VGH München | 21 B 16.527 | 29.06.2016
- Details
- vom Mittwoch, 29. Juni 2016 02:00
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Gericht: | |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
21 B 16.527 | 29.06.2016 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
21. Senat | Urteil |
ECLI: | |
ECLI:DE:BAYVGH:2016:0629.21B16.527.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdGV-SUCHE, § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffVV-SUCHE, § 6 Abs. 2 WaffGV-SUCHE, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffGV-SUCHE, § 4 Abs. 6 AWaffVV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEAlkohol, Eignung, Jagd, Jagdschein, Alkoholabhängigkeit, Begutachtung, Zuverlässigkeit, Verpflichtungsklage, Nichteignung, Umgang | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2016, 7050 https://lexdejur.de/ldjr7050 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VGH München, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 [ECLI:DE:BAYVGH:2016:0629.21B16.527.0A] - lexdejur VGH München, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BAYVGH:2016:0629.21B16.527.0A]
LDJR 2016, 7050
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landesanwaltschaft [...],
- Beklagter -
w e g e n
Erteilung eines Jagdscheins
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2015
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juni 2016 am 29. Juni 2016 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger begehrt die Erteilung des beantragten Jagdscheins.
- [2]
- Der Kläger war seit Ablegung der Jägerprüfung ab 1. August 1994 bis 31. März 2004 Inhaber eines vom Landratsamt [S...] ausgestellten Jagdscheins (zuletzt seit März 2001 Dreijahresjagdschein). Mit Beschluss des Amtsgerichts [S...] vom 9. März 2004 wurde ein gegen den Kläger wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages vorläufig und mit Beschluss vom 14. Juni 2004 endgültig eingestellt. Der Anklage lag ein Vorfall vom 3. Oktober 2003 zugrunde. Der Kläger habe in erheblich alkoholisiertem Zustand in einer Gaststätte einen Trommelrevolver bei sich geführt, diesen auf die Gastwirtin gerichtet und sie bedroht (gegen 21.30 Uhr). Der Kläger habe dabei ohne Erlaubnis und außerhalb der befugten Jagdausübung eine Waffe, in der sich Patronen befunden hätten, geführt.
- [3]
- Der Kläger wurde wenig später in einem weiteren Lokal vorläufig festgenommen. Eine Blutentnahme, die um 22.23 Uhr im Krankenhaus durchgeführt wurde, ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,32 ‰. Nach dem Polizeibericht sei der Kläger zwar betrunken gewesen, habe dem Geschehen jedoch folgen können.
- [4]
- Am 7. September 2004 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins um drei Jahre. Das Gesundheitsamt beim Landratsamt [S...], Herr Dr. [W...], äußerte sich im Hinblick auf die BAK von 2,32‰ dahingehend, dass der Kläger vor Erteilung des Jagdscheins eine medizinischpsychologische Untersuchung durchführen lassen müsse, in deren Rahmen festgestellt werde, ob Alkoholabhängigkeit vorliege. Der behördlichen Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Fachgutachtens kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 23. März 2005 lehnte das Landratsamt [S...] den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Jagdscheins ab, da ihm die persönliche Eignung fehle. Die Widerspruchsbehörde wies den vom Kläger eingelegten Widerspruch wegen dessen fehlender Zuverlässigkeit zurück. Mit Urteil vom 14. September 2006 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Der leichtfertige Umgang des Klägers bei dem Vorfall vom 3. Oktober 2003 stehe der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers entgegen. Auf eine möglicherweise bestehende bzw. geheilte „Trunksucht“ des Klägers komme es daher nicht mehr an.
- [5]
- Am 15. Januar 2007 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins. Er habe seit dem 4. Oktober 2003 keinen Alkohol mehr getrunken und sei Mitglied beim „ e.V.“, einer Sucht-Selbsthilfegruppe, deren Sitzungen er regelmäßig besuche. Seine finanzielle Situation nach seiner Scheidung im Jahre 2002 habe er durch seine Privatinsolvenz in geordnete Bahnen gelenkt und sein persönliches Leben sei durch seine Heirat im November 2005 wieder intakt. Nachdem der Kläger zunächst seine Bereitschaft zu der von der Behörde geforderten Eignungsuntersuchung erklärt hatte, leitete die Behörde die Unterlagen zur Gutachtenerstellung dem TÜV Süd zu. Im September 2007 teilte der TÜV Süd mit, dass sich der Kläger nicht zur Terminvereinbarung gemeldet habe.
