VG Würzburg | W 5 S 15.1426 | 12.01.2016
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- vom Dienstag, 12. Januar 2016 01:00
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Gericht: | |
Verwaltungsgericht Würzburg (VG Würzburg) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
W 5 S 15.1426 | 12.01.2016 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
5. Kammer | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGWUERZ:2016:0112.W5S15.1426.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffVV-SUCHE, § 17 Abs. 6 BJagdGV-SUCHE, § 6 Abs. 4 WaffGV-SUCHE, § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdGV-SUCHE, § 18 Satz 1 BJagdGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEJagd, Jagdschein, Eignung, Alkohol, Einziehung, Zuverlässigkeit, Gutachter, Alkoholabhängigkeit, Führen, Besitz | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2016, 5447 https://lexdejur.de/ldjr5447 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VG Würzburg, Beschluss vom 12. Januar 2016 - W 5 S 15.1426 [ECLI:DE:VGWUERZ:2016:0112.W5S15.1426.0A] - lexdejur VG Würzburg, Beschluss vom 12. Januar 2016 - W 5 S 15.1426 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGWUERZ:2016:0112.W5S15.1426.0A]
LDJR 2016, 5447
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt Schweinfurt [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Entziehung eines Jagdscheins
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins.
- [2]
- Mit Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt vom 7. Juli 2015 wurde das Landratsamt Schweinfurt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in B alkoholisiert (Atemalkoholwert von 0,99 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille) auf seinem Fahrrad angetroffen worden war.
- [3]
- Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das Landratsamt Schweinfurt daraufhin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der amtlich festgestellten Trunkenheitsfahrt mit dem festgestellten Blutalkoholwert von einem chronischen Alkoholkonsum und somit von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Deshalb sei die erforderliche persönliche Eignung für das Führen eines Jagdscheins nicht gegeben. Das Landratsamt beabsichtige deshalb den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn er nicht bis zum 31. Juli 2015 beim Landratsamt abgegeben werde. Weiter wurde dargelegt, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses eines dafür zugelassenen Gutachters nachweisen könne. Gleichzeitig wurde ihm bis 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Angelegenheit zu äußern.
- [4]
- Nachdem sich der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Folgezeit angezeigt hatte, wurde ihm mit Schreiben des Landratsamts vom 17. August 2015 zunächst Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. August 2015 zu äußern, woraufhin er unter dem 20. August 2015 eine schriftliche Erklärung abgab. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wies das Landratsamt darauf hin, dass es für die Frage der persönlichen Eignung bzw. der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins unerheblich sei, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden sei. Die Annahme der Alkoholabhängigkeit könne aber durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses widerlegt werden. Der Antragsteller werde gebeten, bis spätestens 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Gutachter zu benennen und das Gutachten bis spätestens 13. November 2015 vorzulegen. Sollte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt aus diesen Gründen den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte das Landratsamt Schweinfurt den Antragsteller über seinen Bevollmächtigten nochmals auf, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und bis spätestens 13. November 2015 ein Gutachten vorzulegen. Sollte dieses Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
- [5]
- Nachdem in der Folge weder ein Gutachter benannt noch ein Gutachten vorgelegt worden war, erklärte das Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 16. November 2015 u.a. den Jagdschein Nr. [...], ausgestellt vom Landratsamt Schweinfurt am 26. Juni 2015 auf den Antragsteller (3Jahresjagdschein) für ungültig (Nr. 1 des Bescheids), zog diesen ein und verpflichtete den Antragsteller, den Jagdschein unverzüglich, spätestens bis 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids beim Landratsamt Schweinfurt abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 8).
