VG Würzburg | W 5 K 14.759 | 31.07.2015
- Details
- vom Freitag, 31. Juli 2015 02:00
Bibliografie
Inhalt» Bibliografie» Entscheidungstext» Verfahrensgang» Inside-Zitate» Outside-Zitate
Gericht: | |
Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
W 5 K 14.759 | 31.07.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
5. Kammer | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGWUERZ:2015:0731.W5K14.759.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffGV-SUCHE, § 5 WaffGV-SUCHE, § 45 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEWaffenbesitzkarte, Erlaubnis, Unzuverlässigkeit, Freiheitsstrafe, Feuerwaffe, Zuverlässigkeit, Sicherstellung, Alkohol, Ermessen, Straftat | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5477 https://lexdejur.de/ldjr5477 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Würzburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - W 5 K 14.759 [ECLI:DE:VGWUERZ:2015:0731.W5K14.759.0A] - lexdejur VG Würzburg, Urteil vom 31. Juli 2015 - W 5 K 14.759 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGWUERZ:2015:0731.W5K14.759.0A]
LDJR 2015, 5477
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landratsamt Würzburg [...],
- Beklagter -
w e g e n
Widerrufs von Waffenbesitzkarten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] aufgrund mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2015 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1.
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses.
- [2]
- Er wurde am 17. Februar 2014 durch das Amtsgericht Würzburg, Az. 101 Ds 701 Js 12446/13, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt. In der Hauptverhandlung war der Kläger vollumfänglich geständig, so dass die Ladung von Zeugen entbehrlich wurde, auch wiederholte er am Ende der Verhandlung noch einmal, dass ihm der Vorfall wirklich leid tue und er die Sache leider nicht mehr ändern könne (Bl. 74, 81 der Strafakte). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 17. Februar 2014 rechtskräftig.
- [3]
- Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 (Az.: [...]) widerrief das Landratsamt Würzburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. [...] und [...] sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. [...] (Nr. 1) und gab dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 5) auf, bis spätestens 1. September 2014 die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass (Originalurkunden) an das Landratsamt Würzburg zurückzugeben (Nr. 2). Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet nachzuweisen, dass die in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden waren (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen aus den Nrn. 2 und 3 wurde die Sicherstellung der Waffen und Munition angeordnet (Nr. 4). Auch wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 dieses Bescheids angeordnet (Nr. 6).
- [4]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung nach § 4 Abs. 1 WaffG hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition sei zwingend zu versagen, wenn eine der in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sei. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG werde für die Erteilung einer Erlaubnis der Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit i.S. des § 5 WaffG vorausgesetzt, so dass deren Fehlen einen zwingenden Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG darstelle. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besäßen Personen nicht, die wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden seien. Der Kläger sei am 17. Februar 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Dadurch besitze er die Zuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes nicht mehr. Daher hätten in Nr. 1 des Bescheids gemäß § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 4, 5 WaffG zwangsläufig und ohne Ermessensspielraum der Behörde die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen werden müssen.
- [5]
- Die Rückgabe der ausgestellten Waffenbesitzkarten in Nr. 2 sei nach § 46 Abs. 1 WaffG anzuordnen gewesen. Nach dieser Bestimmung habe der Kläger alle Ausfertigungen einer Erlaubnisurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis widerrufen werde. Im vorliegenden Fall stellten die Waffenbesitzkarten die Erlaubnisurkunden dar und seien daher innerhalb der gesetzten Frist herauszugeben.
- [6]
- Nach § 46 Abs. 2 WaffG könne die Behörde gegenüber einem Betroffenen, dessen waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen worden sei, - wie in Nr. 3 - anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar mache oder einem Berechtigten überlasse und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führe.
- [7]
- Der gesetzte Termin zur Rückgabe, der einhergehe mit dem Nachweis der Überlassung an einen Berechtigten oder des Unbrauchbarmachens der Waffen und Munition, sei angemessen bestimmt, da mit der Erfüllung der Nr. 3 die Notwendigkeit der Waffenbesitzkarten entfalle und dem Kläger zudem seit Juli 2014 bekannt gewesen sei, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Abgabe der Waffen erforderlich seien.
