VG Koblenz | 14.07.2014 | Zitat
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- vom Montag, 14. Juli 2014 03:00
Zitattext
1- [5]
- Im Fall des Antragstellers sind indes Einzelfallumstände gegeben, um ausnahmsweise hiervon abzuweichen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Summe der Tagessätze, zu denen der Antragsteller verurteilt worden ist, weniger als 60 Tagessätze beträgt und sie damit die in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG aufgeführte Zahl, die bei einer einzigen Vorsatztat regelmäßig den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigt, unterschreitet (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2006, 3 Bf 306/04, juris). Eine Abweichung von der Vermutung k ...
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OVG Hamburg | 3 Bf 306/04 | 12.10.2006
[ECLI:DE:OVGHH:2006:1012.3Bf306.04.0A]
LDJR 2006, 4206
V o r s p a n n
In der Verwaltungsrechtssache
- Kläger -
g e g e n
Waffenbehörde [...],
- Beklagter -
w e g e n
Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Waffen
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - 3. Senat - [...] am 12. Oktober 2006 für Recht erkannt:
T e n o r
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
T a t b e s t a n d
- [1]
- Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Waffen.
- [2]
- Der 1950 geborene Kläger ist Diplom-Physiker. Seine Ehe ist geschieden. Er hat zwei Kinder im Alter von 22 und 16 Jahren. Seit 1997 ist er in seiner Freizeit sowohl als Jäger als auch als Sportschütze aktiv.
- [3]
- Dem Kläger sind wie folgt Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz und dem Sprengstoffgesetz erteilt worden:
- [4]
- Am 13. Mai 1997 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Jagdschein (Nr. /97) ausgestellt, den diese am 1. April 2000 und am 27. Februar 2003 jeweils für die Dauer von drei Jahren verlängerte. Am 22. Mai 1997 erhielt der Kläger eine Waffenbesitzkarte (Nr. /96) zum Erwerb und Besitznachweis einer Selbstladepistole sowie die entsprechende Munitionserwerbsberechtigung. In den folgenden zwei Jahren wurden in diese und eine weitere, dem Kläger am 5. Oktober 1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Nr. /98) insgesamt elf Langwaffen und vier Kurzwaffen eingetragen. Einen Teil der Waffen hat der Kläger zwischenzeitlich wieder veräußert und dies entsprechend angezeigt. Am 15. November 1999 wurde dem Kläger ein Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) mit Gültigkeit bis zum 14. November 2004 ausgestellt, in den insgesamt acht seiner Waffen eingetragen wurden. Im Jahr 2000 erhielt der Kläger vom Polizeipräsidium [P...] eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Nr. /2000). Am 9. Februar 2006 wurden von der Beklagten drei zuvor in alten Waffenbesitzkarten des Klägers eingetragene Waffen in eine neu ausgestellte Waffenbesitzkarte umgetragen.
- [5]
- Mit Schreiben vom 28. November 2000 beantragte der Kläger beim Wirtschafts- und Ordnungsamt des Bezirksamtes [B...] der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 41 WaffG 1976, „nichtgewerblich Waffen für Forschung und Entwicklung herzustellen“. Er habe eine Gewehrlauflagerung erfunden und zum Patent angemeldet (Az. ), die dazu dienen solle, die Waffengenauigkeit von Büchsen ohne zusätzliches Gewicht zu steigern und auftretende Laufschwingungen zu mindern. Die damit gebauten Großkaliberwaffen sollten mit Glas unter 4,5 kg wiegen und mit einer Waffenstreuung unter 030´ schießen. Um die Erfindung tatsächlich zu erforschen, zu entwickeln und zu erproben, beabsichtige er, nichtgewerblich Waffen herzustellen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 ergänzte der Kläger seinen Antrag und beantragte zusätzlich die Erlaubnis, Schalldämpfer zu entwickeln, zu besitzen und zu gebrauchen.
- [6]
- Mit Bescheid vom 20. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. November 2000 ab: Der Erlaubniserteilung nach § 41 Abs. 1 WaffG 1976 stünden die Vorschriften in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG 1976 entgegen. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, da er am 3. März 1997 wegen Subventionsbetrugs – einer Straftat gegen das Vermögen – verurteilt worden sei, so dass der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG 1976 vorliege. Es seien keine Gründe erkennbar, die ein Abweichen von der Regelannahme rechtfertigten.