- [6]
- Im August 2008 verzog der Kläger in den Landkreis [K...] und beantragte am 2. Oktober 2008 beim Landratsamt [K...] einen Jahresjagdschein. In einer Stellungnahme der Medizinalrätin Dr. [J...] (Gesundheitsamt beim Landratsamt [K...]) vom 25. November 2008 führte diese anlässlich einer Vorstellung des Klägers im Gesundheitsamt nach Vorladung aus: „Der Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit bzw. an der persönlichen Eignung aus der Sicht des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung wird aus der Sicht des Gesundheitsamts bestätigt. Aus amtsärztlicher Sicht ist zur Abklärung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 7 Abs. 1 BJagdG i.V.m. den §§ 5 und 6 WaffG ein fachpsychiatrisches Gutachten notwendig.“ Der Kläger legte Laborberichte vom Oktober 2007 und 2008 vor. Im Schreiben vom 16. März 2009 an das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung führte die Medizinalrätin Dr. [J...] aus, die ihr zugänglich gemachten Inhalte der Verwaltungsverfahren des Klägers enthielten aus ärztlicher Sicht zusätzlich Hinweise auf eine psychische Erkrankung mit zeitweise erheblichem (z.B. sekundären) Alkoholmissbrauch. Weitere psychopathologische Anhaltspunkte hätten sich zuletzt bei ihrer eigenen Untersuchung am 24. November 2008 ergeben. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könnten nur durch eine fachpsychiatrische Abklärung bestätigt oder entkräftet werden. Nachdem der Kläger der angeordneten Beibringung eines fachpsychiatrischen Gutachtens nicht nachkam, lehnte das Landratsamt [K...] den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins mit Bescheid vom 20. November 2009 ab.
- [7]
- Am 3. März 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Jagdscheins zum 1. April 2010. Seit 4. Oktober 2003 trinke er keinen Alkohol mehr, habe keine Vorstrafen und führe ein geordnetes, anständiges Leben. Seit seinem Jagdscheinverlust seien nunmehr über sechs Jahre vergangen ohne Vorkommnisse irgendwelcher Art. Er erkläre sich ausdrücklich bereit, durch unangemeldete Blutuntersuchungen seitens des Landratsamtes seine absolute Alkoholabstinenz zu überprüfen. Nach Aussage des Gesundheitsamtes, Dr. [E...], am 5. März 2010 müssten die an der persönlichen Eignung des Klägers vorhandenen Zweifel hinreichend aufgeklärt werden. Die ungeklärte Altlast könne nur durch eine fachpsychiatrische Begutachtung beseitigt werden. Eine weitere Vorstellung im Gesundheitsamt führe nicht weiter. Erst schubweise auftretende Störungen könnten nur durch die Erstellung eines psychiatrischen Persönlichkeitsbildes abgeklärt werden.
- [8]
- Am 11. Mai 2012 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Jagdscheins mit dreijähriger Laufzeit. Seit Oktober 2003 seien nunmehr achteinhalb Jahre vergangen, die er ohne Vorkommnisse jeglicher Art beendet habe. Seine Privatinsolvenz habe nach Ablauf von sechs Jahren zum 4. April 2012 geendet. Seit dem 27. Februar 2012 arbeite er bei der [...] Wach- und Schließgesellschaft als S für den B im Schichtdienst. Das Gesundheitsamt, Herr [R...], nahm wie folgt Stellung: „Die bestehenden Zweifel können nur durch ein fachpsychiatrisches Gutachten ausgeräumt werden. Eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt ist nicht ausreichend bzw. die notwendigen Erkenntnisse können dabei nicht gewonnen werden.“ Mit Schreiben vom 24. August 2012 nahm der Kläger seinen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins zurück.
