VGH München | 21 ZB 15.555 | 16.04.2015
- Details
- vom Donnerstag, 16. April 2015 02:00
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Gericht: | |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München) | |
Aktenzeichen: | Entscheidungsdatum: |
21 ZB 15.555 | 16.04.2015 |
Spruchkörper: | Entscheidungsform: |
21. Senat | Beschluss |
ECLI: | |
ECLI:DE:BAYVGH:2015:0416.21ZB15.555.0A | |
Normen: | Jur. Bedeutung: |
§ 259 Abs. 1 StGBV-SUCHE, § 5 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 WaffGV-SUCHE, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffGV-SUCHE, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGOV-SUCHE | |
Schlüsselwörter: | Volltext: |
V-SUCHEStrafbefehl, Erlaubnis, Straftat, Zuverlässigkeit, Regelunzuverlässigkeit, Geldstrafe, Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte, Sachkunde, Sachverständige | |
Referenz: | Permalink: |
LDJR 2015, 5342 https://lexdejur.de/ldjr5342 | LINK (+/-) |
Zitierweise: | Tipp: |
VGH München, Beschluss vom 16. April 2015 - 21 ZB 15.555 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:0416.21ZB15.555.0A] - lexdejur VGH München, Beschluss vom 16. April 2015 - 21 ZB 15.555 - lexdejur | ECLI (+/-) |
Entscheidungstext
[ECLI:DE:BAYVGH:2015:0416.21ZB15.555.0A]
LDJR 2015, 5342
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Freistaat Bayern [...],
- Beklagter -
w e g e n
Widerrufs einer Waffenbesitzkarte
hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2015
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 21. Senat, [...] ohne mündliche Verhandlung am 16. April 2015 folgenden Beschluss:
T e n o r
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt [A...] (Landratsamt) mit Bescheid vom 20. August 2014 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über seine Schusswaffen in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 45/2002.
- [2]
- Der Kläger war mit seit dem 20. Januar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts [Az...] vom 10. Dezember 2010 Az.: Cs 202 Js 109738/10 wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 1800,- EUR (90 Tagessätze zu je 20,- EUR) verurteilt worden.
- [3]
- Nach dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt hatte der Kläger in drei nachgewiesen Fällen von einem Mitarbeiter eines Fleischverarbeitungsbetriebs Fleisch und Därme zu Preisen von 100, 150 und 100 EUR gekauft, wobei er gewusst habe oder aufgrund des ungewöhnlichen Verkaufspreises habe wissen müssen, dass die Kaufgegenstände zuvor aus diesem Betrieb entwendet worden waren.
- [4]
- Der Kläger hatte gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis erfolglos um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht (vgl. den den Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7.10.2014 Au 4 S 14.1428 und den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 3.12.2014 Az.: 21 S 124.2330).
- [5]
- Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die gegen den Widerrufsbescheid des Landratsamts gerichtete Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 16. Januar 2015 Au 4 K 14.1427, zugestellt am 5. Februar 2015, abgewiesen und dabei vor allem ausgeführt, dass das Landratsamt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu Recht von der gesetzlichen Regelvermutung habe ausgehen können und deshalb die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nachträglich weggefallen sei.
- [6]
- Dagegen richtet sich der am 5. März 2015 eingelegte und am 7. April 2015 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
- [7]
- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten verwiesen.
Ende des Dokumentauszugs
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VG Augsburg | Au 4 S 14.1428 | 07.10.2014
[ECLI:DE:VGAUGSB:2014:1007.Au4S14.1428.0A]
LDJR 2014, 1117
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Waffenbesitzkarten (Widerruf)
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 7. Oktober 2014 folgenden Beschluss:
T e n o r
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.875,00 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.
- [2]
- Der Antragsteller ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. [...], ausgestellt vom Landratsamt [...] am 3. Juni [...], auf der eine Doppelflinte und ein KK-Gewehr eingetragen sind.
