VGH Kassel | 8 A 1188/10 | 17.03.2011
- Details
- vom Donnerstag, 17. März 2011 01:00
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Gericht: | |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
8 A 1188/10 | 17.03.2011 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
8. Senat | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:VGHHE:2011:0317.8A1188.10.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, §§ 42 a, 53 Abs. 1 Nr. 21 a des WaffengesetzesV-SUCHE, § 132 a des StrafgesetzbuchesV-SUCHE, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GGV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEVersammlung, Anscheinswaffe, Führen, Veranstaltung, Theater, Bundeswehr, Theateraufführung, Gefahr, Polizeibeamte, Verbot | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2011, 2470 https://lexdejur.de/ldjr2470 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VGH Kassel, Urteil vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10 [ECLI:DE:VGHHE:2011:0317.8A1188.10.0A] - lexdejur VGH Kassel, Urteil vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:VGHHE:2011:0317.8A1188.10.0A]
LDJR 2011, 2470
L e i t s a t z
1. Ein Versammlungsausschluss muss bestimmt und unmissverständlich ausgesprochen werden. Er kann nicht konkludent erfolgen und nicht mit nach außen wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründet werden, die inhaltlich mit dem Zweck der Versammlung übereinstimmen.
2. Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit steht nicht im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG, sondern stellt eine ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer Veranstaltung dar.
3. Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist nicht objektiv, sondern unter Zugrundelegung eines weiten Kunstbegriffs aus der Sicht der "Kunstszene" einschließlich des Künstlers selbst zu bestimmen und erfasst auch politisches Straßentheater.
4. Der Begriff "Theateraufführung" in der Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG lässt im Wege verfassungskonformer Auslegung das öffentliche Führen sog. Anscheinswaffen zu, wenn sie nach den Gesamtumständen ersichtlich zweckentfremdet als Hilfsmittel einer szenischen Darstellung verwendet werden.
V o r s p a n n
In dem Verwaltungsstreitverfahren
- Kläger und Berufungskläger (1) -
- Kläger und Berufungskläger (2) -
g e g e n
Land Hessen [...],
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
w e g e n
Versammlungsrechts
hier: Verhinderung des Führens sog. Anscheinswaffen
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 für Recht erkannt:
T e n o r
Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 - 5 K 43/10.F - und - 5 K 32/10.F - aufgehoben und festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung des öffentlichen Führens der Gewehrattrappen bei der Veranstaltung am 1. Oktober 2009 vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen sind.
Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Die in München wohnhaften Kläger begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Einschreitens gegen eine von ihnen durchgeführte Veranstaltung.
- [2]
- Der Kläger zu 2. meldete beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main mit Telefax vom 23. September 2009 mit einem Anmeldeformular gemäß § 14 des Versammlungsgesetzes (VersG) in Namen der Organisation […] unter Anführung der Kläger als verantwortliche Personen eine „Kundgebung mit Kunstbeitrag“ zu dem Thema „Frieden und Sicherheit“ an, die am 1. Oktober 2009 in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr auf dem Kaiserplatz 1 „vor dem Haupteingang der Commerzbank“ mit einer erwarteten Zahl von fünf bis zehn Teilnehmern stattfinden sollte. Unter „Sonstiges (z. B. nähere Erläuterung des Veranstaltungsverlaufs, Art der Beschallung, Lautsprecherwagen, Megaphon, etc.)“ gab er an: „2 Kostüme, Attrappen, Informationen“.
- [3]
- Bei einem Telefonanruf der Polizeidienststelle wurde der Kläger zu 2. seinen Angaben nach nicht nach weiteren Einzelheiten gefragt. Einen Auflagenbescheid erhielten die Kläger nicht.
- [4]
- Am 1. Oktober 2009, einem Donnerstag, befand sich POR […] als zuständiger Einsatzleiter der Polizei ab ca. 10.15 Uhr vor Ort. Nach seinem Polizeibericht vom selben Tage wurden die Kläger gegen 11.50 Uhr in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen als „Wachposten“ vor dem Haupteingang der Commerzbank festgestellt, während weitere ca. fünf Personen in bürgerlicher Kleidung bzw. - so die Kläger - in „Banker-Habitus“ Flugblätter zum Thema „Bankenschutz“ verteilten.
