VG Würzburg | W 5 S 10.575 | 28.07.2010
- Details
- vom Mittwoch, 28. Juli 2010 02:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
W 5 S 10.575 | 28.07.2010 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
5. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGWUERZ:2010:0728.W5S10.575.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffVV-SUCHE, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffVV-SUCHE, § 45 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 6 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WaffGV-SUCHE, § 6 Abs. 1 WaffGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEWaffenbesitzkarte, Eignung, Begutachtung, Nichteignung, Erlaubnis, Vollziehbarkeit, Auslagen , Besitz, Führen, Führen von Waffen | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2010, 2694 https://lexdejur.de/ldjr2694 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juli 2010 - W 5 S 10.575 [ECLI:DE:VGWUERZ:2010:0728.W5S10.575.0A] - lexdejur VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juli 2010 - W 5 S 10.575 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGWUERZ:2010:0728.W5S10.575.0A]
LDJR 2010, 2694
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs einer Waffenbesitzkarte
hier: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, -5. Kammer- [...] ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2010 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer II des Bescheides des Landratsamts [M...] vom 21. Juni 2010 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller ¾ und der Antragsgegner ¼.
Der Streitwert wird auf 9.375,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Der Antragsteller, Polizeihauptmeister a.D., ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nrn. [...] und [...], in die insgesamt acht Schusswaffen eingetragen sind.
- [2]
- Mit Schreiben vom 29. September 2006 teilte das Polizeipräsidium [U...] dem Landratsamt [M...] mit, dass der Antragsteller nach polizeiärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 28. September 2006 aufgrund psychischer Erkrankung dauernd dienstunfähig sei und keine Eignung mehr zum Führen von Waffen besitze.
- [3]
- Am 5. Oktober 2006 wurde dem Antragsteller in einem Gespräch auf der Polizeiinspektion [A...] mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen und seine Privatwaffen sichergestellt werden müssten. Die Waffenbesitzkarten des Antragstellers, die darin eingetragenen Waffen sowie die zugehörige Munition wurden sodann noch am selben Tage durch die Polizeiinspektion [A...] in der Wohnung des Antragstellers sichergestellt.
- [4]
- Anschließend wurde durch das Landratsamt [M...] ein Verfahren zum Widerruf der Waffenbesitzkarten eingeleitet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten angehört. Mit Schreiben vom 10. Januar 2010 wurde ihm aufgegeben, bis zum 8. März 2010 auf seinen Kosten ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen und darauf hingewiesen, dass auf Nichteignung geschlossen werde, falls das geforderte Gutachten aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beigebracht werde. Die Frist zur Gutachtensvorlage wurde sodann mehrfach verlängert, letztmalig bis 11. Juni 2010.
- [5]
- Unter dem 19. Mai 2010 teilte der Antragsteller dem Landratsamt mit, dass er das Klinikum [A...] mit seiner Begutachtung beauftragt habe, dem das Landratsamt daraufhin die waffenrechtliche Akte des Antragstellers übersandte.
- [6]
- Am 7. Juni 2010 informierte das Klinikum [A...] das Landratsamt fernmündlich (und bestätigte dies im Nachgang schriftlich), dass der Kläger den telefonisch für diesen Tag vereinbarten Begutachtungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Zu seiner Entlastung habe der Antragsteller angegeben, auf eine schriftliche Bestätigung gewartet zu haben.
- [7]
- Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 widerrief das Landratsamt [M...] die Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Ziffer I) und verpflichtete ihn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einen oder mehrere Berechtigte zu benennen, denen die sichergestellten Waffen und die dazugehörige Munition überlassen werden könnten, oder die Waffen unbrauchbar machen zu lassen (Ziffer II). Der sofortige Vollzug dieser Verfügungen wurde angeordnet (Ziffer III).
- [8]
- Zur Begründung wurde ausgeführt, die Waffenbesitzkarten des Antragstellers seien gem. § 45 Abs. 2 WaffG wegen fehlender persönlicher Eignung des Antragstellers nach § 6 WaffG zu widerrufen gewesen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Antragsteller ein Gutachten, das Zweifel an seiner persönlichen Eignung hätte ausräumen können, nicht vorgelegt, so dass das Landratsamt gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf Nichteignung habe schließen dürfen. Gem. § 46 Abs. 5 WaffG sei der Antragsteller ferner aufzufordern gewesen, einen Berechtigten zur Überlassung der sichergestellten Waffen zu benennen.