- [8]
- Die Anordnung zur Sicherstellung in Nr. 4 sei angemessen und verhältnismäßig, da sie erst dann zum Tragen komme, wenn der Kläger der Verpflichtung zur Überlassung an einen Berechtigten bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition nicht nachkomme und da insoweit durch die Sicherstellung ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet und somit lediglich sichergestellt werde, dass der Kläger keinerlei Verfügungsgewalt über die betreffenden Waffen oder Munition mehr innehabe. Dieses Verwahrungsverhältnis dauere an, bis eine Einziehung oder Verwertung gemäß § 46 Abs. 5 WaffG eingetreten sei.
- [9]
- Die Androhung des zur Durchsetzung der Herausgabepflicht der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses erforderlichen Zwangsgeldes in Nr. 5 beruhe auf Art. 31, 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe orientiere sich am angenommenen Nutzen, den der Kläger am Behalt der Waffenbesitzkarten und dem damit zu wahrenden Anschein nach Außen hin und der Rechtmäßigkeit der von ihm erworbenen Waffen habe.
- [10]
- Am 12. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014 (Az.: [...]) aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger die Waffenbesitzkarten Nrn. [...] und [...] sowie der Europäische Feuerwaffenpass Nr. [...] verbleiben.
- [11]
- Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, dass zunächst kein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 WaffG vorliege, sondern ein Fall der relativen Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG, da keine Verurteilung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorliege. Auch lägen ernstliche Richtigkeitszweifel i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG vor, da der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt erneut und ohne Bindungswirkung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen sei.
- [12]
- Hinsichtlich dieses Sachverhalts führte er aus, dass entgegen der Feststellung im Rahmen des Strafverfahrens der Kläger nur im Rahmen einer Verteidigungshandlung einen Bierkrug gegen Herrn [P...] zurückgeworfen habe, der zuvor gegen seine Person geworfen worden sei. Der Kläger habe sich durch den Wurf des Bierkrugs von Herrn [P...] eine Thoraxprellung zugezogen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht im Vorfeld der Tätlichkeiten gesagt „Ich hasse euch, ich hasse Neger“. Stattdessen habe er erst nach dem Angriff infolge des Alkoholkonsums und emotional aufgewühlt möglicherweise Schimpfworte benutzt. Dies sei ebenso wie das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten vor dem Hintergrund seiner Alkoholisierung und dem Gefühl, ungerechtfertigt als Alleinschuldiger angesehen zu werden, noch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei auch der möglicherweise geäußerte Satz des Klägers „Ihr scheiß Bullen, sperrt lieber den Neger ein“ zu sehen. Dem Strafurteil habe keine Beweisaufnahme und keine Anhörung von Zeugen zugrunde gelegen, sondern ausschließlich das Geständnis des Klägers. Von Seiten des Verteidigers des Klägers sei ein ungünstiger Ausgang des Strafverfahrens erwartet worden. Trotz der Sachverhaltsmitteilung des Klägers sei von Seiten des Verteidigers empfohlen worden, ein Geständnis abzugeben. Infolge dieses Geständnisses, welches der Kläger über seinen Rechtsanwalt schriftlich und in der mündlichen Verhandlung mündlich erklärt habe, sei es ohne weitere Ermittlungen zu der strafrechtlichen Verurteilung gekommen.
- [13]
- Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen.
- [14]
- Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Bescheid genannten Gründe wiederholt.
- [15]
- Darüber hinaus wurde ausgeführt, es liege nach Subsumtion des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG die absolute Unzuverlässigkeit nach waffenrechtlicher Anschauung des Klägers für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Würzburg vor. Insoweit sei auf den Wortlaut „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ zu verweisen.
- [16]
- Ergänzend sei auf die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, OVG Lüneburg, 8. Senat vom 4.9.2006, Az: 8 LA 114/06, Rn. 6 sowie OVG NRW, 20. Senat vom 6.4.2005, Az: 20 B 1545/05, Rn. 3 hinzuweisen.
- [17]
- Der übrige Sachvortrag des Klägers sei durch die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit des Klägers unbeachtlich.
- [18]
- Mit Beschluss vom 25. August 2014 Nr. W 5 S 14.760 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 Nr. 21 CS 14.2025 zurück. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.
- [19]
- Mit Beschluss vom 30. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- [20]
- In der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014 (Az.: [...]) aufzuheben.
- [21]
- Die Beklagtenvertreterin beantragte Klageabweisung.
- [22]
- Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
- [23]
- Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.756, W 5 S 14.760 und W 5 K 14.755 wurden beigezogen.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Ende des Dokumentauszugs
Sie benötigen den Volltext?
