VGH München | 21 CS 16.1907 | 04.11.2016
- Details
- vom Freitag, 04. November 2016 01:00
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Gericht: | |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
21 CS 16.1907 | 04.11.2016 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
21. Senat | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:BAYVGH:2016:1104.21CS16.1907.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGBV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffGV-SUCHE, § 267 StGBV-SUCHE, § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGBV-SUCHE, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGOV-SUCHE, § 80 Abs. 5 VwGOV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEFahrzeug, Strafbefehl, Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Besitz, Wechselsystem, Geldstrafe, Kraftfahrzeug, Schusswaffe, Wechselläufe | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2016, 7031 https://lexdejur.de/ldjr7031 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VGH München, Beschluss vom 04. November 2016 - 21 CS 16.1907 [ECLI:DE:BAYVGH:2016:1104.21CS16.1907.0A] - lexdejur VGH München, Beschluss vom 04. November 2016 - 21 CS 16.1907 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BAYVGH:2016:1104.21CS16.1907.0A]
LDJR 2016, 7031
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landesanwaltschaft Bayern [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenrechts (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. August 2016
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 7. November 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. August 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nummer 6 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 25. Mai 2016 in der Fassung des Bescheids vom 12. August 2016 angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und seines Kleinen Waffenscheines sowie gegen die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.
- [2]
- Mit seit 14. Januar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München wurde gegen den Antragsteller wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt (Gebrauch einer verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr). Ihm wurde zur Last gelegt, am 16. Juni 2013 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen [...], auf der Prinzregentenstraße in München unterwegs gewesen zu sein. Um die Berechtigung darüber vorzutäuschen, dass das genannte Fahrzeug am Verkehr innerhalb der Umweltzone Münchens teilnehmen dürfe, sei zuvor an dem Fahrzeug mit Wissen des Antragstellers eine Umweltplakette an der Windschutzscheibe angebracht worden, die von der Landeshauptstadt München für den Pkw, amtliches Kennzeichen [...], ausgestellt und dessen Halter der Antragsteller war.
- [3]
- Das Landratsamt Fürstenfeldbruck widerrief mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte, in die insgesamt drei Pistolen, eine Büchse, zwei Wechselsysteme und zwei Wechselläufe eingetragen sind, und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 1). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) und bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie die im Besitz des Antragstellers befindliche erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder an Berechtigte zu überlassen (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 3 genannten Frist wurde die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen und etwaig vorhandener Munition angekündigt (Nr. 4). Für die in Nummer 3 des Bescheids getroffene Anordnung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Unter Nummer 6 des Bescheids wurde für den Fall, dass der Antragsteller nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung dieses Bescheids der in Nummer 2 genannten Verpflichtung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € je nicht zurückgegebener Urkunde angedroht. Mit Bescheid vom 12. August 2016 wurde die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 angeordnet.
- [4]
- Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 23. Juni 2016 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 26. August 2016 abgelehnt (M 7 S 16.2807 | 26.08.2016
» lexdejur®-Rechtsfenster (LexInfo)">M 7 S 16.2807). - [5]
- Dagegen richtet sich die Beschwerde, die mit der offensichtlichen Unrichtigkeit des Strafbefehls und des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung begründet wird.
1.
2.
Ende des Dokumentauszugs
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VG München | M 7 S 16.2807 | 26.08.2016
[ECLI:DE:VGMUENC:2016:0826.M7S16.2807.0A]
LDJR 2016, 7041
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Vollzugs des WaffG
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 26. August 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.625,00 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie seines Kleinen Waffenscheins und begleitende Anordnungen.
- [2]
- Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 widerrief das Landratsamt [F...] nach Anhörung die Waffenbesitzkarte Nr. [...] und den Kleinen Waffenschein Nr. [...] des Antragstellers (Nummer 1), gab ihm auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die auf der Waffenbesitzkarte Nr. [...] eingetragenen Schusswaffen und etwaige in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder an Berechtigte zu überlassen und dies spätestens eine Woche nach Ablauf der genannten Frist nachzuweisen (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 3 genannten Frist wurde die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen und etwaig vorhandener Munition angekündigt (Nummer 4). Für die in Nummer 3 des Bescheids getroffene Anordnung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Bei Nichtbefolgen der in Nummer 2 aufgegebenen Verpflichtung bis spätestens 5 Wochen seit Zustellung des Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR je nicht zurückgegebener Urkunde angedroht (Nummer 6). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erlaubnisse zu widerrufen seien, da der Antragsteller nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig sei. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besäßen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien. Gegen den Antragsteller sei am 12. Dezember 2013 vom Amtsgericht München ein rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung ergangen. Der Antragsteller sei am 16. Juni 2013 als Fahrer des KFZ mit dem amtl. Kennzeichen [...] einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die am Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette dem benutzten Fahrzeug nicht zugeordnet sei. Die angebrachte Umweltplakette sei ursprünglich einem Pkw zugeordnet gewesen, dessen Halter der Antragsteller gewesen sei. Ein Ausnahmefall, der die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG entkräften könnte, liege aufgrund der der abgeurteilten Tat zugrunde liegenden Umstände nicht vor. Die Anordnungen in Nummer 3 beruhten auf § 46 Abs. 2 WaffG, die in Nummer 5 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 3 stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung. Zum Schutz der Allgemeinheit sei es erforderlich, dass einer unzuverlässigen Person der Umgang mit Schusswaffen umgehend verwehrt werde. Eine Ausnahmekonstellation, die eine andere Interessenbewertung rechtfertige, sei nicht ersichtlich.
