VG Trier | 5 K 1689/15.TR | 23.09.2015
- Details
- vom Mittwoch, 23. September 2015 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Trier (VG Trier) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
5 K 1689/15.TR | 23.09.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
5. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGTRIER:2015:0923.5K1689.15.TR.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 41 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 6 Abs. 1 Nr. 2 des WaffengesetzesV-SUCHE, §§ 41 Abs. 2, 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 41 Abs. 1 oder 2 WaffGV-SUCHE, § 113 Abs.1 S. 2 VwGOV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEAlkohol, Waffenbesitzkarte, Gefahr, Besitz, Waffenhandel, Sicherstellung, Messer, Alkoholabhängigkeit, Messe, Führen von Waffen | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5292 https://lexdejur.de/ldjr5292 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Trier, Urteil vom 23. September 2015 - 5 K 1689/15.TR [ECLI:DE:VGTRIER:2015:0923.5K1689.15.TR.0A] - lexdejur VG Trier, Urteil vom 23. September 2015 - 5 K 1689/15.TR - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGTRIER:2015:0923.5K1689.15.TR.0A]
LDJR 2015, 5292
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger -
g e g e n
Landkreis Trier-Saarburg [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenrechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen eine ordnungsbehördliche Verfügung, mit dem ihm unter anderem der Besitz von Waffen und Munition untersagt und die sofortige Sicherstellung ihm erteilter Waffenbesitzkarten angeordnet worden ist.
- [2]
- Dem Kläger sind in den Jahren 1973, 1976, 1986-1988, 1990 und 1993 insgesamt 8 Waffenbesitzkarten, 1996 eine Waffenhandelserlaubnis und im Jahre 2001 eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt worden.
- [3]
- In den Jahren 2005 und 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis von mehreren polizeilichen Einsätzen anlässlich häuslicher – mit Körperverletzungen einhergehender - Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Ehefrau in stark alkoholisiertem Zustand. In der Folge leitete der Beklagte Untersuchungen im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers ein, der sich daraufhin jeweils einer amtsärztlichen Untersuchung unterzog. Die fachpsychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2005 und 2007 kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar einen riskanten Alkoholkonsum betreibe, die Diagnose eines Alkoholmissbrauchs bzw. einer Alkoholabhängigkeit jedoch nicht gerechtfertigt sei.
- [4]
- Am 17.10.2012 kam es zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge die Ehefrau tiefe Schnittverletzungen an den Händen erlitt, die eine Operation erforderlich machten. Die Verletzungen rührten nach den polizeilichen Feststellungen von einem Messer des Klägers her, das er in einer Scheide um den Hals trug. Beide Eheleute waren zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert. Beim Kläger wurde eine BAK von 2,14 Promille festgestellt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde eingestellt.
- [5]
- Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 19.10.2012 untersagte der Beklagte den Besitz von Waffen und Munition und ordnete gleichzeitig die sofortige Sicherstellung der Waffenbesitzkarten sowie der Waffenhandelserlaubnis und der waffenrechtlichen Herstellungserlaubnis an. Gleichzeitig wurde die sofortige Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und der vorhandenen Munition sowie der dem Waffenhandelsbetrieb zuzurechnenden Schusswaffen und der zuzurechnenden Munition angeordnet. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass dem Kläger die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit fehle. Der Vorfall im Oktober 2012 verbunden mit dem in der Vergangenheit bereits mehrfach festgestellten Umstand, dass er in von Emotionen geprägten Situationen zu unbeherrschtem Verhalten tendiere, rechtfertige die Annahme, dass er einen Zustand erreiche, der seine freie Willensbildung beeinflusse und der zu einem missbräuchlichen sowie eigen- oder fremdgefährdendem Umgang mit den in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition führen könne. Im Unterschied zu den Feststellungen der Vergangenheit habe er nun ein Messer als Waffe eingesetzt, so dass eine gravierende Verschärfung der Gefahrenlage eingetreten sei.
- [6]
- Nach richterlicher Durchsuchungserlaubnis wurden die Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verfügung umgesetzt.
- [7]
- Mit Schreiben vom 31.10.2012 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses. Der Kläger ließ sich daraufhin beim Gesundheitsamt [...] fachärztlich untersuchen. Das Gutachten datiert vom 4.2.2013 und kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Eignung des Klägers zum Führen von Waffen entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes aufgrund einer bestehenden Suchterkrankung (gutachterlich bejahte Alkoholabhängigkeit) zu verneinen sei.