- [7]
- Mit Schreiben vom 5. März 2001 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend: Die Feststellungswirkung der vorangegangenen waffenrechtlichen Erlaubnisse, mit denen das Vorliegen seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit positiv festgestellt worden sei, führe dazu, dass die Beklagte nunmehr insoweit gebunden sei und seine Zuverlässigkeit nicht anders beurteilen könne. Ferner sei der Schutzzweck des Waffengesetzes nicht mehr zu erreichen, nachdem ihm bereits der Erwerb und Besitz von Waffen erlaubt worden sei.
- [8]
- Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2001, zugestellt am 11. Juni 2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus: Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG 1976 zu verneinen. Dieser Bewertung stünden auch die waffenrechtlichen Bescheide aus den Jahren 1997 bis 2000 nicht entgegen. Es sei schon zweifelhaft, ob die rechtskräftige Verurteilung vom 3. März 1997 bei Erlass des Bescheides vom 22. Mai 1997 überhaupt bekannt gewesen sei; sollte die Ausstellung der Waffenbesitzkarte damals in Unkenntnis der Verurteilung erfolgt sein, sei jetzt eine veränderte Tatsachenlage gegeben. Unabhängig davon sei der Erlaubniserteilung aber auch prinzipiell keine Bindungswirkung in Bezug auf eine positive Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers beizumessen, da eine bestehende Zuverlässigkeit zwar materielle Voraussetzung für die Erteilung, nicht aber Regelungsinhalt der entsprechenden Bescheide gewesen sei.
- [9]
- Am 10. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben.
- [10]
- Mit Schreiben vom 6. November 2003 hat das Landeskriminalamt des Landes Brandenburg die Beklagte auf deren Nachfrage hin über eine den Kläger betreffende Fahndungsausschreibung zur Einziehung des Führerscheins informiert, der ein Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot wegen erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit am 22. November 2000 zugrunde liege. Dieses Schreiben hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2003 in das vorliegende Verfahren eingeführt, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 mit dem Hinweis reagiert hat, dass eine Fahndung im Hinblick auf die Einziehung des Führerscheins wegen eines möglichen Fahrverbots nicht die Versagung der begehrten Erlaubnis rechtfertige, da aus einem solchen Fahndungsersuchen keine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden könne.
- [11]
- Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ferner geltend gemacht: Er habe einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen von Waffen. Die dafür erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG 1976 sei durch die Erteilung einer Waffenbesitzkarte am 22. Mai 1997 festgestellt worden, die insoweit Bindungswirkung entfalte; die generelle Feststellung der Zuverlässigkeit habe zum Regelungsinhalt jenes Verwaltungsakts gehört. Die zwischenzeitliche Verurteilung vom 14. Februar 2002 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen wirke sich auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus, da sie den Wesentlichkeitsgrad von 60 Tagessätzen nicht erreiche. Bemerkenswert sei auch, dass das Amtsgericht [P...] ihn nicht für sonderlich gefährlich gehalten und der Tat „ein äußerst geringes Maß an Gewalt“ attestiert habe. Diese sei durchaus als Bagatelldelikt einzustufen, das einer Ordnungswidrigkeit näher sei als einer Strafsache. Auch habe kein Bezug zu Waffen bzw. Munition vorgelegen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Waffen oder Munition unsachgemäß gelagert oder leichtfertig verwendet. Im Gegenteil gelte er in Fachkreisen als ernstzunehmender Experte auf diesem Gebiet. Die Waffenbesitzkarten und Jagdscheine seien ihm stets belassen worden.
- [12]
- Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 28. November 2000 hin eine Erlaubnis für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Waffen zu erteilen.
- [13]
- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- [14]
- Die Beklagte hat ausgeführt: Das der Verurteilung vom 14. Februar 2002 zugrunde liegende Verhalten des Klägers zeige bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, dass dieser charakterlich nicht geeignet sei, in eigener Verantwortung Waffen herzustellen. Sinn und Zweck des Waffengesetzes sei es, das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es solle nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. An die Zuverlässigkeit des Klägers seien daher – insbesondere auch für die Erlaubnis zur Waffenherstellung – hohe Maßstäbe anzulegen. Behördlicherseits müsse darauf vertraut werden können, dass der Kläger die ihm erteilten Auflagen auch tatsächlich einhalte. Diese Sicherheit vermöge der Kläger nicht zu vermitteln. So widersetze er sich staatlichen Anordnungen, indem er gegenüber den Vollstreckungsbeamten vortäusche, eine andere Person zu sein, und setze darüber hinaus noch das Fahrzeug gegen die Vollstreckungsbeamten ein. Dieses rücksichtslose Verhalten zeige, dass der Kläger offensichtlich staatliche Anordnungen nicht akzeptiere, notfalls seinen Willen unter Einsatz von Gewalt durchzusetzen versuche und sich in Konfliktsituationen nicht unter Kontrolle habe.
