VG Berlin | 10.07.2014 | Zitat
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- vom Donnerstag, 10. Juli 2014 03:00
Zitattext
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- Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG ist zudem der allgemeine Zweck des Waffengesetzes zu beachten, nämlich beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Damit wird die staatliche Verantwortung zum Schutz der Freiheit und Sicherheit seiner Bürger angesprochen, die vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen bewahrt werden sollen (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG hat in diesem Zusammenhang den Zweck, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines spezifischen waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern (BT-D ...
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