VG München | M 7 S 15.911 | 04.05.2015
- Details
- vom Montag, 04. Mai 2015 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht München (VG München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
M 7 S 15.911 | 04.05.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
7. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGMUENC:2015:0504.M7S15.911.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffVV-SUCHE, Anlage 1 zum WaffGV-SUCHE, § 36 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEAufbewahrung, Jagd, Langwaffe, Waffenbesitzkarte, Deko, Dekoration, Dekorationswaffen, Erlaubnis, Dekorationswaffe, Kurzwaffe | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5428 https://lexdejur.de/ldjr5428 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG München, Beschluss vom 04. Mai 2015 - M 7 S 15.911 [ECLI:DE:VGMUENC:2015:0504.M7S15.911.0A] - lexdejur VG München, Beschluss vom 04. Mai 2015 - M 7 S 15.911 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGMUENC:2015:0504.M7S15.911.0A]
LDJR 2015, 5428
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragstellerin -
g e g e n
Landratsamt München [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs der Waffenbesitzkarten
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 4. Mai 2015 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Antragstellerin, Inhaberin eines Jagdscheines, wendet sich gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten.
- [2]
- Am 3. April 1974 und am 12. Mai 2004 erteilte ihr das Landratsamt München (im Folgenden: Landratsamt) die Waffenbesitzkarten Nr. [...] und [...], in die insgesamt elf Langwaffen und zwei Kurzwaffen eingetragen sind, am 14. Februar 2000 ferner den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. [...], gültig bis zum 13. Februar 2015. Am 5. Mai 2008 wurde der Ehemann der Antragstellerin als Mitbenutzer der Waffen eingetragen. Im Jahr 2010 wurde den Kindern der Antragstellerin die Aufbewahrung ihrer Waffen bei den Eltern gestattet, die im Juli 2010 zwei Stahlschränke der Klassifizierung A mit Innentresor B erwarben. In diesen sollten nach den telefonischen Angaben des Ehemannes der Antragstellerin gegenüber der Waffenbehörde am 4. August 2010 alle Jagdwaffen der Familie gemeinsam aufbewahrt werden.
- [3]
- Am 19. November 2014 fanden Mitarbeiter der Waffenbehörde bei einer etwa eine Stunde vor ihrem Beginn angekündigten Waffenkontrolle gegen 12:00 Uhr in einem Kellerraum sieben Langwaffen an den Wänden hängend vor, für die weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann eine Erlaubnis besaßen. Der Ehemann der Antragstellerin erklärte dazu, es handele sich um Dekorationswaffen, mit denen nicht geschossen werde und die dort schon über 40 Jahre hingen. Eine Bestätigung über die Unbrauchbarmachung war nicht vorhanden. Ferner wurden drei auf die Antragstellerin eingetragene Langwaffen in einem nicht zur Aufbewahrung von Waffen geeigneten Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster aufbewahrt. Eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Jagdlodenmantel bedeckt an der Wand. Hierzu erklärte der Ehemann der Antragstellerin, er gehe gleich auf die Jagd und habe das Gewehr deshalb aus dem Tresor geholt. Bei einer telefonischen Nachfrage um 14:30 Uhr, wie die Jagd gewesen sei, gab er an, er gehe erst abends auf die Jagd. Überdies befanden sich sechs der dreizehn Waffen nicht in dem der Waffenbehörde bekannten Waffenschrank, sondern - nach Angaben des Ehemannes der Antragstellerin - in einem Schrank in einem Wohnanwesen bei Antdorf, an dem kein Nebenwohnsitz angemeldet und ohne dass dies der Waffenbehörde im Landratsamt München oder WeilheimSchongau bekannt war. Die Mitarbeiter der Waffenbehörde stellten neun Langwaffen sicher. Bei einer Waffenkontrolle am 1. Dezember 2014 in Antdorf wurden die Waffen sicher verwahrt, jedoch nicht sämtliche Waffen, die bei der Kontrolle nicht in Garching aufgefunden worden sind, vorgefunden. Der Ehemann bestätigte anlässlich eines Telefongesprächs am 24. November 2014 (Bl. 116 der Behördenakte des Ehemannes der Antragstellerin), dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Aufbewahrung der Waffen in dem Anwesen in Antdorf der Waffenbehörde hätte mitteilen müssen, dass nicht funktionsfähige Dekorationswaffen seit über 40 Jahren an der Wand aufgehängt gewesen seien und dass eine Jagdwaffe bei der Waffenkontrolle neben dem Schrank gestanden habe, weil er sie abends zur Jagd benötigt habe, und die Pflicht zur Wegsperrung ihm nicht bekannt gewesen sei.