- [9]
- Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 beantragte der Kläger die Erteilung eines Jagdscheins für drei Jahre ab dem 1. April 2014. Ein Führungszeugnis vom 27. Februar 2014 ergab keine Eintragungen. Das Gesundheitsamt beim Landratsamtes [K...], Medizinaldirektor Dr. [K...], erklärte in einer internen Stellungnahme vom 17. März 2014, es gebe auch jetzt keine Veranlassung von der bisherigen Sichtweise abzuweichen. Es gelte somit weiterhin die Empfehlung des Gesundheitsamtes, zur Ausräumung der bestehenden Zweifel auf ein ausführliches fachpsychiatrisches Gutachten zurückzugreifen.
- [10]
- Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass nach fortbestehender eindeutiger fachlicher Aussage des Gesundheitsamtes nur ein fachpsychiatrisches Gutachten die aufgeworfenen Fragen klären könne. Das Verstreichen einer gewissen Zeit ohne Vorkommnisse könne die aufgetretenen Zweifel an der persönlichen Eignung nicht entkräften. Bei Verweigerung der Untersuchung oder Nichtvorlage des geforderten Gutachtens könne das Landratsamt daraus für die Entscheidung negative Schlüsse ziehen und dürfe auf die Nichteignung des Klägers schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV). Der Kläger werde daher aufgefordert, für die Überprüfung seiner persönlichen Eignung auf eigene Kosten ein fachpsychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 räumte das Landratsamt dem Kläger eine Frist zur Vorlage des fachpsychiatrischen Gutachtens bis zum 20. Mai 2014 ein. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Juni 2012 ließ der Kläger mitteilen, dass er das Verlangen eines fachpsychiatrischen Gutachtens für unangemessen halte. Der Kläger sei jederzeit bereit sich, ggf. durch das Gesundheitsamt, auf etwaigen Alkoholgenuss überprüfen zu lassen. Für seine Arbeit bei der Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft im Auftrag der Deutschen Bahn habe er diverse Lehrgänge und ärztliche sowie psychologische Eignungsuntersuchungen durchlaufen müssen. Medizinaldirektor Dr. [K...] (Gesundheitsamt) führte hierzu aus, Kontrollen von Personen auf Alkoholkonsum seien beim Gesundheitsamt grundsätzlich nicht möglich und seien auch nicht zielführend im Hinblick auf die zu klärenden Fragen. Es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, sodass auf den bisherigen Schriftverkehr aus den letzten sechs Jahren verwiesen werde.
- [11]
- Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt [K...] den Antrag des Klägers vom 27. Februar 2014 auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers ergebe sich zum einen aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Das Verhalten des Klägers am 3. Oktober 2003 – einen geladenen Revolver bei einer hohen BAK von 2,32 ‰ unberechtigt in der Öffentlichkeit zu führen – stelle einen gröblichen Verstoß gegen elementare Regeln mit Schusswaffen dar. Zum anderen hätten die Erlaubnisbehörden ab einer BAK von 1,6 ‰ Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären. Bei der Untersuchung am 24. November 2008 im Gesundheitsamt [K...] hätten die bestehenden Bedenken über die fehlende persönliche Eignung des Klägers nicht ausgeräumt werden können. In Anbetracht der schwerwiegenden Vorfälle am 3. Oktober 2003 und der dabei zu Tage getretenen Verhaltensweisen des Klägers, vor allem in Bezug auf seine alkoholbedingten Auffälligkeiten, sei die Gefahr von Rechtsgutverletzungen trotz des seither verstrichenen Zeitraums nicht ausgeräumt. Die vom Kläger vorgetragenen Einwände seien nicht geeignet, die festgestellten Tatsachen zu entkräften. Bei Alkoholismus handele es sich um eine stets rückfallgefährdete, lebenslange Dauererkrankung. Weitere Zweifel hätten sich während der Verhandlung am Verwaltungsgericht Würzburg am 14. September 2006 ergeben. Dort habe der Kläger offenbar Beobachtungen und Beurteilungen Dritter nicht gelten lassen und allein seine Auffassung für eine zutreffende Tatsachenwahrnehmung gehalten. Es sei daher die Vorlage des aus amtsärztlicher Sicht geforderten fachpsychiatrischen Gutachtens anzuordnen gewesen. Da der Kläger ein fachpsychiatrisches Gutachten über seine persönliche Eignung nicht vorlegte, werde daraus auf seine Nichteignung geschlossen und der Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins abgelehnt (§ 4 Abs. 6 AWaffV).
