VG Würzburg | 23.05.2011 | Zitat
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- vom Montag, 23. Mai 2011 03:00
Zitattext
1- [37]
- Auf das im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Gutachten von Prof. Dr. [S...] vom 19. August 2010 kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr an (vgl. hierzu auch VG Ansbach, B.v. 13.11.2008, Az.: AN 15 S 08.01900). Gleichwohl weist das Gericht auf Folgendes hin: Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG fehlt Personen kraft Gesetzes die persönliche Eignung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank sind. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift handelt es sich dabei um einen absoluten Ausschluss der persönlichen Eignung (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.11.2010, Az.: W 5 K 09.1264 und VG Osnabrück, U.v. 24.05.2007, Az.: 3 A 276/05 m.w.N.). Wenngleich bei einer Gesamtschau mit den übrigen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG geregelten Fällen des absoluten Ausschlusses der persönlichen Eignung (Alkoholabhängigkeit, Drogensucht, Debilität) wohl davon auszugehen ist, dass nicht ausnahmslos alle auch nur leichtgradigen psychischen Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen nicht zu befürchten sind, al ...
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VG Würzburg | W 5 K 09.1264 | 25.11.2010
[ECLI:DE:VGWUERZ:2010:1125.W5K09.1264.0A]
LDJR 2010, 2581
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Kläger -
g e g e n
Landratsamt [...],
- Beklagter -
w e g e n
Widerrufs von Waffenbesitzkarten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer [...] aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. November 2010 folgendes Urteil:
T e n o r
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1.
- [1]
- Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 widerrief das Landratsamt [A...] die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. [...] und [...] sowie den am 28. April 1998 ausgestellten und zuletzt am 26. Februar 2007 bis zum 31. März 2010 verlängerten Jagdschein Nr. [...] und verpflichtete den Kläger, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt innerhalb der vorgenannten Frist nachzuweisen.
- [2]
- Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die Waffenbesitzkarten seien gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Erlaubnisse hätten führen müssen. Dem Kläger fehle gem. § 5 Abs. 1 Nrn. 2a und b WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit und gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die persönliche Eignung zum Waffenbesitz, denn er sei psychisch krank.
- [3]
- Der Kläger sei erstmals am 15. Mai 2001 in das Nervenkrankenhaus [L...] eingewiesen worden. Einweisungsgrund sei eine gereizte aggressive Stimmung des Klägers gewesen; der Kläger habe eine Verschwörung innerhalb seiner Firma gegen ihn vermutet, in die auch seine Familie und die Polizei verwickelt seien. Bei ihm sei eine ausgeprägte psychotische Symptomatik diagnostiziert worden, wobei ein Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn im Vordergrund gestanden habe. Mit medikamentöser Behandlung seien die Wahnsymptome abgeklungen. Der Kläger habe eine gute Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt und sei am 6. Juli 2001 aus der Nervenklinik [L...] entlassen worden. Zur Beurteilung der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sei vom Kläger seitens des Landratsamts die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens gefordert worden. Das am 27. September 2001 erstellte Gutachten sei vom Kläger zunächst nicht vorlegt worden. Erst nachdem vom Landratsamt die Sicherstellung der Waffen sowie des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarten angeordnet worden sei, habe der Kläger das Gutachten dem Landratsamt durch seinen Prozessbevollmächtigten übermittelt. Das Gutachten habe auf eine hohe Rückfallgefahr hingewiesen, wobei die Krankheit medikamentös durch regelmäßige Einnahme geeigneter Medikamente im Regelfall gut zu unterdrücken sei; erforderlich sei jedoch eine jahrelange, nervenärztlich kontrollierte Einnahme. Der Gutachter sei zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der hohen Rückfallgefahr, der Unberechenbarkeit der diagnostizierten Erkrankung sowie der Unklarheit der weiteren Psychose die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit derzeit nicht vorläge. Am 3. Dezember 2001 habe der Kläger die Waffen und Erlaubnisurkunden sodann freiwillig an das Landratsamt übergeben.
- [4]
- Am 31. Januar 2002 sei dann ein neues fachärztliches psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Dieses sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Da diese Einschätzung auch vom Gesundheitsamt [A...] anlässlich einer Nachuntersuchung geteilt worden sei, habe der Kläger seine Waffen und seinen Jagdschein sowie die beiden Waffenbesitzkarten zurück erhalten. Ihm sei jedoch vom Landratsamt aufgegeben worden, jährlich ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem der Fortbestand der günstigen Beurteilung aus medizinischer Sicht ersichtlich sei. Solche Atteste seien vom Kläger regelmäßig vorgelegt worden. Mit Attest vom 12. Februar 2007 sei dem Kläger noch eine konsequente Einnahme seiner Medikamente bescheinigt und seine jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit bestätigt worden.