Bitte melden Sie sich an.
Sie haben noch kein Konto? Sichern Sie sich jetzt Ihre persönliche Lizenz JudikatePRO©. Jetzt verbindlich bestellen!
VGH München | 21 CS 14.2025 | 22.10.2014
[ECLI:DE:BAYVGH:2014:1022.21CS14.2025.0A]
LDJR 2014, 1112
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs einer Waffenbesitzkarte (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. August 2014
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2014 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.500,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli [...] anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
- [2]
- Das Landratsamt [...] widerrief mit Bescheid vom 31. Juli [...] die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. [...], **** und [...] sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. [...]. Außerdem wurde dem Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben, bis spätestens 1. September [...] die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass (Originalurkunden) an das Landratsamt [...] zurückzugeben und weiter nachzuweisen, dass die in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wurden, widrigenfalls die Sicherstellung der Waffen und Munition angeordnet wurde. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.
- [3]
- Der Antragsteller war mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts [...] – Strafrichter – vom 17. Februar [...] (Az.: [...]) wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden war.
- [4]
- Nach dem im Strafurteil festgestellten Sachverhalt hatte der Antragsteller am 12. Juli [...] einen Kenianer wegen dessen dunkler Hautfarbe im Festzelt in [...] zunächst beleidigt und wenige Minuten später aus fremdenfeindlicher Motivation einen Bierkrug gegen dessen Brust geworfen, so dass der Geschädigte von der Bank fiel und mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Schließlich hatte der Antragsteller den herbeigerufenen Polizeivollzugsbeamten erheblichen Widerstand geleistet und auch diese beleidigt. Dieser Sachverhalt stand für den Strafrichter fest aufgrund des Geständnisses des Antragstellers sowie der verlesenen Urkunden. Der Antragsteller habe den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt und dabei angegeben, er könne sich selbst nicht erklären, wie es zu diesem Ausraster habe kommen können. Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er den Geschädigten ohne jeden Anlass angegriffen hatte und sein Verhalten (Werfen mit einem schweren Bierkrug) als besonders gefährlich gewertet werden musste.
- [5]
- Das Verwaltungsgericht [...] hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, der im Wesentlichen mit einem anderen Sachverhaltsvorbringen als im Strafurteil festgestellt begründet wurde, wonach der Kenianer einen Bierkrug erst auf den Antragsteller geworfen habe und der Antragsteller diesen dann zurückgeworfen habe, mit Beschluss vom 25. August [...] abgelehnt und dabei vor allem ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Behörde von der Richtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen könne, hier nicht vorliege.
- [6]
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Ziel weiter verfolgt, die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu erreichen.
II.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Würzburg | W 5 S 14.756 | 25.08.2014
[ECLI:DE:VGWUERZ:2014:0825.W5S14.756.0A]
LDJR 2014, 5313
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Einziehung eines Jagdscheins
hier: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2014 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Der Antragssteller ist im Besitz eines Jagdscheins, Nr. [...], gültig bis [...], sowie von drei Waffenbesitzkarten, Nrn. [...], mit den darin angeführten Waffen sowie eines Europäischen Waffenpasses, Nr. [...].
- [2]
- Er wurde am 17.02.2014 durch das Amtsgericht [W...], Az. 101 Ds 701 Js 12446/13, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt. In der Hauptverhandlung war der Antragssteller vollumfänglich geständig, so dass die Ladung von Zeugen entbehrlich wurde, auch wiederholte er am Ende der Verhandlung noch einmal, dass ihm der Vorfall wirklich leid tue und er die Sache leider nicht mehr ändern könne (Bl. 74, 81 der Strafakte). Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 17.02.2014 rechtskräftig.
- [3]
- Mit Bescheid des Landratsamtes [W...] vom 31. Juli 2014, Az: [...] wurde die Unzuverlässigkeit des Antragsstellers i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG festgestellt und die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form der Waffenbesitzkarten wurden sofort vollziehbar widerrufen.
- [4]
- Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2014 erklärte das Landratsamt [W...] den Jagdschein des Antragstellers für ungültig, zog ihn ein (Nr.1) und gab dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 5) auf, bis spätestens 1. September 2014 den Jagdschein (Originalurkunde) an das Landratsamt [W...] zurückzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).
