VG Osnabrück | 6 B 56/15 | 08.02.2016
- Details
- vom Montag, 08. Februar 2016 01:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Osnabrück (VG Osnabrück) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
6 B 56/15 | 08.02.2016 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
6. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGOSNAB:2016:0208.6B56.15.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffGV-SUCHE, § 45 Absatz 5 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 1 u. 2 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHERocker, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte, Zuverlässigkeit, Besitz, Verein, Angel, Umgang, Waffenschein | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2016, 5443 https://lexdejur.de/ldjr5443 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Osnabrück, Beschluss vom 08. Februar 2016 - 6 B 56/15 [ECLI:DE:VGOSNAB:2016:0208.6B56.15.0A] - lexdejur VG Osnabrück, Beschluss vom 08. Februar 2016 - 6 B 56/15 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGOSNAB:2016:0208.6B56.15.0A]
LDJR 2016, 5443
V o r s p a n n
In den Verwaltungsrechtssachen
- Antragsteller -
g e g e n
Stadt [...],
- Antragsgegnerin -
w e g e n
Waffenrechts (Aufhebung von waffenrechtlichen Erlaubnissen)
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 6. Kammer - [...] am 8. Februar 2016 beschlossen:
T e n o r
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20.7.2015 erhobenen Klagen - 6 A 262 u. 264/15 - werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
Der Streitwert wird für das Verfahren 6 B 56/15 auf 3.750 € und für das Verfahren 6 B 58/15 auf 5.125 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I .
- [1]
- Der 45jährige Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Aufhebung seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
- [2]
- Er ist seit 1996 Mitglied eines Sportschützenclubs und Inhaber eines Jagdscheines und nach Aktenlage im Besitz von 2 Kurz- und 5 Langwaffen, die neben einem zu einer der Langwaffen gehörenden Wechsellauf auf zwei im Jahr 1996 ausgestellten Waffenbesitzkarten eingetragen sind. Ferner hat ihm die Antragsgegnerin unter der Nr. 385 am 10.1.2012 eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erteilt. Die zuletzt im Januar 2015 durchgeführte Überprüfung der Aufbewahrung der Schusswaffen nebst Munition ergab ebenso wie die vorherige, im November 2011 erfolgte gleichartige Kontrolle keinen Anlass zu Beanstandungen.
- [3]
- Auch sonst ist der langjährig bei den Stadtwerken der Antragsgegnerin angestellte Antragsteller nach Aktenlage weder waffennoch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- [4]
- Mit Schreiben vom 29.1. und 23.3.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, regte die Polizeidirektion [...]-Stadt an, dem Antragsteller mit Blick auf dessen Mitgliedschaft in dem zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) zählenden Motorradclub „Gremium MC Osnabrück“ den Besitz von Waffen nicht zu erlauben und die ausgestellten Waffenbesitzkarten zu entziehen.
- [5]
- Nach Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.7.2015 den von ihr am 10.12.2012 ausgestellten Waffenschein Nr. 385 zurück und forderte den Antragsteller zur Rückgabe der hierüber ausgestellten Urkunde bis zum 7.8.2015 auf.
- [6]
- Mit weiteren Bescheid vom gleichen Tage widerrief sie die dem Antragsteller am 17.4.1996 ausgestellten beiden Waffenbesitzkarten, gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die im Bescheid aufgeführten Waffen bis zum 7.8.2015 entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben, dies schriftlich nachzuweisen und forderte ihn zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarten auf. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurde in beiden Bescheiden jeweils ein Zwangsgeld von 500 € angedroht. Zur Begründung der auf § 45 Abs. 1 u. 2 WaffG gestützten Entscheidungen ist ausgeführt, dass der Antragsteller nicht die für Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und herausgehobenen Funktion als „Treasurer“ im Rockerclub „Gremium MC Osnabrück“ sei zu befürchten, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden bzw. diese an nicht befugte Personen überlassen werde. Auch wenn der Antragsteller eine Mitgliedschaft in dieser Rockergruppierung bestreite, sei aufgrund folgender Umstände davon auszugehen, dass er ein „Fullmember“ des „Gremium MC Osnabrück“ sei:
- [7]
- − In seiner Facebook-Präsenz sei der Antragsteller im Dezember 2012 in einer Gremium-Kutte abgebildet, die nach den Angaben des Motorradclubs „nicht verschenkt werde“, sondern nur die Brüder erhielten, die „hart um die Farben gekämpft und für sie gearbeitet“ hätten.