- [15]
- Durch Urteil vom 21. Juli 2004, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. Juli 2004, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
- [16]
- Am Montag, dem 30. August 2004, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
- [17]
- Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 11. August 2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. August 2005, zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 12. September 2005 bei Gericht eingegangen.
- [18]
- Im Bundeszentralregister sind derzeit zwei rechtskräftige Verurteilungen des Klägers eingetragen:
- [19]
- Mit Urteil des Amtsgerichts [P...] vom 14. Februar 2002 ( ) ist der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden. In den Gründen des Urteils, auf dessen vollständigen Wortlaut ergänzend Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:
- [20]
- „Das Finanzamt [P...] war am 1.11.2000 im Besitz eines Vollstreckungstitels gegenüber dem Angeklagten, ... Aufgrund dieses Vollstreckungstitels sollte der jedenfalls auf den Angeklagten zugelassene Pkw Porsche 911, ..., gepfändet werden. Aus diesem Grunde begaben sich der Zeuge [M...] , ... , sowie der Zeuge [W...] , ... , zum Anwesen 37 in [P...]. Dort angekommen trafen sie auf den Angeklagten, [...] Der Zeuge [M...] stellte sich unter Vorlage seines Dienstausweises als Vollstreckungsbeamter [...] vor und fragte den Angeklagten nach einem [M...] . Der Angeklagte erwiderte, er, der Angeklagte, sei der Bruder des [M...] und der [M...] befinde sich in Hamburg. Nunmehr erklärte der Zeuge [M...] gegenüber dem Angeklagten, dass er den Porsche pfände und bat den Angeklagten deshalb, persönliche Gegenstände aus dem Pkw zu nehmen. Der Angeklagte äußerte in diesem Zusammenhang, er werde den Wagen weiter vor fahren, damit das Abschleppfahrzeug besser an ihn herankomme. Der Zeuge [M...] entgegnete daraufhin, dass der Pkw stehen bleibe. Sodann begab sich der Angeklagte in den Pkw und begann dort zu suchen. Der Zeuge [M...] begab sich nunmehr an die vordere rechte Ecke des Pkw, holte ein Pfandsiegel heraus und füllte dies auf der Motorhaube des vorbezeichneten Pkw aus. Der Zeuge [M...] war noch beim Ausfüllen des Pfandsiegels oder hatte dieses gerade erledigt, als der Angeklagte den Motor startete und mit dem Wagen losfuhr. Der Zeuge [M...] , der sich zu dieser Zeit vor dem Fahrzeug befand, musste zur Seite springen. Der Zeuge [W...] , welcher etwas versetzt ca. 1 ½ bis 2 m vom Zeugen [M...] entfernt stand, musste sich ebenfalls rasch zur Seite begeben, um sich aus dem Fahrweg des Autos zu entfernen.
- [21]
- Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, beim Beladen des Autos ... gewesen zu sein, als zwei Herren auf ihn zugekommen seien. Auf die Frage, ob er Herr [M...] sei, habe er geantwortet, nein, ich bin sein Bruder. Daraufhin hätten die Herren erklärt, sie seien vom Finanzamt und wollten den Porsche mitnehmen. Er habe daraufhin erklärt, er werde den Wagen vorfahren. Daraufhin habe er die Fahrertür geöffnet, sich hineingesetzt und die Tür geschlossen. Sodann habe er den Wagen gestartet und eine Handbewegung dahingehend gemacht, dass die beiden Personen zur Seite gehen sollten. Diese seien aufgrund seiner Handbewegung auch zur Seite gegangen und er sei weggefahren. Während des Wegfahrvorganges hätten sich beide Personen neben dem Fahrzeug befunden. Ein Titel sei ihm nicht gezeigt worden. Vorstehende Einlassung ... ist widerlegt, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegenstehen. ...
