VGH München | 21 CS 15.2464 | 08.01.2016
- Details
- vom Freitag, 08. Januar 2016 01:00
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Gericht: | |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
21 CS 15.2464 | 08.01.2016 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
21. Senat | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:BAYVGH:2016:0108.21CS15.2464.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 80 Abs. 5 VwGOV-SUCHE, § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGOV-SUCHE, § 154 Abs. 2 VwGOV-SUCHE, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKGV-SUCHE, § 152 Abs. 1 VwGOV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEErlaubnis, Waffenbesitzkarte, Erwerb, Pass, Steuer, Umgang, Waffenhandel, Waffenhandelserlaubnis, Kinder | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2016, 7019 https://lexdejur.de/ldjr7019 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VGH München, Beschluss vom 08. Januar 2016 - 21 CS 15.2464 [ECLI:DE:BAYVGH:2016:0108.21CS15.2464.0A] - lexdejur VGH München, Beschluss vom 08. Januar 2016 - 21 CS 15.2464 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BAYVGH:2016:0108.21CS15.2464.0A]
LDJR 2016, 7019
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landesanwaltschaft Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2015
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 8. Januar 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Dem Antragsteller geht es in diesem Verfahren um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.
- [2]
- Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Antragsteller gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Antragstellers zu Medienbeiträgen sowie Bildern u.a. wie folgt zu ersehen:
- [3]
- Zu „Passant geschlagen und getreten – Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Antragsteller: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena – Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Antragsteller mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem – bewaffnet Euch!“.
- [4]
- Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert – Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Antragsteller: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“ Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwidert der Antragsteller mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Zu einem Video-Bild kommentierte der Antragsteller: „Es wiederholt sich zum – zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“ 8 Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Antragsteller: „Muss ich haben! ☺“.
- [5]
- Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.
- [6]
- Mit weiterem Bescheid gleichen Datums widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten und Waffenhandelserlaubnis).
- [7]
- Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Verfahren W 5 S 15.1005 mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 5 des Bescheids (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.
- [8]
- Dagegen richtet sich die Beschwerde. Soweit die Eilanträge wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der Waffenhandelserlaubnis ohne Erfolg blieben, hat der Antragsteller im Verfahren 21 CS 15.2465 bzw. im Verfahren 21 CS 15.2466 Beschwerde eingelegt.
2.
Ende des Dokumentauszugs
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VGH München | 21 CS 15.2465 | 08.01.2016
[ECLI:DE:BAYVGH:2016:0108.21CS15.2465.0A]
LDJR 2016, 5449
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs von Waffenbesitzkarten (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2015
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 8. Januar 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 25.750,00 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Dem Antragsteller geht es in diesem Verfahren um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.
- [2]
- Die Kriminalpolizeiinspektion [S...] übersandte dem Landratsamt [B...] mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Antragsteller gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Antragstellers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:
- [3]
- Zu „Passant geschlagen und getreten – Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Antragsteller: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena – Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Antragsteller mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem – bewaffnet Euch!“.
- [4]
- Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert – Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Antragsteller: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“ Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwidert der Antragsteller mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Zu einem Video-Bild kommentierte der Antragsteller: „Es wiederholt sich zum zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“ Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Antragsteller: „Muss ich haben! ☺“.
- [5]
- Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 die dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (9 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 63 Waffen sowie Wechselsystemen) sowie eine dem Antragsteller erteilte Waffenhandelserlaubnis und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.
- [6]
- Mit weiterem Bescheid gleichen Datums widerrief das Landratsamt eine dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
- [7]
- Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Verfahren W 5 S 15.1007 mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 5 des Bescheids (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.
- [8]
- Dagegen richtet sich die Beschwerde. Soweit die Eilanträge wegen des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne Erfolg blieben, hat der Antragsteller im Verfahren 21 CS 15.2466 bzw. im Verfahren 21 CS 15.2464 Beschwerde eingelegt.
2.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VGH München | 21 CS 15.2466 | 08.01.2016
[ECLI:DE:BAYVGH:2016:0108.21CS15.2466.0A]
LDJR 2016, 5450
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs einer Waffenhandelserlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2015
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 8. Januar 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Dem Antragsteller geht es in diesem Verfahren um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Waffenhandelserlaubnis und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.
- [2]
- Die Kriminalpolizeiinspektion [S...] übersandte dem Landratsamt [B...] mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Antragsteller gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Antragstellers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:
- [3]
- Zu „Passant geschlagen und getreten – Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Antragsteller: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“ Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena – Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Antragsteller mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem – bewaffnet Euch!“.
- [4]
- Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert – Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Antragsteller: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“ Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwidert der Antragsteller mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Zu einem Video-Bild kommentierte der Antragsteller: „Es wiederholt sich zum zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“ 8 Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Antragsteller: „Muss ich haben! ☺“.
- [5]
- Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 die dem Antragsteller erteilte Waffenhandelserlaubnis sowie dessen Waffenbesitzkarten und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.
- [6]
- Mit weiterem Bescheid gleichen Datums widerrief das Landratsamt zudem eine dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis.
- [7]
- Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Verfahren W 5 S 15.1009 mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 10 des Bescheids (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.
- [8]
- Dagegen richtet sich die Beschwerde. Soweit die Eilanträge wegen des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne Erfolg blieben, hat der Antragsteller im Verfahren 21 CS 15.2465 bzw. im Verfahren 21 CS 15.2464 Beschwerde eingelegt.
