VG Saarlouis | 1 K 28/06 | 20.06.2007
- Details
- vom Mittwoch, 20. Juni 2007 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht des Saarlandes (VG Saarlouis) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
1 K 28/06 | 20.06.2007 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
1. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGSL:2007:0620.1K28.06.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffGV-SUCHE, § 2 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 2 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHELauf, Besitz, Erlaubnis, Waffenbesitzkarte, Sport, Kaliber, Durchsuchung, Schusswaffe, Erwerb, Derringer | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2007, 3977 https://lexdejur.de/ldjr3977 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Saarlouis, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 28/06 [ECLI:DE:VGSL:2007:0620.1K28.06.0A] - lexdejur VG Saarlouis, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 28/06 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGSL:2007:0620.1K28.06.0A]
LDJR 2007, 3977
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger -
g e g e n
Landkreis [...],
- Beklagte -
w e g e n
Waffenrechtlicher Verfügung
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2007 für Recht erkannt:
T e n o r
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.
- [2]
- Am 31.03.1999 erteilte der Beklagte dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von zwei Sportkurzwaffen nebst Munition durch Erteilung der Waffenbesitzkarte Nr. [...]. In der Folgezeit zeigte der Kläger den Erwerb des Sportrevolvers Kaliber 22 lfB. Arminius, Herstellungsnummer [...] sowie des Sportrevolvers Kaliber 357 Magnum/38 Spezial, Smith & Wesson, Herstellungsnummer [...] ordnungsgemäß bei dem Beklagten an und legte die Waffenbesitzkarte Nr. [...] zur Eintragung des Erwerbs der beiden Sportrevolver vor.
- [3]
- Am 05.01.2001 beantragte der Kläger beim Beklagten eine weitere Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Sportkurzwaffe nebst Munition und legte eine Bedürfnis-Bescheinigung der [...] vom 26.01.2001 für eine Sportpistole im Kaliber 22 lfB. und eine Einzellader-Langwaffe vor. Der Beklagte gab dem Antrag mit Schreiben vom 06.03.2001 statt und forderte den Kläger auf, die Waffenbesitzkarte Nr. [...] zur Eintragung der Erwerbsberechtigung bei ihm vorzulegen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach; eingetragen wurde ein Sportrevolver Kaliber 22 lfB., H. Schmidt Ostheim, Herstellungsnummer [...]. Des Weiteren wurde dem Kläger mit Datum 06.03.2001 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Waffenbesitzkarte Nr. [...]) erteilt, die dem Kläger den Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber sowie den Erwerb der dafür bestimmten Munition erlaubte. In diese Sportschützenwaffenbesitzkarte wurde ein KK-Gewehr, Kaliber .22 l.r., des deutschen Herstellers Voere mit der Nummer [...] eingetragen.
- [4]
- Auf eine Anzeige des Herrn [...] vom 02.10.2002 beim Kriminaldienst der Landespolizeidirektion, PBI [...], leitete die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz ein (Az.: [...]). Ihm wurde angelastet, geplant zu haben, frei verkäufliche Gaspistolen (Derringer, Kaliber 6 mm Flobert) durch Austausch des Laufes in scharfe Waffen umzubauen und die hierzu erforderlichen so genannten Laufbündel beim Zeugen [...] in Auftrag gegeben zu haben. Der Zeuge [...] überließ der PBI [...] die von ihm hergestellten fünf Teile zur Beweissicherung.
- [5]
- Mit Schreiben vom 09.10.2002 teilte das Landeskriminalamt Saarbrücken dem Beklagten die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger mit und bat um Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Waffengesetzes.
- [6]
- Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts [...] – Zweigstelle [...] - vom 08.10.2002 (Aktenzeichen: [...]) die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der Person und der Sachen des Klägers gemäß §§ 102, 105, 162 StPO angeordnet.
- [7]
- Diese Durchsuchung fand am 08.10.2002 um 16 Uhr statt. Nach dem von der Polizei erstellten Durchsuchungsbericht vom 09.10.2002 sei der Kläger bei Beginn der Durchsuchung nicht zugegen gewesen. In einer Abstellkammer sei eine Einzelladerbüchse, Marke Voere mit der Herstellungsnummer [...] zusammen mit der dazugehörigen Munition aufgefunden worden. Auch habe man einen Roheisenvierkant sichergestellt. Gegen 17:00 Uhr sei der Kläger mit seiner Ehefrau erschienen und habe von da an der Durchsuchung beigewohnt. In Gegenwart des Klägers sei eine Pistole, Smith & Wesson, Nr. [...], in einem Fach unter dem Wohnzimmertisch in geladenem Zustand liegend, aufgefunden und sichergestellt worden. Auf den Tatvorwurf angesprochen, habe der Kläger den durchsuchenden Beamten eine Gaspistole, Derringer, italienisches Fabrikat, die weder ein PTBZeichen noch eine Herstellungsnummer aufwies, übergeben. Auch diese Waffe sei sichergestellt worden (vgl. hierzu den Durchsuchungsbericht, Bl. 42 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten).