- [9]
- Zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs der Ziffern I und II wurde ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass Personen, deren Nichteignung feststehe, im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen blieben, bis über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Verpflichtung zur Herausgabe und zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen unanfechtbar entschieden sei.
- [10]
- Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 25. Juni 2010 im Verfahren W 5 K 10.574 Klage erheben. Zugleich ließ er im vorliegenden Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts [M...] vom 21. Juni 2010 wiederherzustellen.
- [11]
- Zur Begründung wurde vorgetragen, das Landratsamt stütze seinen Bescheid auf die Mitteilung des Klinikums [A...], dass der Kläger zu einem vereinbarten Begutachtungstermin nicht erschienen sei. Hierbei handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis, auf welcher Seite auch immer. Zunächst sei ein Begutachtungstermin für den 5. Mai 2010 ins Auge gefasst worden. Dem Kläger sei dann jedoch durch das Klinikum mitgeteilt worden, dass dem Klinikum die Behördenakte des Antragstellers nicht vorliege und ein neuer Termin nach deren Vorlage vereinbart werden müsse. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass ihm vom Klinikum ein neuer Termin mitgeteilt werde. Dies sei offensichtlich, aus welchen Gründen auch immer, nicht geschehen.
- [12]
- Weiter wurde ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entbehre einer jeglichen Grundlage. Ein besonderes überwiegendes Interesse, das die Anordnung des sofortigen Vollzuges auch nur im Ansatz rechtfertigen würde, bestehe schon deshalb nicht, weil die Waffen bereits sichergestellt seien.
- [13]
- Das Landratsamt beantragte demgegenüber für den Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.
- [14]
- Es wiederholte die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trug ergänzend vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehe sich primär auf die Rechtswirkungen des Widerrufs der Waffenbesitzkarten. In der Sache untrennbar damit verbunden sei die Regelung des dauerhaften Verbleibs der Waffen und der Munition, weshalb auch für die Ziffer II des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei.
- [15]
- Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
2.
3.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Würzburg | W 5 K 10.574 | 23.05.2011
[ECLI:DE:VGWUERZ:2011:0523.W5K10.574.0A]
LDJR 2011, 2384
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Beklagter -
w e g e n
Widerrufs von Waffenbesitzkarten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer [...] aufgrund mündlicher Verhandlung am 23. Mai 2011 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1.
- [1]
- Der Kläger, Polizeihauptmeister a.D., ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nrn. [...], in die insgesamt acht Schusswaffen eingetragen sind.
- [2]
- Im Juni 2002 stellte das Landratsamt [M...] bei einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers fest, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren anhängig war, das wegen Schuldunfähigkeit des Klägers gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, da der Kläger während eines stationären Klinikaufenthalts in der psychosomatischen Klinik K am 26. März 2001 eine Mitpatientin gewürgt hatte.
- [3]
- Im Oktober 2002 setzte das Polizeipräsidium Unterfranken das Landratsamt [M...] davon in Kenntnis, dass der Kläger nach Einschätzung des Polizeiarztes aufgrund psychischer Erkrankung nicht mehr zum Führen von Waffen geeignet sei.
- [4]
- Im Februar 2003 informierte das Polizeipräsidium Unterfranken das Landratsamt, dass der Kläger nach polizeiärztlicher Beurteilung aufgrund seiner besonderen psychischen Verfassung auf Dauer polizeidienstunfähig sei, jedoch die vom Polizeiarzt geäußerten Bedenken hinsichtlich des Besitzes und Führens von Waffen nicht mehr aufrecht erhalten würden.
- [5]
- Mit Schreiben vom 29. September 2006 unterrichtete das Polizeipräsidium Unterfranken das Landratsamt, dass gegen den Kläger nunmehr das Ruhestandsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet worden sei und der Kläger nach den polizeiärztlichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 28. September 2006 keine Eignung mehr zum Führen von Waffen besitze.