2.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Würzburg | W 5 S 15.1005 | 27.10.2015
[ECLI:DE:VGWUERZ:2015:1027.W5S15.1005.0A]
LDJR 2015, 5684
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt Bad Kissingen [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2015 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Oktober 2015 gegen Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Bad Kissingen vom 1. Oktober 2015 Nr. [...] wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
1.
- [1]
- Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Widerruf seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
- [2]
- Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 widerrief das Landratsamt Bad Kissingen die dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete den Antragsteller, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Bad Kissingen abzugeben (Nr. 2), sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Sprengstoff bis spätestens 30. Oktober 2015 an einen Berechtigten zu überlassen (Nr. 3), sowie die Erledigung der mit Nr. 3 auferlegten Verpflichtung dem Landratsamt Bad Kissingen innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen (Nr. 4); für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Fristen der Nrn. 2 bis 4 wurde die Einziehung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie die Sicherstellung des im Besitz des Antragstellers befindlichen Sprengstoffs „im Wege der Ersatzvornahme“ angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 6).
- [3]
- Das Landratsamt Bad Kissingen stützte den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf § 34 Abs. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG sowie § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SprengG. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 6. Oktober 2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
- [4]
- Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 15.1003 Klage erheben und zugleich sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nrn. 2 und 3 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 1, 4 und 5 des Bescheids anzuordnen.
- [5]
- Zur Begründung wurde vorgetragen, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers werde ausschließlich mit Äußerungen des Antragstellers auf der Internetplattform „Facebook“ begründet. Die vom Landratsamt im einzelnen herangezogenen Äußerungen rechtfertigten jedoch von vorneherein nicht die Annahme, dass der Antragsteller Schusswaffen missbräuchlich verwenden könnte oder dass er sie an Unberechtigte überlassen könnte. Der Antragsteller habe im Rahmen seines Rechts auf freie Meinungsäußerung bestimmte Vorgänge, die in den letzten Monaten mit dem Zuzug von Flüchtlingen verbunden gewesen seien, satirisch und durchaus bissig kommentiert. Die Tatsache, dass die gesamten Kommentare ironisch und als Satire gemeint gewesen seien, sei bei der gesamten Würdigung des Sachverhalts sowohl durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt als auch durch das Landratsamt übersehen worden. Hätte ein Kabarettist oder Satiriker diese Äußerungen auf „offener Bühne“ getätigt, würde man ihm das Recht der freien Meinungsäußerung und des Schutzes der Kunst zubilligen und nicht an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens denken. Auf den satirischen Charakter seiner Äußerungen und Bewertungen weise der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite hin. Zu den einzelnen Ausführungen sei Folgendes zu sagen:
- [6]
- Der Antragsteller bezeichne sich mit der Äußerung „Ich bin ein Nazi.“ als „normales arbeitendes zivilisiertes Individuum“.
- [7]
- Bereits aufgrund der Ausführungen im Entrée der Facebook-Seite sei klar, dass alle diese Äußerungen satirisch zu verstehen seien. Die vor die Klammer aller Äußerungen des Antragstellers gezogene Botschaft „Über Dich.
- [8]
- Unterstelle keinen Vorsatz, wenn es mit Dummheit ausreichend erklärt ist.
- [9]
- Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“ sei zum Verständnis dieser Äußerungen erforderlich. Die Äußerungen des Antragstellers seien nicht so gemeint und bei verständiger Würdigung auch nicht so zu verstehen, wie das Landratsamt sie bewerte.
- [10]
- Dies sei an zwei Fällen zu erläutern:
- [11]
- Der Antragsteller habe von der Internetpräsenz der Tageszeitung „Die Welt“ das veröffentlichte Foto und die Nachricht übernommen „Ramelow will Flüchtlinge nach Ethnien trennen“ und hierzu geäußert: „Ramelow ist ein dreckiger Rassist“. Die Trennung der Bevölkerung nach Ethnien, verbunden mit entsprechenden Folgemaßnahmen, könne nach Auffassung des Antragstellers durchaus als Rassismus bewertet werden.
- [12]
- Die Erläuterungen des Antragstellers im Anhörungsverfahren zu seiner Äußerung „Lasst sie kommen. Kein Problem. Es darf nur kein Steuergeld mehr an sie fließen. Die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut“ würden vom Landratsamt zwar zitiert, bei deren Bewertung werde aber der ironische Charakter übersehen.
- [13]
- Die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie hätten keinen volksverhetzenden oder sonst seine Zuverlässigkeit diskreditierenden Hintergrund. Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt habe bei ihrer gesamten Recherche zwar einzelne Äußerungen des Antragstellers zusammengestellt, habe es jedoch unterlassen, den Eingang zu der Facebook-Seite, in dem der satirische Charakter aller Äußerungen dargestellt worden sei, ebenfalls dem Landratsamt zugänglich zu machen. Wäre das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden, hätte auch das Landratsamt erkennen können und müssen, dass in der Person des Antragstellers keine wie auch immer gearteten Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung bestehen könnten. Davon abgesehen seien in der Person des Antragstellers auch keine Gründe gegeben, die die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden.
- [14]
- Auf den weiteren Inhalt der Antragsbegründung wird Bezug genommen.
- [15]
- Demgegenüber beantragte das Landratsamt Bad Kissingen für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
- [16]
- Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
- [17]
- Die einschlägigen Behördenakten lagen vor. Die Verfahrensakten W 5 K 15.1003, W 5 K 15.1006, W 5 K 15.1008, W 5 S 15.1007, W 5 S 15.1009 wurden beigezogen.
2.
3.
4.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«