- [4]
- Am 16. Dezember 2014 wurde gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann Strafanzeige wegen illegalen Waffenbesitzes gestellt und die nicht eingetragenen Waffen der Kriminalpolizei übergeben. Gegen die Antragstellerin wurde kein Strafverfahren eingeleitet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015 gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, da wegen geringer Schuld ein öffentliches Interesse nicht gegeben sei. Ein Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG in unverjährter Zeit liege vor.
- [5]
- Im Rahmen der Anhörung ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen, die beiden Waffenkontrolleure hätten bereits gegen 11:30 Uhr vorgesprochen und seien dann um 12:10 Uhr zurückgekehrt, um die Waffenkontrolle durchzuführen, weil der Ehemann der Antragstellerin außer Haus gewesen sei. Es sei ihnen vorbehaltlos geöffnet worden, obwohl man die Kontrolle auf einen späteren Zeitpunkt habe verschieben können. Die Behörde gehe einseitig und unreflektiert davon aus, dass die neun an der Wand hängenden Waffen erlaubnispflichtig seien und sich gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG vorsätzlich illegal im Besitz der Antragstellerin und ihres Ehemannes befinden würden. Es gelte jedoch die Unschuldsvermutung. Die kriminaltechnische Untersuchung stehe noch aus. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich um unbrauchbar gemachte oder auf „Salut“ abgeänderte Schusswaffen handele. Möglicherweise komme auch eine fahrlässige Begehungsweise (§ 52 Abs. 4 WaffG) oder eine verspätete Anmeldung (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG) in Betracht. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten eine Erwerbsberechtigung aufgrund ihrer jagdrechtlichen Erlaubnisse. Sie hätten ein reines Gewissen. Es wäre für sie ein leichtes gewesen, die an der Wand hängenden Waffen bis zur Rückkehr der Waffenkontrolleure beiseite zu schaffen. In dem Jagdschrank hätten sich nicht drei, sondern nur zwei Langwaffen befunden, eine Kleinkaliberbüchse, ungeladen und ohne Magazin, und eine ungeladene Flinte. Dieser Sachverhalt dürfte wenig gravierend sein. Immerhin hätten die Waffen sofort in dem daneben stehenden Waffenschrank untergebracht werden können. Was die durch den Jagdlodenmantel bedeckte, an die Wand gelehnte Flinte im Kellervorraum angehe, sei es unbedenklich, dass der persönlich anwesende Ehemann der Antragstellerin seine Jagdausrüstung für den unmittelbar bevorstehenden Jagdausflug bereitgelegt habe. Er habe keine Veranlassung gehabt, seine zulässigen und legalen Jagdvorbereitungen zu verheimlichen. Das im Wohnanwesen in Antdorf zur Verwahrung der dort befindlichen Waffen vorhandene Behältnis sei ausreichend und geeignet für die Aufbewahrung von sechs Langwaffen. Der zuständige Sachbearbeiter im Landratsamt Weilheim-Schongau habe keine Einwendungen gegen die Aufbewahrung gehabt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann dürften als Eheleute ihre Waffen selbst dann gemeinsam aufbewahren, wenn sie keine gemeinsamen Waffen hätten. Die Antragstellerin sei nach ihrer Knieoperation nicht in der Lage gewesen, Treppen zu steigen und in das Kellergeschoß zu gelangen. Sie habe daher keinen Zugriff auf die dortigen Waffen und könne die Aufbewahrung schon aus tatsächlichen Gründen derzeit nicht kontrollieren.
- [6]
- Am 12. Januar 2015 fand im Landratsamt ein Gespräch statt, an dem neben ihrem Prozessbevollmächtigten der Ehemann der Antragstellerin und eine ihrer Töchter teilnahmen. Sie machten unter anderem geltend, dass sich nicht drei, sondern nur zwei Langwaffen in dem nicht klassifizierten Schrank befunden hätten. Hierbei handele es sich um einen Holzschrank mit Fenstern aus Sicherheitsglas. Außerdem wurde der Ablauf der Kontrolle insoweit bemängelt, als zwei Kurzwaffen, die sich im Waffenschrank befunden hätten, nicht kontrolliert worden seien. Ein Mitarbeiter der Waffenbehörde erklärte dazu, dass der Ehemann der Antragstellerin bei der Kontrolle mitgeteilt habe, dass sich die Kurzwaffen außer Haus befänden. Schließlich machte der Bevollmächtigte geltend, die Feststellung, dass es sich nicht um Dekorationswaffen handele, könne nur ein Waffenspezialist treffen.