- [6]
- Im Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei [M...] vom 28. September 2006 ist ausgeführt, dass sich beim Kläger im Laufe der letzten Jahre eine solche Leistungsbuße eingestellt habe, dass dieser schließlich auch für einfachste Aufgaben (Kurierfahrer, Asservatenverwalter) nicht mehr habe einsetzt werden können. Noch einfachere Tätigkeiten hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die vorletzte polizeiärztliche Begutachtung am 8. März 2006 habe zu der Verdachtsdiagnose einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung (Psychose) unter Empfehlung einer stationären psychiatrischen Behandlung geführt. Diese habe von Ende April 2006 bis Anfang Juni 2006 in der psychiatrischen Universitätsklinik H stattgefunden, wo die polizeiärztliche Diagnose und die von der Dienststelle festgestellte Leistungsschwäche bestätigt worden seien. Da keine Besserung des Zustandes erreicht worden sei, sei von der Klinik eine vorläufige Versetzung des Klägers in den Ruhestand empfohlen worden. Auch nach polizeiärztlicher Ansicht liege angesichts des ausgebliebenen Therapieerfolgs und des bisherigen protrahierten Verlaufs nunmehr andauernde Dienstunfähigkeit vor. Die konkreten Beeinträchtigungen des Klägers bestünden in Auffassungsschwierigkeiten bei komplexeren Inhalten, Auffälligkeiten des Denkens und Defiziten der exekutiven geistigen Funktionen sowie der Gedächtnisleistungen. Zum Führen von Waffen bestehe keine Eignung, zumal die Möglichkeit von Selbst- und Fremdgefährdung bestehe.
- [7]
- Am 5. Oktober 2006 wurde dem Kläger auf der Polizeiinspektion [A...] eröffnet, dass beabsichtigt sei, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen und seine Privatwaffen sichergestellt werden müssten. Anschließend wurden die Waffenbesitzkarten des Klägers, die darin eingetragenen Waffen sowie die zugehörige Munition von der Polizeiinspektion [A...] in der Wohnung des Klägers sichergestellt. Laut dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion [A...] vom 5. Oktober 2006 wurden dabei zwei der vier Kurzwaffen des Klägers in einem Nachtschränkchen verwahrt vorgefunden.
- [8]
- Mit Wirkung zum 1. Februar 2007 wurde der Kläger sodann in den Ruhestand versetzt.
- [9]
- Anschließend wurde vom Landratsamt [M...] ein Verfahren zum Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers eingeleitet. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass ihm aufgrund der Aufbewahrung zweier Kurzwaffen im Nachtschränkchen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit fehle und aufgrund des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei M vom 28. September 2006 davon ausgegangen werde, dass dem Kläger die erforderliche persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehle.
- [10]
- Der Kläger ließ daraufhin vorbringen, dass lediglich eine Kurzwaffe in einer Stahlkassette im Nachtschränkchen aufbewahrt worden sei. Üblicherweise sei diese Pistole ordnungsgemäß im Waffenschrank verwahrt. Die Pistole sei lediglich zur Vorbereitung der Übergabe an die Polizeibeamten hervorgeholt worden. Nach dem Herausholen und vorsorglichen Verwahren der Waffe im Nachtschränkchen habe sich der Kläger zur Polizeiinspektion [A...] begeben und sei ca. zwei Stunden später mit den Beamten zum Zwecke der Übergabe der Waffen zurückgekehrt. Lediglich diese zwei Stunden sei die Waffe möglicherweise nicht ausreichend gesichert gewesen, wobei festzuhalten sei, dass der Kläger das Haus alleine bewohne und andere Personen keinen Zutritt hätten. Die Tür sei ordnungsgemäß verriegelt gewesen. Über die Fenster habe niemand einsteigen können. Die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG sei daher sehr wohl vorhanden.
- [11]
- Mit Schreiben vom 10. Januar 2010 wurde dem Kläger sodann vom Landratsamt aufgegeben, bis zum 8. März 2010 auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen und darauf hingewiesen, dass auf Nichteignung geschlossen werde, falls das geforderte Gutachten aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beigebracht werde.
