VG München | 25.11.2015 | Zitat
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- vom Mittwoch, 25. November 2015 02:00
Zitattext
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- Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Gericht die Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab (Az. M 7 SE 14.5556). Der Bay ...
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VG München | M 7 SE 14.5556 | 05.05.2015
[ECLI:DE:VGMUENC:2015:0505.M7SE14.5556.0A]
LDJR 2015, 5424
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Landratsamt Fürstenfeldbruck [...],
- Antragsgegner -
w e g e n
Vollzugs des WaffG und des BJagdG
hier: Anträge nach § 80 VwGO/§ 123 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 2015 folgenden Beschluss:
T e n o r
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
Der Streitwert wird auf 13.125,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.
- [2]
- Am 10. Mai 2014 gab der Kläger von einem Jägerstand aus insgesamt drei Schüsse auf eine zuvor von ihm auf einem Holzpfosten angebrachte Schützenscheibe ab, um die Treffpunktlage des auf der Repetierbüchse montierten Zielfernrohrs zu überprüfen. Der Pflock, an dem die Schützenscheibe angeheftet war, befand sich 77 m vom Hochsitz entfernt. Vom Hochsitz kommt man über eine Waldschneise zur Kreisstraße. Die Entfernung vom Holzpflock, der sich noch in der Waldschneise befand, bis zur Kreisstraße betrug etwa 160 – 180 m. Zwei Radfahrer, die zu dieser Zeit von Mammendorf Richtung Galgen auf dem Radweg parallel zur Kreisstraße fuhren, hörten Schüsse von dem Waldstück und nahmen ein Pfeifen über ihren Köpfen wahr. Der Zeuge [S...] sagte in seiner polizeilichen Vernehmung aus, dass er insgesamt drei Schüsse wahrgenommen habe. Nach dem zweiten Schuss habe er ein Zischen über seinem Kopf wahrgenommen, es habe sich so angehört, als würde das Geschoss trullern. Dann sei es zu einem dritten Knall gekommen. Er sei Berufssoldat gewesen und habe des Öfteren selbst im Gefecht geschossen. Daher sei ihm das Geräusch bekannt gewesen. Es sei ihm sofort klar gewesen, das dies gerade ein Schuss gewesen sei und ein Geschoss über ihre Köpfe geflogen sei. Die Ehefrau sagte ebenfalls aus, dass sie ein Zischen über ihrem Kopf wahrgenommen habe. Danach habe es einen Knall von einem Schuss gegeben. Sie habe das Zischen am Anfang gar nicht zuordnen können; es sei vom Geräusch her wie eine Silvesterrakete gewesen, aber etwas kräftiger. Das Geschoss sei gefühlt 30 – 50 cm über ihren Kopf geflogen.
- [3]
- Das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Verfahren wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB wurde nach Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 3.000,-- EUR zugunsten eines gemeinnützigen Vereins nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.
- [4]
- Auf Bitte des Landratsamts erstellte das Bayer. Landeskriminalamt ein ballistisches Gutachten. Nach dem Untersuchungsergebnis sind zwei Geschosse auf der Scheibe und dem Holzpflock, an dem die Scheibe befestigt war, aufgetroffen. Weiter wurden an einem Fichtenast hinter dem Holzpflock zwei harzende Beschädigungen, die ihrer Morphologie nach als tangentiale Streifschüsse zu werten sind, festgestellt. Durch einen Durchschuss eines Holzpfostens oder ein solches tangentiales Anstreifen von Ästen werde ein drallstabilisiertes Geschoss zu Nutationen bzw. zum Taumeln angeregt und könne sich zumindest periodisch zu seiner Bewegungsrichtung quer stellen (Querschläger). Erfolge eine Mehrfachablenkung (z.B. Pfosten – Ast) so werde dieser Vorgang noch deutlich verstärkt. Treffe ein solches taumelndes Geschoss oder ein solcher Querschläger in weiterer Folge auf Erdreich unter einem sehr flachen Winkel (wie hier mit ca. 1,3°) so sei aus der ballistischen Erfahrung heraus mit einem Absetzer/Abpraller vom Boden und oft dann unkontrollierbaren, aber kaum reproduzierbaren Flugbahnen zu rechnen. Ein nach einem Abprallen stark taumelndes und wahrscheinlich deformiertes Geschoss erzeuge erfahrungsgemäß im Flug ein Geräusch, das mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben werden könne und von einer seitlich nahe der Flugbahn des abgeprallten Projektils befindlichen Person deutlich wahrgenommen werden könne. Gehe man von drei von dem Jäger abgegebenen Schüssen aus, so wäre dann der dritte Schuss von den Zeugen wahrgenommen worden. Dieser habe nach der Spurenlage den bereits durchschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen; somit habe das Projektil des Kalibers dort sicherlich keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt. Bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Knallgeräusch dürfte es sich um den Mündungsknall gehandelt haben. Gehe man