- [5]
- Zur Begründung der Ziffer 1 dieses Bescheids wurde ausgeführt, gemäß § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG sei der Jagdschein (mit Ausnahme eines Falknerjagdscheins) wegen Vorliegens einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Waffengesetz (WaffG) für ungültig zu erklären und einzuziehen. Denn der Antragssteller sei am 17.02. 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
- [6]
- Die Anordnung zur Rückgabe des Jagdscheins in Ziffer 2 finde als Teil der Einziehung ihre Grundlage in § 18 BJagdG. Die gesetzte Frist sei erforderlich gewesen, um den Gleichlauf mit dem Termin der gebotenen Rückgabe der Waffenbesitzkarten zu erreichen, da der Jagdschein selbst die Berechtigung zum Erwerb von Langwaffen sei.
- [7]
- Die Androhung des zur Durchsetzung der Rückgabe des Jagdscheins erforderlichen Zwangsgeldes in Ziffer 3 beruhe auf Art. 31, 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZG). Die Höhe orientiere sich am angenommen Nutzen, den der Antragsteller am Behalt seines Jagdscheins und dem damit zu wahrenden Anschein nach Außen hin an der Rechtmäßigkeit seiner Jagdausübung in drei (noch) von ihm gepachteten Jagdrevieren habe.
- [8]
- In Ziffer 4 sei die sofortige Vollziehung für die Ziffern 1 und 2 anzuordnen, da dies im öffentlichen Interesse geboten sei. Denn der Jagdschein berechtige zum Erwerb von Langwaffen ohne Voreintragung nach waffenrechtlichen Bestimmungen. Es sei daher unverzüglich sicherzustellen, dass der Antragssteller nicht erneut Waffen ankaufe. Es diene sowohl dem öffentlichen Interesse zum Schutz der Allgemeinheit als auch dem Schutz des Antragstellers selbst, den Zukauf von Waffen und Munition auf Basis des Jagdscheins zu verhindern.
- [9]
- Am 12. August 2014 erhob der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 14.755 Klage gegen den Bescheid des Landratsamts [W...] vom 31. Juli 2014.
- [10]
- Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes [W...] vom 31. Juli 2014, - Az: [...] (wegen Einziehung und für Ungültigerklärung des Jagdscheins) wiederherzustellen und anzuordnen.
- [11]
- Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zunächst kein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 WaffG vorläge, sondern ein Fall der relativen Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG, da keine Verurteilung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorläge. Auch lägen ernstliche Richtigkeitszweifel i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG vor, da der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt erneut und ohne Bindungswirkung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen sei.
- [12]
- Hinsichtlich dieses Sachverhalts führte er aus, dass entgegen der Feststellung im Rahmen des Strafverfahrens der Antragsteller nur im Rahmen einer Verteidigungshandlung einen Bierkrug gegen Herrn P[...]. zurückgeworfen habe, der zuvor gegen seine Person geworfen worden sei. Darüber hinaus habe er nicht im Vorfeld der Tätlichkeiten gesagt „Ich hasse euch, ich hasse Neger“. Stattdessen habe er erst nach dem Angriff infolge des Alkoholkonsums und emotional aufgewühlt möglicherweise Schimpfworte benutzt. Dies sei ebenso wie das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten vor dem Hintergrund seiner Alkoholisierung und dem Gefühl, ungerechtfertigt als Alleinschuldiger angesehen zu werden, noch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei auch der möglicherweise geäußerte Satz des Antragstellers „Ihr scheiß Bullen, sperrt lieber den Neger ein“ zu sehen. Zum Geständnis des dem strafrechtliche Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts entgegen seinen früheren Einlassungen gegenüber verschiedenen Stellen sei es nur gekommen, weil nahezu alle Zeugen des Vorfalls im Lager des Herrn P[...]. gestanden hätten und daher ein ungünstiger Ausgang des Strafverfahrens durch unwahre Aussagen der Zeugen befürchtet worden sei.
- [13]
- Mit der Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würden unverhältnismäßige und teilweise irreversible Folgen eintreten. Denn durch die Einziehung des Jagdscheins würde der Antragsteller seine Jagdpachtfähigkeit ex nunc verlieren und so sofort aus den angepachteten Revieren als Mitpächter ausscheiden. Ein Wiedereintritt in das Pachtverhältnis sei dann nicht automatisch bei erfolgreichem Hauptsacheverfahren möglich, sondern hinge vom rechtlich nicht erzwingbaren Goodwill aller Beteiligten, des Mitpächters, der Jagdgenossenschaft und der Gemeinde ab.