- [8]
- − Bei dem am 26.7.2014 jährlich von dem „Gremium MC Nomads North West“ veranstalteten Biker Weekend sei auch das auf den Antragsteller zugelassene Motorrad polizeilich festgestellt worden.
- [9]
- − Der Vizepräsident des „Gremium MC Osnabrück“ habe sich am 1.10.2012 gegenüber der Polizei eingelassen, der Antragsteller sei nicht mehr Mitglied dieses Motorradclubs. Demnach müsse der Antragsteller von Januar bis September 2012 Mitglied dieses Motorradclubs gewesen sein.
- [10]
- − Im Februar 2014 habe wiederum der Präsident des „Gremium MC Osnabrück“ bei der Polizei angegeben, der Antragsteller sei wieder häufiger am Clubhaus anzutreffen, weil dieser sich wieder im Club engagiere.
- [11]
- − Der Antragsteller habe sich nach den Angaben des Verpächters bereits bei der Akquirierung des Clubhauses des „Gremium MC Osnabrück“ als Kassierer an ihn gewandt, habe den Pachtvertrag für das Clubhaus unterzeichnet und der Verpächter sei im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen an den Antragsteller verwiesen worden. Dass es sich dabei um den „Gremium MC Osnabrück“ gehandelt habe, sei dem Verpächter zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht bekannt gewesen; auch werde im Pachtvertrag als Pächter der Verein „Rocking Machine e. V.“ geführt. Die drei Vorstandsmitglieder dieses Vereins bekleideten aber als Präsident, Vizepräsident und „Treasurer“ Führungspositionen im „Gremium MC Osnabrück“.
- [12]
- − Diese drei Personen sowie der Verpächter der Clubräumlichkeiten seien im Dezember 2014 bei einem gemeinsamen Abendessen in einem namentlich benannten Restaurant in Osnabrück gesehen worden.
- [13]
- Die Mitgliedschaft des Antragstellers im „Gremium MC Osnabrück“ und die Wahrnehmung der Funktion des „Treasurers“ begründe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2015 sowie den polizeilichen Erkenntnissen zur Struktur dieses zu den Outlaw Motorcycle Gangs zählenden Clubs ungeachtet seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Denn bei dem „Gremium MC Osnabrück“ handele es sich um eine Ortsgruppe des zu den „1% (Onepercentern)“ zählenden, bundesweit aktiven „Gremium MC“, der auch wegen Gewalttaten im Bereich der organisierten Kriminalität immer wieder im Fokus polizeilicher Ermittlungen stehe. Aufgrund der internen Club- und Führungsstruktur sowie der für Clubmitglieder geltenden Regeln mit einer über die Grenzen der Ortsgruppe hinausgehenden gegenseitigen Beistandspflicht aller „Gremium MC“-Mitglieder untereinander bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller seine Waffen im Bedarfsfall unter dem Druck der Situation dem Club zur Verfügung stellen müsse oder diese bei Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zum Einsatz bringe, selbst wenn er das nicht anstrebe oder dieses für sich gerade vermeiden wolle.