- [8]
- Mit Bescheid vom 11.4.2013 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten, die Waffenhandels- und die Waffenherstellungserlaubnis. Die Kammer hat die insoweit anhängig gemachte Klage mit Urteil vom 23.9.2015 - 5 K 1424/15.TR - abgewiesen. Das diesem Hauptsacheverfahren vorausgegangene gerichtliche Eilverfahren endete mit den Antrag ablehnenden Beschluss der Kammer vom 13.5.2013 - 5 L 625/13.TR -.
- [9]
- Der Kläger legte gegen den streitgegenständlichen Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im wesentlichem geltend machte, die Annahme des Beklagten, dass zu den Feststellungen der Vergangenheit eine gravierende Verschärfung der Gefahrenlage eingetreten sei, sei nicht haltbar. Es gebe aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass er sein Messer vorsätzlich gegen seine Ehefrau eingesetzt habe. Von daher fehle der Behauptung einer gravierenden Verschärfung der Gefahrenlage die Grundlage.
- [10]
- Mit Widerspruchsbescheid vom 24.4.2015 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Widerspruch sei unzulässig. Die Verfügungen 1 bis 7 des streitgegenständlichen Bescheides seien vollständig umgesetzt, so dass es einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht mehr bedürfe. Eine Feststellung, ob der Bescheid rechtswidrig gewesen sei oder nicht, sei dem Kreisrechtsausschuss nicht möglich, da das Institut des Fortsetzungsfeststellungswiderspruches nicht existiere.
- [11]
- Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 29.4.2015 hat der Kläger am 28.5.2015 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verweist.
- [12]
- Der Kläger beantragt erkennbar, den Bescheid des Beklagten vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2015 aufzuheben.
- [13]
- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- [14]
- Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
- [15]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Trier | 5 L 625/13.TR | 29.05.2013
[ECLI:DE:VGTRIER:2013:0529.5L625.13.TR.0A]
LDJR 2013, 1489
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Antragsteller -
g e g e n
Landkreis Trier-Saarburg [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenbesitzkarte
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 29. Mai 2013 [...] beschlossen:
T e n o r
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streiteggenstands wird auf 15.125,00 € festgesetzt.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Trier | 5 K 1424/15.TR | 23.09.2015
[ECLI:DE:VGTRIER:2015:0923.5K1424.15.TR.0A]
LDJR 2015, 1577
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger -
g e g e n
Landkreis Trier-Saarburg [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenrechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 [...] für Recht erkannt:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen eine ordnungsbehördliche Verfügung des Beklagten, mit der dieser mehrere dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarten sowie die ihm erteilte Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis widerrufen hat.
- [2]
- Dem Kläger sind in den Jahren 1973, 1976, 1986-1988, 1990 und 1993 insgesamt 8 Waffenbesitzkarten, 1996 eine Waffenhandelserlaubnis und im Jahre 2001 eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt worden.
- [3]
- In den Jahren 2005 und 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis von mehreren polizeilichen Einsätzen anlässlich häuslicher – mit Körperverletzungen einhergehender - Auseinandersetzungen des Klägers mit seiner Ehefrau in jeweils stark alkoholisiertem Zustand. In der Folge leitete der Beklagte Untersuchungen im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers ein, der sich daraufhin jeweils einer amtsärztlichen Untersuchung unterzog. Die fachpsychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2005 und 2007 kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar einen riskanten Alkoholkonsum betreibe, die Diagnose eines Alkoholmissbrauchs bzw. einer Alkoholabhängigkeit jedoch nicht gerechtfertigt sei.
- [4]
- Am 17.10.2012 kam es zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge die Ehefrau tiefe Schnittverletzungen an den Händen erlitt, die eine Operation erforderlich machten. Die Verletzungen rührten nach den polizeilichen Feststellungen von einem Messer des Klägers her, das er in einer Scheide um den Hals trug. Beide Eheleute waren zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert. Beim Kläger wurde eine BAK von 2,14 Promille festgestellt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde eingestellt.
- [5]
- Mit Verfügung vom 19.10.2012 untersagte der Beklagte dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition und ordnete die sofortige Sicherstellung der Waffenbesitzkarten sowie der Waffenhandelserlaubnis und der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Jagd- und Sportwaffen an. Gleichzeitig wurde die sofortige Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und der vorhandenen Munition sowie der dem Waffenhandelsbetrieb zuzurechnenden Schusswaffen und der zuzurechnenden Munition angeordnet. Diesbezüglich ist ebenfalls ein Verfahren beim erkennenden Gericht anhängig (5 K 1689/15). Nach richterlicher Durchsuchungserlaubnis wurden die Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verfügung umgesetzt.