- [14]
- Aufgrund des Alters des Antragstellers und der Pachtdauer von 9 Jahren (Ablauf 2023) würde dies zu einem irreversiblen Verlust der Jagdausübungsmöglichkeit in der Wohnortgemeinde des Antragstellers führen.
- [15]
- Demgegenüber beantragte das Landratsamt [W...] als Vertreter des Antragsgegners, den Antrag abzulehnen.
- [16]
- Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Bescheid genannten Gründe wiederholt.
- [17]
- Darüber hinaus wurde ausgeführt, es liege nach Subsumtion des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG die absolute Unzuverlässigkeit nach waffenrechtlicher Anschauung des Antragstellers für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts [W...] vor. Insoweit sei auf den Wortlaut „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ zu verweisen.
- [18]
- Ergänzend sei auf die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, OVG Lüneburg, 8. Senat vom 4.9.2006, Az: 8 LA 114/06, Rn. 6 sowie OVG NRW, 20. Senat vom 6.4.2005, Az: 20 B 1545/05, Rn. 3 hinzuweisen.
- [19]
- Der übrige Sachvortrag des Antragstellers sei durch die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit des Antragstellers unbeachtlich.
- [20]
- Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.760, W 5 K 14.759 und W 5 K 14.755 wurden beigezogen.
2.
3.
4.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Würzburg | W 5 K 14.755 | 31.07.2015
[ECLI:DE:VGWUERZ:2015:0731.W5K14.755.0A]
LDJR 2015, 5476
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Beklagter -
w e g e n
Einziehung eines Jagdscheins
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] aufgrund mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2015 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.
- [2]
- Er wurde am 17. Februar 2014 durch das Amtsgericht [W...], Az. 101 Ds 701 Js 12446/13, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt. In der Hauptverhandlung war der Kläger vollumfänglich geständig, so dass die Ladung von Zeugen entbehrlich wurde, auch wiederholte er am Ende der Verhandlung noch einmal, dass ihm der Vorfall wirklich leid tue und er die Sache leider nicht mehr ändern könne (Bl. 74, 81 der Strafakte). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 17. Februar 2014 rechtskräftig.
- [3]
- Mit Bescheid des Landratsamtes [W...] vom 31. Juli 2014 (Az: FB131351-1-2014/5) wurde die Unzuverlässigkeit des Klägers i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG festgestellt und die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. [...] und [...] wurden sofort vollziehbar widerrufen.
- [4]
- Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2014 (Az.: [...]) erklärte das Landratsamt [W...] den Jagdschein Nr. [...] des Klägers, gültig bis 31. März 2015, für ungültig, zog ihn ein (Nr.1) und gab dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 3) auf, bis spätestens 1. September 2014 den Jagdschein (Originalurkunde) an das Landratsamt [W...] zurückzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).
- [5]
- Zur Begründung der Nr. 1 dieses Bescheids wurde ausgeführt, gemäß § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG sei der Jagdschein (mit Ausnahme eines Falknerjagdscheins) wegen Vorliegens einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Waffengesetz (WaffG) für ungültig zu erklären und einzuziehen. Denn der Kläger sei am 17. Februar 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
- [6]
- Die Anordnung zur Rückgabe des Jagdscheins in Nr. 2 finde als Teil der Einziehung ihre Grundlage in § 18 BJagdG. Die gesetzte Frist sei erforderlich gewesen, um den Gleichlauf mit dem Termin der gebotenen Rückgabe der Waffenbesitzkarten zu erreichen, da der Jagdschein selbst die Berechtigung zum Erwerb von Langwaffen sei.
- [7]
- Die Androhung des zur Durchsetzung der Rückgabe des Jagdscheins erforderlichen Zwangsgeldes in Ziffer 3 beruhe auf Art. 31, 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe orientiere sich am angenommen Nutzen, den der Kläger am Behalt seines Jagdscheins und dem damit zu wahrenden Anschein nach außen hin an der Rechtmäßigkeit seiner Jagdausübung in drei (noch) von ihm gepachteten Jagdrevieren habe.
- [8]
- Am 12. August 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamtes [W...] vom 31. Juli 2014 (Az: [...]) aufzuheben und festzustellen, dass der Jagdschein Nr. [...], gültig bis 31. März 2015, gültig bleibe und nicht eingezogen werde.