- [22]
- Den Bekundungen der Zeugen [M...] und Wagner steht letztendlich auch nicht die der Zeugin Sch entgegen. Diese hat zwar die Einlassung des Angeklagten gestützt, die beiden Zeugen [M...] und [W...] hätten sich auf eine Handbewegung des Angeklagten hin zur Seite begeben und so dem Angeklagten den Weg frei gemacht. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Vollstreckungsbeamter, der gerade dabei ist, ein Pfandsiegel auszufüllen oder es anbringen zu wollen, den Weg frei gibt, damit die zu pfändende Sache bei Seite geschafft werden kann.“ Zum anderen ist im Bundeszentralregister eine Verurteilung vom 26. Januar 2005 durch das Amtsgericht [Pz...] ( ) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingetragen. Hierbei handelt es sich um einen Strafbefehl, mit dem eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen wurde, da der Kläger am 7. September 2004 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl ihm dies verboten gewesen sei.
- [23]
- Dem Strafbefehl war vorausgegangen, dass gegen den Kläger mit Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Oranienburg vom 21. Dezember 2000 (Az. ) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 22. November 2000 neben einer Geldbuße von DM 250,- ein Fahrverbot nach § 25 StVG für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Der Bußgeldbescheid enthielt Erläuterungen, in denen darauf hingewiesen wurde, dass das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, die Verbotsfrist aber erst ab dem Tag gerechnet werde, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen werde. Wörtlich hieß es weiter: „ Es liegt deshalb in Ihrem eigenen Interesse, Ihren Führerschein … sofort nach Rechtskraft … abzuliefern, weil sich sonst die Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Rechtskraft und Ablieferung zu Ihrem Nachteil verlängert. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abliefern, muss er beschlagnahmt werden.“ Auf den Einspruch des Klägers war der Bußgeldbescheid vom 21. Dezember 2000 mit Bescheid vom 30. Januar 2001 aufgehoben und zugleich ein neuer Bußgeldbescheid erlassen worden, mit dem erneut ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet worden war. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Fahrverbot wirksam werde, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt oder wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten abgeliefert worden sei. Die Verbotsfrist beginne, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt sei. Wenn der Kläger nach dem Wirksamwerden des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führe, mache er sich strafbar. Gegen diesen Bußgeldbescheid hatte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2001 Einspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 23. Februar 2001 begründet. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 hatte das Polizeipräsidium Oranienburg dem Kläger mitgeteilt, dass der Bußgeldbescheid aufrechterhalten und die Sache an die Staatsanwaltschaft [P...] zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung weitergeleitet werde. Am 27. April 2001 war dem Kläger ein internationaler Führerschein ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 12. Mai 2001 hatte der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Brandenburg / Havel unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 28. März 2001 und unter Angabe des Betreffs „Bußgeld Bescheid pp Oranienburg vom 21.12.2000“ erklärt, dass er seinen Einspruch zurückziehe. Seinen Führerschein hatte der Kläger jedoch nicht abgeliefert. Mit Schreiben vom 8. November 2001 hatte das Polizeipräsidium Oranienburg daraufhin die Beschlagnahme angeordnet. In der Folgezeit war dies jedoch weder unter der Adresse‚ , 21031 Hamburg’ noch unter der Adresse ‚[...] , 14469 Potsdam’ gelungen. Schließlich war der Kläger Ende August 2002 zur Einziehung des Führerscheins zur Fahndung ausgeschrieben und dies auch in das Bundeszentralregister eingetragen worden. Bereits am 5. April 2002 war dem Kläger vom Landesbetrieb Verkehr Hamburg-[B...] als Ersatz für seinen alten Führerschein ein neuer Karten-Führerschein ausgestellt worden.