- [12]
- Hiergegen erhob der Kläger Klage. Zum Nachweis seiner Alkoholabstinenz legte der Kläger im Klageverfahren verschiedene Schreiben von Mitgliedern des [...] e.V. vor, weiter einen Untersuchungsbefund im Rahmen der Bahntauglichkeit vom 23. Januar 2015 (Leberuntersuchung, Kurz- und Langzeitwerte). Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage mit Urteil vom 20. August 2015 ab (W 5 K 14.1303), nahm im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führte ergänzend aus, die Anforderung des „fachpsychologischen“ Gutachtens sei verhältnismäßig. Infolge der Weigerung des Klägers, das zu Recht angeforderte „fachpsychologische“ Gutachten vorzulegen, habe das Landratsamt auf die mangelnde persönliche Eignung des Klägers schließen dürfen (§ 4 Abs. 6 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AWaffV).
- [13]
- Der Kläger begründet seine vom Senat zugelassene Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben habe, nicht berücksichtigt, wenn es seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG die Untersuchung des Gesundheitsamtes [K...] vom 24. Oktober 2008 und den Vorfall vom 3. Oktober 2003 zugrunde gelegt habe. Für die Anfechtungsklage gelte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme als entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass der letzten Behördenentscheidung. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage müssten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen. Vom Verwaltungsgericht wäre im Fall des Verpflichtungsantrags zu prüfen gewesen, ob überhaupt ein „medizinischpsychologisches“ Gutachten notwendig sei, oder ob dem Kläger der begehrte Jagdschein nicht auch ohne medizinischpsychologisches Gutachten hätte erteilt werden können. Das Gericht habe sich im Urteil nicht mit den Voraussetzungen für ein solches Gutachten auseinander gesetzt. Auch ein unter Umständen gelegentlich starker oder häufiger Alkoholgenuss allein genügten nicht für die Annahme der „Unzuverlässigkeit“ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Zwar habe die damals festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, jedoch dürfe diese Annahme nicht ohne weiteres auch für einen Zeitpunkt zwölf Jahre später gelten.
- [14]
- Das Gericht habe hier rechtsfehlerhaft die hinzugetretenen Umstände, mithin die Abstinenz des Klägers, die Aspekte der Mitgliedschaft im [...] e.V., die geänderten Lebensumstände und die regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Bahn nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Die amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt [K...] sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen. Das Gesundheitsamt habe sich ohne nähere Begründung für ein „fachpsychologisches“ Gutachten ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf Tatsachen bzw. Indizien gestützt habe, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten, sondern lediglich auf Tatsachen und Indizien, die bereits sehr lange her gewesen seien. Es hätte der aktuelle Stand zugrunde gelegt werden müssen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Folgen der Gutachtensverweigerung sowie die Voraussetzungen einer Alkoholkrankheit verkannt. Erst wenn der Beklagte einen tatsachengestützten Verdacht habe, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, sei die Anordnung eines Gutachtens rechtmäßig. Dazu müsse sich die Beklagte jedoch mit dem Begriff „Alkoholabhängigkeit“ auseinandersetzen (vgl. S3-Leitlinie „Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen“ vom 22. April 2015). Der vom Gericht pauschal als „Alkoholismus“ bezeichnete Zustand werde den verschiedenen Formen des Alkoholgebrauchs nicht gerecht. Mit Blick auf den Verpflichtungsantrag des Klägers wäre durch das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Die vom Kläger mehrfach vorgelegten Laborwerte seien von der Beklagten nicht entsprechend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. Die vorgelegten Laborwerte seien geeignet, die durch die Tat im Jahr 2003 begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit in Verbindung mit dem Zeitablauf auszuräumen, sodass es einer Begutachtung nicht bedurft hätte und nicht bedürfe. Die Vorlage von Laborwerten sei auch geeignet, die Abstinenz des Klägers für die Zeit während des Besitzes eines Jagdscheins gegenüber der Behörde in geeigneten Abständen z.B. jährlich bei Erteilung eines Jahresjagdscheins, nachzuweisen. Im Übrigen sei die rechtliche Privilegierung der Jäger nicht berücksichtigt worden. So sei der Behörde in § 17 Abs. 6 BJagdG ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem Beteiligten unter den genannten Voraussetzungen ein Eignungsgutachten aufgibt. Dieses Ermessen habe die Behörde nicht ausgeübt.
