksam und damit ohne Rechtskraftwirkung. Dies werde sicherlich auch in der nächsten Zeit gerichtlich bestätigt werden. Zur Vermeidung eines umfangreichen und komplexen Sachvortrags sei es sachgerecht, diese Entwicklung abzuwarten. Es werde daher vorgeschlagen, das Anhörungsverfahren bis längstens 31. Juli 2011 ruhen zu lassen. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht werde zunächst zurückgestellt.
- [8]
- Nachdem das Landratsamt ein weiteres Zuwarten abgelehnt hatte, erneuerte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 19. Mai 2011 seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht dahingehend, dass nunmehr Übersendung an seine Kanzlei gefordert wurde. Nach Ablehnung des Aktenversands wurde ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht im Landratsamt eingeräumt, letztmals bis zum 8. Juli 2011. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um Übersendung der Akte an das Amtsgericht Schwandorf, kündigte eine Äußerung binnen zwei Wochen nach Einsichtnahme an und forderte eine Frist bis 15. August 2011 zur freiwilligen Veräußerung der Waffen durch den Antragsteller.
- [9]
- Mit an den derzeitigen Bevollmächtigten zugestelltem Bescheid vom 11. Juli 2011 wiederrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b, § 46 Abs. 5 WaffG die Waffenbesitzkarten des Antragstellers und kündigte für den Fall, dass dieser innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides keinen empfangsbereiten Berechtigten für die beim Landratsamt aufbewahrten Waffen benenne, deren Einziehung und ersatzlose Verwertung an (Nummer 1). Ferner wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides dem Landratsamt zu übergeben (Nummer 2). In Nummer 3 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die in Nummer 1 getroffene Verfügung sofort vollziehbar sei, und die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheides angeordnet werde. Für den Fall, dass der Kläger die Verpflichtung aus Nummer 2 des Bescheides nicht fristgerecht erfülle, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR je Waffenbesitzkarte angedroht (Nummer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei infolge der rechtskräftigen Verurteilung wegen verschiedener Vorsatztaten zehn Jahre ab Rechtskraft des Strafurteils waffenrechtlich unzuverlässig.
- [10]
- Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 2 des Bescheides sei § 46 Abs. 1 WaffG, für die sofortige Vollziehung § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29 - 31 und 36 VwZVG und diene dem Ziel, einen Missbrauch der Waffenbesitzkarten zu verhindern.
- [11]
- Gegen den am 12. Juli 2011 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 12. August 2011 Anfechtungsklage (M 7 K 11.3806) gegen den Freistaat Bayern erheben und gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, den Vollzug des Bescheides vom 11. Juli 2011 einstweilig auszusetzen.
- [12]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das dem Bescheid zugrundeliegende Strafurteil sei weder wirksam noch rechtskräftig. Die Vorschriften der § 45 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG seien verfassungswidrig und verstießen insbesondere gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Übermaßverbot, soweit der Ausgangspunkt in unterstellten Wirtschaftsdelikten wie versuchter Steuerhinterziehung liege. Außerdem sei das rechtliche Gehör vor Bescheidserlass durch die willkürliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts versagt worden. Zu allem würden noch umfangreiche weitere Ausführungen folgen. Die Originale der Waffenbesitzkarten seien am 23. Oktober 2002 durch das Polizeipräsidium München anlässlich einer Durchsuchung unter Verstoß gegen § 109 StPO in Verwahrung genommen worden. Die beiden Waffen seien duch die Polizeidirektion Passau im Elternhaus des Antragstellers aufgefunden und in Verwahrung genommen worden. Die Dokumente seien nicht an den damaligen Strafverteidiger des Antragstellers herausgegeben, sondern von der Ermittlungsbehörde vernichtet worden.
- [13]
- Da die Herausgabepflicht von niemandem erfüllt werden könne, sei der Bescheid insoweit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig. Da sich auch die Waffen bereits in amtlicher Verwahrung befänden, sei ein Missbrauch ausgeschlossen. Damit bestehe kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheides. Der Klage- und Antragsschrift beigefügt waren Kopien von zwei Sicherstellungsverzeichnissen, wonach keine Waffenbesitzkarten sichergestellt worden sind. Nach dem das Elternhaus des Antragstellers betreffenden Verzeichnis wurden in einem Waffenschrank in der Garage unter anderem seine beiden Kurzwaffen und etliche Munition sichergestellt.