- [7]
- Am 23. Februar 2015 teilte die Polizeiinspektion 25 telefonisch mit (Bl. 128 a der Behördenakte zum Ehemann der Antragstellerin), dass es sich bei den von der Wand abgenommenen Langwaffen nicht um Dekorationswaffen handele.
- [8]
- Mit Bescheid vom [...] Februar 2015 widerrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b, § 36 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarten der Antragstellerin (Nr. 1) und gab ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- EUR pro Waffe (Nr. 5) auf, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und ggf. vorhandene Munition bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu erbringen (Nr. 2). Weiter wurde die Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,- EUR je Dokument (Nr. 5) aufgefordert, die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe in eklatanter Weise gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem sie drei ihrer Waffen anders als vorgeschrieben nicht in den für die sichere Aufbewahrung von Waffen ihrer Familie gemeldeten Stahlschränken, sondern einem Holzschrank mit Sicherheitsglas verwahrt habe. Ferner habe sich eine Langwaffe ohne nachvollziehbaren Grund nicht im Schrank befunden. Die spätere Einlassung des Ehemannes der Antragstellerin, er habe augenblicklich zur Jagd gehen wollen, erscheine nicht glaubhaft. Es mute widersinnig an, dass der Ehemann der Antragstellerin seine Waffen in dem Moment aus dem Schrank geholt haben wolle, als er bei Rückkehr nach Hause von seiner Ehefrau erfahren habe, dass in wenigen Minuten eine Waffenkontrolle stattfinden werde. Außerdem sei schwer nachvollziehbar, wenn er unmittelbar habe zur Jagd gehen wollen, dass er zwar die Waffe aus dem Schrank geholt habe, nicht aber die Munition. Dass ihr Ehemann als Mitnutzer ihrer Waffen eingetragen worden sei, entpflichte die Antragstellerin nicht davon, die gesetzeskonforme Aufbewahrung ihrer Waffen sicherzustellen. Überdies hätten sich neun Langwaffen, davon sieben erlaubnispflichtige, seit vierzig Jahren ungesichert - und damit für ihre damals minderjährigen Kinder ungehindert zugänglich - an der Wand eines Kellerraumes befunden. Hierbei spiele es keine Rolle, dass sich ihr Ehemann als Besitzer der Waffen bezeichnet habe. Auch das Wissen und Dulden, dass über 40 Jahre hinweg sieben illegale erlaubnispflichtige Waffen in ihrem gemeinsamen Wohnhaus an der Wand hingen, rechtfertige die Annahme, dass die Antragstellerin Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Die Erklärung der Antragstellerin, sie sei sich der waffenrechtlichen Verstöße nicht bewusst gewesen, ändere daran nichts. Es könne erwartet werden, dass sich ein Waffenbesitzer wegen der Erlaubnispflicht einer Waffe und der gültigen Aufbewahrungsvorschriften erkundige. Die Nebenverfügungen ergäben sich aus § 46 Abs. 2, Abs. 1 WaffG, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und die Androhung des Zwangsgeldes aus Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
- [9]
- Mit weiterem Bescheid vom [...] Februar 2015 wurde der Jagdschein der Antragstellerin für ungültig erklärt und eingezogen.
- [10]
- Gegen den am 24. Februar 2015 zugestellten Widerrufsbescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 7. März 2015 Klage (M 7 K 15.910) mit dem Antrag erheben, den Bescheid des Landratsamtes München vom [...] Februar 2015 aufzuheben, und weiter beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
- [11]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der zugrunde liegende Sachverhalt sei noch nicht ausreichend geklärt. Es würden eine Inaugenscheinnahme und zwei Zeugen angeboten. Die Behörde stelle in ihrem Bescheid lediglich allgemeine Erwägungen zum Thema Sofortvollzug an, stelle aber keinen kausalen Zusammenhang zu einem zu befürchtenden Waffenmissbrauch durch die Antragstellerin her. Der Ausgang des Klageverfahrens sei aufgrund des uneinheitlich geschilderten Lebenssachverhaltes offen, wenn nicht sogar erfolgreich, so dass dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin der Vorzug gebühre. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Antragstellerin sei wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Sie selbst sei nicht einmal Beschuldigte in diesem Verfahren gewesen. Auch sei nicht verständlich, weshalb die Behörde mit ihrer Entscheidung drei Monate zugewartet habe. Man sei offensichtlich selbst nicht von einer sofort abzuwendenden Gefahr ausgegangen, habe aber dennoch äußerst knappe Fristen zur Überlassung der Waffe und zur Rückgabe des Jagdscheines gesetzt. Eine von der Antragstellerin ausgehende Fremd- oder Eigengefährdung sei nicht vorhanden. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei daher wiederherzustellen. Im Klageverfahren wurde ferner vorgetragen, der aus massivem Holz gefertigte Schrank mit Zylinderschloss und Sicherheitsglas sei bis zur Einführung verbindlicher Aufbewahrungsstandards im Waffenrecht - § 36 WaffG - selbstverständlich zugelassen gewesen und als gleichwertiges Behältnis im Waffenrecht (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV) anzusehen. Die Waffenbehörde könne eine gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Das habe sie vorliegend nicht einmal geprüft. Hierzu werde eine Inaugenscheinnahme angeboten. Im Hinblick auf die ausreichend vorhandenen klassifizierten Behältnisse werde aber auf einer Aufbewahrung in diesem Schrank nicht bestanden. Es sei nicht richtig, dass der Ehemann der Antragstellerin die außerhalb eines Behältnisses befindliche Jagdwaffe aus dem Schrank geholt, um damit am Abend auf die Jagd zu gehen. Er habe sie vielmehr am Vormittag desselben Tages aus dem Anwesen in der Nähe von Weilheim geholt, wo sich das Jagdrevier befinde, und habe sie zuhause deponiert, um nicht mit der Waffe im Auto unnötigerweise unterwegs zu sein. Es dürfte unschädlich sein, dass sich der zweite Waffentresor im Jagdrevier im Landkreis Weilheim befinde. Der dortige Sachbearbeiter habe hierin keine dramatische Verfehlung entdeckt. Es sei auch nicht richtig, dass nicht alle Waffen im Anwesen in Garching vorhanden gewesen seien. Die Waffenkontrolleure hätten nicht alle Waffen sehen wollen und sich nicht erst die Mühe gemacht, die beiden Kurzwaffen, die sich selbstverständlich im zutreffenden Tresor für Kurzwaffen befunden hätten, zu sichten. Sie seien hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, die vermeintlich illegalen Waffen von den Wänden zu nehmen und dann zum Teil ohne das vorgeschriebene Dienstfahrzeug abzutransportieren. Auch die Munition sei getrennt aufbewahrt worden. Bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sei die Aufbewahrung von Waffen gem. § 13 Abs. 10 AWaffV zulässig. Da der Ehemann der Antragstellerin persönlich zugegen gewesen sei und auf die Waffenkontrolle gewartet habe, sei es wohl unschädlich, dass er eine Jagdwaffe mit einem Lodenmantel umhüllt kurz davor abgestellt habe. Der Bescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, den Holzschrank auf seine Gleichwertigkeit (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV zu untersuchen. Die an der Wand hängenden Waffen seien funktionsunfähig gewesen und hätten nur noch als Dekoration gedient. Alle erlaubnispflichtigen Waffen seien vollzählig und ausreichend zertifizierte Sicherheitsbehältnisse vorhanden gewesen. Ein Zugriff durch Dritte sei unmöglich gewesen. Vorliegend spreche nichts dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin durch Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die festgestellten Aufbewahrungsmängel könnten problemlos abgestellt werden. Ein Widerruf als schärfste Sanktion erscheine vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Soweit der Bescheid aus den sieben an der Wand aufgehängten Waffen einen gröblichen Verstoß gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ableite, werde auf das nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Strafverfahren verwiesen. Gröblich bezeichne eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung.
- [12]
- Auch gegen die Ungültigkerklärung und Einziehung des Jagdscheines wurde Klage erhoben (M 7 K 15.908) und Eilantrag gestellt (M 7 S 15.909).
- [13]
- Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 13. März 2015 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt, die Eilanträge abzulehnen, und führte außerdem aus, der festgestellte Sachverhalt könne von den beiden Waffenkontrolleuren bezeugt werden. Es sei auch nicht richtig, dass die sichergestellten Waffen nicht funktionsfähig gewesen seien. Diese Behauptung widerspreche den Aussagen der Kriminalpolizei und dem Eindruck aller damit befassten Mitarbeiter des Landratsamtes. Sie seien nicht unbrauchbar gemacht und daher zum Schießen geeignet gewesen. Ebenso wenig sei ein unklassifizierter Schrank als gleichwertiges Aufbewahrungsbehältnis anzusehen. Dies sei der Antragstellerin und ihrem Ehemann bereits am 6. August 2008 mitgeteilt worden, was zur Anschaffung der S1Stahlschränke geführt habe. Ein gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei der Antragstellerin nicht vorgeworfen worden. Dass sie die Waffen an der Wand des Kellerraumes geduldet und wider besseres Wissen einige ihrer Waffen in einem hierzu nicht geeigneten Holzschrank verwahrt habe, trage die Prognose, dass sie auch künftig ihre Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Ihre Mitverantwortung als Waffen(mit)besitzerin lasse sich nicht auf ihren Ehemann abschieben. Soweit der Bevollmächtigte das Zuwarten der Waffenbehörde bis zum Erlass der Bescheide rüge, sei dies durch die von ihm erbetenen Gesprächstermine und das Abwarten einer polizeilichen Begutachtung der Waffen verursacht gewesen, deren Brauchbarkeit er vehement bezweifelt habe.
