VG Halle (Saale) | 28.02.2008 | Zitat
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- vom Donnerstag, 28. Februar 2008 02:00
Zitattext
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- Hierdurch ergibt sich vor allem, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die einem Sportschützen zu gestattenden Waffen – wie schon bislang – von einer grundsätzlich strengen Bedürfnisprüfung ausgehen wollte und die vom Kläger geltend gemachte „Liberalisierung“ nicht gewollt hat. Denn abgesehen vom so genannten „Sportschützenkontigent“ der in Absatz 3 genannten Sportwaffen, dürfen von der Waffenbehörde weitere Sportwaffen nur unter den genannt ...
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