- [14]
- Nach einem beigefügten Vermerk der Kriminalpolizeidirektion 2 beim Polizeipräsidium München vom 5. März 2003 wurde am 25. Oktober 2002 in den Räumen der Eltern des Antragstellers ein Revolver sichergestellt, der „nicht in der Waffenbesitzkarte“ des Antragstellers „eingetragen“ ist. Vielmehr habe eine dritte Person „glaubhaft versichert, dass diese Waffe ihr gehört.“ Der Antragsgegner beantragt mit Schreiben vom 25. August 2011 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt, den Antrag abzulehnen.
- [15]
- Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Landratsamt nicht bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller angeblich nicht mehr im Besitz der Waffenbesitzkarten sei. Dies sei bisher von dessen Bevollmächtigten im Schriftverkehr nie erwähnt worden. Soweit es in einem Polizeivermerk heiße, dass einer der Revolver nicht in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen sei, bedeute dies nicht, dass die Karte der Polizei vorgelegen habe. Dies könne auch auf der Grundlage eines Ausdrucks aus der behördlichen Waffendatei festgestellt worden sein. Die Feststellung könne nach der gängigen Praxis auch lediglich bedeuten, dass eine Waffe unerlaubt besessen worden ist.
- [16]
- Im gerichtlichen Verfahren bat der Bevollmächtigte des Antragstellers viermal um Fristverlängerung zur Klage- und Antragsbegründung, zuletzt bis 16. Januar 2012.
- [17]
- Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. September 2011 wurde ihm die Behördenakte für eine Woche zur Einsicht in die Kanzlei übersandt. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2011 wurde geltend gemacht, dass zur Begründung die Einsichtnahme in umfangreiche weitere Akten erforderlich sei. Wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 liege ein absoluter Wiederaufnahmegrund vor. Die Aufhebung des Strafurteils stelle eine reine Formsache dar. Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers seien in der Sphäre der Ermittlungsbehörden untergegangen. Die Verfügungen in dem angegriffenen Bescheid seien tatsächlich objektiv unausführbar und nichtig. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Abfrage einer behördlichen Waffendatei sei schon deshalb unzutreffend, weil es so eine Datei im Jahre 2003 noch nicht gegeben habe. Es werde die Einvernahme der Polizistin beantragt werden, die den streitgegenständlichen Vermerk angefertigt habe. Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2011 wurde vorgetragen, der Bevollmächtigte habe keinerlei Hinweis auf eine Herausgabe der von der Kriminalpolizei München sichergestellten Waffenbesitzkarten in den Akten der Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung gefunden. Auch ein Laptop sei in amtlicher Verwahrung der Staatsanwaltschaft abhanden gekommen. Außerdem wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Ermittlungen wegen diverser schwerer strafrechtlicher Vorwürfe des Antragstellers gegen einen vormaligen Bevollmächtigten wegen Verjährung am 15. Juli 2009 eingestellt worden sind.
- [18]
- Mit Schreiben des Gerichts vom 15. Dezember 2011 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert, bis zum 5. Januar 2012 seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
- [19]
- Mit Schreiben vom 11. und 19. Januar 2012 begehrte der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei und trug des Weiteren vor, der Antragsteller sei ohne festen Wohnsitz und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seines Aufenthalts, jedenfalls bis Ende Februar 2012. Dies werde anwaltlich versichert. Nähere Angaben könnten aus Geheimhaltungsgründen nicht gemacht werden. Außerdem sei nicht ersichtlich, weshalb eine direkte Erreichbarkeit des Antragstellers erforderlich sein solle. Die Identität des Antragstellers stehe außer Frage. Vor einer Entscheidung über den Stundungsantrag gebe auch das Kostenverfahren keinen Anlass hierzu. Die gerichtliche Aufforderung sei deshalb unverhältnismäßig.