- [3]
- Am 23. Juni 2016 ließ der Antragsteller gegen den am 27. Mai 2016 zugestellten Bescheid durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 16.2806) erheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Landratsamtes [F...] vom 25.5.2016, hier Ziffer 5 wiederherzustellen.
- [4]
- Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass im vorliegenden Fall die strafgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden könnten, da diese auf einem Irrtum beruhten. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei grob falsch. Es sei keine Tatbestandsvariante des § 267 StGB erfüllt, vielmehr liege lediglich eine schriftliche Lüge vor, was unter Verweise auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 5.7.2012 – 5 StR 380/11) ausgeführt wird. Man könne dem Antragsteller nicht vorwerfen, dass er als juristischer Laie den Fehler im Strafbefehl nicht erkannt habe. Er habe den Strafbefehl akzeptiert, da es ihm bequemer und einfacher erschienen sei, zu bezahlen, als sich mit einer Hauptverhandlung herumzuschlagen. Der Strafbefehl sei materiell unrichtig und falsch, da keine echte Urkunde verändert oder eine unechte Urkunde hergestellt worden sei. Ferner fehlten in den Strafakten Hinweise darauf, dass die Verwechslung vorsätzlich und nicht lediglich fahrlässig erfolgt sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht veranlasst und unverhältnismäßig, da nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller Straftaten oder Affekthandlungen mit der Waffe begehe.
- [5]
- Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
- [6]
- Zur Begründung wird ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für eine auf einem Irrtum beruhende Verurteilung vorlägen, noch Hinweise darauf, dass die Waffenbehörde in der Lage sei, den Sachverhalt besser aufzuklären als die Strafverfolgungsbehörde. Für das vorsätzliche Handeln, das das Amtsgericht München angenommen habe, spreche das klägerische Verhalten bei der Verkehrskontrolle. Im Übrigen liege es der Waffenbehörde fern, die Subsumtion des Strafgerichts anzuzweifeln, man gehe vielmehr von der Richtigkeit des Strafbefehls aus. Soweit angeführt werde, der Antragsteller sei bisher weder strafnoch ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten, decke sich dies nicht mit den polizeilichen Auskünften. Der Antragsteller sei unter anderem wegen Diebstahls am 11. Juni 2013 rechtskräftig zu 25 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Verurteilung habe die Behörde ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt, da die Tagessatzanzahl von 25 wegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht ins Gewicht gefallen wäre. Gleichwohl werde in der Gesamtschau erkennbar, dass eine Ausnahmekonstellation, die einen Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen würde, in der Person des Antragstellers nicht vorliege.
- [7]
- Am 12. August 2016 erließ das Landratsamt einen weiteren Bescheid, in dem es für die Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 die sofortige Vollziehung anordnete. Dazu führte es aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Rückgabeverpflichtung der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins bestehe. Nach dem Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften der § 46 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG solle verhindert werden, dass waffenrechtlich unzuverlässige Personen Dokumente, die zum Führen von Waffen und Munition berechtigten, weiter nutzen könnten. Im Waffenrecht trage die Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers wegen der besonderen Sicherheitslage auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne zusätzliche Begründung.
- [8]
- Mit Schreiben vom 23. August 2016 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Landratsamts [F...] vom 25. Mai 2016 wiederherzustellen und bezog sich im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag.
- [9]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG München | M 7 S 16.280 | 23.05.2016
[ECLI:DE:VGMUENC:2016:0523.M7S16.280.0A]
LDJR 2016, 7057
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 23. Mai 2016 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 4. Dezember 2015 in der Gestalt des Bescheids vom 3. März 2016 wird angeordnet, soweit darin ein weiteres Zwangsgeld für jeden nach dem 20. März 2016 fallenden Monat angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.875 Euro festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie damit zusammenhängende Verfügungen.