- [14]
- Der Antragsteller hat am 24.7.2015 gegen beide Bescheide Klage (6 A 262 u. 264/15) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er Folgendes geltend:
- [15]
- Er sei niemals Mitglied im „Gremium MC Osnabrück“ gewesen und erst recht nicht „Treasurer“ dieses Motorradclubs. Eine „Gremium-Kutte“ besitze er nicht. Die entsprechenden Behauptungen seien nur zu dem Zweck aufgestellt worden, um ihm zu schaden, weil er – dies treffe tatsächlich zu – sowohl den Präsidenten des „Gremium MC Osnabrück“ wie auch dessen Stellvertreter persönlich kenne. Mit beiden Personen habe er auch ein gemeinsames Essen eingenommen. Der in den Bescheiden angeführte Bericht über die Einweihung der Clubräumlichkeiten stütze diese Behauptung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Auf den Fotos des Berichts sei er weder zu sehen, noch sei er im Bericht als „Treasurer“ aufgeführt. Dass er den Pachtvertrag für die Räumlichkeiten Hafenstraße 4b unterschrieben habe, belege diese Behauptung ebenfalls nicht, weil der Pachtvertrag mit dem „Rocking Machine e.V.“ und nicht mit dem „Gremium MC Osnabrück“ als Vertragspartner geschlossen worden sei. Auch diesem Verein, der mit dem „Gremium MC Osnabrück“ nichts zu tun habe, gehöre er nicht mehr an. Im Übrigen habe die Polizeidirektion A-Stadt während des vorliegenden Verfahrens die mit der Wahrnehmung der Funktion des „Treasurers“ nicht in Einklang zu bringende Behauptung aufgestellt, er sei Mitglied des „Black Hardness MC“. Soweit die Antragsgegnerin die Behauptung aufgestellt habe, er habe eine Kutte der Gruppierung „Black Hardness“ getragen, bestreite er, Eigentümer eines solchen Kleidungsstücks zu sein. Auch dass er an der „Sommerparty“ des „Gremium MC Nomads North-West“ in Schüttorf teilgenommen habe, sei für die Frage der Mitgliedschaft in dem ein oder anderen Motorradclub nicht aussagekräftig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gelte im Übrigen nicht für “Freunde der Szene“.
- [16]
- Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 20.7.2015 erhobenen Klagen - 6 A 262 u. 264/15 - anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
- [17]
- Die Antragsgegnerin beantragt unter Wiederholung der Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden, die Anträge abzulehnen.
- [18]
- Sie macht unter Hinweis auf einen Polizeibericht vom 23.9.2015 ergänzend geltend, dass der Antragsteller an der am 1.8.2015 abgehaltenen Sommerparty des „Gremium MC Nomads North-West“ teilgenommen habe. Die von dem Antragsteller dort getragene Kutte sei auf dem Rücken mit der Aufschrift „Black Hardness“ und auf der Brust rechtsseitig oben mit dem Funktionspatch „Chief“ versehen gewesen. Nach polizeilichen Erkenntnissen handele es sich bei der Gruppierung „Black Hardness“ ausweislich des Internetauftritts des „Gremium MC Osnabrück“ um eine diesen Club unterstützende „Supportcrew“, die das Clubhaus des „Gremium MC Osnabrück“ an bestimmten Terminen benutzen dürfe.
- [19]
- Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Osnabrück | 6 B 56/15 | 08.02.2016
[ECLI:DE:VGOSNAB:2016:0208.6B56.15.0A]
LDJR 2016, 5443
V o r s p a n n
In den Verwaltungsrechtssachen
- Antragsteller -
g e g e n
Stadt [...],
- Antragsgegnerin -
w e g e n
Waffenrechts (Aufhebung von waffenrechtlichen Erlaubnissen)
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 6. Kammer - [...] am 8. Februar 2016 beschlossen:
T e n o r
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20.7.2015 erhobenen Klagen - 6 A 262 u. 264/15 - werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
Der Streitwert wird für das Verfahren 6 B 56/15 auf 3.750 € und für das Verfahren 6 B 58/15 auf 5.125 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I .
- [1]
- Der 45jährige Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Aufhebung seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
- [2]
- Er ist seit 1996 Mitglied eines Sportschützenclubs und Inhaber eines Jagdscheines und nach Aktenlage im Besitz von 2 Kurz- und 5 Langwaffen, die neben einem zu einer der Langwaffen gehörenden Wechsellauf auf zwei im Jahr 1996 ausgestellten Waffenbesitzkarten eingetragen sind. Ferner hat ihm die Antragsgegnerin unter der Nr. 385 am 10.1.2012 eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erteilt. Die zuletzt im Januar 2015 durchgeführte Überprüfung der Aufbewahrung der Schusswaffen nebst Munition ergab ebenso wie die vorherige, im November 2011 erfolgte gleichartige Kontrolle keinen Anlass zu Beanstandungen.