- [20]
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG München | M 7 K 11.3806 | 01.08.2012
[ECLI:DE:VGMUENC:2012:0801.M7K11.3806.0A]
LDJR 2012, 1840
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenbesitzkarte
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2012 folgendes Urteil:
T e n o r
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger ist Inhaber der am [...] vom Landratsamt München und der am 15. März 1994 vom Landratsamt [...] ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. [...], in die zwei Kurzwaffen eingetragen sind.
- [2]
- Mit seit 17. März 2005 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2004 - [...] - wurde er wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und Betrugs in 39 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem ordnete das Landgericht die Sicherungsverwahrung an. Die Straftaten des Klägers haben einen Vermögensschaden von mindestens 1,5 Mio EUR verursacht.
- [3]
- Mit Schreiben vom 22. August 2005 übersandte die Staatsanwaltschaft - Asservatenverwaltung - die Kurzwaffen des Klägers samt Munition an die Waffenbehörde des Landratsamtes München (im Folgenden: Landratsamt), das diese in Verwahrung nahm.
- [4]
- Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten bat der Kläger mit Schreiben vom 24. August, 27. Oktober und 27. Dezember 2006, 28. Februar 2007, sowie 23. März, 28. Mai und 26. Juni 2009 jeweils um Verlängerung der Äußerungsfrist. Mit Schreiben vom 20. April und 11. August 2010 baten die Bevollmächtigten des Klägers unter Vollmachtsvorlage und u.a. unter Hinweis auf eine eingereichte Verfassungsbeschwerde um Verlängerung der Äußerungsfrist.
- [5]
- Mit Bescheid vom 11. August 2010 gerichtet an einen ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Klägers.
- [6]
- Mit Schreiben vom 19. April 2011 beantragte der derzeitige Bevollmächtigte des Klägers die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 räumte ihm das Landratsamt nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten ein. Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 trug der Klägerbevollmächtigte vor, das Strafurteil vom 5. Mai 2004 sei unwirksam und damit ohne Rechtskraftwirkung. Dies werde sicherlich auch in der nächsten Zeit gerichtlich bestätigt werden. Zur Vermeidung eines umfangreichen und komplexen Sachvortrags sei es sachgerecht, diese Entwicklung abzuwarten. Es werde daher vorgeschlagen, das Anhörungsverfahren bis längstens 31. Juli 2011 ruhen zu lassen. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht werde zunächst zurückgestellt. Nachdem das Landratsamt ein weiteres Zuwarten abgelehnt hatte, erneuerte der Bevollmächtigte des Klägers am 19. Mai 2011 seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht dahingehend, dass nunmehr Übersendung an seine Kanzlei gefordert wurde. Nach Ablehnung des Aktenversands wurde ihm die Möglichkeit zur Akteneinsicht im Landratsamt eingeräumt, letztmals bis zum 8. Juli 2011. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 bat der Klägerbevollmächtigte um Übersendung der Akte an das Amtsgericht Schwandorf, kündigte eine Äußerung binnen zwei Wochen nach Einsichtnahme an und forM derte eine Frist bis 15. August 2011 zur freiwilligen Veräußerung der Waffen durch den Antragsteller.
- [7]
- Mit am 12. Juli 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Bescheid vom 11. Juli 2011 wiederrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b, § 46 Abs. 5 WaffG die Waffenbesitzkarten des Klägers und kündigte für den Fall, dass dieser innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides keinen empfangsbereiten Berechtigten für die beim Landratsamt aufbewahrten Waffen benenne, deren Einziehung und ersatzlose Verwertung an (Nummer 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, die Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides dem Landratsamt zu übergeben (Nummer 2). In Nummer 3 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die in Nummer 1 getroffene Verfügung sofort vollziehbar sei, und die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheides angeordnet werde. Für den Fall, dass der Kläger die Verpflichtung aus Nummer 2 des Bescheides nicht fristgerecht erfülle, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR je Waffenbesitzkarte angedroht (Nummer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei infolge der rechtskräftigen Verurteilung wegen verschiedener Vorsatztaten zehn Jahre ab Rechtskraft des Strafurteils waffenrechtlich unzuverlässig. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 2 des Bescheides sei § 46 Abs. 1 WaffG, für die sofortige Vollziehung § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29 - 31 und 36 VwZVG und diene dem Ziel, einen Missbrauch der Waffenbesitzkarten zu verhindern.