- [5]
- Diese Flugblätter, für die der Kläger zu 1. als presserechtlich Verantwortlicher angegeben war, waren mit „Eine Information der […]“ überschrieben und setzte sich kritisch mit dem zweiten „Celler Trialog“ auseinander, der unter dem Leitmotiv der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Politik und Bundeswehr zur Gewährleistung der Sicherheit für Industrie und Finanzmärkte gestanden habe.
- [6]
- Nach etwa 15 bis 20 Minuten wurden die Kläger von POR […], der durch einen weiteren Polizeibeamten in Zivil begleitet war, angesprochen. Unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz erklärte er den Klägern nach deren Angaben, er werde die Gewehrattrappen beschlagnahmen oder sie müssten sie so verstauen, dass sie nicht mehr sichtbar seien. Nach den Angaben in seinem Polizeibericht erließ er gegen den Kläger zu 2. „eine beschränkende Verfügung nach dem Versammlungsgesetz“, mit der er ihm untersagte, „die Anscheinswaffen öffentlich zu führen.“ Nachdem die Kläger ihren Angaben nach dagegen protestiert hatten, weil dadurch ihre Kunstaktion in ihrem wesentlichen Teil (bildhaft dargestellter militärischer Schutz der Commerzbank) unmöglich gemacht würde, verpackten sie die Waffenattrappen in einem Reisekoffer und blieben noch eine Zeitlang vor dem Haupteingang der Commerzbank, bis sie die Versammlung nach dem Polizeibericht gegen 13.00 Uhr beendeten.
- [7]
- Die Kläger haben persönlich am 6. bzw. 7. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen die Polizeimaßnahme vom 1. Oktober 2009 jeweils eine „Fortsetzungsfeststellungsklage“ erhoben, weil es sich um einen Verstoß gegen die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gehandelt habe; es sei eine Wiederholung der Aktion geplant.
- [8]
- Der Kläger zu 2. hat durch seine Bevollmächtigten ergänzend vortragen lassen, er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil er mit der angemeldeten Kunstaktion seine Grundrechte auf Demonstrationsfreiheit einerseits und auf Kunstfreiheit andererseits wahrgenommen habe und eine Wiederholung der durch die Polizei abgebrochenen Aktion in Frankfurt geplant sei. Aus seiner Sicht sei erst das martialische sinnbildliche Auftreten in Kampfanzügen mit Sturmgewehr-Attrappen, die als solche erkennbar gewesen seien, geeignet, auf die wirkliche Problematik der Celler Trialoge hinzuweisen.
- [9]
- Eine für den 28. Januar 2010 bei der Landeshauptstadt München angemeldete vergleichbare Aktion vor dem dortigen Geschäftsgebäude der Commerzbank sei unbeanstandet geblieben und wie geplant durchgeführt worden. Nach einer Aktennotiz der Verwaltung hätten Bedenken gegen die Verwendung von zwei Attrappen des Bundeswehr-Sturmgewehrs G 36 im Rahmen der Veranstaltung nicht bestanden, weil das Waffengesetz bei Theateraufführungen und vergleichbaren Veranstaltungen beim Vorliegen eines berechtigten Interesses das Führen von „Anscheinswaffen“ erlaube. Dabei sei zu Recht darauf hingewiesen worden, dass das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG über diese Ausnahmevorschrift in das Waffengesetz Eingang gefunden habe.
- [10]
- Seiner Ansicht nach handele es sich bei der fraglichen Aktion um politisches Straßentheater im Sinne des Bundesverfassungsgerichts, wonach es für „Kunst“ keinen objektiven Maßstab gebe und es allein darum gehe, dass eine Aktion „schöpferische Elemente“ beinhalte. Das sei bei der vorliegenden Darbietung in Form eines Theaters mit Masken und Requisiten (Sturmanzug und Sturmgewehr-Attrappen) und ihrer Vieldeutigkeit gegeben, weil die Zuschauer zum Teil zunächst nicht wüssten, ob es sich um einen realen Auftritt von Mitgliedern der Bundeswehr oder um ein Straßentheater handele. Gerade durch diesen „Schock“ eines möglicherweise realen Bundeswehrauftritts in der Öffentlichkeit solle der Zweck des Straßentheaters in Form einer Aktionskunst erreicht werden: Die schockbehaftete Darstellung führe zur schnelleren inneren Einstellung des Zuschauers, dass solche Auftritte der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht zulässig sein dürften, als das bloße Verteilen von Flugblättern.