- [3]
- Auch sonst ist der langjährig bei den Stadtwerken der Antragsgegnerin angestellte Antragsteller nach Aktenlage weder waffennoch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
- [4]
- Mit Schreiben vom 29.1. und 23.3.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, regte die Polizeidirektion [...]-Stadt an, dem Antragsteller mit Blick auf dessen Mitgliedschaft in dem zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) zählenden Motorradclub „Gremium MC Osnabrück“ den Besitz von Waffen nicht zu erlauben und die ausgestellten Waffenbesitzkarten zu entziehen.
- [5]
- Nach Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.7.2015 den von ihr am 10.12.2012 ausgestellten Waffenschein Nr. 385 zurück und forderte den Antragsteller zur Rückgabe der hierüber ausgestellten Urkunde bis zum 7.8.2015 auf.
- [6]
- Mit weiteren Bescheid vom gleichen Tage widerrief sie die dem Antragsteller am 17.4.1996 ausgestellten beiden Waffenbesitzkarten, gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die im Bescheid aufgeführten Waffen bis zum 7.8.2015 entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben, dies schriftlich nachzuweisen und forderte ihn zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarten auf. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen wurde in beiden Bescheiden jeweils ein Zwangsgeld von 500 € angedroht. Zur Begründung der auf § 45 Abs. 1 u. 2 WaffG gestützten Entscheidungen ist ausgeführt, dass der Antragsteller nicht die für Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Aufgrund seiner Mitgliedschaft und herausgehobenen Funktion als „Treasurer“ im Rockerclub „Gremium MC Osnabrück“ sei zu befürchten, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden bzw. diese an nicht befugte Personen überlassen werde. Auch wenn der Antragsteller eine Mitgliedschaft in dieser Rockergruppierung bestreite, sei aufgrund folgender Umstände davon auszugehen, dass er ein „Fullmember“ des „Gremium MC Osnabrück“ sei:
- [7]
- − In seiner Facebook-Präsenz sei der Antragsteller im Dezember 2012 in einer Gremium-Kutte abgebildet, die nach den Angaben des Motorradclubs „nicht verschenkt werde“, sondern nur die Brüder erhielten, die „hart um die Farben gekämpft und für sie gearbeitet“ hätten.
- [8]
- − Bei dem am 26.7.2014 jährlich von dem „Gremium MC Nomads North West“ veranstalteten Biker Weekend sei auch das auf den Antragsteller zugelassene Motorrad polizeilich festgestellt worden.
- [9]
- − Der Vizepräsident des „Gremium MC Osnabrück“ habe sich am 1.10.2012 gegenüber der Polizei eingelassen, der Antragsteller sei nicht mehr Mitglied dieses Motorradclubs. Demnach müsse der Antragsteller von Januar bis September 2012 Mitglied dieses Motorradclubs gewesen sein.
- [10]
- − Im Februar 2014 habe wiederum der Präsident des „Gremium MC Osnabrück“ bei der Polizei angegeben, der Antragsteller sei wieder häufiger am Clubhaus anzutreffen, weil dieser sich wieder im Club engagiere.
- [11]
- − Der Antragsteller habe sich nach den Angaben des Verpächters bereits bei der Akquirierung des Clubhauses des „Gremium MC Osnabrück“ als Kassierer an ihn gewandt, habe den Pachtvertrag für das Clubhaus unterzeichnet und der Verpächter sei im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen an den Antragsteller verwiesen worden. Dass es sich dabei um den „Gremium MC Osnabrück“ gehandelt habe, sei dem Verpächter zum damaligen Zeitpunkt zwar nicht bekannt gewesen; auch werde im Pachtvertrag als Pächter der Verein „Rocking Machine e. V.“ geführt. Die drei Vorstandsmitglieder dieses Vereins bekleideten aber als Präsident, Vizepräsident und „Treasurer“ Führungspositionen im „Gremium MC Osnabrück“.
- [12]
- − Diese drei Personen sowie der Verpächter der Clubräumlichkeiten seien im Dezember 2014 bei einem gemeinsamen Abendessen in einem namentlich benannten Restaurant in Osnabrück gesehen worden.