- [24]
- Am 7. September 2004 ist der Kläger auf einer Bundesautobahn in der Nähe von [Pz...] wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von der Polizei angehalten worden, die allerdings seinen Führerschein nicht sichergestellt und ihn auch nicht an der anschließenden Weiterfahrt gehindert hat. Später hat jedoch die zuständige Bußgeldstelle des Landkreises [Pz...] aufgrund einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 8. Oktober 2004 Kenntnis von dem mit Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 angeordneten Fahrverbot erhalten und daraufhin die zuständige Staatsanwaltschaft Hildesheim mit Schreiben vom 23. November 2004 um Prüfung gebeten, ob ein Straftatbestand vorliege. Im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei in Hamburg am 28. Dezember 2004 hat sich der Kläger zu dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geäußert und unter anderem erklärt, dass er im Jahre 2000 noch bei seiner Mutter in Hamburg-[B...] , gemeldet gewesen sei und dass daneben noch bis Oktober 2000 ein Büro von ihm existiert habe bei Frau in [P...], . Dort habe er aber nur E-Mail-Post und keine normale Post erhalten. In den Jahren 2000 und 2001 habe er keinen Bußgeldbescheid von irgendeiner Bußgeldstelle erhalten. Im Jahre 2001 habe er wegen eines Auslandsaufenthalts in Südafrika einen internationalen Führerschein benötigt und auch in Hamburg ausgestellt bekommen. Ferner habe er am 5. April 2002 in Hamburg-[B...] einen neuen Führerschein erhalten, nachdem ihm sein alter Führerschein abhanden gekommen sei. Er habe zwar einige Zeit davor einen roten Brief vom Landesbetrieb Verkehr in Hamburg erhalten gehabt, an dessen Inhalt er sich nicht mehr genau erinnern könne, nach dem er sich aber vermutlich zur Vermeidung einer Hausdurchsuchung habe bei der Führerscheinstelle melden sollen. Auf diesen Brief habe er auch reagiert und sich bei der Führerscheinstelle gemeldet. Dort habe er aber eine negative Auskunft erhalten, da sein Gesprächspartner keinen Vorgang vorliegen gehabt habe und sich auch ansonsten an nichts habe erinnern können. Auch bei der Beantragung des neuen Führerscheins habe er den roten Brief erwähnt. Auch dort sei jedoch nichts weiter bekannt gewesen. Erst bei einer Verkehrskontrolle am 18. September 2004 bei Hof in Bayern sei ihm erstmals zu Ohren gekommen, dass gegen ihn ein Fahrverbot aus dem Jahre 2001 existieren solle. Aufgrund dessen sei ihm dann dort sein Führerschein abgenommen worden, den er nach Ablauf von vier Wochen zurückerhalten habe. Auf den vollständigen Wortlaut des Protokolls der verantwortlichen Vernehmung wird ergänzend Bezug genommen. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2005 hat dann das Amtsgericht [Pz...] gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen, da er am 7. September 2004 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl ihm dies verboten gewesen sei. Der Strafbefehl ist dem Kläger ausweislich einer entsprechenden Postzustellungsurkunde am 29. Januar 2005 unter seiner Anschrift durch Aushändigung an Frau zugestellt worden. Ein vom Kläger verspätet eingelegter Einspruch ist vom Amtsgericht [Pz...] mit Beschluss vom 7. März 2005 als unzulässig und eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde vom Landgericht Hildesheim mit Beschluss vom 19. April 2005 als unbegründet verworfen worden.
- [25]
- Bereits am 18. September 2004 ist der Kläger ein weiteres Mal einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden, und zwar auf einer Bundesautobahn in der Nähe von Nürnberg durch Beamte der Verkehrspolizeiinspektion Hof. Aufgrund der Fahndungsausschreibung zur Einziehung des Führerscheins ist diesmal der vom Kläger vorgezeigte Führerschein sofort sichergestellt und an die Polizei des Landes Brandenburg übersandt worden, von der der Kläger diesen dann mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 mit dem Hinweis zurückgeschickt bekommen hat, dass das Fahrverbot am 17. Oktober 2004 um 24 Uhr ende. Bei der polizeilichen Kontrolle am 18. September hatte der Kläger angegeben, dass ihm der für die Fahndungsausschreibung ursächliche Bußgeldbescheid nie zugestellt worden sei und er daher von dem Fahrverbot nichts gewusst habe. Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2005 ( ) hat das Amtsgericht Hof gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt und ein Fahrverbot von zwei Monaten aus gesprochen, da er vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl ihm dies verboten gewesen sei. Auf den Einspruch des Klägers hin ist das Verfahren vom Amtsgericht [H...] in der Hauptverhandlung am 15. Juni 2005 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Klägers gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem dieser sich dahingehend eingelassen hatte, dass er „alles irgendwie vergessen“ habe und weder bei der Neuausstellung seiner Führerscheine am 5. April 2002 und am 27. April 2001 noch bei der Polizeikontrolle am 7. September 2004 jemand etwas von einem Fahrverbot gesagt habe. Auf den vollständigen Wortlaut des Protokolls der Hauptverhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
- [26]
- Am 24. August 2005 sind im Rahmen eines gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Räumlichkeiten in 21031 Hamburg, und in 14469 [P...], durchsucht worden. Die Durchsuchung der Wohnung in Hamburg ist abgebrochen worden, nachdem aufgrund des Inhalts der Wohnung und der Auskunft eines Nachbarn der Eindruck entstanden war, dass dort ausschließlich eine weibliche Person und nicht der unter dieser Adresse angemeldete Kläger wohne. Aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums [P...] vom 8. September 2005 ergibt sich, dass im Rahmen der dortigen Durchsuchung folgende Sachverhalte festgestellt worden seien: Zwei Kurzwaffen seien gemeinsam mit Langwaffen und Munition in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A aufbewahrt gewesen.