- [8]
- Am 12. August 2011 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes München vom 11. Juli 2011 vollumfänglich aufzuheben, und gleichzeitig Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S 11.3807) stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das dem Bescheid zugrundeliegende Strafurteil sei weder wirksam noch rechtskräftig. Die Vorschriften der § 45 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG seien verfassungswidrig und verstießen insbesondere gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Übermaßverbot, soweit der Ausgangspunkt in unterstellten Wirtschaftsdelikten wie versuchter Steuerhinterziehung liege. Außerdem sei das rechtliche Gehör vor Bescheidserlass durch die willkürliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts versagt worden. Zu allem würden noch umfangreiche weitere Ausführungen folgen. Die Originale der Waffenbesitzkarten seien am 23. Oktober 2002 durch das Polizeipräsidium München anlässlich einer Durchsuchung unter Verstoß gegen § 109 StPO in Verwahrung genommen worden. Die beiden Waffen seien duch die Polizeidirektion Passau im Elternhaus des Klägers aufgefunden und in Verwahrung genommen worden.
- [9]
- Die Dokumente seien nicht an den damaligen Strafverteidiger des Antragstellers herausgegeben, sondern von der Ermittlungsbehörde vernichtet worden. Da die Herausgabepflicht von niemandem erfüllt werden könne, sei der Bescheid insoweit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG nichtig. Da sich auch die Waffen bereits in amtlicher Verwahrung befänden, sei ein Missbrauch ausgeschlossen. Damit bestehe kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheides. Aufgrund des Vermerks der Polizeibeamtin Sch. vom 5. März 2003 stehe fest, dass sich jedenfalls eine der Waffenbesitzkarten in polizeilicher Verwahrung befunden habe. Der Klageschrift beigefügt waren Kopien von zwei Sicherstellungsverzeichnissen, wonach keine Waffenbesitzkarten sichergestellt worden sind. Nach dem das Elternhaus des Klägers betreffenden Verzeichnis wurden in einem Waffenschrank in der Garage unter anderem seine beiden Kurzwaffen und etliche Munition sichergestellt. Nach dem ebenfalls beigefügten Vermerk der Kriminalpolizeidirektion 2 beim Polizeipräsidium München vom 5. März 2003 wurde am 25. Oktober 2002 in den Räumen der Eltern des Klägers ein Revolver sichergestellt, der „nicht in der Waffenbesitzkarte“ des Klägers „eingetragen“ ist. Vielmehr habe eine dritte Person „glaubhaft versichert, dass diese Waffe ihr gehört.“ Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 25. August 2011 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt, die Klage abzuweisen.
- [10]
- Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass dem Landratsamt nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger angeblich nicht mehr im Besitz der Waffenbesitzkarten sei.
- [11]
- Dies sei bisher von dessen Bevollmächtigten im Schriftverkehr nie erwähnt worden.
- [12]
- Soweit es in einem Polizeivermerk heiße, dass einer der Revolver nicht in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen sei, bedeute dies nicht, dass die Karte der Polizei vorgelegen habe. Dies könne auch auf der Grundlage eines Ausdrucks aus der behördlichen Waffendatei festgestellt worden sein. Die Feststellung könne nach der gängigen Praxis auch lediglich bedeuten, dass eine Waffe unerlaubt besessen worden ist.