- [2]
- Das Landratsamt [S...] erteilte dem Antragsteller am 29. März 1994 die Waffenbesitzkarte Nr. [...], in die zwei Waffen eingetragen sind.
- [3]
- Nach Anhörung widerrief das Landratsamt [M...] mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. 1), gab ihm auf, seine im Besitz befindlichen einzeln genannten Waffen bis zum 5. Januar 2016 einem Berechtigten zu überlassen und dies binnen einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe dem Landratsamt anzuzeigen (a) oder die Waffen zu Dekorationswaffen umarbeiten zu lassen (b). Nach Ablauf der Frist würden die Waffen sichergestellt und verwertet. Für die nicht rechtzeitige Rückgabe der in Nummer 1 genannten Erlaubnis bis zum 5. Januar 2016 wurde in Nummer 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 50 Euro für jeden nach diesem Tag fallenden Monat angedroht. In den Rechtsgründen des Bescheids wird ausgeführt, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Es seien bei ihm bei Alkoholkontrollen im Zusammenhang mit mittlerweile eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hohe Promillewerte festgestellt worden. So sei am [...] 2013 im Rahmen eines Verfahrens wegen Körperverletzung ein Alkoholwert von 1,36 Promille und am [...] 2015 anlässlich eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung ein Alkoholwert von 2,18 Promille ermittelt worden. Nach den Begutachtungsleitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung sei von einem chronischen Alkoholkonsum bei BAK-Werten um oder über 1,5 Promille auszugehen. Den im Anhörungsverfahren von Antragsteller vorgebrachten Einwänden, wonach es sich bei den festgestellten Werten um einmalige Ausnahmen gehandelt habe, sei nicht zu folgen. Das Amtsgericht Ansbach gehe davon aus, dass Personen ab einer BAK von 2 Promille an einem dauerhaften Alkoholproblem litten. Nach § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei die waffenrechtliche Erlaubnis daher zu widerrufen. Die Anordnung in Nummer 2 stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG, diejenige in Nummer 3 auf Art. 18, 29, 31 VwZVG. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Nummern 1 und 3 sei nicht notwendig, da gemäß § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- [4]
- Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 5. Januar 2016 von der Polizeiinspektion [H...], die damit vom Antragsgegner am 4. Dezember 2015 beauftragt worden war, im Wege der Amtshilfe persönlich ausgehändigt. Zuvor war schon das Anhörungsschreiben polizeilich übergeben worden, nachdem das an die Meldeadresse des Antragstellers adressierte und per Postzustellungsurkunde (PZU) geschickte Schreiben als unzustellbar zurückgekommen war, da keine Namensschilder an Briefkasten oder Haustüre angebracht waren.
- [5]
- Am 18. Januar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 4. Dezember 2015 aufzuheben. Zugleich ließ er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Landratsamts [M...] [...] vom 4.12.2015 anzuordnen.
- [6]
- Zur Begründung des Eilantrags wird ausgeführt, dass der Bescheid auf der Annahme beruhe, dass der Antragsteller chronischer Alkoholiker sei. Die zwei angeführten Verstöße lägen jedoch zeitlich nicht nahe genug beieinander, als dass daraus eine Alkoholabhängigkeit durch einen medizinisch nicht vorgebildeten Verwaltungssachbearbeiter gefolgert werden könnte. Zudem sei die Behörde gemäß § 6 Abs. 2 WaffG angehalten, bei Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründeten, dem Betroffenen die Vorlage eines Eignungszeugnisses aufzugeben, was nicht geschehen sei. Es spreche nichts dafür, dass der Antragsteller Waffen künftig missbräuchlich verwenden werde. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei hinsichtlich aller in der Verfügung des Antragstellers enthaltenen vollziehbaren Regelungen in den Nummern 1 bis 3 statthaft. Die Frist bis zum 5. Januar 2016 sei zu knapp bemessen, da der Antragsteller erst an diesem Tag um 18.05 Uhr den Bescheid erhalten habe. Der Ausgang des Verfahrens erweise sich bei summarischer Prüfung als offen, wenn nicht sogar als erfolgreich. Vorliegend überwiege das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse. Es sei nicht erkennbar, weshalb nun Eile geboten sei, zumal das Landratsamt auf einen lange zurückliegenden Vorgang aus dem Jahr 2013 ohne Waffenbezug zurückgreife.