- [6]
- Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehungsanordnung des Jagdscheins sei § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Jagdscheininhaber die erforderliche persönliche Eignung nicht besitze. Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln seien. Wer eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille konsumieren könne, leide regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik mit einem Mangel der persönlichen Eignung, welche jedoch für den Umgang mit Waffen als Grundvoraussetzung vom Gesetzgeber gefordert werde. Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bis spätestens 13. November 2015 seine persönliche Eignung nachzuweisen. Ein solches Gutachten sei aber nicht vorgelegt worden. Das Landratsamt sei gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 2 WaffG befugt gewesen, ihm die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufzugeben. Dabei sei es unerheblich, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei alleine, dass die am 25. Mai 2015 gemessene Blutalkoholkonzentration als Tatsache zu werten sei, aus der sich erhebliche Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers ergäben. Nachdem diese Bedenken nicht durch ein Gutachten ausgeräumt worden seien, gehe das Landratsamt davon aus, dass der Antragsteller persönlich nicht geeignet sei, mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen WaffengesetzVerordnung). Die nach wie vor bestehenden Zweifel gingen nach der Beweislastregel des § 17 Abs. 6 BJagdG zu Lasten des Antragstellers. Die Androhung der Zwangsgelder beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
- [7]
- Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das öffentliche Interesse überwiege hier das private Interesse des Antragstellers am Besitz des Jagdscheins und der damit verbundenen Jagdausübung. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin die Jagd ausüben, also auch Schusswaffen besitzen und damit umgehen könne. Eine solche Gefährdung für die Allgemeinheit müsse aber ausgeschlossen werden und dürfe im öffentlichen Interesse auf keinen Fall länger geduldet werden. Demgegenüber träten private Interessen des Antragstellers zurück.
- [8]
- Am 15. Dezember 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 15.1425 Klage erheben und zugleich im hiesigen Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 1, 2 und 6 des Bescheids des Landratsamts Schweinfurt vom 18. November 2015 (richtig: 16.11 .2015) wiederherzustellen.
- [9]
- Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe am Tattag sein Fahrrad nicht im Sinne der Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung geführt, sondern mehr oder weniger verkehrsgerecht bewegt. Er habe das Fahrrad gerade nicht geführt, sondern es nur, auf der Querstange sitzend, geschoben. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller sei deshalb mittlerweile eingestellt worden; eine Eintragung in das BZR bzw. VZR sei nicht erfolgt. Ausdrücklich liege eine Tat des Antragstellers, wie der Antragsgegner glauben machen wolle, nicht vor. Die Anordnung des Antragsgegners sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Insbesondere sei das gegen den Antragsteller angestrengte und zwischenzeitlich eingestellte strafrechtliche Verfahren nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Ebenso sei der Antragsteller bislang nicht polizeilich aufgefallen, Eintragungen im Kriminalaktennachweis lägen nicht vor. Er sei bisher weder wegen Alkoholdelikten aufgefallen, noch sei er alkoholgewöhnt. Der Antragsteller besitze sehr wohl die erforderliche Zuverlässigkeit. Der als Kfz-Meister in einer Werkstatt verantwortungsvoll arbeitende und nicht an Alkohol gewöhnte Antragsteller sei bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank aufgefallen. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall. Von einer Entwicklungsstörung könne bei dem zuverlässig arbeitenden Antragsteller nicht ausgegangen werden. Von einer mangelnden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könne beim Antragsteller nicht ausgegangen werden.
- [10]
- Das Landratsamt Schweinfurt beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
- [11]
- Zur Begründung wurde die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wiederholt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei es unerheblich, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt worden sei. Zudem sei die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts, sondern vorläufig nach § 153 Abs. 2 StPO unter einer Auflage, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen solle, da die Schwere der Schuld nach Einschätzung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht eine Einstellung nicht entgegengestanden habe, erfolgt. Ebenso könne die Einlassung des Antragstellerbevollmächtigten, wonach der Antragsteller bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach aufgefallen sei, als Nachweis für die persönliche Eignung im Sinne des Waffenrechts gewertet werden. Gleiches gelte für die angeführte zuverlässige Tätigkeit als Kfz-Meister. Nur durch ein entsprechendes qualifiziertes Gutachten, wie dem Antragsteller aufgegeben worden sei, könne er beweisen, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege.
- [12]
- Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erklärte das Landratsamt Schweinfurt gegenüber dem Antragsteller, dass das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Mit Bescheid vom gleichen Tag drohte es ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR für den Fall an, dass der Jagdschein nicht spätestens bis zum 4. Januar 2016 abgegeben werde. Der Antragsteller gab am 23. Dezember 2015 seinen Jagdschein beim Landratsamt Schweinfurt ab.
- [13]
- Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1425, W 5 K 15.1428 (Klage des Antragstellers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte), und W 5 S 15.1429 (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Widerruf der Waffenbesitzkarte) wurden beigezogen.