von einer Distanz der Zeugen zum Hochstand von ca. 260 m aus, so benötige die Schallwelle bei einer angenommenen Schallgeschwindigkeit von 330 m/sec ca. 0,79 sec, um von den Zeugen gehört zu werden. Damit ein vorbeifliegendes Geschoss für die Radfahrer vor dem Mündungsknall hörbar sei, müsste es eine mittlere Geschwindigkeit vom Holzpflock ab von ca. 280 m/sec aufweisen. Bezogen auf die theoretische Geschwindigkeit eines freifliegenden Projektils von 510 m/sec wäre dies (maximal) eine knappe Halbierung durch den Abprallvorgang am Boden bei dem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 1,3°. Das sei aus ballistischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Wesentlich sei auch der Umstand, dass solche Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch seien. Die Tatsache, dass Büchsengeschosse bei flachen Auftreffwinkeln vom Boden abprallen können, dürfte jedem halbwegs erfahrenen Jäger bekannt sein. So käme ein verantwortungsbewusst handelnder Jäger – auf dem Boden stehend, wobei der o.g. Winkel von 1,3° in etwa diesen Umständen entspricht - bei horizontalem Gelände auch nicht auf den Gedanken, ohne geeigneten Kugelfang in Richtung einer 250 m entfernt vorbeiführenden stark befahrenen Straße zu schießen. Normaler Boden ohne Erhöhung (z.B. Böschung) oder ein Waldrand mit wenigen Fichten - Randästen könne nicht als ausreichender bzw. geeigneter Kugelfang angesehen werden. Von dem Hochstand sei nur durch einen schmalen Korridor zwischen den Sträuchern am Ende der Schneise ein Einblick auf die Kreisstraße bzw. den Radweg möglich. Somit habe der Schütze aufgrund des eingeschränkten Blickfeldes keine Möglichkeit gehabt, sich mit hinreichender Sicherheit zu vergewissern, dass keine Personen in Schussrichtung gefährdet werden.
- [5]
- Nach Anhörung erklärte das Landratsamt mit Bescheid vom [...] November 2014 den Jagdschein Nr. [...] des Antragstellers für ungültig und zog diesen ein (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde die Erteilung der Waffenbesitzkarten Nrn. [...] und [...] widerrufen (Nr. 2 des Bescheides). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3 des Bescheides). Der Antragsteller habe bis zum Ablauf von vier Wochen seit Zustellung des Bescheides die einzeln benannten Schusswaffen sowie etwaig vorhandene Munition unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 4 des Bescheides). Falls der Antragsteller der in Nr. 3 genannten Verpflichtung nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung des Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld i.H.v. 100,-- EUR je nicht zurück gegebenem Dokument fällig (Nr. 5 des Bescheides). Für die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass der Antragsteller die erforderliche jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Wie dem Gutachten des Landeskriminalamtes zu entnehmen sei, habe der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Nach § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ dürfe ein Schuss erst dann abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert habe, dass niemand gefährdet werde. Eine solche Gefährdung sei dann gegeben, wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden könnten, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt würden sowie beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden sei. Diese Grundsätze habe der Antragsteller, wie durch das Gutachten belegt sei, missachtet, da er unter einem zu flachen Winkel auf die Zielscheibe geschossen und zudem nicht auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet habe. Außerdem habe er sich aufgrund der Beschaffenheit der von ihm für das Einschießen der Waffen gewählten Örtlichkeit schon von vorneherein nicht davon überzeugen können, dass durch seine Schüsse niemand gefährdet werde, weil er die hinter der Waldschneise verlaufende Straße mit Radweg nicht in ausreichendem Maße habe einsehen können. Er habe damit im Umgang mit Schusswaffen objektiv unvorsichtig und damit leichtfertig gehandelt. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen.
- [6]
- Am 15. Dezember 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Begehren den Bescheid des Landratsamts vom [...] November 2014 aufzuheben und beantragte gleichzeitig, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom [...] November 2014 aufzuheben und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen sowie durch einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass der Antragsteller den Jagdschein Nr. [...] und die Waffenbesitzkarten Nrn. [...] und [...] sowie die in ihr eingetragenen Waffen bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorläufig behalten kann und die Anordnung eines Zwangsgelds zurückgewiesen wird.