- [7]
- Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 erklärte der Antragsgegner, dass er der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zustimme und beantragte, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Aufgrund äußerer Umstände sei eine Postzustellung bzw. persönliche Übergabe des Bescheids nicht möglich gewesen und habe erst im Rahmen der Amtshilfe von der Polizei durchgeführt werden können. Aufgrund der verzögerten Zustellung und des damit einhergehenden Problems für die Wahrung der Frist werde dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugestimmt.
- [8]
- Mit Schreiben vom 28. Februar 2016 erwiderte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten, dass er keinen Spielraum für eine Kostenaufhebung sehe. Der Bescheid sei dem Antragsteller erst am 5. Januar 2016 übergeben worden, eventuelle Verzögerungen dadurch müsse sich der Antragsgegner zurechnen lassen. Der Zustellungszeitpunkt sei maßgeblich für den Fristlauf und die getroffenen Anordnungen. Zur Prüfung materiellrechtlicher Fragen komme es nicht, da der Verwaltungsakt fehlerhaft sei.
- [9]
- Am 3. März 2016 erließ das Landratsamt einen Bescheid, in dem die Fristen aus dem Ausgangsbescheid in den Nummern 2 und 3 auf den 20. März 2016 festgesetzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ursprünglich gesetzte Frist aufgrund der späten Zustellung fast abgelaufen gewesen sei.
- [10]
- Der Bevollmächtigte des Antragstellers äußerte sich am 10. März 2016 dahingehend, dass die nachträgliche Änderung der Fristen unzulässig sei. Der Bescheid versuche die Fristen im Ausgangsverfahren zu „retten“. Der neue Bescheid sei nur eine nachträgliche Ergänzung des Bescheids vom 4. Dezember 2015. Der Antragsteller müsse in einem neuen Verfahren mit neuem Ausgangsbescheid und angemessener Frist die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob er überhaupt klagen wolle. Im vorliegenden Fall habe er schon wegen der rechtswidrig kurzen Frist klagen müssen.
- [11]
- Am 18. April 2016 erließ das Landratsamt einen Bescheid, in dem es die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids vom 4. Dezember 2015 anordnete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen sei. Aufgrund der im Bescheid vom 4. Dezember 2015 genannten Gründe besitze der Antragsteller nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung. Wegen den besonderen Sicherheitsbelangen im Waffenrecht reiche die festgestellte fehlende persönliche Eignung auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung, weil Waffen in Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren darstellten. Eingezogene Waffen würden bis zum Abschluss des Klageverfahrens eingelagert. Bei dem angeordneten Sofortvollzug handle es sich daher um eine reversible Maßnahme.
- [12]
- Mit Schreiben vom 22. April 2016 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass bei Anfechtungsklagen eine Änderung der Sach- und Rechtslage sich nicht auf eine abgeschlossene Verwaltungsentscheidung auswirke. Es sei die Lage bei Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich, wie sich aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergebe. Der Antragsgegner habe den Einsatz der Polizeibeamten als Weg für die Zustellung und Bekanntgabe gewählt. Eventuelle Probleme, die sich aus dem Zustellungsvorgang ergäben, seien ihm zuzurechnen. Der Verwaltungsakt sei am 5. Januar 2016 wirksam geworden und stehe in dieser Form zur rechtlichen Überprüfung. Eine nachträgliche Fristkorrektur benachteilige den Antragsteller, da er vor Einreichung der Klage die Erfolgsaussichten geprüft habe und zuversichtlich habe sein können, dass ein Verwaltungsakt, der die Waffenabgabe am gleichen Tag vorschreibe, unwirksam sein müsse. Durch eine nachträgliche Fristverschiebung werde auch das Kostenrisiko wieder stärker auf den Antragsteller geladen. Er habe nach Zugang des Bescheids vom 4. Dezember 2015 am 5. Januar 2016 schon deshalb klagen müssen, weil die Frist rechtswidrig zu kurz gewesen sei.
- [13]
- Am 25. April 2016 beantragte der Antragsteller, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Landratsamts [M...] [...] vom 15. April 2016 (Eingang 22.04.2016) anzuordnen.
- [14]
- Zur Begründung wurde auf das klägerische Vorbringen in den früheren Schriftsätzen verwiesen. Er gehe davon aus, dass es sich erneut um eine Ergänzung des ursprünglichen Bescheids handle. Die Begründung zur angeordneten sofortigen Vollziehung sei eine Formalbegründung aus Textbausteinen, ein vom Antragsteller ausgehender zu befürchtender Waffenmissbrauch sei nicht zu erkennen.
- [15]
- Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«