- [11]
- Das beklagte Land hat durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main zur Begründung seines Klageabweisungsantrags im Wesentlichen geltend gemacht:
- [12]
- Die Kläger hätten sich mit täuschend echt aussehenden Sturmgewehrattrappen vor dem Haupteingang der Commerzbank postiert und die vom Kläger zu 1. getragene Uniform sei auch mit deutschen Hoheitszeichen versehen gewesen. Die Ausrüstung habe so authentisch gewirkt, dass eine Vielzahl von Passanten von dem Einsatz echter Bundeswehrsoldaten ausgegangen sei. Der Leiter der anwesenden Polizeieinsatzkräfte habe sich zum Einschreiten entschlossen und den Klägern mitgeteilt, dass das Führen von Anscheinswaffen verboten sei, und habe sie aufgrund dieses Ordnungsverstoßes gemäß § 18 Abs. 3 VersG von der Versammlung ausgeschlossen und ihnen die Sicherstellung der Anscheinswaffen nach § 40 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) angedroht. Daraufhin habe der Kläger zu 2. angeboten, die Waffen in einem mitgeführten Reisekoffer nicht sichtbar zu verstauen. Dieses Vorgehen sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 HSOG gestattet worden. Weiterhin sei verfügt worden, dass die Anscheinswaffen nicht öffentlich zu tragen seien. Da anschließend nicht mehr davon auszugehen gewesen sei, dass die Kläger die Ordnung der Versammlung weiterhin durch das Führen der Anscheinswaffen stören würden, sei die Ausschlussverfügung wieder aufhoben und die Versammlung anschließend ohne die Anscheinswaffen bis gegen 13.00 Uhr fortgeführt worden. Gegen die Kläger sei wegen des Tragens der zum Teil mit Hoheitszeichen versehenden Kampfanzüge der Bundeswehr und wegen des Führens der Anscheinswaffen von Amts wegen Strafanzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132 a des Strafgesetzbuches (StGB) sowie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen gemäß §§ 42 a, 53 Abs. 1 Nr. 21 a des Waffengesetzes (WaffG) erstattet worden.
- [13]
- Die angemeldete Versammlung sei weder in versammlungsrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aufgelöst worden.
- [14]
- Der Ausschluss der Kläger als Versammlungsteilnehmer sei nach § 18 Abs. 3 VersG zulässig gewesen, weil diese durch das verbotene Führen der Anscheinswaffen die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung vereitelt und damit deren Durchführung gröblich gestört hätten, so dass die Versammlung sogar gemäß § 15 Abs. 3 VersG hätte aufgelöst werden können. Obwohl in der Anmeldung nur die Verwendung von Attrappen angegeben worden sei, seien bei der Veranstaltung tatsächlich täuschend echt aussehende Anscheinswaffen geführt worden. Die Nachbildungen des von der Bundeswehr verwendeten Sturmgewehrs seien zumindest für den waffentechnischen Laien nicht als Attrappen erkennbar gewesen. Durch den Verstoß gegen das Waffengesetz sei gegen die Rechtsordnung verstoßen worden und damit bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Durch den Ausschluss der Kläger sei die Auflösung der gesamten Versammlung vermieden worden. Nach ihrem Ausschluss hätte gegen sie nach allgemeinem Polizeirecht im Wege der Sicherstellung der Anscheinswaffen nach § 40 Nr. 4 HSOG vorgegangen werden können.
- [15]
- Die Kläger seien auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 GG verletzt worden. Es habe sich nicht um eine künstlerische Aktion, sondern nach ihrem maßgeblichen Hauptzweck um eine politische Veranstaltung gehandelt. Da die vermeintlich künstlerischen Elemente gegenüber den politischen Aussagen der Kläger und der übrigen Veranstaltungsteilnehmer völlig in den Hintergrund getreten seien, falle die Veranstaltung ebenso wie das Verhalten der Kläger aus dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG heraus. Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG sei nicht vorbehaltlos gewährleistet und der Gesetzesvorbehalt werde durch das Versammlungsgesetz und dessen Ausschlussmöglichkeit gemäß § 18 Abs. 3 VersG konkretisiert.