- [8]
- Die Waffe Derringer und die Einzelladerbüchse der Marke Voere wurden an das Landeskriminalamt Saarbrücken, Kriminaltechnik, ebenso übersandt wie der Roheisenvierkant mit den vom Zeugen [...] hergestellten und von diesem übergebenen fünf Laufbündeln.
- [9]
- Nach den anschließenden Untersuchungen durch das Landeskriminalamt handelt es sich bei der Waffe Derringer um eine Schreckschusswaffe mit dem Kaliber 6 mm Flobert Knall mit Ausschuss nach vorne, bei den fünf vom Zeugen [...] hergestellten Teilen um noch nicht fertig gestellte Laufbündel. An der sichergestellten Einzelladerbüchse des deutschen Herstellers Voere war nach den Feststellungen der Kriminaltechnik der Lauf in der Länge gekürzt, die Mündung mit einem Außengewinde zur Aufnahme eines Schalldämpfers versehen und zudem das Korn hinter dem Gewinde neu eingepasst worden. Mit einem so genannten Funktionsbeschuss wurde der Nachweis der vollen Funktionsfähigkeit der Waffe erbracht.
- [10]
- Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 der Strafprozessordnung wegen geringer Schuld des Klägers ein. Zu den Gründen heißt es in der Einstellungsverfügung, der Beschuldigte sei 56 Jahre alt und nicht vorbestraft. Auch seien in der Zentraldatei keine weiteren Verfahren registriert. Die Einstellungsnachricht an den Kläger enthielt den Zusatz, die Einstellung „erfolgt in der Erwartung, dass der Beschuldigte auf die Rückgabe der bei ihm sichergestellten Waffen verzichtet. Um Abgabe einer entsprechenden Erklärung wird höflich gebeten“ (vgl. hierzu Seite 57 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken –Az.:[...]). Mit Schreiben vom 11.11.2004 verzichtete der Kläger zwar auf die Rückgabe der Gaspistole Derringer und der Einzelladerbüchse KK Voere Nr. [...], lehnte aber einen Verzicht auf die Rückgabe des Revolvers Arminius HW 5 Nr. [...] ausdrücklich ab.
- [11]
- Mit Schreiben vom 14.09.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beabsichtige, ihm die Waffenbesitzkarten Nr. [...] und Nr. [...] zu widerrufen, da dieser sich als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erwiesen habe. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass der Kläger eine geladene Waffe in einem Fach unter dem Wohnzimmertisch aufbewahrt, den Lauf der in seinem Besitz befindlichen Einzelladerbüchse verkürzt sowie den Zeugen [...] mit der Herstellung von vier Laufbündeln zur Veräußerung an Interessenten beauftragt habe. Dies seien Tatsachen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit begründeten. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten habe zur Folge, dass der Kläger die Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückgeben müsse. Zudem könne angeordnet werden, dass der Kläger die auf Grund der Erlaubnis erworbenen Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen müsse, was der Kläger dem Beklagten auch nachzuweisen habe.
- [12]
- Vor Erlass einer entsprechenden Verfügung gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 14.10.2004 zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern (§ 28 Abs. 1 SVwVfG).