- [5]
- Vier Monate später, am 26. Juni 2007, sei das Landratsamt von der Polizeiinspektion [M...] davon unterrichtet worden, dass sich der Kläger in seinem Revier in einem Wohnwagen verbarrikadiert habe und der Besatzung des herbeigerufenen Notarztwagens gedroht habe, sie „abzuknallen“, falls man sich ihm nähern würde. Erst ein Beamter der Einsatzzentrale [M...] habe soweit Kontakt mit dem Kläger aufnehmen können, dass der Kläger in Gewahrsam genommen und einem Amtsarzt vorgeführt habe werden können, der die sofortige Unterbringung des Klägers im Bezirkskrankenhaus [L...] veranlasst habe. Der Kläger habe erneut einen Komplett befürchtet, den sein Arbeitgeber, seine Familie und die Polizei gegen ihn schmieden würden.
- [6]
- Auch habe er befürchtet, dass ihn seine Ehefrau vergiften wolle, und deshalb verweigert, Nahrung zu sich zu nehmen. Aufgrund dieses neuerlichen Vorfalls seien die Waffen und Erlaubnisurkunden erneut sichergestellt und ein Verfahren zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers eingeleitet worden. Im Rahmen der Anhörung zum Widerruf der jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass der Rückfall auf eine Reduzierung der Medikamentengabe durch einen neuen Facharzt zurückzuführen sei und eine anschließend im Bezirkskrankenhaus erfolgte Verdoppelung der Medikamentengabe zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszustands geführt habe, weshalb man dem Kläger seine Waffen und Erlaubnisse belassen solle. Seitens des Landratsamts sei dem Kläger dann erneut Gelegenheit gegeben worden, durch die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens seine persönliche Geeignetheit zum Waffenbesitz nachzuweisen. Ein solches Gutachten habe der Kläger am 13. November 2007 vorgelegt. Unter der Voraussetzung, dass der Kläger seine verordneten Medikamente regelmäßig einnehme, sah der Gutachter aus medizinischer Sicht derzeit und auf absehbare Zeit keine Einschränkung der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung in Bezug auf den Umgang mit Waffen und Munition. Daraufhin habe der Kläger seine Waffen und die Erlaubnisurkunden vom Landratsamt zurückerhalten mit der Auflage, jährlich ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass die günstige Beurteilung aus fachärztlicher Sicht fortbestehe. Dieser Auflage sei der Kläger nachgekommen.
- [7]
- Am 20. Juni 2009 sei das Landratsamt sodann informiert worden, dass der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Gemünden vom 27. Mai 2009 vorläufig in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht worden sei. Auslöser der Unterbringung sei ein nächtlicher Familienstreit gewesen. Abermals habe der Kläger seine Ehefrau, seinen Arbeitgeber, den ehemaligen Polizeichef und andere Personen verdächtigt, einen Komplott gegen ihn zu schmieden und eine Vergiftung durch seine Familie befürchtet. Nach Angaben seiner Ehefrau habe der Kläger die Einnahme seiner ärztlich verordneten Medikamente verweigert. Während der gesamten Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei habe der Kläger immer wieder sehr aufgebracht reagiert und den Polizeibeamten u.a. mit den Worten „Sie werde ich auch noch bekommen“ gedroht. Außerdem habe der Kläger immer wieder Drohungen gegen seine Familie ausgestoßen.
- [8]
- Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 sei der Kläger vom Landratsamt zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und der Einziehung des Jagdscheins angehört worden. Über seinen Prozessbevollmächtigten habe der Kläger vortragen lassen, dass er mittlerweile aus der Nervenklinik [L...] entlassen worden sei und eine neue Medikamenteneinstellung zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszustands geführt habe. Mit einem neuem Attest habe der Kläger belegen wollen, dass ihm bedenkenlos die Jagdausübung und der Besitz von Waffen gestattet werden könne.