- [15]
- Der Kläger beantragt:
- [16]
- Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2015 und unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts [K...] vom 28. November 2014 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Jagdschein zu erteilen.
- [17]
- Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- [18]
- Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Die Berechtigung der Forderung des Beklagten vom Kläger ein fachpsychiatrisches Gutachten zu verlangen, sei nicht anzuzweifeln. Das Führen einer Waffe im betrunkenen Zustand liege zwar mehr als zehn Jahre zurück, die aus der damals erreichten Blutalkoholkonzentration zu schließende Alkoholproblematik in Form der Alkoholabhängigkeit sei eine sogenannte Life-Time-Diagnose, d.h. sie „begleitet den Betroffenen für den Rest seines Lebens – auch wenn er schon viele Jahre nicht mehr getrunken hat“ (Focus online:
- [19]
- Die Wahrheit über Alkohol, nach Aussagen von Privatdozent Dr. med. Thorsten [K...]. Damit sei die Forderung nach einem fachpsychiatrischen Gutachten, das auch über die persönliche Rückfallgefahr des Klägers Aufschluss geben solle, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt trotz glaubwürdig vorgetragener und punktuell auch mit normalen Leberwerten bzw. CDT-Werten belegter Abstinenz des Klägers seit zwölf Jahren berechtigt. Die in Bezug auf Alkoholkonsum aussagekräftigeren CDT-Werte mit Befunden für den Kläger vom Januar 2006 und März 2007 seien nicht aktuell. Erhöhte CDT-Werte würden sich bei Abstinenz nach zehn bis vierzehn Tagen normalisieren. Zum anderen stelle Alkoholabstinenz allein noch nicht die erforderliche persönliche Eignung des Klägers her. Es bedürfe dazu vielmehr eines fachpsychiatrischen Gutachtens, welches das Gericht gerade der Schwierigkeit entheben würde, in Zweifelsfällen selbst über die persönliche Eignung zu befinden, wie es der Kläger letztlich verlange. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe sich der Beklagte mit dem Begriff der „Alkoholabhängigkeit“ auseinandergesetzt. Der Begriff sei medizinisch definiert, so etwa in der ICD-10, F10.2 als „Abhängigkeitssyndrom“ oder in der vom Kläger herangezogenen S3-Leitlinie. Um von Tatsachen auszugehen, die im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigten, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, sei keine Diagnose im Sinne einer Subsumtion unter die in der ICD oder in der S3-Leitlinie genannten Kriterien, wie starker Wunsch, Alkohol zu trinken oder Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, erforderlich. Als Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, genüge vielmehr das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 ‰ oder mehr. Der Kläger habe am 3. Oktober 2003 eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 ‰ erreicht und sei dabei auf den Beinen gewesen. Dies belege „eine Toleranzentwicklung“ gegenüber den Wirkungen der Substanz, wie sie in der ICD10, F10.2 und der S3-Leitlinie als Kriterien des Alkoholabhängigkeitssyndroms genannt würden. Gemäß der S3-Leitlinie müssten zwar mindestens drei der für das Alkoholabhängigkeitssyndrom genannten Kriterien während des letzten Jahres gemeinsam erfüllt gewesen sein. Für den Kläger sei dies für das letzte Jahr nicht bekannt. Alkoholabhängigkeit sei jedoch eine sog. Life-Time-Diagnose. Somit bestehe der Beklagte beim Kläger nicht pauschal auf der Vorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur persönlichen Eignung, sondern habe dafür hinreichende und auch im Bescheid vom 28. November 2014 dargelegte Gründe.
- [20]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
1.