1.
2.
3.
4.
5.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Würzburg | W 5 S 15.1429 | 12.01.2016
[ECLI:DE:VGWUERZ:2016:0112.W5S15.1429.0A]
LDJR 2016, 5448
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs einer Waffenbesitzkarte
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.625,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte und der hierzu ergangenen Nebenentscheidungen.
- [2]
- Mit Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion [S...] vom 7. Juli 2015 wurde das Landratsamt [S...] darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller am 25. Mai 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in [B...] alkoholisiert (Atemalkoholwert von 0,99 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille) auf seinem Fahrrad angetroffen worden war.
- [3]
- Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das Landratsamt [S...] daraufhin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der amtlich festgestellten Trunkenheitsfahrt mit dem festgestellten Blutalkoholwert von einem chronischen Alkoholkonsum und somit von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Deshalb sei die erforderliche persönliche Eignung für den Besitz von Waffen nicht gegeben. Das Landratsamt beabsichtige deshalb die Waffenbesitzkarte zu widerrufen und einzuziehen, wenn sie nicht bis zum 31. Juli 2015 beim Landratsamt abgegeben werde. Weiter wurde dargelegt, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung zum Führen von Waffen durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses eines dafür zugelassenen Gutachters nachweisen könne. Gleichzeitig wurde ihm bis 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Angelegenheit zu äußern.
- [4]
- Nachdem sich der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Folgezeit angezeigt hatte, wurde ihm mit Schreiben des Landratsamts vom 17. August 2015 zunächst Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. August 2015 zu äußern, woraufhin er unter dem 20. August 2015 eine schriftliche Erklärung abgab. Mit Schreiben vom 7. September 2015 wies das Landratsamt darauf hin, dass es für die Frage der persönlichen Eignung bzw. des Widerrufs der Waffenbesitzkarte unerheblich sei, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt worden sei. Die Annahme der Alkoholabhängigkeit könne aber durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses widerlegt werden. Der Antragsteller werde gebeten, bis spätestens 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Gutachter zu benennen und das Gutachten bis spätestens 13. November 2015 vorzulegen. Sollte das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, müsste die erteile Erlaubnis widerrufen und die Waffenbesitzkarte eingezogen werden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 forderte das Landratsamt [S...] den Antragsteller über seinen Bevollmächtigten nochmals auf, unverzüglich einen entsprechenden Gutachter zu benennen und bis spätestens 13. November 2015 ein Gutachten vorzulegen. Sollte dieses Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, beabsichtige das Landratsamt die erteilte Erlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte einzuziehen.
- [5]
- Nachdem in der Folge weder ein Gutachter benannt noch ein Gutachten vorgelegt worden war, widerrief das Landratsamt [S...] mit Bescheid vom 16. November 2015 u.a. die dem Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. [...]/15 (Nr. 3 des Bescheids), zog diese ein und verpflichtete den Antragsteller, die Waffenbesitzkarte unverzüglich, spätestens bis 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids beim Landratsamt [S...] abzugeben (Nr. 4), sowie die Überlassung der im Bescheid aufgeführten vier Waffen sowie der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten bis spätestens 4. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung und Aufhebung des Sofortvollzugs, spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nachzuweisen (Nr. 5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 4 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR angedroht (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 3 bis 5 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 8).