- [9]
- Durch dieses erneut vorgelegte positive Attest könne die Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Kläger jedoch nicht ausgeschlossen werden. Obwohl diesem jahrelang und wiederholt von Fachärzten ein unbedenklicher Umgang mit Waffen bescheinigt worden sei, sei es immer wieder zu Rückfällen mit Wahnvorstellungen, Angst, Aggressivität und Reizzuständen gekommen. Auch habe die Qualität der Aggressionen im Laufe der Zeit zugenommen. Während der Kläger beim Vorfall im Jahre 2001 noch keine verbalen Drohungen geäußert habe, habe er im Jahre 2007 der Besatzung des Notarztwagens gedroht, sie „abzuknallen“; beim Vorfall im Jahre 2009 habe der Kläger gegenüber den Einsatzbeamten der Polizei für den Fall der Wegnahme seiner Waffen ebenfalls empfindliche Übel angedroht. Die günstigen fachärztlichen Prognosen gälten nur für Fall, dass der Kläger seine Medikamente regelmäßig einnehme und keine weiteren psychischen oder emotionalen Belastungen erfahre. Es reiche nicht aus, dass der psychisch kranke Zustand zeitweilig durch Medikamente günstig beeinflusst werden könne, wie die Vorfälle aus der Vergangenheit belegten. Maßgeblich sei hier die Tatsache der psychischen Erkrankung, die zweifelsfrei feststehe.
- [10]
- Am 29. Dezember 2009 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts [A...] vom 1. Dezember 2009 aufzuheben.
- [11]
- Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, das Landratsamt sei von einer Momentaufnahme des psychischen Zustandes des Klägers ausgegangen und habe die nur phasenhaft auftretende endogene Depression zu Unrecht als dauerhaften Krankheitszustand mit Fremd- und Selbstgefährdung bewertet. Es sei jedoch nicht nur die Momentaufnahme einer akuten Erkrankungssituation als Beurteilungsgegenstand für die persönliche Eignung heranzuziehen, sondern die Beurteilung habe die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen zum Prüfungsmaßstab zu nehmen, also auch sein Verhalten vor und nach der psychischen Erkrankung. Bei einer solchen Betrachtung sei die persönliche Eignung des Klägers gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei den Vorfällen seine Waffen und Munition stets freiwillig herausgegeben und auch jeweils im Vorfeld selbst die Polizei verständigt habe. Dies führe hier zwangsläufig zu besonderen Umständen und somit zu einer deutlichen Abweichung von der Regelvermutung des § 6 WaffG.
- [12]
- Hinsichtlich des Geschehensablaufs am 27. Mai 2009 sei auszuführen, dass der Kläger zuvor eine äußerst bittere Enttäuschung erlebt habe. Er sei von einem früheren Mitpächter betrogen worden. Dieser Umstand habe sehr an ihm genagt und sei möglicherweise der Anlass für einen Schub psychisch depressiver Symptome gewesen. Die psychotischen Symptome seien jedoch, wie bereits in den Jahren 2001 und 2007, nach medikamentöser Behandlung rasch und vollständig abgeklungen. Bereits nach sechs Wochen sei der Zustand des Klägers, auch aufgrund einer Medikamentenumstellung, wieder stabil gewesen und der Kläger habe bedenkenfrei aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen werden können. Bereits eine Woche nach seiner Entlassung sei der Kläger wieder seiner beruflichen Tätigkeit als Wachleiter nachgegangen. Die monatlichen Blutuntersuchungen zeigten, dass der Kläger die vorgesehenen Medikamente regelmäßig einnehme; Anzeichen von psychisch depressiven Symptomen seien völlig verschwunden. Aus nervenärztlichen Bescheinigungen vom 12. November 2009 und 8. November 2010 gehe hervor, dass der Kläger zum Umgang mit der Waffe geeignet sei.
- [13]
- Das Landratsamt beantragte demgegenüber, die Klage abzuweisen.
- [14]
- Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, Hinweise auf eine psychische Erkrankung seien dem Landratsamt seit 2001 bekannt. Der Kläger leide seit 2001 unter der Wahnvorstellung, dass innerhalb seiner Firma Verschwörungen gegen ihn geschmiedet würden, an denen auch die Geschäftsleitung, seine Familie, die Polizei und die Ärzte des Bezirkskrankenhauses L beteiligt seien. Behördlicherseits sei man bisher davon ausgegangen, dass das Krankheitsbild des Klägers unter regelmäßiger Medikamenteneinnahme soweit unterdrückt werde, dass keine Gefahr im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung der Waffen bestehe. Der bisherige Verlauf zeige jedoch, dass trotz der günstigen Prognosen mehrfach Akutphasen der psychischen Erkrankung aufgetreten seien und solche folglich auch erneut auftreten könnten und daher jederzeit mit einer missbräuchlichen Waffenverwendung zu rechnen sei. Der Kläger sei somit dauerhaft psychisch krank. Die Tatsache, dass der Kläger seine Waffen und die jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse jeweils freiwillig an die Polizei herausgegeben habe, ändere hieran nichts. Damit sei der Kläger lediglich einer behördlichen Sicherstellung zuvor gekommen.