- [16]
- Die Kläger könnten sich schließlich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG berufen, da es sich bei ihrer Versammlung nicht um eine „Theateraufführung“ gehandelt habe. Das Verbot des Führens von Anscheinswaffen solle den Gefahren entgegenwirken, die von vermeintlich echten Waffen ausgingen, wie etwa in Fällen von Putativnotwehrsituationen, in denen es zum Schusswaffeneinsatz durch Polizeikräfte komme, weil die Anscheinswaffen nicht als solche erkannt würden. Eine solche „Verwechslungsgefahr“ bestehe dagegen bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder bei Theateraufführungen nicht, da für Dritte ohne Weiteres ersichtlich sei, dass hier mit Attrappen gearbeitet werde. Dies sei bei Aktionen wie die der Kläger für Außenstehende aber keineswegs offensichtlich. Der Ausnahmetatbestand sei deshalb nur dann anwendbar, wenn eine Theateraufführung oder eine ähnliche inszenierte Aktion als solche prima facie erkennbar sei.
- [17]
- Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 10. März 2010 die Klagen durch den Einzelrichter der Kammer ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- [18]
- Die Fortsetzungsfeststellungsklagen seien wegen Wiederholungsgefahr zulässig, aber nicht begründet.
- [19]
- Das Vorgehen der Polizei sei rechtmäßig gewesen, weil die Kläger die Anscheinswaffen auch nicht unter Berufung auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG hätten führen dürfen. Angesichts der vorgelegten Lichtbilder und des Vortrags der Beteiligten bestünden keine Zweifel, dass es sich bei den Gewehrattrappen tatsächlich um Anscheinswaffen gehandelt habe. Die Kläger selbst räumten ein, dass es Teil ihrer Kunstaktion sei, dass das militärische Auftreten mit Uniform und Gewehrattrappen täuschend echt aussehe, um bei den Passanten und Beobachtern eine „Schockwirkung“ zu erzielen. Die Gewehrattrappen seien von den handelnden Polizeibeamten, die sich mit Waffen auskennen würden, für täuschend echt gehalten worden und auch der Aktenvermerk der Landeshauptstadt München sei von Anscheinswaffen ausgegangen. Der Ausnahmetatbestand des § 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG habe nicht vorgelegen, weil das gesamte Geschehen nicht als Theateraufführung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne. Auch unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung der Kunstfreiheit überwiege der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit zumal die Kläger auch mit den Bundeswehruniformen einen täuschend echten Eindruck erweckt hätten. Es sei für die Bürger zumal im öffentlichen Raum unabdingbar wichtig, dass sie zu jeder Zeit wüssten, ob auftretende Personen tatsächlich Hoheitsträger seien oder nicht und ob die von ihnen geführten Waffen echt seien oder nicht.
- [20]
- Auch ansonsten sei das Vorgehen der Polizei unter Heranziehung des § 18 Abs. 3 VersG rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig gewesen.
- [21]
- Der früher zuständige 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat auf den entsprechend begründeten Antrag des Klägers zu 1. die Berufung gegen das ihn betreffende Urteil - 5 K 43/10.F - mit Beschluss vom 7. Juni 2010 mit der Begründung zugelassen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung deshalb bestünden, weil § 18 Abs. 3 VersG als Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Polizei nicht in Betracht komme. Eine schwere Beeinträchtigung des Verlaufs der Versammlung im Sinne dieser Vorschrift liege dann nicht vor, wenn das „störende Verhalten“ - wie hier - Kern der Versammlung sei und in Übereinstimmung mit dem Zweck der Versammlung stehe.
- [22]
- Mit einem weiteren Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der 6. Senat auf den entsprechend begründeten Antrag des Klägers zu 2. die Berufung gegen das ihn betreffende Urteil - 5 K 32/10.F - im Wesentlichen mit der Begründung zugelassen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben sich aus seinem Vorbringen, das sog. Aktionstheater im Rahmen der Versammlung vor der Commerzbank unterfalle gemäß § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG nicht dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen und das Verwaltungsgericht habe keinerlei Feststellungen zur abstrakten oder konkreten Gefährdung für die öffentliche Sicherheit getroffen. Als Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten komme zwar § 18 Abs. 3 VersG nicht in Betracht, eine Befugnis könne sich aber aus § 15 Abs. 3 VersG ergeben, der zwar nur eine Auflösung vorsehe, aber als Minusmaßnahmen auch beschränkende Verfügungen („Auflagen“) ermögliche, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliege. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hier fraglichen Gewehrattrappen „täuschend echt“ ausgesehen hätten und es sich somit um sog. Anscheinswaffen im Sinne des Waffengesetzes gehandelt habe, habe der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung zwar nicht zu entkräften vermocht. Er habe aber zu Recht in Frage gestellt, ob das von ihm als sog. Aktionstheater bezeichnete Geschehen im Rahmen der Versammlung als Theateraufführung von dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen ausgenommen gewesen sei. Das zum 1. April 2008 eingeführte Verbot des Führens von Anscheinswaffen sei bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt, aus der Gesetzesbegründung lasse sich lediglich entnehmen, dass bestimmte Aufnahmen und Aufführungen, bei denen die Anscheinswaffen Darstellungsmittel seien, von dem Verbot ausgenommen werden sollten. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Ausnahmevorschrift zu Recht eng ausgelegt habe oder ob eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit es gebiete, das vom Kläger als sog. Aktionstheater bezeichnete Geschehen vom Verbot des Führens von Anscheinswaffen auszunehmen, bedürfe der Klärung in einem Berufungsverfahren. Für diesen Fall hätte es der Feststellung konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet gewesen sei; der Kläger habe zu Recht gerügt, dass derartige Feststellungen fehlten.