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Ende des Dokumentauszugs
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VG Würzburg | W 5 K 14.1303 | 20.08.2015
[ECLI:DE:VGWUERZ:2015:0820.W5K14.1303.0A]
LDJR 2015, 5473
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Beklagter -
w e g e n
Erteilung eines Jagdscheins
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] aufgrund mündlicher Verhandlung am 20. August 2015 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger begehrt die Neuerteilung eines von ihm beantragten Jagdscheins.
- [2]
- Der Kläger war seit August 1994 Inhaber eines Jagdscheins.
- [3]
- Mit Bescheid vom 23. März 2005 lehnte das Landratsamt [S...] den Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Jagdscheines ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, es fehle dem Kläger an der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Erteilung eines Jagdscheins. Nach polizeilichen Feststellungen habe der Kläger am 3. Oktober 2003 in einer Gaststätte einen geladenen Revolver der Marke „Astra“, Typ 960, Kaliber .38 spezial, bei sich geführt, in der Öffentlichkeit gezeigt und schließlich verloren. Eine nachträgliche, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte Blutentnahme habe eine BAK von 2,32 ‰ ergeben.
- [4]
- Mit Urteil vom 14. September 2006 (Nr. W 5 K 05.896) bestätigte das Verwaltungsgericht [W...] die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids des Landratsamts [S...] vom 23. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 8. August 2005. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
- [5]
- Im Rahmen eines am 15. Januar 2007 gestellten Antrags auf Erteilung eines Jagdscheins, nahm der Kläger einen vereinbarten Termin zur Erstellung eines fachpsychologischen Gutachtens beim TÜV-Süd [W...] nicht wahr.
- [6]
- Mit Bescheid vom 20. November 2009 lehnte das Landratsamt [K...] den Antrag des Klägers vom 2. Oktober 2008 auf Erteilung eines Jagdscheins ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die bestehenden Bedenken hinsichtlich einer eventuell früheren oder noch bestehenden Trunksucht seien mangels Vorlage des geforderten fachpsychologischen Gutachtens nicht ausgeräumt worden. Eine Untersuchung im Gesundheitsamt [K...] am 24. November 2008 habe die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit bzw. persönlichen Eignung des Klägers bestätigt. In diesem Rahmen sei zur weiteren Abklärung aus amtsärztlicher Sicht die Erstellung eines fachpsychologischen Gutachtens erforderlich. Einer entsprechenden Aufforderung durch das Landratsamt [K...] sei der Kläger trotz Fristverlängerung nicht nachgekommen.
- [7]
- Auf einen am 3. März 2010 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins hin, wurde das Begehren des Klägers als Petition dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bayer. Landtags vorgelegt. Dieser half nicht ab.
- [8]
- Mit Schreiben vom 24. August 2012 nahm der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins vom 11. Mai 2012 zurück.
- [9]
- Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt [K...] den Antrag des Klägers vom 27. Februar 2014 auf Erteilung eines Jagdscheins ab.
- [10]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung des Jagdscheins sei mangels erforderlicher Zuverlässigkeit bzw. körperlicher und persönlicher Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG abzulehnen. Die mangelnde Zuverlässigkeit ergebe sich aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Der Kläger habe am 3. Oktober 2003 unberechtigt eine geladene Kurzwaffe mit sich geführt, diese in der Öffentlichkeit vorgezeigt und verloren. Ein Erlaubnisgrund für das Mitführen der Waffe sei insbesondere nach § 13 Abs. 6 WaffG nicht gegeben gewesen. Ein BAK von 2,32 ‰ sei festgestellt worden. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen i.d.R. Personen nicht, die trunksüchtig seien nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG. Bei einem BAK von über 1,5 ‰ sei auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Es bestünden insoweit Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers im Sinn des § 6 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Weitere Zweifel an der Eignung des Klägers hätten sich bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht [W...] am 14. September 2006 ergeben. Dort habe der Kläger Beobachtungen und Beurteilungen Dritter nicht gelten lassen wollen und allein seine Auffassung für eine zutreffende Tatsachenwahrnehmung gehalten. Eine Untersuchung am 24. November 2008 im Gesundheitsamt [K...] habe die Erforderlichkeit der Vorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens bestätigt. Trotz des seither verstrichenen Zeitraums sei die Gefahr von Rechtsgutverletzung gerade in Bezug auf alkoholbedingte Auffälligkeiten nicht ausgeschlossen. Ein fachpsychiatrisches Gutachten sei trotz wiederholter Anforderung nicht vorgelegt worden. Ein solches Gutachten habe aber nach § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Satz 1 der allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) vom Kläger auf seine Kosten gefordert werden können. Aus der fehlenden Vorlage könne auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV).