- [6]
- Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Einziehungsanordnung sei § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln seien. Wer eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille konsumieren könne, leide regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik mit einem Mangel der persönlichen Eignung, welche jedoch für den Umgang mit Waffen als Grundvoraussetzung vom Gesetzgeber gefordert werde. Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, durch die Vorlage eines amtsoder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bis spätestens 13. November 2015 seine persönliche Eignung nachzuweisen. Ein solches Gutachten sei aber nicht vorgelegt worden. Das Landratsamt sei gemäß § 6 Abs. 2 WaffG befugt gewesen, ihm die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens aufzugeben. Dabei sei es unerheblich, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei alleine, dass die am 25. Mai 2015 gemessene Blutalkoholkonzentration als Tatsache zu werten sei, aus der sich erhebliche Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers ergäben. Nachdem diese Bedenken nicht durch ein Gutachten ausgeräumt worden seien, gehe das Landratsamt davon aus, dass der Antragsteller persönlich nicht geeignet sei, mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung). Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei aufgrund § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz widerrufen worden seien. Die Anordnung in Ziffer 5 beruhe auf § 46 Abs. 2 WaffG, wonach die zuständige Behörde anordnen könne, dass der Inhaber einer Erlaubnis Gegenstände, die er aufgrund dieser Erlaubnis erworben habe und befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausübe, binnen angemessener von ihr zu bestimmender Frist, unbrauchbar machen lasse oder einem Berechtigten überlasse und das der zuständigen Behörde nachweise. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die sofortige Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen. Das öffentliche Interesse überwiege hier das private Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffenbesitzkarte und dem Erwerb und Besitz von Waffen. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte zur Folge, dass der Antragsteller weiterhin Schusswaffen besitzen und damit umgehen könne. Eine solche Gefährdung für die Allgemeinheit müsse aber ausgeschlossen werden und dürfe im öffentlichen Interesse auf keinen Fall länger geduldet werden. Demgegenüber träten private Interessen des Antragstellers zurück.
- [7]
- Am 15. Dezember 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 5 K 15.1428 Klage erheben und zugleich im hiesigen Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 3 bis 5 und 7 des Bescheids des Landratsamts [S...] vom 18. November 2015 (richtig: 16.11.2015) wiederherzustellen.
- [8]
- Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe am Tattag sein Fahrrad nicht im Sinne der Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung geführt, sondern mehr oder weniger verkehrsgerecht bewegt. Er habe das Fahrrad gerade nicht geführt, sondern es nur, auf der Querstange sitzend, geschoben. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller sei deshalb mittlerweile eingestellt worden; eine Eintragung in das BZR bzw. VZR sei nicht erfolgt. Ausdrücklich liege eine Tat des Antragstellers, wie der Antragsgegner glauben machen wolle, nicht vor. Die Anordnung des Antragsgegners sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Insbesondere sei das gegen den Antragsteller angestrengte und zwischenzeitlich eingestellte strafrechtliche Verfahren nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen. Ebenso sei der Antragsteller bislang nicht polizeilich aufgefallen, Eintragungen im Kriminalaktennachweis lägen nicht vor. Er sei bisher weder wegen Alkoholdelikten aufgefallen, noch sei er alkoholgewöhnt. Der Antragsteller besitze sehr wohl die erforderliche Zuverlässigkeit. Der als Kfz-Meister in einer Werkstatt verantwortungsvoll arbeitende und nicht an Alkohol gewöhnte Kläger sei bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank aufgefallen. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall. Von einer Entwicklungsstörung könne bei dem zuverlässig arbeitenden Antragsteller nicht ausgegangen werden. Von einer mangelnden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könne beim Antragsteller nicht ausgegangen werden.
- [9]
- Das Landratsamt [S...] beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
- [10]
- Zur Begründung wurde die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wiederholt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite sei es unerheblich, dass das strafrechtliche Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt worden sei. Zudem sei die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, also wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts, sondern vorläufig nach § 153 Abs. 2 StPO unter einer Auflage, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen solle, da die Schwere der Schuld nach Einschätzung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht eine Einstellung nicht entgegengestanden habe, erfolgt. Ebenso könne die Einlassung des Antragstellerbevollmächtigten, wonach der Antragsteller bis zum 25. Mai 2015 weder aufgrund von Trunkenheit noch als rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach aufgefallen sei, als Nachweis für die persönliche Eignung im Sinne des Waffenrechts gewertet werden. Gleiches gelte für die angeführte zuverlässige Tätigkeit als Kfz-Meister. Nur durch ein entsprechendes qualifiziertes Gutachten, wie dem Antragsteller aufgegeben worden sei, könne er beweisen, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege.
- [11]
- Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 erklärte das Landratsamt [S...] gegenüber dem Antragsteller, dass das in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei. Der Antragsteller gab am 18. Dezember 2015 seine Waffenbesitzkarte beim Landratsamt [S...] ab und wies die Überlassung seiner Waffen an einen Berechtigten nach.
- [12]
- Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1425 (Klage des Antragstellers gegen Entziehung des Jagdscheins), W 5 S 15.1426 (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Widerrufs des Jagdscheins) und W 5 K 15.1428 wurden beigezogen.
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»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«