- [14]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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VG München | M 7 S 15.909 | 04.05.2015
[ECLI:DE:VGMUENC:2015:0504.M7S15.909.0A]
LDJR 2015, 5426
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragstellerin -
g e g e n
Landratsamt München [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Ungültigerklärung des Jagdscheins
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 4. Mai 2015 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ungültigkerklärung und Einziehung ihres Jagdscheines.
- [2]
- Am 28. März 2014 erteilte ihr das Landratsamt München (im Folgenden: Landratsamt) einen bis zum 31. März 2017 gültigen Jagdschein. Darüber hinaus ist die Antragstellerin Inhaberin von zwei Waffenbesitzkarten, die Gegenstand der Verfahren M 7 K 15.910 und M 7 S 15.911 sind.
- [3]
- Am 19. November 2014 fanden Mitarbeiter der Waffenbehörde bei einer etwa eine Stunde vor ihrem Beginn angekündigten Waffenkontrolle gegen 12:00 Uhr in einem Kellerraum sieben Langwaffen an den Wänden hängend vor, für die weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann eine Erlaubnis besaßen. Der Ehemann der Antragstellerin erklärte dazu, es handele sich um Dekorationswaffen, mit denen nicht geschossen werde und die dort schon über 40 Jahre hingen. Eine Bestätigung über die Unbrauchbarmachung war nicht vorhanden. Ferner wurden drei auf die Antragstellerin eingetragene Langwaffen in einem nicht zur Aufbewahrung von Waffen geeigneten Holzschrank mit Sicherheitsglasfenster aufbewahrt. Eine weitere Langwaffe lehnte ungeladen mit einem Jagdlodenmantel bedeckt an der Wand. Hierzu erklärte der Ehemann der Antragstellerin, er gehe gleich auf die Jagd und habe das Gewehr deshalb aus dem Tresor geholt. Bei einer telefonischen Nachfrage um 14:30 Uhr, wie die Jagd verlaufen sei, gab er an, er gehe erst abends auf die Jagd. Überdies befanden sich sechs der dreizehn Waffen nicht in dem der Waffenbehörde bekannten Waffenschrank, sondern - nach Angaben des Ehemannes der Antragstellerin - in einem Schrank in einem Wohnanwesen bei Antdorf, an dem kein Nebenwohnsitz angemeldet und ohne dass dies der Waffenbehörde im Landratsamt München oder WeilheimSchongau bekannt war. Die Mitarbeiter der Waffenbehörde stellten neun Langwaffen sicher. Bei einer Waffenkontrolle am 1. Dezember 2014 in Antdorf wurden die Waffen sicher verwahrt, jedoch nicht sämtliche Waffen, die bei der Kontrolle in Garching nicht aufgefunden werden konnten, vorgefunden. Der Ehemann bestätigte anlässlich eines Telefongesprächs am 24. November 2014 (Bl. 116 der Behördenakte des Ehemannes der Antragstellerin), dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die Aufbewahrung der Waffen in dem Anwesen in Antdorf der Waffenbehörde hätte mitteilen müssen, dass nicht funktionsfähige Dekorationswaffen seit über 40 Jahren an der Wand aufgehängt gewesen seien und dass eine Jagdwaffe bei der Waffenkontrolle neben dem Schrank gestanden habe, weil er sie abends zur Jagd benötigt habe, und die Pflicht zur Wegsperrung ihm nicht bekannt gewesen sei.
- [4]
- Am 16. Dezember 2014 wurde gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann Strafanzeige wegen illegalen Waffenbesitzes gestellt und die nicht eingetragenen Waffen der Kriminalpolizei übergeben. Gegen die Antragstellerin wurde kein Strafverfahren eingeleitet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015 gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, da wegen geringer Schuld ein öffentliches Interesse nicht gegeben sei. Ein Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG in unverjährter Zeit liege vor.