- [23]
- Nach der am 11. Juni 2010 erfolgten Zustellung des ihn betreffenden Zulassungsbeschlusses hat der Kläger zu 1. die Berufung mit anwaltlichem Telefax vom 12. Juli 2010, einem Montag, im Wesentlichen damit begründet, dass die polizeilichen Maßnahmen auch nicht auf § 15 Abs. 3 VersG gestützt werden könnten, weil eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht vorgelegen habe. Es sei wie bei jeder künstlerischen Darbietung Sinn und Zweck der Aktion gewesen, Reaktionen aufgrund eines künstlerischen Täuschungsmanövers hervorzurufen. Das angemeldete Tragen der Anscheinswaffen sei zulässig gewesen, weil es sich bei der Aktion um eine Theateraufführung im Sinne des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG gehandelt habe. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Anachronistischen Zug“ vom 17. Juli 1984 sei der Begriff der Theateraufführung weit auszulegen, auch wenn dadurch eine politische Aussage transportiert werde. Da die Versammlung danach unter den einschränkungslos gewährten Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG falle, sei eine Abwägung der Interessen besonders sorgfältig vorzunehmen. Eine Einschränkung anderer gleichwertiger Grundrechte durch die Aktion sei nicht ersichtlich, da eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tatsächlich weder eingetreten noch zu befürchten gewesen sei. Allgemeine polizeirechtliche Befugnisse hätten für ein Einschreiten gegen die Versammlung nicht herangezogen werden dürfen.
- [24]
- Nach Zustellung des ihn betreffenden Zulassungsbeschlusses am 10. Juni 2010 hat der Kläger zu 2. die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz am 9. Juli 2010 im Wesentlichen wie folgt begründet:
- [25]
- Die Kläger hätten die angemeldete Versammlung nicht gemäß § 18 Abs. 3 VersG gestört. Es sei absurd, von einer „Störung“ zu sprechen, wenn die angemeldete Versammlung genau in der Weise durchgeführt werde, wie sie geplant gewesen sei. Das Vorgehen der Polizei habe nicht nur gegen das Versammlungs- und Waffengesetz, sondern auch gegen verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte des Klägers verstoßen. Die Ausnahmevorschrift des § 42 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG hätte entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 unter verfassungsrechtlicher Würdigung der Kunstfreiheit ausgelegt werden müssen und nicht auf den formalen Begriff der „Theateraufführung“ reduziert werden dürfen. Hier habe das Publikum durch die Mischung von verfremdenden und realen Elementen (Flugblätter) von einer Problematik überzeugt oder dieser zumindestens nahe gebracht werden sollen. Auch eine Kunstaktion im formalen Gewand einer öffentlichen Versammlung weise vergleichbare Züge zum klassischen Theater auf. Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu schon ausgeführt, dass die besondere Form des Straßentheaters dazu führe, dass Distanz zum Zuschauer hervorgerufen werde, er sich beim Betrachten klar darüber sei, dass ihm eben „Theater“ vorgespielt werde.
- [26]
- Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 - 5 K 43/10.F - bzw. - 5 K 32/10.F - festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung des öffentlichen Führens der Gewehrattrappen bei der Veranstaltung am 1. Oktober 2009 vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen sind.
- [27]
- Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.