- [13]
- Im gerichtlichen Verfahren bat der Bevollmächtigte des Klägers viermal um Fristverlängerung zur Klage- und Antragsbegründung, zuletzt bis 16. Januar 2012. Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. September 2011 wurde ihm die Behördenakte für eine Woche zur Einsicht in die Kanzlei übersandt. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2011 wurde geltend gemacht, dass zur Begründung die Einsichtnahme in umfangreiche weitere Akten erforderlich sei. Wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 liege ein absoM luter Wiederaufnahmegrund vor. Die Aufhebung des Strafurteils stelle eine reine Formsache dar. Die Waffenbesitzkarten des Klägers seien in der Sphäre der Ermittlungsbehörden untergegangen. Die Verfügungen in dem angegriffenen Bescheid seien tatsächlich objektiv unausführbar und nichtig. Der Hinweis des Beklagten auf die Abfrage einer behördlichen Waffendatei sei schon deshalb unzutreffend, weil es so eine Datei im Jahre 2003 noch nicht gegeben habe. Es werde die Einvernahme der Polizistin beantragt werden, die den streitgegenständlichen Vermerk angefertigt habe. Mit weiterem Schreiben vom 18. November 2011 wurde vorgetragen, der Bevollmächtigte habe keinerlei Hinweis auf eine Herausgabe der von der Kriminalpolizei München sichergestellten Waffenbesitzkarten in den Akten der Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung gefunden. Auch ein Laptop sei in amtlicher Verwahrung der Staatsanwaltschaft abhanden gekommen. Außerdem wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Ermittlungen wegen diverser schwerer strafrechtlicher Vorwürfe des Klägers gegen einen vormaligen Bevollmächtigten wegen Verjährung am 15. Juli 2009 eingestellt worden sind.
- [14]
- Mit Schreiben des Gerichts vom 15. Dezember 2011 wurde der Kläger unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert, bis zum 5. Januar 2012 seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
- [15]
- Mit Schreiben vom 11. und 19. Januar 2012 begehrte der Bevollmächtigte des Klägers erneut Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei und trug des Weiteren vor, der Kläger sei ohne festen Wohnsitz und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seines Aufenthalts, jedenfalls bis Ende Februar 2012. Dies werde anwaltlich versichert. Nähere Angaben könnten aus Geheimhaltungsgründen nicht gemacht werden. Außerdem sei nicht ersichtlich, weshalb eine direkte Erreichbarkeit des Klägers erforderlich sein solle. Die Identität des Klägers stehe außer Frage. Vor einer Entscheidung über den Stundungsantrag gebe auch das Kostenverfahren keinen Anlass hierzu. Die gerichtliche Aufforderung sei deshalb unverhältnismäßig.
- [16]
- Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 lehnte das Gericht den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. April 2012 - [...] - zurück.
- [17]
- Am 15. Februar 2012 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
- [18]
- Mit Telefaxschreiben vom 30. Juli 2012, eingegangen um 17:36 Uhr, beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. August 2012 im Hinblick auf einen gleichzeitig gegen die berufsmäßigen Richterinnen der Kammer gestellten Befangenheitsantrag aufzuheben. Der auf den 31. Juli 2012 datierte Befangenheitsantrag selbst ging an diesem Tag um 10:22 Uhr per Telefax bei Gericht ein und wurde mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgten Sachverhaltswürdigung und den dort vertretenen Rechtsauffassungen der Richterinnen, einer fehlenden Beweisanordnung sowie damit begründet, dass die abgelehnte Berichterstatterin vormals als Abteilungsleiterin des Landratsamtes München auch den Bereich Waffenrecht betreut habe. Dies und ihre Befassung mit dem hier verfahrensgegenständlichen waffenrechtlichen Verfahren habe sie nicht angezeigt. Dies wurde belegt mit einem am 29. Juli 2012 im Internet recherchierten Zeitungsartikel vom 9. September 2003, wonach die Berichterstatterin als vormalige Abteilungsleiterin einer Zeitung Auskunft zum Entensterben auf dem Ismaninger Speichersee gegeben hatte. Außerdem wurde vorgetragen, der Befangenheitsantrag sei versehentlich aufgrund von Wartungsarbeiten an der Computer- und Telekommunikationsanlage nicht übermittelt worden, indes ein Terminsaufhebungsantrag. Zur Sache wurde noch vorgetragen, im Verwaltungsverfahren habe keine Gelegenheit bestanden vorzutraM gen, dass die Polizeibeamtin der Kriminalpolizeidirektion München Sch. am 23. Oktober 2002 die Waffenbesitzkarten in Verwahrung genommen habe. Das Gericht habe sich in diesem Zusammenhang im Eilverfahren zu Unrecht auf Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 MeldeG gestützt, der zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht gegolten habe. Die Waffenbehörde habe in ihrer Klageerwiderung auch nicht behauptet, der Polizei eine Auskunft zu den Waffen des Klägers erteilt zu haben. Außerdem habe die Polizeibeamtin Sch. noch andere Gegenstände, wie eine Brieftasche des Klägers und seinen darin befindlichen, im September 2005 rechtswidrig an das Luftfahrtbundesamt übermittelten Luftfahrerschein in Verwahrung genommen, ohne dass dies protokolliert worden wäre. Die niemals zurückgegebene Brieftasche müsse einen Inhalt gehabt haben, da eine leere Brieftasche kein Beweismittel gewesen wäre und somit nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Auch ein Laptop mit Zubehör, dessen Beschlagnahme protokolliert worden sei, sei verschwunden. Es sei also ohne Belang, dass die Beschlagnahme der Waffenbesitzkarten nicht protokolliert sei. Für die Tatsache, dass sie der Polizei im Original vorgelegen hätten, habe er im Beschwerdeverfahren beantragt, die Polizeibeamtin Sch. als Zeugin einzuvernehmen.