- [27]
- Ein Zertifikat habe nicht vorgelegen. Das Behältnis sei einwandig gewesen und das obere Fach mit den Kurzwaffen nur mit einem Postkastenschloss gesichert gewesen. Ferner seien zwei im Waffenschrank abgestellte Waffen unterladen gewesen. Eine unterladene Repetierbüchse sei nicht in der Waffenbesitzkarte des Klägers verzeichnet gewesen.
- [28]
- Nach Angaben des Klägers habe er die Waffe von einem nicht namentlich genannten Waffenhändler gehabt und sei sie bereits längere Zeit in seiner Verfügungsgewalt gewesen. Weiter heißt es in dem Schreiben des Polizeipräsidiums [P...], dass festgestellt worden sei, dass der Kläger mehrere Kg Schwarzpulver über den Rahmen der ihm erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis hinaus in Besitz gehabt habe. Auf den vollständigen Wortlaut des Schreibens des Polizeipräsidiums [P...] vom 8. September 2005 wird ergänzend Bezug genommen. Das genannte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft [P...] ( ) ist noch nicht abgeschlossen.
- [29]
- Der Kläger macht geltend: Die beantragte Erlaubnis benötige er zur Ausübung seines Berufs. Er sei ballistischer Experte; Art. 12 Abs. 1 GG begründe eine erheblichen Schutzbedürftigkeit. Er habe keinen Regelversagungsgrund des Waffengesetzes erfüllt und darüber hinaus keinerlei Straftat im Zusammenhang mit Waffen verübt. Mit der Verlängerung seines Jagdscheins am 27. Februar 2003 habe die Beklagte ihn als zuverlässig im Sinne des § 17 BJagdG bewertet und sich damit im Hinblick auf seine charakterliche Eignung selbst gebunden. Die Gesamtschau im Sinne des § 17 BJagdG unterscheide sich nicht von den Regelungen des neuen Waffengesetzes. Die Verurteilung im Jahre 2002 sei bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht geeignet, zur Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu führen, da bei einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen die Höhe der Zuverlässigkeitsrelevanz nicht erreicht werde. In Bezug auf den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt sei anzumerken, dass die „ermittelnden Finanzbeamten“ keine Uniform getragen und sich nicht ausgewiesen hätten, so dass er den Vorgang nicht richtig ernst genommen habe. Obwohl seine Einlassung, dass die Vollstreckungsbeamten auf seine Handbewegung hin zur Seite gegangen seien, von einer Zeugin gestützt worden sei, habe das Amtsgericht den Aussagen der Vollstreckungsbeamten geglaubt. Zu keinem Zeitpunkt sei einer der Finanzbeamten auch nur ansatzweise gefährdet gewesen. Auch im Hinblick auf diese Tat seien keine Gründe ersichtlich, warum er in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich verwenden sollte. Der Strafbefehl vom 26. Januar 2005 sei nur deshalb rechtskräftig geworden, weil er ihn nicht erhalten und deshalb die Einspruchsfrist versäumt habe. Eine Wiedereinsetzung sei ihm jedoch vom Amtsgericht nicht gewährt worden. Das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001, das letztlich zu dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt habe, sei bei ihm „in die Grabbel gekommen“. Er sei trotz des Fahrverbots jahrelang unbeanstandet gefahren. Erst jetzt sei mit dem Strafbefehl aus Hildesheim darauf reagiert worden. Ihm seien sogar am 27. April 2001 ein internationaler Führerschein und am 5. April 2002 ein Kartenführerschein ausgestellt worden. Des weiteren habe er, nachdem er am 7. September 2004 von der Polizei wegen Geschwindigkeitsübertretung herausgewunken worden sei, seine Fahrt trotz des angeblich bestehenden Fahrverbots fortsetzen können. Ferner habe er in einem weiteren Fall, nachdem er am 18. September 2004 erneut kontrolliert worden sei, gegen einen entsprechenden Strafbefehl des Amtsgerichts [H...]in Bayern mit Erfolg Einspruch erhoben.