- [3]
- Der Antragsgegner erhielt am 17. Juni [...] durch die Polizei erstmals einen Hinweis darauf, dass gegen den Antragsteller eine Anzeige wegen Hehlerei vorlag. Die Auskunft der Polizei enthielt ebenfalls ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.
- [4]
- Im Rahmen der Regelüberprüfung erhielt das Landratsamt am 20. März [...] Kenntnis davon, dass im Zentralregister eine Eintragung zu Lasten des Antragstellers enthalten ist. Danach wurde dieser mit Strafbefehl vom 10. Dezember [...], rechtskräftig seit 20. Januar [...], wegen Hehlerei zu 90 Tagessätzen zu je 20,00 € Geldstrafe verurteilt. Ein ursprünglich gegen den Strafbefehl erhobener Einspruch wurde zurückgenommen.
- [5]
- Der Antragsteller wurde daraufhin durch das Landratsamt mit Schreiben vom 9. April [...] zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte angehört. Aufgrund einer ausführlichen Stellungnahme des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 5. Mai [...] forderte das Landratsamt die Strafakten an und teilte jedoch mit Schreiben vom 4. Juni [...] an den Bevollmächtigten mit, dass am beabsichtigten Widerruf festgehalten werde.
- [6]
- Mit Bescheid vom 20. August [...] widerrief (Nr. 1 des Tenors) der Antragsgegner die waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen in Form der Waffenbesitzkarte Nr. [...] vom 3. Juni [...] und verfügte, dass die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben oder per Post zuzusenden sei. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wiederhergestellt werden, gelte die Frist ab Bestandskraft des Bescheides (Ziffer 2.). In Ziffer 3. des Bescheides wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber einen Nachweis zu erbringen. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wieder hergestellt werden, gelte die Frist ab Bestandskraft des Bescheides. In Ziffer 4. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2. und 3. angeordnet. In Ziffer 5. wurde für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht. Gemäß Ziffer 6. werden die Schusswaffen sichergestellt, falls die Verpflichtung in Ziffer 3. nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der genannten Frist erfüllt wird. Für den Fall der Weigerung der Herausgabe der Schusswaffen wird die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht.
- [7]
- Hiergegen hat der Kläger am 23. September [...] Klage erheben lassen und beantragt, den Bescheid vom 20. August [...] aufzuheben. Die Klage wurde noch nicht begründet (Au 4 K 14.1427).
- [8]
- Gleichzeitig ließ der Kläger beantragen:
- [9]
- Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. August [...], zugestellt am 26. August [...], wird angeordnet.
- [10]
- Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Abgabe der Waffenbesitzkarte und die Abgabe der Waffen an einen Besitzberechtigten oder deren Unbrauchbarmachung sei unverhältnismäßig und hielte einer Ermessensprüfung nicht stand. Der Antragsteller sei wegen dreier tatmehrheitlicher Handlungen der Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Die Taten hätten sich im Bagatellbereich abgespielt. Dabei solle keine Verharmlosung der Hehlerei betrieben werden, jedoch sei bei den Vermögensdelikten die Höhe des Schadens strafentscheidend. Bei einer mündlichen Verhandlung sei ein Strafmaß von deutlich unter 60 Tagessätzen zu erwarten gewesen, so dass an den Widerruf der Waffenbesitzkarte nicht zu denken gewesen wäre. Weiter sei auch die zurückliegende Zeit zu berücksichtigen. Seit dem Erlass des Strafbefehls am 10. Dezember [...] seien nunmehr fast vier Jahre vergangen. Weiter habe der Antragsgegner über fünf Monate verstreichen lassen, bis ein entsprechender Bescheid erlassen worden sei. Schon allein aufgrund des verstrichenen Zeitraums sei ein Sofortvollzug nicht ansatzweise begründbar. Hier sei unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des persönlichen Interesses des Antragstellers zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden, denn ob die Waffenbesitzkarte und die Waffen jetzt oder möglicherweise erst nach dem Abschluss des Hauptverfahrens in zwei oder drei Monaten zurückgegeben würden, sei in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums von fast vier Jahren vernachlässigbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller weder zuvor noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Gefahr vom Antragsteller ausgehe, welche einen Sofortvollzug rechtfertigen würde. Darüber hinaus gäbe es auch mildere Mittel, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine mögliche Gefahr auszuschließen. So könne beispielsweise die Abgabe der Schlüssel für den Waffenschrank in Betracht gezogen werden. Die Unbrauchbarmachung der Waffen oder deren Weggabe sei irreversibel. Dies sei im vorliegenden Fall umso schlimmer, da es sich bei den Waffen um Erbstücke des Vaters des Antragstellers handele.