- [9]
- Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zunächst kein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 WaffG vorliege, sondern ein Fall der relativen Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG, da keine Verurteilung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorliege. Auch lägen ernstliche Richtigkeitszweifel i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG vor, da der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt erneut und ohne Bindungswirkung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen sei.
- [10]
- Hinsichtlich dieses Sachverhalts führte er aus, dass entgegen der Feststellung im Rahmen des Strafverfahrens der Kläger nur im Rahmen einer Verteidigungshandlung einen Bierkrug gegen Herrn [P...] zurückgeworfen habe, der zuvor gegen seine Person geworfen worden sei. Der Kläger habe sich durch den Wurf des Bierkrugs von Herrn [P...] eine Thoraxprellung zugezogen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht im Vorfeld der Tätlichkeiten gesagt „Ich hasse euch, ich hasse Neger“. Stattdessen habe er erst nach dem Angriff infolge des Alkoholkonsums und emotional aufgewühlt möglicherweise Schimpfworte benutzt. Dies sei ebenso wie das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten vor dem Hintergrund seiner Alkoholisierung und dem Gefühl, ungerechtfertigt als Alleinschuldiger angesehen zu werden, noch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei auch der möglicherweise geäußerte Satz des Klägers „Ihr scheiß Bullen, sperrt lieber den Neger ein“ zu sehen. Dem Strafurteil habe keine Beweisaufnahme und keine Anhörung von Zeugen zugrunde gelegen, sondern ausschließlich das Geständnis des Klägers. Von Seiten des Verteidigers des Klägers sei ein ungünstiger Ausgang des Strafverfahrens erwartet worden. Trotz der Sachverhaltsmitteilung des Klägers sei von Seiten des Verteidigers empfohlen worden, ein Geständnis abzugeben. Infolge dieses Geständnisses, welches der Kläger über seinen Rechtsanwalt schriftlich und in der mündlichen Verhandlung mündlich erklärt habe, sei es ohne weitere Ermittlungen zu der strafrechtlichen Verurteilung gekommen.
- [11]
- Demgegenüber beantragte das Landratsamt [W...] als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen.
- [12]
- Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Bescheid genannten Gründe wiederholt.
- [13]
- Darüber hinaus wurde ausgeführt, es liege nach Subsumtion des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG die absolute Unzuverlässigkeit nach waffenrechtlicher Anschauung des Klägers für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts [W...] vor. Insoweit sei auf den Wortlaut „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ zu verweisen.
- [14]
- Ergänzend sei auf die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, OVG Lüneburg, 8. Senat vom 4.9.2006, Az: 8 LA 114/06, Rn. 6 sowie OVG NRW, 20. Senat vom 6.4.2005, Az: 20 B 1545/05, Rn. 3 hinzuweisen.
- [15]
- Der übrige Sachvortrag des Klägers sei durch die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit des Klägers unbeachtlich.
- [16]
- Mit Beschluss vom 25. August 2014 Nr. W 5 S 14.756 lehnte das Verwaltungsgericht [W...] den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 Nr. 21 CS 14.2024 zurück. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.
- [17]
- Mit Beschluss vom 30. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- [18]
- In der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts [W...] vom 31. Juli 2014 (Az.: FB137523-1-2014/5) rechtswidrig war.
- [19]
- Die Beklagtenvertreterin beantragte Klageabweisung.
- [20]
- Wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
- [21]
- Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.756, W 5 S 14.760 und W 5 K 14.759 wurden beigezogen.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Würzburg | W 5 S 14.760 | 25.08.2014
[ECLI:DE:VGWUERZ:2014:0825.W5S14.760.0A]
LDJR 2014, 5314
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt Würzburg [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs einer Waffenbesitzkarte
hier: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 25. August 2014 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Der Antragssteller ist im Besitz von drei Waffenbesitzkarten, Nrn. [...], mit den darin angeführten Waffen sowie eines Europäischen Waffenpasses, Nr. [...].
- [2]
- Er wurde am 17.02.2014 durch das Amtsgericht Würzburg, Az. 101 Ds 701 Js 12446/13, wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt. In der Hauptverhandlung war der Antragssteller vollumfänglich geständig, so dass die Ladung von Zeugen entbehrlich wurde, auch wiederholte er am Ende der Verhandlung noch einmal, dass ihm der Vorfall wirklich leid tue und er die Sache leider nicht mehr ändern könne (Bl. 74, 81 der Strafakte). Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 17.02.2014 rechtskräftig.