- [30]
- Jenes Verfahren sei dann wegen geringfügiger Schuld eingestellt worden. Hinsichtlich des Strafbefehls vom 26. Januar 2005 sei ferner zu bedenken, dass das Fahrverbot gemäß § 25 StVG dem § 44 StGB nachgebildet sei und daher dessen Grundsätze entsprechend anzuwenden seien mit der Folge, dass aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 3 Nr. 5 StGB von einer Vollstreckungsverjährung nach drei Jahren auszugehen sei, wobei der Beginn der Frist sich gemäß § 79 Abs. 6 StGB nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung richte. Da der Bußgeldbescheid vom 30. Januar 2001 bereits am 11. Juni 2001 rechtskräftig geworden und mithin die Vollstreckungsverjährung vor dem 7. September 2004 eingetreten sei, habe er an diesem Tag sein Fahrzeug nicht ohne Fahrerlaubnis geführt. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 79 StGB ergebe sich daraus, dass das Fahrverbot von der Regelung der Vollstreckungsverjährung in § 34 Abs. 2 Satz 2 OWiG, die für Geldbußen unter 1000,- € drei Jahre betrage, nicht erfasst werde, während die Vollstreckung einer Nebenstrafe nach § 44 StGB innerhalb von drei Jahren verjähre. Ferner liege eine entsprechende Anwendung des § 79 StGB auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nahe. Im Übrigen verliere das Fahrverbot nach § 25 StVG seinen Sinn einer Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Nebenfolge ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege. Zu den ihm im Schreiben des Polizeipräsidiums [P...] vom 8. September 2005 vorgeworfenen Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen sei folgendes zu sagen: Bei dem Waffenschrank habe es sich nicht um ein Behältnis der Stufe A, sondern der Sicherheitsstufe B gehandelt. Ein Verwahrfehler habe daher nicht vorgelegen. Dass Waffen unterladen gewesen seien, habe daran gelegen, dass er sich schon bereit gemacht habe, zur Rotwildjagd nach Brandenburg zu fahren und dabei gewesen sei, die Ladbarkeit der Munition zu prüfen. Die Waffe, die nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen gewesen sei, habe er als Jagdscheininhaber ordnungsgemäß für weniger als 14 Tage leihweise im Besitz gehabt. Die Angaben zu dem in den Räumlichkeiten aufbewahrten Pulver seien unzutreffend. Bei der Adresse in Hamburg handele es sich um die Wohnung seiner Schwester, in der er mit dieser gemeinsam lebe, wenn er sich nicht gerade im Ausland oder zur Jagd in Brandenburg aufhalte. In den am 24. August 2005 nicht durchsuchten Räumen der Wohnung seien persönliche Gegenstände von ihm. Seine Kleidung habe sich zu diesem Zeitpunkt im Keller und in [P...] befunden.
- [31]
- Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2001 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur nichtgewerblichen Herstellung von Waffen zu erteilen.
- [32]
- Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- [33]
- Die Beklagte entgegnet: Wegen des Vorliegens von zwei Verurteilungen zu einer Geldstrafe, wobei seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien, sei die Zuverlässigkeit des Klägers bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG 2002 regelhaft zu verneinen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung des Aufenthaltsorts des Klägers in [P...] am 24. August 2005 nunmehr der Verdacht auf waffenrechtliche Verstöße bestehe.
- [34]
- Die Sachakten der Beklagten, die Akte der Staatsanwaltschaft [P...] mit dem Aktenzeichen , die Akte der Staatsanwaltschaft Hildesheim mit dem Aktenzeichen , die Akte der Staatsanwaltschaft Hof mit dem Aktenzeichen sowie die Akte der Zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg mit dem Aktenzeichen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
»ENDE DES DOKUMENTAUSZUGS«