- [5]
- Im Rahmen der Anhörung ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen, die beiden Waffenkontrolleure hätten bereits gegen 11:30 Uhr vorgesprochen und seien dann um 12:10 Uhr zurückgekehrt, um die Waffenkontrolle durchzuführen, weil der Ehemann der Antragstellerin außer Haus gewesen sei. Es sei ihnen vorbehaltlos geöffnet worden, obwohl man die Kontrolle auf einen späteren Zeitpunkt habe verschieben können. Die Behörde gehe einseitig und unreflektiert davon aus, dass die neun an der Wand hängenden Waffen erlaubnispflichtig seien und sich gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG vorsätzlich illegal im Besitz der Antragstellerin und ihres Ehemannes befinden würden. Es gelte jedoch die Unschuldsvermutung. Die kriminaltechnische Untersuchung stehe noch aus. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich um unbrauchbar gemachte oder auf „Salut“ abgeänderte Schusswaffen handele. Möglicherweise komme auch eine fahrlässige Begehungsweise (§ 52 Abs. 4 WaffG) oder eine verspätete Anmeldung (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG) in Betracht. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten eine Erwerbsberechtigung aufgrund ihrer jagdrechtlichen Erlaubnisse. Sie hätten ein reines Gewissen. Es wäre für sie ein leichtes gewesen, die an der Wand hängenden Waffen bis zur Rückkehr der Waffenkontrolleure beiseite zu schaffen. In dem Jagdschrank hätten sich nicht drei, sondern nur zwei Langwaffen befunden, eine Kleinkaliberbüchse, ungeladen und ohne Magazin, und eine ungeladene Flinte. Dieser Sachverhalt dürfte wenig gravierend sein. Immerhin hätten die Waffen sofort in dem daneben stehenden Waffenschrank untergebracht werden können. Was die durch den Jagdlodenmantel bedeckte, an die Wand gelehnte Flinte im Kellervorraum angehe, sei es unbedenklich, dass der persönlich anwesende Ehemann der Antragstellerin seine Jagdausrüstung für den unmittelbar bevorstehenden Jagdausflug bereitgelegt habe. Er habe keine Veranlassung gehabt, seine zulässigen und legalen Jagdvorbereitungen zu verheimlichen. Das im Wohnanwesen in Antdorf zur Verwahrung der dort befindlichen Waffen vorhandene Behältnis sei ausreichend und geeignet für die Aufbewahrung von sechs Langwaffen. Der zuständige Sachbearbeiter im Landratsamt Weilheim-Schongau habe keine Einwendungen gegen die Aufbewahrung gehabt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann dürften als Eheleute ihre Waffen selbst dann gemeinsam aufbewahren, wenn sie keine gemeinsamen Waffen hätten. Die Antragstellerin sei nach ihrer Knieoperation nicht in der Lage gewesen, Treppen zu steigen und in das Kellergeschoß zu gelangen. Sie habe daher keinen Zugriff auf die dortigen Waffen und könne die Aufbewahrung schon aus tatsächlichen Gründen derzeit nicht kontrollieren.
- [6]
- Am 12. Januar 2015 fand im Landratsamt ein Gespräch statt, an dem neben ihrem Prozessbevollmächtigten der Ehemann der Antragstellerin und eine ihrer Töchter teilnahmen. Sie machten unter anderem geltend, dass sich nicht drei, sondern nur zwei Langwaffen in dem nicht klassifizierten Schrank befunden hätten. Hierbei handele es sich um einen Holzschrank mit Fenstern aus Sicherheitsglas. Außerdem wurde der Ablauf der Kontrolle insoweit bemängelt, als zwei Kurzwaffen, die sich im Waffenschrank befunden hätten, nicht kontrolliert worden seien. Ein Mitarbeiter der Waffenbehörde erklärte dazu, dass der Ehemann der Antragstellerin bei der Kontrolle mitgeteilt habe, dass sich die Kurzwaffen außer Haus befänden. Schließlich machte der Bevollmächtigte geltend, die Feststellung, dass es sich nicht um Dekorationswaffen handele, könne nur ein Waffenspezialist treffen.
- [7]
- Am 23. Februar 2015 teilte die Polizeiinspektion 25 telefonisch mit (Bl. 128 a der Behördenakte zum Ehemann der Antragstellerin), dass es sich bei den von der Wand abgenommenen Langwaffen nicht um Dekorationswaffen handele.