- [13]
- Hiervon machte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom „03.06.2004“ –ein offensichtlich falsches Datum-, eingegangen beim Beklagten am 30.09.2004 Gebrauch. Er räumte ein, im Besitz der im Lauf gekürzten Einzelladerbüchse gewesen zu sein. Diese Waffe habe er aus dem Nachlass seines verstorbenen Schwiegervaters bereits in diesem Zustand in Besitz genommen. Den veränderten Zustand der Waffe habe er nicht erkennen können, da er kein „waffenrechtlicher Spezialist“ sei. Den Zeugen [...] habe er lediglich beauftragt, ein Laufbündel aus Aluminium als Attrappe herzustellen; eine Funktionsfähigkeit dieses Laufbündels sei ausdrücklich nicht gewünscht gewesen. Auch habe er keinen Auftrag erteilt, noch weitere fünf Laufbündel anzufertigen. All’ dies sei auf den eigenen Antrieb des Zeugen [...] erfolgt. Dieser habe dem Kläger 750,00 Euro in Rechnung gestellt, die er, der Kläger, nicht habe zahlen wollen. Hierüber sei der Zeuge [...] erbost gewesen, weshalb er die Anzeige gegen den Kläger erstattet habe. Zu dem Vorwurf der unsachgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition führte der Kläger aus, er habe die seiner Frau gehörende Pistole Smith & Wesson, Nr. [...] gereinigt und danach in das Fach unter dem Wohnzimmertisch gelegt. Allerdings sei die Waffe nicht geladen und das Fach verschlossen gewesen. Der Kläger habe das Fach selbst aufgeschlossen und die Waffe nebst Magazin den durchsuchenden Polizeibeamten übergeben.
- [14]
- Mit Bescheid vom 13.12.2004 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nummern [...] und [...] und gab jenem zugleich auf, den Sportrevolver Kaliber 22 lfB, Arminius, Nummer [...], den Sportrevolver Kaliber 357 Magnum/38 Spezial, Smith & Wesson, [...] sowie den Sportrevolver Kaliber 22 lfB, H. Schmidt Ostheim, Herstellungsnummer [...] innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides unter Beachtung der im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.4 zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und die Unbrauchbarmachung der Schusswaffen der Kreisordnungsbehörde spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bescheides vorzulegen.
- [15]
- Zur Begründung seiner auf § 45 Abs. 2 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes – WaffRNeuregG- i.V.m. § 4 Abs. 1 Ziff. 2, § 5 WaffRNeuregG gestützten Verfügung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Ergebnisse des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die er auch schon in seinem Schreiben vom 14.09.2006 dargelegt hatte. Ergänzend führte er aus, dass der Kläger bereits im Jahre 1998 eine Sachkundeprüfung bei der [...], bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, abgelegt habe. Seit 1998 sei dieser demnach Sportschütze, weshalb von ihm erwartet werden könne, dass er die Veränderun- gen an der Einzelladerbüchse, Voere, Nr. [...], zumindest das nachträglich angebrachte Außengewinde, hätte erkennen können. Da der Kläger diesen ihn eventuell entlastenden Sachverhalt nicht bereits im Ermittlungsverfahren geltend gemacht habe, könne man seine Behauptung, er habe die Waffe bereits in diesem Zustand aus dem Nachlass seines Schwiegervaters erhalten, als unglaubwürdig einstufen.
- [16]
- Des Weiteren gehe aus dem Durchsuchungsbericht hervor, dass die Sportpistole der Ehefrau des Klägers, Smith & Wesson, Nr. [...], geladen in dem Fach unter dem Wohnzimmertisch gelegen habe, was die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG begründe. Da die aufnehmenden Beamten auch bei den anderen sichergestellten Schusswaffen deren Zustand überprüft und im Durchsuchungsbericht auch vermerkt hätten, ob diese geladen gewesen seien oder nicht, sei davon auszugehen, dass der Zustand der Sportpistole überprüft und ordnungsgemäß festgehalten worden sei. Die Behauptung des Klägers, dieser habe die Pistole ungeladen aus dem verschlossenen Fach genommen und das Magazin separat dazu gereicht, könne daher als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.
- [17]
- Bei den sichergestellten vier Laufbündeln handele es sich nach dem Bericht der Kriminaltechnik um „wesentliche Teile“ von Schusswaffen, die dem Waffengesetz unterfielen und darüber hinaus auf die illegal im Besitz des Klägers befindliche Derringer passen würden. Es sei unwahrscheinlich, dass jemand vier Laufbündel auf eine in seinem Besitz befindliche Waffe passende Laufbündel in Auftrag gebe, ohne hierfür einen Abnehmer zu haben.
- [18]
- Die beim Kläger sichergestellte Derringer unterliege als Schreckschusswaffe mit Ausschuss nach vorne den Bestimmungen des Waffengesetzes, so dass der Kläger zum Erwerb und dem Besitz dieser Waffe einer Waffenbesitzkarte bedurft hätte, die er jedoch nicht besitze.
- [19]
- Dieser festgestellte Sachverhalt begründe die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2, 5 Abs. 2 b und c WaffRNeuregG.