- [28]
- Zur Begründung macht er u. a. noch geltend:
- [29]
- Zwar sei fraglich, ob ein Ausschluss nicht doch durch § 18 Abs. 3 VersG gedeckt sei, weil das Führen von Anscheinswaffen wohl nicht Zweck der vorliegenden Versammlung gewesen sei und auch nicht als deren Kern bezeichnet werden könne, sondern der Schwerpunkt der Versammlung eher auf der Verteilung der Flugblätter gelegen habe.
- [30]
- Jedenfalls aber stelle § 15 Abs. 3 VersG eine Ermächtigungsgrundlage für das polizeiliche Einschreiten dar. Es sei von den Angaben der Anmeldung abgewichen und dabei seien offensichtlich bewusst irreführende Bezeichnungen verwandt worden. Da die Kläger durch das Tragen der Bundeswehr-Kampfanzüge und das Führen der Anscheinswaffen gegen das Strafgesetzbuch und das Waffengesetz verstoßen hätten, auch wenn die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich von der Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 StPO abgesehen habe, habe ein Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen, die nach § 15 Abs. 3 VersG die Auflösung der Versammlung gerechtfertigt hätte. Das Führen der Anscheinswaffen sei nicht ausnahmsweise nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG erlaubt gewesen, denn das Gesamtgeschehen habe - mit dem Verwaltungsgericht - „nicht mehr unter den Begriff der Theateraufführung subsumiert werden“ können. Diese Wortlautauslegung entspreche auch den Definitionen der Online-Enzyklopädie Wikipedia und des Dudens, weil die Kläger und die übrigen Versammlungsteilnehmer nicht nach den Vorgaben einer literarischen Vorlage und nicht auf einer Bühne agiert hätten. Mangels der Inszenierung einer literarischen Vorlage habe auch kein Aktions- oder Improvisationstheater vorgelegen. Es sei den Zeugen der Aktion nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen künstlerischen Beitrag hätte handeln sollen. Hier habe das wesentliche Element der Offenkundigkeit einer Theateraufführung gefehlt. Die Kläger hätten es im Gegenteil gerade darauf angelegt, das Publikum darüber im Unklaren zu lassen, ob es sich bei ihnen tatsächlich um Soldaten handelte. Nach einer an Sinn und Zweck des § 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG und der Gesetzesbegründung orientierten Auslegung solle das von offen geführten Anscheinswaffen ausgehende erhebliche Drohpotential verhindert und von dem grundsätzlichen Verbot nur für bestimmte Aufnahmen und Aufführungen eine Ausnahme gemacht werden, bei denen die Anscheinswaffen als solche erkennbare Darstellungsmittel seien. Zwar möge unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch „Straßentheater“ als Theateraufführung im Sinne des Waffengesetzes zu werten sein, aber danach nur dann, wenn der Zuschauer „sich beim Betrachten darüber klar ist, dass ihm eben „Theater“ vorgespielt wird“, was bei dem vom Kläger als „künstlerisches Täuschungsmanöver“ bezeichneten Geschehen gerade nicht der Fall gewesen sei.
- [31]
- Unabhängig vom Vorliegen eines strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens habe jedenfalls eine Störung der öffentlichen Ordnung vorgelegen, weil die Kläger durch die täuschend echt aussehenden Anscheinswaffen und die Kampfanzüge und Gefechtshelme der Bundeswehr die Passanten sichtlich verstört und zum Teil sogar eingeschüchtert hätten. Ihr Auftreten habe „zu einer Verunsicherung sowohl von Passanten als auch von Mitarbeitern der Commerzbank„ geführt. Es sei mit der öffentlichen Ordnung und dem Ansehen staatlicher Institutionen nicht vereinbar, dass Uniformen von unberechtigten Personen getragen würden.
- [32]
- Es habe auch eine abstrakte Gefährdung vorgelegen, weil nicht abzusehen gewesen sei, wie der Sicherheitsdienst der Bank oder Einsatzkräfte der Polizei auf das Auftreten der Kläger reagieren würden, und ein Großeinsatz der Polizei hätte ausgelöst werden können. Die deshalb von dem Einsatzleiter erlassene beschränkende Verfügung stelle gegenüber einer Auflösung der Versammlung eine zulässige und verhältnismäßige Mindermaßnahme dar.
- [33]
- Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
- [34]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verfahrensakten einschließlich der eingereichten Unterlagen des Beklagten verwiesen.
Ende des Dokumentauszugs
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