- [8]
- Mit Bescheid vom [...] Februar 2015 erklärte das Landratsamt gestützt auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt., Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG den Jagdschein der Antragstellerin für ungültig (Nr. 1) und gab ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes von 250,- EUR (Nr. 4) auf, diesen bis spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe in eklatanter Weise gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, indem sie drei ihrer Waffen anders als vorgeschrieben nicht in den für die sichere Aufbewahrung von Waffen ihrer Familie gemeldeten Stahlschränken, sondern einem Holzschrank mit Sicherheitsglas verwahrt habe. Ferner habe sich eine Langwaffe ohne nachvollziehbaren Grund nicht im Schrank befunden. Die spätere Einlassung des Ehemannes der Antragstellerin, er habe augenblicklich zur Jagd gehen wollen, erscheine nicht glaubhaft. Es mute widersinnig an, dass der Ehemann der Antragstellerin seine Waffen in dem Moment aus dem Schrank geholt haben wolle, als er bei Rückkehr nach Hause von seiner Ehefrau erfahren habe, dass in wenigen Minuten eine Waffenkontrolle stattfinden werde. Außerdem sei schwer nachvollziehbar, wenn er unmittelbar habe zur Jagd gehen wollen, dass er zwar die Waffe aus dem Schrank geholt habe, nicht aber die Munition. Dass ihr Ehemann als Mitnutzer ihrer Waffen eingetragen worden sei, entpflichte die Antragstellerin nicht davon, die gesetzeskonforme Aufbewahrung ihrer Waffen sicherzustellen. Überdies hätten sich neun Langwaffen, davon sieben erlaubnispflichtige, seit vierzig Jahren ungesichert - und damit für ihre damals minderjährigen Kinder ungehindert zugänglich - an der Wand eines Kellerraumes befunden. Hierbei spiele es keine Rolle, dass sich ihr Ehemann als Besitzer der Waffen bezeichnet habe. Auch das Wissen und Dulden, dass über 40 Jahre hinweg sieben illegale erlaubnispflichtige Waffen in ihrem gemeinsamen Wohnhaus an der Wand hingen, rechtfertige die Annahme, dass die Antragstellerin Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Die Erklärung der Antragstellerin, sie sei sich der waffenrechtlichen Verstöße nicht bewusst gewesen, ändere daran nichts. Es könne erwartet werden, dass sich ein Waffenbesitzer wegen der Erlaubnispflicht einer Waffe und der gültigen Aufbewahrungsvorschriften erkundige. Die bekannt gewordenen Umstände führten zur Unzuverlässigkeit gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, was die Untere Jagdbehörde gem. § 18 Abs. 1 BJagdG zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines verpflichte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die Androhung des Zwangsgeldes auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
- [9]
- Mit weiterem Bescheid vom [...] Februar 2015 wurden die Waffenbesitzkarten der Antragstellerin widerrufen.
- [10]
- Gegen den am 24. Februar 2015 zugestellten jagdrechtlichen Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 7. März 2015 Klage (M 7 K 15.908) mit dem Antrag erheben, den Bescheid des Landratsamtes München vom [...] Februar 2015 aufzuheben, und weiter beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der zugrunde liegende Sachverhalt sei noch nicht ausreichend geklärt. Es würden eine Inaugenscheinnahme und zwei Zeugen angeboten. Die Behörde stelle in ihrem Bescheid lediglich allgemeine Erwägungen zum Thema Sofortvollzug an, stelle aber keinen kausalen Zusammenhang zu einem zu befürchtenden Waffenmissbrauch durch die Antragstellerin her. Der Ausgang des Klageverfahrens sei aufgrund des uneinheitlich geschilderten Lebenssachverhaltes offen, wenn nicht sogar erfolgreich, so dass dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin der Vorzug gebühre. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Antragstellerin sei wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Sie selbst sei nicht einmal Beschuldigte in diesem Verfahren gewesen. Auch sei nicht verständlich, weshalb die Behörde mit ihrer Entscheidung drei Monate zugewartet habe. Man sei offensichtlich selbst nicht von einer sofort abzuwendenden Gefahr ausgegangen, habe aber dennoch äußerst knappe Fristen zur Überlassung der Waffe und zur Rückgabe des Jagdscheines gesetzt. Eine von der Antragstellerin ausgehende Fremd- oder Eigengefährdung sei nicht vorhanden. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei daher wiederherzustellen. Im Klageverfahren wurde ferner vorgetragen, der aus massivem Holz gefertigte Schrank mit Zylinderschloss und Sicherheitsglas sei bis zur Einführung verbindlicher Aufbewahrungsstandards im Waffenrecht - § 36 WaffG - selbstverständlich zugelassen gewesen und als gleichwertiges Behältnis im Waffenrecht (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV) anzusehen. Die Waffenbehörde könne eine gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Das habe sie vorliegend nicht einmal geprüft. Hierzu werde eine Inaugenscheinnahme angeboten. Im Hinblick auf die ausreichend vorhandenen klassifizierten Behältnisse werde aber auf einer Aufbewahrung in diesem Schrank nicht bestanden. Es sei nicht richtig, dass der Ehemann der Antragstellerin die außerhalb eines Behältnisses befindliche Jagdwaffe aus dem Schrank geholt habe, um damit am Abend auf die Jagd zu gehen. Er habe sie vielmehr am Vormittag desselben Tages aus dem Anwesen in der Nähe von Weilheim geholt, wo sich das Jagdrevier befinde, und habe sie zuhause deponiert, um nicht mit der Waffe im Auto unnötigerweise unterwegs zu sein. Es dürfte unschädlich sein, dass sich der zweite Waffentresor im Jagdrevier im Landkreis Weilheim befinde. Der dortige Sachbearbeiter habe hierin keine dramatische Verfehlung entdeckt. Es sei auch nicht richtig, dass nicht alle Waffen im Anwesen in Garching vorhanden gewesen seien. Die Waffenkontrolleure hätten nicht alle Waffen sehen wollen und sich nicht erst die Mühe gemacht, die beiden Kurzwaffen, die sich selbstverständlich im zutreffenden Tresor für Kurzwaffen befunden hätten, zu sichten. Sie seien hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, die vermeintlich illegalen Waffen von den Wänden zu nehmen und dann zum Teil ohne das vorgeschriebene Dienstfahrzeug abzutransportieren. Auch die Munition sei getrennt aufbewahrt worden. Bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sei die Aufbewahrung von Waffen gem. § 13 Abs. 10 AWaffV zulässig. Da der Ehemann der Antragstellerin persönlich zugegen gewesen sei und auf die Waffenkontrolle gewartet habe, sei es wohl unschädlich, dass er eine Jagdwaffe mit einem Lodenmantel umhüllt kurz davor abgestellt habe. Der Bescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, den Holzschrank auf seine Gleichwertigkeit (§ 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV zu untersuchen. Die an der Wand hängenden Waffen seien funktionsunfähig gewesen und hätten nur noch als Dekoration gedient. Alle erlaubnispflichtigen Waffen seien vollzählig und ausreichend zertifizierte Sicherheitsbehältnisse vorhanden gewesen. Ein Zugriff durch Dritte sei unmöglich gewesen. Vorliegend spreche nichts dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin durch Waffenmissbrauch das Gemeinwesen stören werde. Die festgestellten Aufbewahrungsmängel könnten problemlos abgestellt werden. Ein Widerruf als schärfste Sanktion erscheine vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Soweit der Bescheid aus den sieben an der Wand aufgehängten Waffen einen gröblichen Verstoß gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ableite, werde auf das nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Strafverfahren verwiesen. Gröblich bezeichne eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung.
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- Auch gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten wurde Klage erhoben (M 7 K 15.910) und Eilantrag gestellt (M 7 S 15.911).
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- Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 13. März 2015 unter Bezug auf die Bescheidsgründe und den Akteninhalt, die Eilanträge abzulehnen, und führte außerdem aus, der festgestellte Sachverhalt könne von den beiden Waffenkontrolleuren bezeugt werden. Es sei auch nicht richtig, dass die sichergestellten Waffen nicht funktionsfähig gewesen seien. Diese Behauptung widerspreche den Aussagen der Kriminalpolizei und dem Eindruck aller damit befassten Mitarbeiter des Landratsamtes. Sie seien nicht unbrauchbar gemacht und daher zum Schießen geeignet gewesen. Ebenso wenig sei ein unklassifizierter Schrank als gleichwertiges Aufbewahrungsbehältnis anzusehen. Dies sei der Antragstellerin und ihrem Ehemann bereits am 6. August 2008 mitgeteilt worden, was zur Anschaffung der S1Stahlschränke geführt habe. Ein gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei der Antragstellerin nicht vorgeworfen worden. Dass sie die Waffen an der Wand des Kellerraumes geduldet und wider besseres Wissen einige ihrer Waffen in einem hierzu nicht geeigneten Holzschrank verwahrt habe, trage die Prognose, dass sie auch künftig ihre Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Ihre Mitverantwortung als Waffen(mit)besitzerin lasse sich nicht auf ihren Ehemann abschieben. Soweit der Bevollmächtigte das Zuwarten der Waffenbehörde bis zum Erlass der Bescheide rüge, sei dies durch die von ihm erbetenen Gesprächstermine und das Abwarten einer polizeilichen Begutachtung der Waffen verursacht gewesen, deren Brauchbarkeit er vehement bezweifelt habe.
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- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«