- [19]
- Am 31. Juli 2012 gegen 15:00 wurden dem Klägerbevollmächtigten die dienstlichen Stellungnahmen der Richterin am Verwaltungsgericht P. und der Richterin G mit Gelegenheit zur Äußerung, zuletzt bis 9:00 Uhr des Folgetages, übermittelt. Hierin befand sich unter anderem der Hinweis, dass sich die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht [...] im Urlaub befinde und deswegen an der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken werde.
- [20]
- Am 1. August 2012 um 9:02 Uhr rügte der Klägerbevollmächtigte den Inhalt der beiden übermittelten dienstlichen Stellungnahmen und beantragte, ihm den Zeitraum der Tätigkeit der Berichterstatterin beim Landratsamt München bekannt zu geben. Es lägen diesseits „zu dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren gesicherte ErkenntM nisse über sehr zahlreiche und jeweils den Zeitraum mehrerer Jahre abdeckende Vorgänge äußerst gravierender und weitreichender Dimensionen vor, mit denen jeweils auch die betreffende Abteilungsleitung entweder unmittelbar befasst war oder die von dieser zumindest zu verantworten waren oder sind.“ Ferner wurde beantragt, die zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 31. Juli 2012 berufenen Richter namhaft zu machen. Binnen zwei Wochen werde er Stellung nehmen.
- [21]
- Um 9:54 Uhr desselben Tages wurde erneut ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht B. sowie die Richterin am Verwaltungsgericht [...] und die Richterin [...] gestellt und hierin im Wesentlichen gerügt, dass der Bevollmächtigte eine dienstliche Stellungnahme der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht B. nicht erhalten habe, der Ausschließungsgrund in der Person der Berichterstatterin habe vertuscht werden sollen und die weiteren abgelehnten Richterinnen die von ihm im ersten Befangenheitsantrag vorgebrachten Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen hätten. Um 9:59 Uhr wurde per Telefax nochmals die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, im Wesentlichen unter Bezug darauf, dass der Ablehnungsantrag vom 31. Juli 2012 noch offen und die Berichterstatterin gem. § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei.
- [22]
- Mit um 10:45 Uhr per Telefax übermitteltem Beschluss des Gerichts vom 1. August 2012 in der nach der Geschäftsverteilung für Befangenheitsanträge vorgesehenen Besetzung wurde der Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht [...] im Hinblick auf ihre urlaubsbedingte Abwesenheit bis einschließlich den 1. August 2012 zurückgestellt und der Antrag im Übrigen abgelehnt.
- [23]
- In der um 11:15 Uhr eröffneten mündlichen Verhandlung erschien für die Klagepartei niemand. Das Gericht lehnte zunächst den Befangenheitsantrag vom 1. August 2012 unter Mitwirkung der beiden abgelehnten Richterinnen ab und verhandelte sodann zur Sache. Der Beklagtenvertreter stellte seinen schriftlich angekündigten Antrag.
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- Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichtsund Behördenakten Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«