- [15]
- In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 erklärte der Klägerbevollmächtigte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, soweit sich der Bescheid des Landratsamtes [A...] vom 1. Dezember 2009 auf den Jagdschein (Ungültigerklärung und Einziehung) des Klägers bezieht. Der Beklagtenvertreter stimmte der Erledigtenerklärung zu. Insoweit wurde das Verfahren abgetrennt und mit Beschluss vom 25. November 2010 eingestellt.
- [16]
- Im Übrigen wiederholten die Beteiligten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.
- [17]
- Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
2.
3.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«
VG Ansbach | AN 15 S 08.01900 | 13.11.2008
[ECLI:DE:VGANSBA:2008:1113.AN15S08.01900.0A]
LDJR 2008, 3409
V o r s p a n n
In der Verwaltungsstreitsache
- Antragsteller -
g e g e n
Stadt [...],
- Antragsgegnerin -
w e g e n
Waffen- und Sprengstoffrechts
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 15. Kammer, [...] ohne mündliche Verhandlung am 13. November 2008 folgenden Beschluss:
T e n o r
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
I.
- [1]
- Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller am 30. November 2007 die Waffenbesitzkarte Nr. [...], in welche derzeit vier Waffen eingetragen sind und am 24. Januar 2002 die Waffenbesitzkarte Nr. [...] mit derzeit drei eingetragenen Schusswaffen erteilt.
- [2]
- Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller mit Strafbefehl vom 18. Januar 2006, rechtskräftig seit 9. Februar 2006, zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.
- [3]
- Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2005 gegen 2.30 Uhr mit einem Pkw auf der [...]straße in [...] fuhr, obwohl er in Folge vorangegangen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Infolgedessen fuhr er in deutlichen Schlangenlinien. Eine bei ihm am selben Tag um 4.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,52 Promille. Nach dem ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2005 war der Denkablauf des Klägers geordnet, sein Verhalten beherrscht.
- [4]
- Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Anhörung wegen des beabsichtigten Widerrufs der Waffenbesitzkarten wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. September 2008 daraufhin, dass die festgestellte Blutalkoholkonzentration eine starke Indizwirkung für einen häufigen vermehrten Alkoholgenuss sei, was Anlass zu der Annahme gebe, dass er abhängig von Alkohol sei. Zur Widerlegung des Verdachts der Alkoholabhängigkeit habe er die Möglichkeit, auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung vorzulegen. Wenn er sich bereit erkläre, ein Gutachten anfertigen zu lassen, solle er einen Arzt der näher genannten Fachgruppen als Gutachter auswählen und diesen mitteilen. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, bis 18. September 2008 sich mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen, um den gewünschten Gutachter mitzuteilen oder sich sonst zu der gegen ihn beabsichtigten Anordnung zu äußern. Sollte bis zu diesem Termin keine Äußerung eingegangen sein, müsse er damit rechnen, dass nach § 4 Abs. 6 der Allgemeinen Waffenverordnung (AWaffV) auf seine waffenrechtliche Nichteignung geschlossen und ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entschieden werde.
- [5]
- Mit Bescheid vom 25. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheides) und legte fest, dass er innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die dort eingetragenen näher bezeichneten Waffen und gegebenenfalls zugehörige Munition an Berechtigte zu überlassen oder unbrauchbar zu machen habe und dies nachzuweisen habe (Nr. 2 des Bescheides). Weiter forderte sie den Antragsteller auf, seine Waffenbesitzkarten innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 3 des Bescheides). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung in Nr. 2 des Bescheides nicht fristgerecht nachkomme, würden die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen einschließlich Munition sichergestellt (Nr. 4 des Bescheides).
- [6]
- Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung nach Nr. 2 des Bescheides zum Nachweis des Verbleibs der Waffen zuwiderhandele, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR je Waffe fällig. Falls er der Anordnung nach Nr. 3 des Bescheides zuwiderhandele, werde je Waffenbesitzkarte ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR fällig (Nr. 5 des Bescheides).