- [11]
- Für den Antragsgegner ist beantragt, den Antrag abzulehnen.
- [12]
- Die Anordnung des Sofortvollzugs für die Ziffern 2. und 3. sei im Bescheid ausführlich begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde darauf verwiesen. Das Landratsamt habe am 20. März 2014 von der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister Kenntnis erlangt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolge alle drei Jahre. In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. Januar [...] sei keine Eintragung enthalten gewesen. Seit Bekanntwerden der Eintragung habe das Landratsamt keine fünf Monate „verstreichen“ lassen, sondern nach Anhörung des Antragstellers einen Schriftwechsel mit dem Bevollmächtigten geführt und bis zu einem Telefonat mit dem Bevollmächtigten am 17. Juli [...] ein Gesprächsangebot aufrechterhalten. Die mit Sofortvollzug angeordnete Rückgabe der Waffenbesitzkarte und Überlassung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Waffen an berechtigte Personen z.B. Jäger, Sportschütze mit Berechtigung, Waffenhändler, seien keine irreversiblen Maßnahmen und daher auch nicht unverhältnismäßig. Es werde kein Eigentumsverzicht verlangt. Hilfsweise könne das Landratsamt auch anbieten, die Waffen bis zum Abschluss des Rechtsstreits im Landratsamt zu verwahren.
- [13]
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte sowie die vom Amtsgericht [...] angeforderten Strafakten Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Augsburg | Au 4 K 14.1427 | 16.01.2015
[ECLI:DE:VGAUGSB:2015:0116.Au4K14.1427.0A]
LDJR 2015, 5378
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Beklagter -
w e g e n
Waffenbesitzkarten (Widerruf)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2015 am 16. Januar 2015 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte.
- [2]
- Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. 1, ausgestellt vom Landratsamt [...] am 3. Juni 2002, auf der eine Doppelflinte und ein KK-Gewehr eingetragen sind.
- [3]
- Der Beklagte erhielt am 17. Juni 2011 durch die Polizei erstmals einen Hinweis darauf, dass gegen den Kläger eine Anzeige wegen Hehlerei vorlag. Die Auskunft der Polizei enthielt ebenfalls ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.
- [4]
- Im Rahmen der Regelüberprüfung erhielt das Landratsamt am 20. März 2014 Kenntnis davon, dass im Zentralregister eine Eintragung zu Lasten des Klägers enthalten ist. Danach wurde dieser mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2010, rechtskräftig seit 20. Januar 2011, wegen Hehlerei zu 90 Tagessätzen zu je 20,00 € Geldstrafe verurteilt. Ein ursprünglich gegen den Strafbefehl erhobener Einspruch wurde zurückgenommen.
- [5]
- Der Kläger wurde daraufhin durch das Landratsamt mit Schreiben vom 9. April 2014 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte angehört. Aufgrund einer ausführlichen Stellungnahme des Bevollmächtigten des Klägers vom 5. Mai 2014 forderte das Landratsamt die Strafakten an und teilte jedoch mit Schreiben vom 4. Juni 2014 an den Bevollmächtigten mit, dass am beabsichtigten Widerruf festgehalten werde.