- [12]
- Unter dem 19. Mai 2010 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, dass er das Klinikum [A…] mit einer Begutachtung beauftragt habe, dem das Landratsamt daraufhin die waffenrechtliche Akte des Klägers übersandte.
- [13]
- Am 7. Juni 2010 informierte das Klinikum A das Landratsamt fernmündlich (und bestätigte dies im Nachgang schriftlich), dass der Kläger den telefonisch für diesen Tag vereinbarten Begutachtungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Zu seiner Entlastung habe der Kläger angegeben, auf eine schriftliche Bestätigung gewartet zu haben.
- [14]
- Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 widerrief das Landratsamt [M...] die Waffenbesitzkarten des Klägers (Ziffer I) und verpflichtete ihn, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einen oder mehrere Berechtigte zu benennen, denen die sichergestellten Waffen und die dazugehörige Munition überlassen werden könnten, oder die Waffen unbrauchbar machen zu lassen (Ziffer II). Falls der Kläger seiner Verpflichtung aus Ziffer II nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkomme, würden die bereits sichergestellten Waffen verwertet (Ziffer IV).
- [15]
- Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Waffenbesitzkarten des Klägers seien gemäß § 45 Abs. 2 WaffG wegen fehlender persönlicher Eignung des Klägers nach § 6 WaffG zu widerrufen gewesen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Kläger ein Gutachten, das Zweifel an seiner persönlichen Eignung hätte ausräumen können, nicht vorgelegt, so dass das Landratsamt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf Nichteignung habe schließen dürfen. Habe jemand aufgrund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen sei, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen und besitze er sie noch, so könne die zuständige Behörde gemäß § 46 Abs. 2 WaffG anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar mache oder einem Berechtigten überlasse und hierüber der Behörde den Nachweis vorlege. Da die Waffen des Klägers bereits sichergestellt worden seien, sei der Kläger nur aufzufordern gewesen, dem Landratsamt einen Berechtigten zu benennen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist könne die Behörde die Waffen oder Munition verwerten oder vernichten (§ 46 Abs. 5 WaffG).
- [16]
- Am 25. Juni 2010 ließ der Kläger im zugrundeliegenden Verfahren Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts [M...] vom 21. Juni 2010 aufzuheben.
- [17]
- Zugleich ließ er im Sofortverfahren W 5 S 10.575 beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts [M...] vom 21. Juni 2010 wiederherzustellen.
- [18]
- Zur Begründung ließ der Kläger vortragen: Das Landratsamt stütze seinen Bescheid auf die Mitteilung des Klinikums [A...], dass der Kläger zu einem vereinbarten Begutachtungstermin nicht erschienen sei. Hierbei handele es sich offensichtlich um ein Missverständnis, auf welcher Seite auch immer. Zunächst sei ein Begutachtungstermin für den 5. Mai 2010 ins Auge gefasst worden. Dem Kläger sei dann jedoch durch das Klinikum mitgeteilt worden, dass dem Klinikum die Behördenakte des Klägers nicht vorliege und ein neuer Termin nach deren Vorlage vereinbart werden müsste. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass ihm vom Klinikum ein neuer Termin mitgeteilt werde. Dies sei offensichtlich, aus welchen Gründen auch immer, nicht geschehen.
- [19]
- Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde sodann ein neurologischpsychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. [S...], Klinikum [A...], vom 19. August 2010 vorgelegt. Darin ist ausgeführt: Der Kläger habe nach eigenen Angaben seit 1996 gemerkt, dass etwas nicht stimme; er habe nicht mehr schlafen können und seinen Tag-Nacht-Rhythmus verloren. Nach seiner eigenen Einschätzung habe sich der Kläger möglicherweise beruflich zu stark unter Druck gesetzt. Zeitgleich sei sein Vater krank geworden und später auch gestorben, was den Kläger zusätzlich belastet habe. 2001 habe sich der Kläger schließlich zur Behandlung in die psychosomatische Klinik [K...] begeben, wo es zu dem psychotischen Vorfall vom 26. März 2001 gekommen sei. Anschließend sei der Kläger in die psychiatrische Universitätsklinik W verlegt worden, wo er vom 26. März 2001 bis 4. Juni 2001 stationär behandelt worden sei. Nach den Arztberichten der Universitätsklinik [W...] seien beim Kläger eine depressive Episode, eine übernachhaltige Persönlichkeit und Hashimoto-Thyreoiditis diagnostisiert worden. Die psychotische Entgleisung des Klägers in der Vorklinik sei auf eine Medikamentennebenwirkung zurückgeführt worden. Der Arztbrief halte ausdrücklich fest, dass sich zum Aufnahmezeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine psychosewertige Symptomatik ergeben hätten. Im Wesentlichen habe sich der Kläger seinerzeit mit Kernsymptomen einer Depression präsentiert.