- [3]
- Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 widerrief das Landratsamt Würzburg die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form der Waffenbesitzkarten Nrn. [...] [...] [...] [...] sowie den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. [...] (Nr. 1) und gab dem Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 5) auf, bis spätestens 1. September 2014 die Waffenbesitzkarten und den Europäischen Feuerwaffenpass (Originalurkunden) an das Landratsamt Würzburg zurückzugeben (Nr. 2). Des Weiteren wurde der Antragsteller verpflichtet nachzuweisen, dass die in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden waren (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen aus den Ziffern 2 und 3 wurde die Sicherstellung der Waffen und Munition angeordnet (Nr. 4). Auch wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 dieses Bescheids angeordnet (Nr. 6).
- [4]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 45 Abs. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung nach § 4 Abs. 1 WaffG hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition sei zwingend zu versagen, wenn eine der in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sei. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG werde für die Erteilung einer Erlaubnis der Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit i.S. des § 5 WaffG vorausgesetzt, so dass deren Fehlen einen zwingenden Versagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG darstelle. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besäßen Personen nicht, die wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden seien. Der Antragssteller sei am 17. Februar 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Dadurch besitze er die Zuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes nicht mehr. Daher hätten in Ziffer 1 des Bescheids gemäß § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 4, 5 WaffG zwangsläufig und ohne Ermessensspielraum der Behörde die Waffenbesitzkarten des Antragstellers widerrufen werden müssen.
- [5]
- Die Rückgabe der ausgestellten Waffenbesitzkarten in Ziffer 2 sei nach § 46 Abs. 1 WaffG anzuordnen gewesen. Nach dieser Bestimmung habe der Antragsteller alle Ausfertigungen einer Erlaubnisurkunde an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis widerrufen werde. Im vorliegenden Fall stellten die Waffenbesitzkarten die Erlaubnisurkunden dar und seien daher innerhalb der gesetzten Frist herauszugeben.
- [6]
- Nach § 46 Abs. 2 WaffG könne die Behörde gegenüber einem Betroffenen, dessen waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen worden sei, - wie in Ziffer 3 - anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar mache oder einem Berechtigten überlasse und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führe.
- [7]
- Der gesetzte Termin zur Rückgabe, der einhergehe mit dem Nachweis der Überlassung an einen Berechtigten oder des Unbrauchbarmachens der Waffen und Munition, sei angemessen bestimmt, da mit der Erfüllung der Ziffer 3 die Notwendigkeit der Waffenbesitzkarten entfalle und dem Antragssteller zudem seit Juli 2014 bekannt gewesen sei, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Abgabe der Waffen erforderlich seien.
- [8]
- Die Anordnung zur Sicherstellung in Ziffer 4 sei angemessen und verhältnismäßig, da sie erst dann zum Tragen komme, wenn der Antragsteller der Verpflichtung zur Überlassung an einen Berechtigten bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition nicht nachkomme und da insoweit durch die Sicherstellung ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet und somit lediglich sichergestellt werde, dass der Antragsteller keinerlei Verfügungsgewalt über die betreffenden Waffen oder Munition mehr innehabe. Dieses Verwahrungsverhältnis dauere an, bis eine Einziehung oder Verwertung gemäß § 46 Abs. 5 WaffG eingetreten sei.
- [9]
- In Ziffer 6 sei die sofortige Vollziehung für die Ziffern 2, 3 und 4 anzuordnen, da dies im öffentlichen Interesse geboten sei. Zunächst seien Maßnahmen der Eingriffsverwaltung in der Regel für sofort vollziehbar zu erklären. Zum anderen seien die Anordnungsziffern 2 bis 4 zwingende Folgen des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses. Darüber hinaus sei aufgrund der besonderen Bedeutung des Waffenbesitzes für Herrn [L...] ein schnellstmögliches Eingreifen des Antragsgegners erforderlich. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller aufgrund seiner Haltung zum Waffenbesitz und seines einzigen Hobbys als Jäger die Waffen und Munition anderweitig gebrauche als zum vorgesehenen und erlaubten Zweck. Es diene daher sowohl dem öffentlichen Interesse zum Schutz der Allgemeinheit als auch dem Schutz des Antragstellers selbst, ihm schnellstmöglich den Zugang zu den in seinem Besitz befindlichen Waffen und der Munition zu entziehen. Ebenso verhalte es sich mit der Anordnung zur Vorlage der Erlaubnisurkunden, da diese den Antragsteller nach außen hin zum rechtmäßigen Besitz der Waffen und Munition legitimierten.