- [6]
- Mit Schreiben vom 31.10.2012 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses. Der Kläger ließ sich daraufhin beim Gesundheitsamt [...] fachärztlich untersuchen. Das Gutachten datiert vom 4.2.2013 und kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Eignung des Klägers zum Führen von Waffen entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes aufgrund einer bestehenden Suchterkrankung (gutachterlich bejahte Alkoholabhängigkeit) zu verneinen sei.
- [7]
- Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.4.2013 widerrief der Beklagte unter Ziffer 1 der Verfügung 8 dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarten und unter Ziffer 2 die Waffenhandels- und die Waffenherstellungserlaubnis, unter Ziffer 3 der Verfügung untersagte er die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sämtliche in den Waffenbesitzkarten und dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen einschließlich sämtlicher Munition sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnispflicht unterliegt, unter Ziffer 4 wurde der Erwerb sowie die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht unterliegt, untersagt, unter Ziffer 5.1 wurde angeordnet, dass sämtliche in den Waffenbesitzkarten sowie dem Waffenhandelsbuch eingetragenen Schusswaffen und die zugehörige Munition bis spätestens zwei Monate nach Zugang der Verfügung nachweislich einem Berechtigten zu überlassen und die Anschrift des Erwerbers dem Beklagten mitzuteilen seien, unter Ziffer 5.2 wurde zur Umsetzung der Anordnung Nr. 5 angeordnet, dass diese von einer vom Kläger privatrechtlich auf seine Kosten zu beauftragenden Person, die über eine gültige Waffenhandelserlaubnis verfügen müsse, abzuwickeln sei, unter Ziffer 5.3 ist angeordnet, dass die vom Kläger privatrechtlich beauftragte Person mit der gültigen Waffenhandelserlaubnis beim Beklagten bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Verfügung schriftlich unter Angabe der vollen Anschrift zu benennen sei. Des Weiteren wurde unter Ziffer 6 aufgegeben, der Ehefrau, deren waffenrechtlichen Erlaubnisse ebenfalls widerrufen worden sind, über einen privaten Dritten mit Waffenhandelserlaubnis zur Umsetzung der ihr auferlegten Abgabepflichten Zugang zu den in Räumlichkeiten des Waffenhandelbetriebs sichergestellten Waffen zu geben. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen Ziffern 3 und 4 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- € angedroht. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung Ziffer 6 wurde das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. Im Übrigen ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnungen Ziffern 3, 4, 5 und 6 an.
- [8]
- Gegen den Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, ihm fehle es weder an der erforderlichen Zuverlässigkeit noch an der persönlichen Eignung. Insoweit berief er sich auf ein fachpsychologisches Gutachten des von ihm beauftragten Dipl.-Psychologen [...] aus [...] vom 3.7.2014. Dieses komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass keine Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit oder einen Alkoholmissbrauch beim Kläger vorhanden seien. Auch die Ausführungen zum angeblich gesteigerten Gewaltpotential würden durch dieses Gutachten widerlegt.