- [6]
- Mit Bescheid vom 20. August 2014 widerrief (Nr. 1 des Tenors) der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 1 vom 3. Juni 2002 und verfügte, dass die Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzugeben oder per Post zuzusenden sei. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wiederhergestellt werden, gelte die Frist ab Bestandskraft des Bescheides (Ziffer 2.). In Ziffer 3. des Bescheides wurde dem Kläger aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber einen Nachweis zu erbringen. Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wieder hergestellt werden, gelte die Frist ab Bestandskraft des Bescheides. In Ziffer 4. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2. und 3. angeordnet. In Ziffer 5. wurde für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht. Gemäß Ziffer 6. werden die Schusswaffen sichergestellt, falls die Verpflichtung in Ziffer 3. nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der genannten Frist erfüllt wird. Für den Fall der Weigerung der Herausgabe der Schusswaffen wird die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht.
- [7]
- Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
- [8]
- Hiergegen hat der Kläger am 23. September 2014 Klage erheben lassen und beantragt, den Bescheid vom 20. August 2014 aufzuheben.
- [9]
- Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 7. Januar 2015 ausgeführt, dass grundsätzlich eine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als 60 Tagessätzen in der Regel zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führe. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die abgeurteilten Taten im Bagatellbereich abspielten. Grundlage für die Verurteilung im Falle der Hehlerei sei der Schaden. Vorliegend sei es um einen Schaden von wenigen hundert Euro gegangen, so dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein deutlich geringeres Strafmaß zu erwarten gewesen wäre. Es sei von einer deutlich unter 60 Tagessätzen liegenden Verurteilung auszugehen. Der damalige Strafverteidiger habe jedoch die möglichen Auswirkungen auf die Waffenbesitzkarte des Klägers nicht im Blick gehabt und deswegen gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt. Darüber hinaus sei der Kläger zuverlässig nach § 5 Waffengesetz. Diesbezüglich werde die Erstellung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
- [10]
- Im Übrigen sei der Widerruf schon deshalb rechtswidrig, da seit der Verurteilung mehr als ein Jahr, nämlich nahezu vier Jahre, vergangen seien. Gemäß § 48 VwVfG könne ein begünstigender Bescheid nur innerhalb eines Jahres widerrufen werden. Somit habe der Widerruf spätestens im Januar 2012 erfolgen müssen. Bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 sei auf Seite 2 festgestellt worden, dass dem Beklagten jedenfalls seit Juni 2011 bekannt gewesen sei, dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen Hehlerei laufe. Ausgehend von diesem Datum hätte der Widerruf spätestens im Juni 2012 erfolgen müssen und nicht erst im August 2014. Der Widerruf sei daher rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid sei aufzuheben.
- [11]
- Für den Beklagten ist beantragt, die Klage abzuweisen.
- [12]
- Die Klage sei unbegründet. Der Verurteilung liege keine strafrechtliche Verfehlung zu Grunde die ausnahmsweise milde bzw. als deutlich vom Regelfall abweichend gesehen werden könne. Soweit angeführt werde, die Taten seien im Rahmen einer Prozessabsprache abgeurteilt worden und bei einer mündlichen Verhandlung sei ein Strafmaß von deutlich unter 60 Tagessätzen zu erwarten gewesen, sei festzustellen, dass diese hypothetischen Überlegungen nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden könnten.
- [13]
- Gleichzeitig mit der Klage hatte der Kläger beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts [A...] vom 7. Oktober 2014 ließ der Kläger Beschwerde einlegen. Diese wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2014 (21 CS 14.2330) zurückgewiesen.
- [14]
- Am 16. Januar 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Dem Klägerbevollmächtigten wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der nächsten zwei Wochen Rücksprache mit dem Kläger halten zu können, um möglicherweise die Klage zurückzunehmen. Eine Klagerücknahme erfolgte jedoch nicht.
- [15]
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte sowie die vom Amtsgericht [...] angeforderten Strafakten Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«