- [13]
- Die Mitgliedschaft des Antragstellers im „Gremium MC Osnabrück“ und die Wahrnehmung der Funktion des „Treasurers“ begründe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2015 sowie den polizeilichen Erkenntnissen zur Struktur dieses zu den Outlaw Motorcycle Gangs zählenden Clubs ungeachtet seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Denn bei dem „Gremium MC Osnabrück“ handele es sich um eine Ortsgruppe des zu den „1% (Onepercentern)“ zählenden, bundesweit aktiven „Gremium MC“, der auch wegen Gewalttaten im Bereich der organisierten Kriminalität immer wieder im Fokus polizeilicher Ermittlungen stehe. Aufgrund der internen Club- und Führungsstruktur sowie der für Clubmitglieder geltenden Regeln mit einer über die Grenzen der Ortsgruppe hinausgehenden gegenseitigen Beistandspflicht aller „Gremium MC“-Mitglieder untereinander bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller seine Waffen im Bedarfsfall unter dem Druck der Situation dem Club zur Verfügung stellen müsse oder diese bei Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zum Einsatz bringe, selbst wenn er das nicht anstrebe oder dieses für sich gerade vermeiden wolle.
- [14]
- Der Antragsteller hat am 24.7.2015 gegen beide Bescheide Klage (6 A 262 u. 264/15) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er Folgendes geltend:
- [15]
- Er sei niemals Mitglied im „Gremium MC Osnabrück“ gewesen und erst recht nicht „Treasurer“ dieses Motorradclubs. Eine „Gremium-Kutte“ besitze er nicht. Die entsprechenden Behauptungen seien nur zu dem Zweck aufgestellt worden, um ihm zu schaden, weil er – dies treffe tatsächlich zu – sowohl den Präsidenten des „Gremium MC Osnabrück“ wie auch dessen Stellvertreter persönlich kenne. Mit beiden Personen habe er auch ein gemeinsames Essen eingenommen. Der in den Bescheiden angeführte Bericht über die Einweihung der Clubräumlichkeiten stütze diese Behauptung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Auf den Fotos des Berichts sei er weder zu sehen, noch sei er im Bericht als „Treasurer“ aufgeführt. Dass er den Pachtvertrag für die Räumlichkeiten Hafenstraße 4b unterschrieben habe, belege diese Behauptung ebenfalls nicht, weil der Pachtvertrag mit dem „Rocking Machine e.V.“ und nicht mit dem „Gremium MC Osnabrück“ als Vertragspartner geschlossen worden sei. Auch diesem Verein, der mit dem „Gremium MC Osnabrück“ nichts zu tun habe, gehöre er nicht mehr an. Im Übrigen habe die Polizeidirektion A-Stadt während des vorliegenden Verfahrens die mit der Wahrnehmung der Funktion des „Treasurers“ nicht in Einklang zu bringende Behauptung aufgestellt, er sei Mitglied des „Black Hardness MC“. Soweit die Antragsgegnerin die Behauptung aufgestellt habe, er habe eine Kutte der Gruppierung „Black Hardness“ getragen, bestreite er, Eigentümer eines solchen Kleidungsstücks zu sein. Auch dass er an der „Sommerparty“ des „Gremium MC Nomads North-West“ in Schüttorf teilgenommen habe, sei für die Frage der Mitgliedschaft in dem ein oder anderen Motorradclub nicht aussagekräftig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gelte im Übrigen nicht für “Freunde der Szene“.
- [16]
- Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 20.7.2015 erhobenen Klagen - 6 A 262 u. 264/15 - anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
- [17]
- Die Antragsgegnerin beantragt unter Wiederholung der Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden, die Anträge abzulehnen.
- [18]
- Sie macht unter Hinweis auf einen Polizeibericht vom 23.9.2015 ergänzend geltend, dass der Antragsteller an der am 1.8.2015 abgehaltenen Sommerparty des „Gremium MC Nomads North-West“ teilgenommen habe. Die von dem Antragsteller dort getragene Kutte sei auf dem Rücken mit der Aufschrift „Black Hardness“ und auf der Brust rechtsseitig oben mit dem Funktionspatch „Chief“ versehen gewesen. Nach polizeilichen Erkenntnissen handele es sich bei der Gruppierung „Black Hardness“ ausweislich des Internetauftritts des „Gremium MC Osnabrück“ um eine diesen Club unterstützende „Supportcrew“, die das Clubhaus des „Gremium MC Osnabrück“ an bestimmten Terminen benutzen dürfe.
- [19]
- Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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