- [7]
- Der Bescheid vom [...] November 2014 sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe sich zwischen den jeweiligen Schüssen relativ viel Zeit gelassen. Der erste Schuss des Antragstellers sei der auf der Zielscheibe mit der Ziffer 1 versehene Durchschuss durch die Papierscheibe 8 cm links vom Zentrum gewesen. Die Zielscheibe sei verkehrt herum „auf dem Kopf stehend“ an dem Holzpfosten angeheftet gewesen. Der Schuss sei links an dem Pfosten, an dem die Scheibe befestigt gewesen sei, vorbeigegangen ohne diesen zu tangieren und dürfte 15 – 20 m hinter dem Pfosten im Erdreich gelandet sein. Er habe danach sein Zielfernrohr mit 8 Klick nach rechts korrigiert und den zweiten Schuss abgegeben. Danach habe er den Sitz der zweiten Kugel auf der Scheibe geprüft, was ein vorheriges Entladen und Abstellen der Waffen bedinge. Nachdem er festgestellt habe, dass dieser Schuss – für ihn befriedigend – mehr im Zentrum der Scheibe gelegen habe als sein erster Schuss, habe er, um eine entsprechende Bestätigung der guten Trefferlage zu erhalten, einen dritten Schuss abgegeben. Es hätte also für die Zeugen möglich sein müssen, das von ihnen angeblich wahrgenommene Geräusch ganz klar und genau entweder dem zweiten oder dem dritten Schuss zuzuordnen. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit widersprüchlich. Soweit die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt habe, habe der Antragsteller der vereinfachten Verfahrenserledigung „ohne Anerkennung einer Schuld“ zugestimmt und dies auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK sei bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 POG, auf den sich das Gutachten einleitend beziehe, sei das Landeskriminalamt nicht befugt gewesen, für das Landratsamt ein Gutachten zu erstellen. Das vorgelegte Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Weiter habe der Gutachter die Örtlichkeit 3 ½ Monate nach dem Ereignis in Augenschein genommen. Mit Sicherheit sei der Holzpflock durch Feuchtigkeit und Einflüsse des jeweils herrschenden Windes weiter zerbröselt, zumindest an den Stellen, auf die die beiden Geschosse aufgetroffen seien. Eine ordnungsgemäße und verwertbare Begutachtung habe daher nicht mehr durchgeführt werden können. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die verletzten Fichtenzweige von einer Tangentialberührung durch Projektile herrühren würden. Der Sachverständige befinde sich bei der Frage, welches Projektil den Holzpflock bzw. Äste getroffen haben solle, im Bereich der Vermutungen. Das vom Antragsteller verwendete Geschoss sei eine Spezialpatrone für Schießkinos der Firma RWS unter dem Namen „Cineshot“ gewesen. Der Sachverständige habe bei seiner Beurteilung aber die Verwendung normaler Jagdmunition unterstellt. Auf die Ballistik der tatsächlich verwendeten Übungsmunition sei er nicht eingegangen. Das Geschoss sei ein Splittergeschoss und zerlege sich im Ziel fast vollständig. Dem Antragsteller sei die Splitterwirkung der Cineshot-Patrone nicht bewusst gewesen und er sei auch von niemandem darauf hingewiesen worden. Er widerspreche den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der dritte Schuss den bereits durchgeschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen habe und somit keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt habe. Die Einschüsse des zweiten und dritten Schusses in der Zielscheibe seien 11 mm weit auseinander gewesen, so dass es nicht möglich sei, dass beide Einschüsse durch dasselbe Loch im Holzpflock geflogen seien. Es könne daher bei beiden Schüssen davon ausgegangen werden, dass sie mit Unterschallgeschwindigkeit weitergeflogen seien. Demnach seien die Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Auch sei gewachsener Boden schlechthin der beste und sicherste Kugelfang für Büchsengeschosse. Auch bei sehr harter und trockener Bodenbeschaffenheit könnten sie durch ihre hohe Penetrationswirkung in den Boden eindringen. Ein Abprallen der Geschosse vom Boden – wie vom Sachverständigen ausgeführt – sei somit ausgeschlossen. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition liege nicht vor, da dem Antragsteller ein bedingt vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Auch ein leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition treffe auf den Antragsteller nicht zu. Es werde einem Jäger nämlich in seiner Ausbildung beigebracht, dass Hochsitze größtmögliche Sicherheit des Hintergeländes gewährleisten, weil der von ihnen abgegebene Schuss schräg nach unten gegen den Boden gewährleistet sei. Die Ansitzrichtung, von der aus der Antragsteller drei Schüsse abgegeben habe, sei immerhin 3 m hoch gewesen. Kugelfang sei damit automatisch gewährleistet gewesen. Zusätzlich zu dem natürlichen Kugelfang, der durch die Höherpositionierung des Schützen auf der Kanzel vom Antragsteller erreicht worden sei, habe sich in der Landschaft durch eine zusätzliche deutliche quer zur Schussrichtung liegende Bodenerhöhung in Richtung Kreisstraße noch ein weiterer hervorragender Kugelfang befunden. Der Antragsteller habe bis jetzt ein straffreies Leben geführt, er habe seit mehr als 10 Jahren die Jagd ausgeübt und sei dabei nie beanstandet worden und er habe sich auch in allen anderen Belangen rechtstreu verhalten. Die sofortige Wegnahme des Jagdscheins habe zur Folge, dass der Antragsteller auf mindestens 9 Jahre (Jagdpachtdauer) sein Jagdrevier von heute auf morgen verliere. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei nötig, weil durch die Behörde vorschnell vollendete Tatsachen, nämlich der Einzug der Waffen und der Waffenbesitzkarten sowie des Jagdscheins geschaffen werden könnten, die für den Kläger wesentliche Nachteile bedeuteten und nicht rückgängig zu machen wären. Es bestehe die Gefahr, dass die aufschiebende Wirkung von der Behörde nicht beachtet werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei formelhaft erfolgt. In dem vom Antragsteller bis zum Erlass des belastenden Verwaltungsakts bejagten Gemeinschaftsrevier träten derzeit vermehrt Wildschweine auf, die hohe Wildschäden verursachen würden. Auch bestehe aktuell die erhöhte Gefahr von schwersten Verkehrsunfällen. Die neu eingesetzten Ersatzjäger seien nicht so revierkundig wie der Antragsteller und auch berufsbedingt nicht so präsent.
- [8]
- Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine gutachterliche Stellungnahme der DEVA (Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.) über die Wirkungsweise eines CineshotGeschosses bzw. über das Verhalten dieses Geschosses bei Auftreffen auf dem Boden bzw. nach Durchgang durch einen Holzpflock vor. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Geschoss ein Zerlegungsgeschoss sei. Das bedeute, dass schon nach relativ kurzer Eindringtiefe in ein Zielmedium eine Deformation mit einhergehender Zerlegung stattfinde. In Bezug auf das Abprallverhalten am „weichen Boden“ sei festgestellt worden, dass sich der kritische Winkel für ein Abprallen von Jagdbüchsengeschossen bei einem Auftreffwinkel zwischen 5° und 10° einstelle. Alle jagdlichen Büchsengeschosse prallten während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 5° auf dem weichen Boden ab. Bis auf eine Ausnahme verblieben während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 10° alle Geschosse im Boden. Obwohl das Cineshot-Geschoss im Rahmen des Forschungsvorhabens nicht mit untersucht worden sei, könnten die dort getroffenen Schlussfolgerungen auch für dieses Geschoss zur Anwendung gebracht werden, weil innerhalb der untersuchten Geschosse auch ein Zerlegungsgeschoss mit dünnem Mantel dabei gewesen sei. Es wurden in der Stellungnahme für das Auftreffverhalten folgende Parameter zugrunde gelegt: Entfernung Hochsitz - Pfahl 77 m, Entfernung Pfahl - Straße 180 m, Pfahlhöhe 1,20 m, Höhe des Hochsitzes/Schussabgabe 3 m, leicht ansteigender Untergrund – weicher Boden, Trefferstelle am Pfahl rechte Seite, in Richtung Bewuchs, Geschoss Cineshot – Kaliber 9,3x62 – Geschossmasse 12,7 g. Wenn das Geschoss ohne Behinderung frei weiterfliege, erreiche es 51,3 m hinter dem Pfahl den Erdboden. Damit liege der Auftreffwinkel unterhalb von 5°, bei 1,34°. Somit sei ein Abprallen auf weichem Untergrund als sehr wahrscheinlich einzustufen, selbst wenn sich der Auftreffwinkel durch das leicht ansteigende Gelände bis auf 5° vergrößere. Treffe das Geschoss den Holzpfahl werde es aufgrund seiner Geschossspitzenform abgelenkt. Dabei seien die Ablenkungen zur Seite marginal. Es ergebe sich aber eine Veränderung der Distanz bis zum Erreichen des Bodens (je nach Ablenksituation 39,2 bis 58,3 m). Auch beim Abprall am Baumstamm könnte der Geschossrestkörper noch eine Entfernung von ca. 170 – 200 m zurücklegen. Es bestehe nach den Untersuchungen ein möglicher Gefährdungsbereich von ca. 29°. Hier wäre in einem Ortstermin zu überprüfen, ob das Geschoss die Straße habe erreichen können oder ob die auf der rechten Seite stehenden Bäume ausreichenden Schusshintergrund geboten hätten. Das Pfeifen des Geschossrestkörpers beruhe auf dem andauernden Strömungsabriss bei einem nicht mehr stabil fliegenden Geschoss oder Geschossrestkörper. Je mehr die Luft in Schwingungen durch das Überschlagen des Geschosses versetzt werde, desto lauter werde auch das Pfeifen sein. Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein Cineshot-Geschoss aufgrund seiner konstruktiven Gestaltung nach dem Auftreffen auf ein Zielmedium weit mehr als 50% seiner Masse und auf kurzen Eindringtiefen ein Maximum an Energie abgebe. Die austretenden Restkörper besäßen in der Regel nur noch eine geringe Bewegungsenergie und somit einen relativ geringen Gefährdungsbereich. Trotzdem könnten auch diese Geschossreste Energiedichten aufweisen, die nach den Modellrechnungen in einer Entfernung von bis zu 150 m vom Ereignisort den Wert von 0,1 J/mm² überstiegen. Sie seien somit als gefährlich einzustufen, da sie subkutane Verletzungen hervorrufen könnten. Durch einen Aufprall auf dem Boden nach dem Auftreffen am Pfahl könnten die Geschosse/Geschossreste erneut abgelenkt werden, weil der Grenzauftreffwinkel von mindestens 9° nicht erreicht werde. Der gewachsene Boden biete somit unter diesen Bedingungen keinen geeigneten Geschossfang. Die Möglichkeit des erneuten Abprallens bestehe sowohl beim Streifschuss am Pfahl als auch bei einem Durchschuss. Um exakte Berechnungen zur Gefährdungssituation durchführen zu können, sei ein Ablenkversuch mit Erfassung des Abgangswinkels, der Abgangsgeschwindigkeit und der Restmasse unumgänglich.
- [9]
- Mit dem Schriftsatz vom 24. April 2015 wird weiter geltend gemacht, dass die Gutachten nicht den Erdwall berücksichtigt hätten, der vollständig um die Lichtung - auch hinter dem Baumstamm - herumgehe. Damit sei der angenommene flache Eintreffwinkel auf dem Boden nicht möglich. Zum Beweis der Tatsache, dass die vom Antragsteller abgegebenen Schüsse (Geschosse) sowohl durch den hinter dem Pfosten befindlichen Erdwall und durch den zusätzlich vorhandenen dichten Bewuchs vollständig abgefangen worden seien, werde daher die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Aber selbst wenn das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme zum Ergebnis kommen sollte, dass der Antragsteller trotz dieses einzigen Vorfalls bereits als unzuverlässig zu gelten habe, so müsse ihm Unverantwortlichkeit, Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden können. Dazu müsste der Antragsteller jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet haben, dass in nächster Nähe Stehende getötet, verletzt oder gefährdet würden. Damit habe der Antragsteller jedoch nicht rechnen können. Er habe in seiner Ausbildung gelernt, dass der natürlich gewachsene Boden ausreichender Kugelfang sei. Auf die Beachtung eines Abgangswinkels des Geschosses, wenn ein natürlich gewachsener Boden als Kugelfang dienen solle, werde nirgends hingewiesen.
- [10]
- Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2015, die Anträge abzulehnen.
- [11]
- Es werde auf das ballistische Gutachten des Bayer. Landeskriminalamtes vom 8. September 2014 und auf den Bescheid des Landratsamts vom [...] November 2014 verwiesen. Schon die Staatsanwaltschaft München II habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2014 keinen Zweifel daran gelassen, dass sich der Sachverhalt wie von den Zeugen beschrieben, zugetragen habe. Dieser Vortrag werde auch gestützt von dem dazu eingeholten ballistischen Gutachten. Das Landratsamt gehe davon aus, dass die vom Antragsteller gewählte Örtlichkeit gänzlich ungeeignet für derartige Schussversuche sei, so dass dieser beim Einschießen seiner Jagdlangwaffe am 10. Mai 2014 in seinem Jagdrevier die ihm als Jäger obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet habe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich gewesen. Wegen der Gefährlichkeit von Schusswaffen bestehe aus Sicherheitsgründen ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Waffenbesitz unzuverlässiger Personen schnellstmöglich zu beenden. Dabei sollten weder ehrenamtliche Verdienste des Antragstellers verkannt noch dessen untadeliger Lebensstil in Zweifel gezogen werden.
- [12]
- Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«