- [20]
- Gegen diesen Bescheid des Beklagten legte der Kläger am 11.01.2005 Widerspruch ein. Zur dessen Begründung wiederholte er zunächst sein Vorbringen in seiner am 30.09.2004 beim Beklagten eingegangenen Stellungnahme und trug ergänzend vor, dem Beklagten bei der Umschreibung der Einzelladerbüchse von seinem Schwiegervater auf ihn selbst eine Inaugenscheinnahme der Waffe angeboten zu haben, welche jedoch unterblieben sei. Aus diesem Umstand könne man schließen, dass er nichts zu verbergen gehabt habe. Daraus, dass er bei der Durchsuchung zuerst die Sportpistole seiner Ehefrau aus der verschlossenen Schublade nach Aufschließen derselben entnommen und danach den durchsuchenden Beamten das dazugehörige Magazin separat übergeben habe, ergäbe sich, dass die Waffe nicht geladen gewesen sein könne. Bestritten werde, dass es sich bei der bei ihm aufgefundenen Gaspistole um eine Waffe handele, zu deren Erwerb und Besitz eine Waffenbesitzkarte erforderlich sei. Die Waffe habe insbesondere keinen Ausschuss nach vorne. Zudem habe er sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen, was Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründen könnte. Auch sei er, abgesehen von dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz, das vom Zeugen [...] initiiert worden sei, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
- [21]
- Durch den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.12.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
- [22]
- Zur Begründung heißt es hierin, beim Kläger lägen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr vor. Da er die zur Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, seien die ihm bereits erteilten Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen.
- [23]
- Der Kläger habe sich durch das Aufbewahren einer geladenen Waffe in einem verschlossenen Fach unter dem Wohnzimmertisch als unzuverlässig erwiesen. Die Richtigkeit der Feststellung in dem Durchsuchungsbericht des Landeskriminalamtes, dass die Schusswaffe (Pistole S & W Nr. [...]) geladen gewesen sei, stehe trotz des Bestreitens des Klägers für die Widerspruchsbehörde außer Frage. Auch dessen Einwand, dass das Fach verschlossen gewesen sei, könne den Kläger nicht entlasten, da der Verschluss eines Möbelstückes nicht geeignet sei, den unberechtigten Zugriff auf die Waffe durch Dritte zu verhindern. Ebenso wenig könne den Kläger entlasten, dass es sich bei der geladenen Sportpistole um diejenige seiner Ehefrau gehandelt habe, denn von ihm als Inhaber einer Waffenbesitzkarte müsse die gleiche Sachkunde erwartet werden wie von der Eigentümerin. Auch die Tatsache, dass die Einzelladerbüchse (Voere Nr. [...]) von der Polizei nebst dazugehöriger Munition in einer Abstellkammer aufgefunden worden sei, rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers, da er Waffe und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe, was auf einen unvorsichtigen und unsachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition schließen lasse. Dies begründe die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Im Besitz des Klägers habe sich zudem eine Gaspistole der Marke Derringer, auf der weder ein PTB-Zeichen noch eine Nummer angebracht gewesen sei, befunden, was einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 des WaffG darstelle, da der Kläger keine Erlaubnis zum Besitz dieser Waffe besessen habe. Eine solche Gaspistole sei gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 wegen des fehlenden PTB-Zeichens erlaubnispflichtig.
- [24]
- Auch diese Tatsache rechtfertige zusammen mit der nicht sorgfältigen Verwahrung die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers.