- [7]
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem vorliegenden Strafbefehl gehe hervor, dass der Antragsteller mit einer BAK von 2,52 Promille einen Pkw gefahren sei. Die Feststellung einer BAK von mehr als 1,6 Promille sei eine Tatsache, die ein Verdachtsmoment für ein gewohnheitsmäßiges Trinken mit Abhängigkeitspotential und damit Zweifel an der persönlichen Eignung begründe. Im Falle von Bedenken gegen die persönliche waffenrechtliche Eignung sei ein medizinischpsychologisches Gutachten zu verlangen, was mit Schreiben vom 3. September 2008 geschehen sei. In diesem Zusammenhang sei der Antragsteller auch darüber belehrt worden, dass, wenn er kein Gutachten vorlege, auf seine fehlende waffenrechtliche Eignung geschlossen werden dürfe und ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entschieden werde. Weil der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten bisher nicht vorgelegt und auch sonst nicht zu erkennen gegeben habe, ein solches anfertigen zu lassen, werde auf seine waffenrechtliche Nichteignung geschlossen. Wegen nachträglich eingetretener Tatsachen, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen, seien die Waffenbesitzkarten daher zwingend zu widerrufen gewesen.
- [8]
- Hiergegen erhob der Antragsteller fristgerecht am 29. Oktober 2008 Klage. Mit dem gleichzeitig erhobenen Eilantrag macht er geltend, er sei seit 2. November 1981 durchgehend als Anwalt in einer größeren Anwaltskanzlei in [...] tätig. Am Tag der Trunkenheitsfahrt habe er einen Tag Urlaub gehabt und sei mit zwei Freunden beim Angeln an einem gepachteten See gewesen.
- [9]
- Ein Freund sei Fahrer gewesen, der andere und der Antragsteller hätten beim Angeln reichlich Alkohol getrunken. Am selben Abend habe eine Weihnachtsfeier des Angelvereins stattgefunden.
- [10]
- Die Gaststätte befinde sich direkt neben dem Haus, in dem der Antragsteller wohne. Bei der Feier sei allgemein, auch von ihm, reichlich Alkohol getrunken worden. Anlass seiner Trunkenheitsfahrt sei gewesen, dass ein Vereinsmitglied, das bereits, wie auch der Antragsteller, stark alkoholisiert gewesen sei, den Antragsteller gebeten habe, ihn nach [...] heimzufahren.
- [11]
- Für den Antragsteller sei vor Beginn des Trinkens sicher gewesen, dass er seinen Pkw nicht benutzen würde, weil er sich ja direkt neben seiner Wohnung befunden habe. Auf Grund seiner Alkoholisierung sei er dann gefahren. Seit diesem Vorfall seien bei ihm keinerlei strafrechtliche oder alkoholbedingte Auffälligkeiten vorgekommen. Eine medizinischpsychologische Untersuchung habe er nicht durchgeführt, weil er sich durch diese Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Er sei weiterhin in der gleichen Anwaltskanzlei tätig. Bei Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit könne er zum einen diesen Beruf nicht ausüben, zum anderen wäre seine Tätigkeit dann schon lange vom Kanzleiinhaber beendet worden. Bei Prüfung der „Zuverlässigkeit“ seien sowohl Lebenslauf als auch Vorgeschichte der Tat zu würdigen gewesen. Aus beidem sei ersichtlich, dass vorliegend ein Ausnahmefall bestehe, der einen Widerruf nicht erforderlich mache. Der Vorfall habe sich auch bereits vor drei Jahren ereignet.
- [12]
- Der Antragsteller stellt sinngemäß den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den in Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. September 2008 ausgesprochenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anzuordnen.
- [13]
- Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
- [14]
- Zur Begründung wurde unter anderem noch ausgeführt, auch der Arzt des Gesundheitsamtes [...] habe mitgeteilt, dass eine BAK von 2,52 Promille bei gelegentlichem Alkoholkonsum in der Regel bereits zur Bewusstlosigkeit führe und dass bei jemandem, der bei einer solchen BAK noch in der Lage sei, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren, sehr starke Verdachtsmomente für eine Alkoholsucht vorliegen. Dass der Antragsteller, wie angegeben, in der Lage gewesen sei, von der Gaststätte in der [...] in [...] bis in die [...] Innenstadt zu fahren, spreche für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum. Auch die Einschätzungen im Bericht des diensthabenden Arztes des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes sei als Indiz für einen gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsums infolge Suchtverhaltens anzusehen, weil von ihm das Verhalten des Antragstellers als „beherrscht“ und seine Denkweise als „geordnet“ bezeichnet worden sei.
- [15]
- Im Übrigen wird auf die Akten Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«