- [20]
- Von 30. März 2006 bis 14. April 2006, 17. April 2006 bis 28. April 2006 und 9. Mai 2006 bis 2. Juni 2006 sei der Kläger in der Universitätsklinik [H...] stationär behandelt worden. Dort sei der Verdacht auf eine blande Schizophrenie diagnostiziert worden. Eine überzeugende Begründung für die Verdachtsdiagnose finde sich im Arztbericht jedoch nicht. Psychotische Symptome seien darin nicht genannt. Lege man die Überlegungen der Psychiater der Universitätsklinik [W...] aus dem Jahr 2001 zugrunde, lasse sich die Symptomatik im Jahr 2006 durchaus auch im Zuge einer erneuten depressiven Schwankung erklären.
- [21]
- Anlässlich der jetzigen psychiatrischen Untersuchung habe sich der Kläger in einem gänzlich unauffälligen psychischen Zustand präsentiert. Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose hätten sich nicht ergeben. Der Zweifel an der Eignung des Klägers, Waffen zu tragen, gründe sich im Wesentlichen auf die psychotische Episode im Jahr 2001. Allerdings sei es im weiteren Verlauf, d.h. über die vergangenen neun Jahre, nicht mehr zu einer psychotoischen Entgleisung im eigentlichen Sinn gekommen. Auch sei die Episode im Jahr 2001 von den behandelnden Psychiatern nicht auf ein psychotisches Ereignis im Zuge einer Schizophrenie oder einer paranoiden Depression, sondern auf eine Medikamentennebenwirkung zurückgeführt worden, was im Hinblick auf den weiteren Verlauf durchaus plausibel sei. Störungen des formalen Denkens oder des Gedankenablaufs seien bei der jetzigen psychiatrischen Begutachtung nicht aufgefallen. Auch ergebe sich kein Hinweis auf das Vorliegen von überwertigen Ideen, Zwängen oder Phobien. Ein Wahn, Sinnestäuschungen oder Essstörungen seien nicht erkennbar. Im Affekt wirke der Kläger freundlich und etwas zurückhaltend, jedoch nicht deprimiert oder misstrauisch. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergäben sich damit keine Hinweise darauf, dass die Eignung des Klägers, mit Waffen oder Munition umzugehen, eingeschränkt sei.
- [22]
- Das Landratsamt beantragte demgegenüber für den Beklagten, die Klage abzuweisen.
- [23]
- Es wiederholte die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trug ergänzend vor, zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung habe der Kläger nicht mehr die erforderliche Eignung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 WaffG besessen. Die Waffenbesitzkarten des Klägers seien somit nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen gewesen. Das Gutachten von Prof. Dr. [S...] vom 19. August 2010 sei nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens. Es werde in einem eigenständigen Verfahren, gerade auch im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen im Rahmen der Ruhestandsversetzung, zu würdigen sein.
- [24]
- Der Kläger ließ hierauf entgegnen: Die Erwägungen des Landratsamts seien nicht nachvollziehbar. Nach § 4 Abs. 6 AWaffV dürfe die Behörde bei ihrer Entscheidung bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dies bedeute aber lediglich die Möglichkeit der Behörde, Schlüsse zu ziehen. Die Schlussfolgerung der Behörde könne, wenn sie nicht auf konkreten Tatsachen beruhe, jederzeit durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens widerlegt werden .
- [25]
- Mit Beschluss vom 28. Juli 2010 hob das Gericht im Verfahren W 5 S 10.575 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer II des Bescheids des Landratsamts vom 21. Juni 2010 auf und wies den Antrag im Übrigen ab.
- [26]
- Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
- [27]
- Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
2.
3.
4.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«