- [25]
- Des Weiteren sei bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers festgestellt worden, dass er beim Zeugen [...] die Herstellung von Laufbündeln in Auftrag gegeben habe. Dabei sei die Anzahl der in Auftrag gegebenen Laufbündel strittig: Der Zeuge [...] habe angegeben, dass der Kläger ein Laufbündel in Auftrag gegeben habe und er –der Zeuge [...]- daraufhin mehrere Laufbündel hergestellt habe, da der Kläger ihm gegenüber angedeutet habe, dass noch weitere Abnehmer existierten. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass der Kläger zunächst lediglich ein Laufbündel in Auftrag gegeben habe, die weiteren aber nicht auf Grund einer konkreten Bestellung des Klägers angefertigt worden seien, aber deren Herstellung vom Kläger jedenfalls mit initiiert worden sei. Nach den Feststellungen im Gutachten des Landeskriminalamtes vom 11.06.2003 seien fünf Laufbündel für die vom Kläger besessene Pistole Derringer Kaliber 6 mm Flobert Knall gefertigt worden. Diese Laufbündel seien von dem Spezialisten des Landeskriminalamtes als „wesentliche Teile“ von Schusswaffen angesehen worden. Der Kläger habe weder zum Besitz noch zur Herstellung solcher Laufbündel eine waffenrechtliche Erlaubnis (§ 41 des WaffG a.F. bzw. § 26 WaffG n.F.) besessen. Die Anfertigung nur eines Alu-„Schaustücks“ scheide bei lebensnaher Betrachtung aus, weil die Laufbündel gezielt für den Einsatz der Derringer hergestellt worden seien. Eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liege auch dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass Waffen missbräuchlich verwendet würden. Eine solche missbräuchliche Verwendung liege vor, wenn schuldhaft, in der Regel mindestens bedingt vorsätzlich, von der Waffe ein Gebrauch gemacht werde, der vom Recht nicht gedeckt sei. Im Falle des Klägers sei eine missbräuchliche Verwendung der Laufbündel zu erwarten gewesen. Nach der Aussage des Zeugen [...] habe der Kläger anfänglich vorgetäuscht, dass er ein Laufbündel zu Ausstellungszwecken im Schützenverein verwenden werde. Nachträglich habe der Zeuge jedoch die Laufbündel so bearbeiten sollen, dass diese zum Verschuss von Platzpatronen (nach Durchbohren des Laufes) verwendet werden könnten. Der Kläger habe den Zeugen [...] auf diese Weise dazu gebracht, wesentliche Teile von Schusswaffen herzustellen. Damit habe er die Vorschriften des Waffenrechts umgehen wollen.
- [26]
- Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 StPO könne den Kläger nicht entlasten. Zum einen sei diese Einstellung in der Erwartung erfolgt, dass der Klä- ger die Waffen und die Waffenbesitzkarte nicht mehr herausverlange. Zum anderen sei es für die allgemeine Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers ohne besondere Bedeutung, ob dieser bestraft bzw. ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei, wenn andere Tatsachen gegen eine allgemeine Zuverlässigkeit sprächen. Solche lägen im Falle des Klägers vor.
- [27]
- Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten finde sich in § 46 Abs. 1 WaffG. Die Verfügung, die Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis vorzulegen, beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG, wobei der Nachweis der Weitergabe an einen Berechtigten nach § 34 Abs. 2 WaffG wegen der dort normierten Anzeigepflichten entbehrlich sei.
- [28]
- Die Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung finde sich in Abschnitt III Ziff. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (BGBl. 1997, Seite 480) und sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
- [29]
- Die Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren beruhe auf § 9 a des Saarländischen Gebührengesetzes i.d.F. vom 18.02.2004.
- [30]
- Gegen diesen ihm am 13.02.2006 zugestellten Widerspruchbescheid hat der Kläger am 10.03.2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Er betont nochmals, dass keine Anhaltspunkte für seine Unzuverlässigkeit vorlägen. Selbst wenn die bei ihm gefundene Gaspistole eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und damit erlaubnispflichtig wäre, so würde es sich bei diesem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit handeln, der nicht ohne weiteres den Schluss auf die mangelnde Zuverlässigkeit zuließe. Auch weiterhin bestreitet der Kläger die Angaben des Zeugen [...] und rügt, dass dessen Aussage von der Widerspruchsbehörde als feststehender Sachverhalt gewertet worden sei, wovon man im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gerade nicht ausgehen könne.
- [31]
- Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 09.02.2006 aufzuheben; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- [32]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [33]
- Auf die Klagebegründung eingehend trägt der Beklagte ergänzend vor, dass es sich bei der nicht mit dem erforderlichen Zulassungszeichen versehenen Schreckschusswaffe Derringer um einen der erlaubnispflichtigen Waffe gleichgestellten Gegenstand gemäß der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Ziffer 1.1 handele, deren Erwerb und Besitz aufgrund des fehlenden PTB-Zeichens gerade nicht nach Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 1.1 erlaubnisfrei seien. Da es sich bei der Derringer um einen einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstand handele, seien hierfür auch die gleichen strafrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Besitz der Derringer ohne die erforderliche Erlaubnis stelle eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b WaffG dar.
- [34]
- Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen bezieht sich die Kammer auf die Gerichtsakten, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken [...] und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (einschließlich derjenigen des Widerspruchsverfahrens), deren Inhalt insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Ende des Dokumentauszugs
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