- [9]
- Am 13.5.2013 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 29.5.2013 hat die Kammer den Antrag abgelehnt (5 L 625/13.TR). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Verfügung vom 11.4.2013 stelle sich als aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig dar. Es spreche alles dafür, dass es dem Antragsteller an der für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und einer Waffenhandelserlaubnis erforderlichen Eignung fehle. Vorliegend sei bei einem Polizeieinsatz am 17.10.2012 in der Wohnung des Antragstellers durch einen Alkoholtest festgestellt worden, dass dieser eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille aufgewiesen habe. Eine nachfolgende Blutuntersuchung habe einen Blutalkoholkonzentrationswert von 2,14 Promille ergeben. Das daraufhin erstellte fachpsychiatrische Gutachten des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung [...] vom 4.2.2013 komme zu der Schlussfolgerung, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliege. Der Antragsteller, der bereits 2005 und 2007 im Zusammenhang mit ehelichen Auseinandersetzungen vom Gesundheitsamt begutachtet worden sei, dessen Alkoholkonsum zu diesem Zeitpunkt jedoch als zwar problematisch angesehen, eine Alkoholabhängigkeit aber nicht bejaht worden sei, habe zu den Ereignissen vom 17.10.2012 angegeben, dass er das um den Hals getragene sehr scharfe Messer regelmäßig im Alltag benutze. Problembewusstsein im Hinblick auf die am 17.10.2012 festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration habe der Antragsteller nicht. Von seinem Hausarzt im Februar 2009 und im Januar sowie Februar 2012 veranlasste Untersuchungen hätten hinsichtlich der alkoholspezifischen Laborparameter Gamma-GT und MCV durchweg pathologisch erhöhte Werte ergeben. Das Gutachten komme nachvollziehbar zu dem Schluss einer bestehenden Alkoholabhängigkeit. Soweit dieser mit seinem Widerspruch das amtsärztliche Gutachten anzweifele, könne sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Im Übrigen vertrat die Kammer die Auffassung, dass möglicherweise auch nicht unerhebliche Gesichtspunkte für eine fehlende waffenrechtliche Eignung des Antragstellers unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG sprächen, nachdem bei der vom Gesundheitsamt [...] unter dem 30.1.2013 durchgeführten testpsychologischen Untersuchung ein sehr hohes Aggressionspotential des Antragstellers festgestellt worden sei und er, wie bei der Begutachtung des Gesundheitsamtes [...] bekundet, stets ein sehr scharfes Jagdmesser um den Hals trage.
- [10]
- Mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2015 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei aufgrund einer nachträglich eingetretenen Tatsache entfallen. Dem Kläger fehle es an der erforderlichen persönlichen Eignung. Bei ihm liege eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz vor. Nachdem das Gesundheitsamt in den Jahren 2005 und 2007 die Alkoholabhängigkeit trotz problematischen Alkoholkonsums noch nicht bejaht habe, sei im jetzigen Gutachten überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger alkoholabhängig sei. Zu keinem anderen Ergebnis könnten auch die Ausführungen in dem Gutachten A führen, der sich insbesondere nicht mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille zum Tatzeitpunkt auseinandergesetzt habe. Diese Blutalkoholkonzentration überschreite den gesellschaftlich üblichen Rahmen erheblich. Wie im Gutachten des Gesundheitsamtes [...] dargelegt, stellten Alkoholkonzentrationen von über 1,3 Promille eine Überschreitung des gesellschaftlichen Rahmens dar. Darüber hinaus könne man aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse der Alkoholforschung den Schluss ziehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten hätten und überdurchschnittlich Alkohol gewöhnt seien. So gehe man beispielsweise im Zusammenhang mit dem Entzug von Fahrerlaubnissen davon aus, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille in Verbindung mit einer Teilnahme am Straßenverkehr von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen sei. Diese mangelnde Auseinandersetzung mit der Problematik des Alkoholkonsums beim Kläger stelle die Verwertbarkeit des Gutachtens A insgesamt in Frage. Hieran änderten auch die Ausführungen auf Seite 34 des Gutachtens zu Kriterium 4 nichts, da hier zwar auf die Problematik höherer Promillegrade eingegangen werde, dies jedoch nicht in einen Zusammenhang mit den beim Kläger festgestellten Befunden gestellt werde. In diesem Zusammenhang sei auch wenig überzeugend, dass der Gutachter einen Alkoholverzicht von mindestens 8 Monaten hervorhebt, da ein solcher völliger Alkoholverzicht für den Kläger nach den vorliegenden Schilderungen seiner Lebensumstände untypisch sei und eigentlich nur die Konsequenz einer festgestellten Abhängigkeit sein könne. Vor diesem Hintergrund sei der Kreisrechtsausschuss davon überzeugt, dass das Fachgutachten des Gesundheitsamtes [...] zutreffend eine Alkoholabhängigkeit festgestellt habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass einem von einem Amtsarzt erstellten Gutachten grundsätzlich ein besonderer Beweiswert zukomme. Damit sei davon auszugehen, dass es dem Kläger an der persönlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehle. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 3 bis 6 einschließlich der Zwangsmittelandrohung und der sofortigen Vollziehbarkeit ergäben sich als logische Konsequenz aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. der Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnis.
- [11]
- Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 30.3.2015 hat der Kläger am 30. April 2015 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und insbesondere auf das Ergebnis des fachpsychologischen Gutachtens der verkehrspsychologischen und familientherapeutischen Praxis A vom Juli 2014 verweist.
- [12]
- Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2015 aufzuheben, hilfsweise zur Frage der Alkoholabhängigkeit des Klägers ein Obergutachten einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist insoweit auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
- [13]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«