- [11]
- Der bloße Zeitablauf von mehr als zehn Jahren stehe dem nicht entgegen. Bei Alkoholismus handle es sich um eine stets rückfallgefährdete, lebenslange Dauererkrankung.
- [12]
- Am 16. Dezember 2014 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen, das Landratsamt [K...] unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2014 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Jagdschein auszustellen.
- [13]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vorwurf einer hohen Alkoholisierung sei nicht mehr gegeben. Der Kläger trinke seit über zehn Jahren nicht mehr. Er sei bereits seit zehn Jahren Mitglied im „[...] e.V.“. Das Begehren eines fachpsychologischen Gutachtens erscheine überzogen. Gleichwohl werde der Kläger sich auch hierum bemühen. Auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2012 (Nr. 21 ZB 12.539) sei zu verweisen. Aus den Formulierungen des § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG („in der Regel“) sowie des § 17 Abs. 6 BJagdG („kann“) ergebe sich, dass sämtliche Umstände mit einzubeziehen seien, ehe der Regeltatbestand verwirklicht sei. Erhebliche und gewichtige Umstände sprächen vorliegend gegen einen Rückfall des Klägers in den Alkoholismus – auch wenn es sich bei diesem grundsätzlich um eine stets rückfallgefährdete, lebenslange Dauererkrankung handle. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er seit dem 4. Oktober 2003 keinen Alkohol mehr getrunken habe. Durch seine Mitgliedschaft beim Kreuzbund e.V. habe er Sorge getragen, dass ein Rückfall in eine Alkoholisierung nicht mehr eintreten könne. Er setze sich im Rahmen des Kreuzbund e.V. persönlich ein und halte Stunden ab, in deren Rahmen er immer wieder andere dazu bewegt habe, auf den Pfad einer Alkoholfeindlichkeit einzutreten. In den letzten zehn Jahren habe der Kläger verschiedene, schwerwiegende Belastung durchgemacht, ohne auf eine „Alkoholisierung“ auszuweichen. Dass keine Alkoholbeeinträchtigung des Klägers vorliege, belegten auch Kurz- und Langzeitwerte der im Rahmen der „Bahntauglichkeits-Untersuchung“ ermittelten, vorgelegten Leberuntersuchung vom 23. Januar 2015. Einer solchen Bahntauglichkeitsuntersuchung müsse sich der Kläger auch in Zukunft aufgrund seiner beruflichen Stellung immer wieder unterziehen.
- [14]
- Das Landratsamt [K...] beantragte als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen.
- [15]
- Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, der Antrag des Klägers sei nicht aufgrund möglicher Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern vielmehr aufgrund der fehlenden persönlichen Eignung des Klägers abgelehnt worden. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung im Sinn des §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 5, 6 WaffG habe die Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Gutachtens zu verlangen. Ein Ermessen sei nicht eingeräumt. Entsprechende Zweifel bestünden aufgrund des Vorfalls im Oktober 2003 mit einer erheblichen Alkoholisierung von 2,32 ‰. Diese seien auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt [K...] nicht ausgeräumt worden. Bei Alkoholismus handle es sich um eine stets rückfallgefährdete, lebenslange Dauererkrankung. Das Landratsamt [K...] sei verpflichtet gewesen, ein fachpsychologisches Gutachten zu fordern. Dem Maßstab eines fachpsychologischen Gutachtens genügten die vorgelegte Mitgliedschaft beim [K...] und der Laborbefund nicht. Das klägerseits angeführte Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs sei vorliegend nicht einschlägig. Dieses beziehe sich nur auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Nach § 6 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 6 AWaffV könne bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden.
- [16]
- In der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.
- [17]
- Bezüglich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
- [18]
- Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 05.896 wurde beigezogen.
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»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«