- [10]
- Die Androhung des zur Durchsetzung der Herausgabepflicht der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses erforderlichen Zwangsgeldes in Ziffer 5 beruhe auf Art. 31, 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZG). Die Höhe orientiere sich am angenommen Nutzen, den der Antragsteller am Behalt der Waffenbesitzkarten und dem damit zu wahrenden Anschein nach Außen hin und der Rechtmäßigkeit der von ihm erworbenen Waffen habe.
- [11]
- Am 12. August 2014 erhob der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 14.759 Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 31. Juli 2014.
- [12]
- Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 31. Juli 2014, - Az: [...] (Widerruf der Waffenbesitzkarten) wiederherzustellen und anzuordnen.
- [13]
- Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zunächst kein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 WaffG vorläge, sondern ein Fall der relativen Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG, da keine Verurteilung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe vorläge. Auch lägen ernstliche Richtigkeitszweifel i.S. des § 5 Abs. 2 WaffG vor, da der der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt erneut und ohne Bindungswirkung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen sei.
- [14]
- Hinsichtlich dieses Sachverhalts führte er aus, dass entgegen der Feststellung im Rahmen des Strafverfahrens der Antragsteller nur im Rahmen einer Verteidigungshandlung einen Bierkrug gegen Herrn P. zurückgeworfen habe, der zuvor gegen seine Person geworfen worden sei. Darüber hinaus habe er nicht im Vorfeld der Tätlichkeiten gesagt „Ich hasse euch, ich hasse Neger“. Stattdessen habe er erst nach dem Angriff infolge des Alkoholkonsums und emotional aufgewühlt möglicherweise Schimpfworte benutzt. Dies sei ebenso wie das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten vor dem Hintergrund seiner Alkoholisierung und dem Gefühl, ungerechtfertigt als Alleinschuldiger angesehen zu werden, noch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei auch der möglicherweise geäußerte Satz des Antragstellers „Ihr scheiß Bullen, sperrt lieber den Neger ein“ zu sehen. Zum Geständnis des dem strafrechtliche Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts entgegen seinen früheren Einlassungen gegenüber verschiedenen Stellen sei es nur gekommen, weil nahezu alle Zeugen des Vorfalls im Lager des Herrn P. gestanden hätten und daher ein ungünstiger Ausgang des Strafverfahrens durch unwahre Aussagen der Zeugen befürchtet worden sei.
- [15]
- Mit der Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würden unverhältnismäßige und teilweise irreversible Folgen eintreten. Denn durch die Einziehung des Jagdscheins würde der Antragsteller seine Jagdpachtfähigkeit ex nunc verlieren und so sofort aus den angepachteten Revieren als Mitpächter ausscheiden. Ein Wiedereintritt in das Pachtverhältnis sei dann nicht automatisch bei erfolgreichem Hauptsacheverfahren möglich, sondern hinge vom rechtlich nicht erzwingbaren Goodwill aller Beteiligten, des Mitpächters, der Jagdgenossenschaft und der Gemeinde ab.
- [16]
- Aufgrund des Alters des Antragstellers und der Pachtdauer von 9 Jahren (Ablauf 2023) würde dies zu einem irreversiblen Verlust der Jagdausübungsmöglichkeit in der Wohnortgemeinde des Antragstellers führen.
- [17]
- Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Antragsgegners, den Antrag abzulehnen.
- [18]
- Zur Begründung wurden im Wesentlichen die im Bescheid genannten Gründe wiederholt.
- [19]
- Darüber hinaus wurde ausgeführt, es liege nach Subsumtion des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG die absolute Unzuverlässigkeit nach waffenrechtlicher Anschauung des Antragstellers für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Würzburg vor. Insoweit sei auf den Wortlaut „Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ zu verweisen.
- [20]
- Ergänzend sei auf die oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, OVG Lüneburg, 8. Senat vom 4.9.2006, Az: 8 LA 114/06, Rn. 6 sowie OVG NRW, 20. Senat vom 6.4.2005, Az: 20 B 1545/05, Rn. 3 hinzuweisen.
- [21]
- Der übrige Sachvortrag des Antragstellers sei durch die Feststellung der absoluten Unzuverlässigkeit des Antragstellers unbeachtlich.
- [22]
- Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.756, W 5 K 14.759 und W 5 K 14.755 wurden beigezogen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«